Etwas Erholung, Urlaub und Wellness auf Kosten des Arbeitgebers? Da werden die freudigen Gesichter der Arbeitnehmenden nicht lange auf sich warten lassen. Für Unternehmen und HR-Spezialisten*innen, die nach attraktiven Benefits suchen, ist die Erholungsbeihilfe ebenso ein gutes Werkzeug. Warum das so ist, erfahren Sie hier.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Lohnzuwendung. Sie darf einmal im Jahr sowohl für Vollzeit- und Teilzeit-Arbeitnehmende als auch Praktikanten*innen, Werkstudenten*innen und Minijobbende ausgeschüttet werden.
- Anders als beispielsweise das Urlaubsgeld, ist die Erholungsbeihilfe immer zweckgebunden. Dafür greifen bei ihr Freigrenzen und eine pauschalisierte Steuerhöhe.
Gesetzliche Grundlage
Der § 40 vom Einkommenssteuergesetz (EstG) regelt die Pauschalisierung der Lohnsteuer. In dem Gesetz sind sowohl die Höchstsätze als auch Freigrenzen sowie die pauschalisierte Besteuerung bei Überschreitung der Freigrenze klar geregelt.
Was ist eine Erholungsbeihilfe?
Ein bisschen Erholung muss sein: Das sieht auch der Gesetzgeber so, weshalb er Arbeitgebenden eine steuerfreie, freiwillige Leistung in Form der Erholungsbeihilfe ermöglicht. Besonders ist bei dieser, dass sie pro Arbeitnehmenden und Haushalt gewährt wird. Von der Lohnzuwendung haben also nicht „nur“ die Arbeitnehmenden selbst, sondern auch ihre Familien etwas.
Etwas schade: Die Erholungsbeihilfe ist eigentlich ziemlich attraktiv, fristet aber immer noch ein Dasein als „Nischen-Benefit“. Während im Jahr 2024 laut dem Statistischen Bundesamt zum Beispiel 46,8 % der Tarifbeschäftigten ein Urlaubsgeld erhielten, wird eine vergleichbare Statistik für die Erholungsbeihilfe noch nicht einmal erhoben. Das könnte als Unternehmen und HR-Leader*in eine Gelegenheit sein, um mit einem noch zu oft unterschätzten Benefit positiv hervorzustechen.
Wer hat Anspruch auf Erholungsbeihilfe?
Die Mitarbeitenden im Unternehmen – sowohl solche in einer Vollzeit- als auch Teilzeitstelle. Sogar Praktikanten*innen, Werkstudenten*innen und Minijobber*innen darf die Erholungsbeihilfe ausgezahlt werden.
Besonders ist, dass sich die Erholungsbeihilfe auf die Familienmitglieder der Beschäftigten erstreckt. Daher erhalten, direkt oder indirekt, diese Personen die Erholungsbeihilfe:
- alle Mitarbeitenden
- ihr/e Ehepartner*in
- ihre Kinder
Erholungsbeihilfe: Voraussetzungen
- Es muss natürlich ein Arbeitsverhältnis inklusive Arbeitsvertrag bestehen.
- Empfänger müssen nachweisen, dass sie eine/n Ehepartner*in und ggf. Kind/er haben, wenn sie ebenso Erholungsbeihilfe erhalten sollen.
- Die Verwendung ist zweckgebunden. Arbeitnehmende müssen beweisen, wofür das Geld ausgegeben wurde – zum Beispiel über Quittungen.
- Der Betrag selbst ist innerhalb von drei Monaten vor oder nach Antritt der gewählten Erholung auszuzahlen.
Wie hoch ist die Erholungsbeihilfe?
Gegenüber der Erholungsbeihilfe 2024 gab es keine Veränderungen, auch erfolgten keine Anpassungen an die Inflation. Daher gelten die identischen Höchstsätze wie im Vorjahr:
- 156 Euro für den/die Arbeitnehmer*in
- 104 Euro für den/die Ehepartner*in
- 52 Euro für jedes Kind
Diese Beträge beziehen sich auf die Höchstsätze, die steuerfrei sind. Die Erholungsbeihilfe darf natürlich höher ausfallen, nur ist sie dann eben nicht mehr steuerfrei. Das bringt uns zum nächsten Punkt.
Ist die Erholungsbeihilfe im Jahr 2025 steuerfrei?
Mit den zuvor genannten Beiträgen ist die Erholungsbeihilfe steuerfrei. Das Geld, was bei Arbeitnehmenden und ihren Familien ankommt, ist von diesen nicht zu versteuern.
Das Unternehmen selbst versteuert diese Beiträge pauschal mit 25 %. Die Erholungsbeihilfe ist zudem beitragsfrei mit Hinblick auf die Sozialversicherungen.
Wir merken uns bezüglich der steuerlichen Regelungen also:
- 156 Euro (Arbeitnehmende), 104 Euro (Ehepartner*in) und 52 Euro (pro Kind) sind für Arbeitnehmende immer steuerfrei
- Unternehmen können diese Beiträge steuergünstig mit 25 % Lohnsteuer pauschal besteuern
- die genannten Beträge sind beitragsfrei in der Sozialversicherung
- bei Überschreitung der genannten Beträge ist die Erholungshilfe nicht mehr steuerfrei, sie wird vollständig nach dem individuellen Lohnsteuersatz besteuert und mit Beiträgen zur Sozialversicherung belegt
Aus offensichtlichem Grund ist es sowohl für Arbeitnehmende als auch Arbeitgebende daher attraktiver, die jeweiligen Freigrenzen einzuhalten. Sofern Unternehmen ihren Arbeitgebenden zusätzliche Benefits gewähren möchten, sollten sie stattdessen einen Blick auf die weiteren steuerfreien Arbeitgeberleistungen werfen.
Wofür kann die Erholungsbeihilfe 2025 genutzt werden?
Wir erinnern uns: Es liegt eine Zweckgebundenheit vor. Die ist aber glücklicherweise relativ großzügig angelegt, daher sind da erst einmal keine nennenswerten Einschränkungen zu erwarten.
Typische Beispiele, für die Sie die Erholungsbeihilfe nutzen könnten, sind:
- Städtetrips und Kurzurlaube
- Hotelaufenthalte
- Tagestrips
- Eintrittsgelder, zum Beispiel im Zoo, in Museen oder Freizeitparks
- sportliche Aktivitäten, zum Beispiel Yoga, Fitnessstudio, Schwimmhalle und Co.
- für den Transport (zum Beispiel Bahn- und Flugtickets)
- Wellness-Behandlungen wie Massagen, Saunen, Spa und Co.
Der Betrag kann übrigens wahlweise ausgezahlt werden oder aber das Unternehmen bucht direkt die jeweilige Aktivität zur Erholung. Sofern Mitarbeitende die Buchung selbst vornehmen, sind alle Buchungsbelege und Quittungen aufzuheben. Das gilt auch für kleine Beträge wie das Eintrittsgeld im Zoo. Die Belege dienen dem Finanzamt als Nachweis, dass das Geld tatsächlich wie angedacht für eine Erholungsaktivität ausgegeben wurde.
Wann wird die Erholungsbeihilfe ausgezahlt?
Da die Beihilfe zweckgebunden ist, orientiert sich die Auszahlung am Stichtag der stattgefundenen Erholung. Der Zeitraum beziffert sich entsprechend dem Stichtag auf drei Monate zuvor oder danach. Wer also beispielsweise am 1. April seine „Erholungsaktivität“ in Anspruch nimmt, hat Anspruch auf die Auszahlung ab dem 1. Januar und muss sie bis spätestens bis zum 1. Juli erhalten haben.
Vorteile für Arbeitgebende & Arbeitnehmende
- steuerlich attraktiver Benefit
- von der Erholungsbeihilfe profitieren auch direkte Familienmitglieder
- Mitarbeitende senken ihre eigene finanzielle Belastung für Urlaub, Wellness und Co.
- Erholte sind meist auch produktivere Mitarbeitende
- Unternehmen können den oftmals vernachlässigten Benefit aktiv bewerben, um sich mit Hinblick auf ihr Recruiting hervorzuheben
Was sind die Unterschiede zwischen Erholungsbeihilfe und Urlaubsgeld?
Merkmal | Urlaubsgeld | Erholungsbeihilfe |
Steuer & SV | voll steuer- und sozialpflichtig | steuer- und SV-frei bis zur Freigrenze, Unternehmen erhalten Pauschalbesteuerung |
Zweckbindung | liegt nicht vor | zweckgebunden (für Erholungsaktivitäten) |
Betrag | variabel | wird durch die Freigrenzen zumindest indirekt vom Gesetzgeber vorgegeben |