Wer sich nach der Geburt intensiv um sein Kind kümmern möchte, für den ist es eine große Hilfe, wenn er Elternzeit nehmen kann. Mancher kommt dabei auf den Geschmack und möchte am liebsten noch länger bei seinem Kind bleiben. Unter welchen Umständen Sie die Elternzeit verlängern können, welche Fristen und Regeln Sie einhalten und was Sie noch beachten müssen, klären wir in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
- Sie können die Elternzeit verlängern, auf bis zu 36 Monate pro Kind. Dafür müssen Sie jedes Mal einen neuen Antrag stellen – frühzeitig, schriftlich, mit allen relevanten Angaben und unter Einhaltung der entsprechenden Fristen.
- Anträge für Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes müssen spätestens 7 Wochen vorher, danach 13 Wochen vor Beginn eingereicht werden. Verspätete Anträge verschieben den Beginn automatisch.
- Während des Bindungszeitraums oder bei ausgeschöpften Zeitabschnitten kann der Arbeitgebende die Verlängerung der Elternzeit ablehnen. In Härtefällen oder bei dringenden Gründen ist eine Verlängerung auch ohne Zustimmung möglich.
- Definition: Einführung in die Elternzeit
- Verlängerung der Elternzeit
- Antrag auf Elternzeitverlängerung
- Wichtige Fristen
- Zustimmung und Ablehnung des Arbeitgebenden
- Finanzielle Unterstützung in der Elternzeit
- Kündigungsschutz während der Elternzeit
Definition: Einführung in die Elternzeit
Am 1. Januar 2007 wurde in Deutschland das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) eingeführt. Dieses löste das die bisherige Erziehungszeit durch die Elternzeit und das Erziehungsgeld durch das Elterngeld ab. Jeder Elternteil hat demnach pro Kind Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit. Bei Müttern wird dabei die Mutterschutzfrist angerechnet. Spätestens bis zum achten Geburtstag des Kindes muss die Elternzeit genommen werden. Nach dem dritten Geburtstag können allerdings nur noch 24 Monate genommen werden.
Die Elternzeit kann in maximal drei Abschnitte aufgeteilt werden. Weitere Teile sind dann nur mit Zustimmung des Arbeitgebenden möglich. Für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren wurden, sind diese Regelungen verbindlich. Meldet ein Elternteil weniger als die vollen drei Jahre an, kann es eine zusätzliche Elternzeit zu einem späteren Zeitpunkt beantragen.
Allerdings gilt bei Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes ein sogenannter „Bindungszeitraum“ von zwei Jahren, in dem eine spätere Änderung nur mit Zustimmung des Arbeitgebenden möglich ist.
Anspruch auf Elternzeit haben alle Arbeitnehmenden, unabhängig von der Art ihres Arbeitsverhältnisses, sofern sie mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben, das Kind selbst betreuen und erziehen sowie während der Elternzeit nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten.
Verlängerung der Elternzeit
Eltern müssen die Elternzeit rechtzeitig beim Arbeitgebenden beantragen und dabei angeben, wann sie beginnt und wie lange sie dauern soll. Auch während der laufenden Elternzeit sind weitere Anträge möglich, um die Dauer nachträglich bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 36 Monaten zu verlängern.
Es ist unerheblich, wie viel Elternzeit bereits genutzt wurde oder wie viel verlängert werden soll – ob um ein paar Wochen, einige Monate oder das vollständige dritte Jahr. Dabei müssen Sie jedoch Einschränkungen beachten. Eine Verlängerung zählt nur dann als weiterer Zeitabschnitt zählt, wenn Sie zwischendurch gearbeitet haben.
Wenn Eltern bereits drei separate Zeitabschnitte Elternzeit genommen haben, haben sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung mehr, auch dann nicht, wenn die 36 Monate noch nicht ausgeschöpft sind. Nach Absprache mit dem Arbeitgebenden sind aber weitere Zeitabschnitte durchaus möglich.
Wenn Sie Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes anmelden, dann müssen Sie bei der Anmeldung festlegen, für welche Zeiträume innerhalb der nächsten beiden Jahre Sie die Elternzeit nehmen wollen. Auch während dieses sogenannten Bindungszeitraums ist eine Verlängerung nicht ohne Weiteres möglich.
Antrag auf Elternzeitverlängerung
Sie müssen einen Antrag auf Verlängerung der Elternzeit schriftlich bei Ihrem Arbeitgebenden einreichen. Eine besondere Form, Vorlage oder ein Musterschreiben sind dabei nicht vorgeschrieben. Ihr Antrag auf Verlängerung sollte jedoch bestimmte Angaben enthalten, wie die Anschrift des Arbeitgebenden, Ihre persönlichen Daten, das Datum des Schreibens sowie Beginn und Ende des von Ihnen gewünschten Verlängerungszeitraums.
Genau genommen handelt es sich nicht um eine Verlängerung, sondern um einen neuen Antrag auf Elternzeit, egal ob Sie ihn direkt im Anschluss an Ihre bisherige Elternzeit oder zu einem späteren Zeitpunkt einreichen. Um eine reibungslose Bearbeitung zu gewährleisten, sollten Sie den Antrag frühzeitig einreichen.
Sie können auch einen Musterantrag herunterladen. Wenn beide Elternteile gemeinsam die Elternzeit verlängern wollen, empfiehlt es sich, dass beide den Antrag unterzeichnen.
Wichtige Fristen
Die Anmeldefrist für die Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beträgt sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit. Für Elternzeit, die zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden soll, beträgt sie 13 Wochen vor deren Beginn.
Reichen Sie den Antrag zu spät bei Ihrem Arbeitgebenden ein, wird der Beginn des neuen Abschnitts entsprechend nach hinten verschoben. Bleiben Sie dann dennoch der Arbeit fern, fehlen Sie unentschuldigt. In diesem Fall drohen Ihnen harte Konsequenzen bis hin zu einer fristlosen Kündigung.
Zustimmung und Ablehnung des Arbeitgebenden
Grundsätzlich muss der Arbeitgebende zustimmen, wenn Sie die Elternzeit verlängern möchten. Allerdings kann der Arbeitgebende während des Bindungszeitraums eine Verlängerung der Elternzeit grundsätzlich ablehnen. Arbeitsgerichte haben diese Möglichkeit bestätigt.
Der Arbeitgebende ist jedoch verpflichtet, den Antrag zu prüfen und zu erwägen, ob er dem Wunsch nicht doch stattgeben kann.
In besonderen Härtefällen ist die Zustimmung des Arbeitgebenden nicht erforderlich, zum Beispiel wenn der andere Elternteil aus schwerwiegenden Gründen seine Elternzeit nicht antreten kann und keine alternative Betreuung möglich ist, weil beispielsweise kein Kita-Platz zur Verfügung steht. Dann kann der Arbeitgebende nur bei dringenden betrieblichen Gründen widersprechen.
Haben Sie die maximale Dauer von 36 Monaten oder die gesetzlich erlaubte Anzahl von drei Abschnitten bereits ausgeschöpft, darf der Arbeitgebende Ihnen ebenfalls eine weitere Verlängerung der Elternzeit verwehren.
Die Zustimmung zur Verlängerung bedeutet, dass die Arbeitspflichten der betroffenen Arbeitnehmenden weiterhin ruhen. Eine Ablehnung durch den Arbeitgebenden ist nur unter bestimmten rechtlich zulässigen Bedingungen möglich.
In Ausnahmefällen kann die Verlängerung auch ohne Zustimmung des Arbeitgebenden durchgesetzt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Deshalb ist es besonders wichtig, den Antrag rechtzeitig zu stellen und gut zu begründen.
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Finanzielle Unterstützung in der Elternzeit
Während der Elternzeit erhalten Sie keine speziellen staatlichen Leistungen. Zwar kann Elterngeld beantragt werden, doch dieses ist nicht automatisch an die Elternzeit gekoppelt. Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern.
Es soll den Eltern ermöglichen, ihr Kind zu erziehen und zu betreuen und einen Ausgleich schaffen, falls sie weniger Einkommen haben, weil sie nach der Geburt zeitweise weniger oder gar nicht mehr arbeiten.
Idealerweise legen Sie die Elternzeit in den Bezugszeitraum des Elterngelds, um Einkommensausfälle teilweise auszugleichen. Verlängern Sie die Elternzeit über diesen Zeitraum hinaus, müssen Sie den Verdienstausfall selbst tragen. Eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit ist Ihnen jedoch möglich.
Kündigungsschutz während der Elternzeit
Während der Elternzeit genießen Eltern einen besonderen Kündigungsschutz am Arbeitsplatz. Dieser beginnt frühestens acht Wochen vor dem Start der Elternzeit und endet erst nach deren Ende. Der Schutz des Arbeitsverhältnisses gilt auch während der Verlängerung der Elternzeit.
Fazit
Die Elternzeit ermöglicht es Müttern und Vätern, sich intensiv um ihr Kind zu kümmern, und das auch über den ursprünglich geplanten Zeitraum hinaus. Eine Verlängerung der Elternzeit ist grundsätzlich bis zu 36 Monate möglich, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Dabei müssen bestimmte Fristen eingehalten und der Antrag schriftlich beim Arbeitgebenden eingereicht werden. Auch wenn eine Ablehnung der Elternzeit unter bestimmten Umständen zulässig ist, sind viele Fälle rechtlich gut abgesichert. Eine sorgfältige Planung ist entscheidend – sowohl organisatorisch als auch finanziell.