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Unternehmensvorschriften & Gesetze

Unfallverhütungsvorschriften: Diese DGUV-Vorschriften sollten Vorgesetzte kennen

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Die Unfallverhütungsvorschriften werden von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) herausgegeben und sind für alle Vorgesetzten verbindlich.
Es ist wichtig, sich damit genau zu beschäftigen und zu wissen, welche Vorschriften eingehalten werden müssen und wie deren Umsetzung erfolgt.
Im Folgenden stellen wir Ihnen die wichtigsten Regeln und Vorschriften vor.

Das Wichtigste in Kürze

  • Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind verbindliche Regeln, die Arbeitgebende einhalten müssen, um Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Seit 2014 heißen diese Vorschriften DGUV-Vorschriften.
  • Es gibt Vorschriften wie die DGUV-Vorschrift 1 und 2, die für alle Betriebe gelten und festlegen, wie Sicherheit und Gesundheitsschutz umzusetzen sind. Daneben gibt es branchen- und tätigkeitsbezogene Vorschriften für spezielle Arbeitsbereiche.

Rechtliche Grundlagen

  • Die DGUV-Vorschriften setzen die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsschutzes aus dem SGB VII (v. a. § 14 und § 15) praktisch und verbindlich für alle Betriebe um.

Definition: Was ist Unfallverhütung?

Grundsätzlich geht es bei der Unfallverhütung darum, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, damit Unfälle gar nicht erst entstehen.
Im Arbeitskontext bedeutet das, dass Arbeitgebende den Arbeitsplatz ihrer Beschäftigten so gestalten müssen, dass Verletzungen, gesundheitliche Gefahren oder Sachschäden verhindert werden.

Dafür können Vorgesetzte verschiedene Unfallverhütungsmaßnahmen einführen – zum Beispiel technische, organisatorische oder persönliche Maßnahmen, die für einen sicheren Arbeitsplatz sorgen und Unfälle vermeiden.

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz: Bedeutung der Unfallverhütungsvorschriften (UVV)

Die Unfallverhütung ist verpflichtend und ein zentraler Bestandteil der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die rechtlichen Grundlagen dafür sind insbesondere im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) verankert. Das SGB VII legt die Aufgaben der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) fest – dazu zählen vorrangig die Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.

Die Unfallversicherungsträger kommen ihrem gesetzlichen Auftrag nach § 14 SGB VII nach, indem sie Unfallverhütungsvorschriften (UVV) erlassen. Diese Vorschriften sind verbindliche, autonome Rechtsnormen, die von den Trägern gemäß § 15 SGB VII erlassen werden.

Die UVV werden von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen (zusammengefasst in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung – DGUV) herausgegeben. Sie schreiben verbindlich vor, welche Sicherheitsmaßnahmen und Regeln in den Unternehmen umgesetzt werden müssen bzw. dort gelten.

Die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften wird von den Aufsichtspersonen der zuständigen Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen kontrolliert.
In der Gastronomie ist z. B. die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) zuständig. Sie überprüft bei Betriebsbesichtigungen, ob Sicherheitsmaßnahmen wie Schulungen, geeignete Arbeitskleidung oder Erste-Hilfe-Einrichtungen vorhanden sind.

Was gibt es für Unfallverhütungsvorschriften?

Was gehört alles zu UVV und was sind die DGUV-Vorschriften?

Der Begriff Unfallverhütungsvorschriften (UVV) bezeichnet das gesamte, verbindliche Regelwerk, das die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung erlassen. Heute (seit dem Jahr 2014) wird dieses Regelwerk einheitlich unter der Bezeichnung DGUV-Vorschriften und Regelwerk veröffentlicht.

Dieses Regelwerk gliedert sich in verschiedene Stufen:

  • DGUV-Vorschriften: Dies sind die verbindlichen Rechtsnormen. Sie umfassen die allgemeinen Grundlagen (z. B. DGUV-Vorschrift 1 & Vorschrift 2) sowie spezielle Vorschriften (z. B. zu elektrischen Anlagen oder Fahrzeugen).
  • DGUV-Regeln: Diese Dokumente konkretisieren die Vorschriften, indem sie branchen- oder tätigkeitsbezogene Lösungen und den Stand der Technik zur Umsetzung der Schutzziele aufzeigen.

Da die Vorschriften 1 und 2 jeden Betrieb in Deutschland betreffen, schauen wir uns diese im Folgenden genauer an.

Was ist DGUV-Vorschrift 1?

Diese Vorschrift regelt die Grundsätze der Prävention, also der Unfallverhütung und Sicherheit am Arbeitsplatz. Dabei geht es sowohl um die Pflichten der Vorgesetzten als auch um die Mitwirkungspflichten der Beschäftigten.
Die Vorschrift enthält grundlegende Informationen zum Arbeitsschutz und verweist auf die dazugehörigen Gesetze (z. B. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) oder auch die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)).

Ein wichtiger Aspekt ist, dass die Vorschrift auch bestimmt, dass die Schutzmaßnahmen auch für Personen gelten, die nicht direkt im Betrieb beschäftigt sind (z. B. Fremdfirmen oder Besucher*innen).

Konkret enthält die Vorschrift unter anderem:

  • Pflichten der Vorgesetzten zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsgefahren
  • Mitwirkungspflichten der Beschäftigten (z. B. Einhalten von Sicherheitsregeln)
  • Regelungen zur Anzahl und Bestellung von Sicherheitsbeauftragten im Unternehmen
  • Erste-Hilfe- und Notfallmaßnahmen, die im Betrieb getroffen werden müssen
  • Unterweisungspflichten: Das bedeutet, dass Beschäftigte regelmäßig über Gefahren, Schutzmaßnahmen und richtiges Verhalten bei der Arbeit informiert und geschult werden müssen.
  • Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen an einer Arbeitsstätte: Es muss klar geregelt sein, wer für welche Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich ist, um Gefahren zu vermeiden.

Was steht in der DGUV-Vorschrift 2?

Die DGUV-Vorschrift 2 konkretisiert das Arbeitssicherheitsgesetz. Sie beschreibt die Pflichten des Unternehmens, die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung zu organisieren.

Das bedeutet:

  • Jeder Betrieb muss Betriebsärzt*innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen.
  • Diese unterstützen die Vorgesetzten dabei, Arbeitsunfälle, Gesundheitsgefahren und Berufskrankheiten zu vermeiden.
  • Die Vorschrift legt fest, wie viel Betreuungszeit dafür nötig ist und welche Aufgaben die Fachkräfte und Ärzt*innen übernehmen (z. B. Beratung, Gefährdungsbeurteilung, Schulung der Beschäftigten).

Ziel ist es, den Arbeitsschutz systematisch und fachkundig im Betrieb sicherzustellen.

Unfallverhütungsvorschriften Beispiele: Wichtige Inhalte der Unfallverhütungsvorschriften

Zu den wichtigsten, für alle Betriebe geltenden Vorschriften gehören unter anderem folgende Punkte:

Anzahl der Sicherheitsbeauftragten (DGUV-Vorschrift 1)

Die genaue Anzahl der Sicherheitsbeauftragten ist nicht fest vorgeschrieben.
Sie hängt ab von:

  • der Größe des Betriebs,
  • der Art der Tätigkeit (z. B. Büroarbeit oder Baustelle),
  • den bestehenden Gefährdungen (z. B. Arbeit mit Chemikalien, Gefahrstoffen, Maschinen oder Lärm),
  • sowie der räumlichen und zeitlichen Struktur des Unternehmens (z. B. Schichtarbeit, mehrere Standorte).

In der Praxis gilt:

In der Regel sollte mindestens ein Sicherheitsbeauftragter oder eine Sicherheitsbeauftragte ab etwa 20 Beschäftigten bestellt werden.

Ersthelfende im Betrieb

Die DGUV-Vorschrift 1 schreibt vor, dass in jedem Betrieb ausreichend viele Ersthelfende vorhanden sein müssen.
Was „ausreichend“ bedeutet, wird in der DGUV-Regel 100–001 genauer erklärt.

Dort ist festgelegt:

  • In Verwaltungs- und Handelsbetrieben müssen mindestens 5 % der anwesenden Beschäftigten Ersthelfende sein.
  • In sonstigen Betrieben (z. B. Handwerk, Industrie, Bau) müssen es mindestens 10 % der Beschäftigten sein.

Alle Ersthelfenden müssen regelmäßig (mindestens alle 2 Jahre) geschult werden, um im Notfall schnell und sicher helfen zu können.

Arbeitsunfall wegen Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften

Auch bei guter Sicherheitsorganisation können Arbeitsunfälle passieren.
Wenn jedoch Unfallverhütungsvorschriften (UVV) nicht beachtet werden – egal ob durch Arbeitgebende oder Beschäftigte –, kann das schwerwiegende Folgen haben.

Mögliche Konsequenzen:

  • Die gesetzliche Unfallversicherung prüft den Fall genau.
  • Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann die Versicherung Leistungen kürzen oder Kosten von den Verursacher*innen zurückfordern (Regress).
  • Vorgesetzte können haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Pflichten zum Arbeitsschutz verletzt haben.
  • Auch Beschäftigte können eine Mitschuld tragen, wenn sie Sicherheitsregeln absichtlich ignorieren.

Tipp:

Die HR-Software von Factorial unterstützt Sie bei der Umsetzung und Einhaltung der DGUV-Vorschriften. Sie können Arbeitszeiten einfach erfassen und sicherstellen, dass Arbeitsschutzgesetze – etwa zu Überstundenregelungen – eingehalten werden.
Auch Mitarbeiterschulungen lassen sich bequem über die App organisieren und dokumentieren.

Weitere hilfreiche Informationen rund um das Thema Arbeitsschutz finden Sie in unserem Blog auf der Factorial-Website, zum Beispiel in den Artikeln:


Julia Lehmann ist Schriftstellerin, Philosophin, Künstlerin und Übersetzerin. Seit über drei Jahren setzt sie sich intensiv mit aktuellen Entwicklungen im Bereich Human Resources und der Arbeitswelt auseinander. Mit ihrem interdisziplinären Hintergrund analysiert sie Themen wie Unternehmenskultur, Führung, Wandel in der Arbeitsorganisation und rechtliche Rahmenbedingungen – und liefert dabei Impulse, die sowohl in Fachkreisen als auch in der unternehmerischen Praxis Anklang finden.