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HR Trends

Arbeiten in der Schweiz – Regelungen für EU-Bürger*innen und Drittstaatenangehörige

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13 Minuten Lesezeit
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Als EU-Bürger*in haben Sie grundsätzlich das Recht, in der Schweiz zu arbeiten, dank der Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU. Und immer mehr Menschen nutzen diese Möglichkeit im Zuge von Globalisierung und New Work-Modellen auch. In diesem Text erfahren Sie die Voraussetzungen und wichtige Informationen, die Ihnen den Einstieg in den Schweizer Arbeitsmarkt erleichtern können.

Kurz erklärt:

  1. EU-Bürger*innen haben das Recht auf Personenfreizügigkeit und können ohne Visum in die Schweiz einreisen und arbeiten. Für Aufenthalte über 90 Tage ist eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich; bei Grenzgänger*innen gilt der Ausweis G.
  2. EU-Bürger*innen benötigen erst eine Aufenthaltsbewilligung für eine Erwerbstätigkeit ab 3 Monaten in der Schweiz.
  3. EU-Bürger*innen mit deutschem (oder aus einem anderen EU-Land) Aufenthaltstitel benötigen eine Arbeitsbewilligung und in der Regel ein Visum für die Arbeitsaufnahme in der Schweiz.

Was darf ich als EU-Bürger*in?

Als EU-Bürger*in haben Sie das Recht, verschiedene Freiheiten und Privilegien in den EU-Mitgliedsstaaten, teilweise einschließlich der Schweiz, zu genießen. Hier sind einige der Rechte und Möglichkeiten, die Sie als EU-Bürger*innen haben:

  • Personenfreizügigkeit/EU-Freizügigkeit: EU-Bürger*innen haben das Recht, in ein anderes EU-Land, einschließlich der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island, ohne Visum einzureisen, sich dort aufzuhalten und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
  • Niederlassungsfreiheit: EU-Bürger*innen haben das Recht, sich in einem anderen EU-Land niederzulassen und dort dauerhaft zu leben und zu arbeiten.
  • Gleichbehandlung: EU-Bürger*innen haben das Recht, in den meisten Bereichen gleichberechtigt behandelt zu werden wie die Staatsangehörigen des Landes, in dem sie leben, einschließlich des Zugangs zu Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen.
  • Recht auf Familienzusammenführung: Sie haben das Recht, Ihre Familie nach Ihrem Umzug in ein anderes EU-Land, einschließlich der Schweiz, zu bringen und zusammenzuleben.

Arbeiten in der Schweiz als Ausländer*in

Kann man als EU-Bürger*in in der Schweiz arbeiten?

Ja, als EU-Bürger*in kann man grundsätzlich in der Schweiz arbeiten. Aufgrund der Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben EU-Bürger*innen das Recht, in der Schweiz zu arbeiten und eine Arbeitsstelle anzunehmen.

Anders als beim Arbeiten innerhalb der EU-Länder benötigen EU-Bürger*innen zum Arbeiten in der Schweiz jedoch eine Aufenthaltsbewilligung, die bei der jeweiligen Gemeinde beantragt werden muss.

Diese Regelung gilt nur für eine Erwerbstätigkeit ab 3 Monaten. Für Beschäftigungen bis zu 90 Kalendertagen ist keine Aufenthaltsbewilligung erforderlich. Seit dem 17. März 2025 erfolgt die Meldung ausschließlich über das neue Portal EasyGov.swiss. Die Meldung muss spätestens einen Werktag vor Beginn der Tätigkeit eingereicht werden.

Als Deutsche*r in der Schweiz zu arbeiten und zu wohnen, ist also in der Regel ein ziemlich unkomplizierter Vorgang, sofern eine Arbeit gefunden wurde.

Achtung! In der Schweiz gelten andere Gesetze als in Deutschland, auch bezüglich Arbeitsrecht. Darüber sollten Sie sich im Detail informieren. (Zum Beispiel über das neue Datenschutzgesetz in der Schweiz!)

Arbeiten in der Schweiz mit deutscher Aufenthaltserlaubnis (oder anderer EU-Aufenthaltserlaubnis)

Für Nicht-EU-Bürger*innen mit deutschem Aufenthaltstitel gelten die vorgenannten Regelungen nicht. Trotz des deutschen Aufenthaltstitels gelten für diese Personengruppen die gleichen Regelungen wie für Personen, die direkt aus Drittstaaten einreisen. Das bedeutet, dass auch für die Arbeitsaufnahme in der Schweiz ein Visum erforderlich ist.

Staatsangehörige aus Kroatien

Für kroatische Staatsangehörige gilt aktuell die volle Personenfreizügigkeit. Obwohl das Freizügigkeitsabkommen (FZA) eine schrittweise Öffnung vorsieht, hat der Bundesrat entschieden, für das Jahr 2026 keine Kontingente (Ventilklausel) anzuwenden, da die Zuwanderungszahlen unter den gesetzlichen Schwellenwerten blieben.

Der zehnjährige Übergangszeitraum endet am 31. Dezember 2026. Ab dem 1. Januar 2027 sind kroatische Staatsangehörige den Bürger*innen aller anderen EU-Mitgliedstaaten rechtlich vollständig gleichgestellt, und die Ventilklausel kann nicht mehr aktiviert werden.

Arbeiten in der Schweiz für Ausländer (Nicht-EU)

Für Ausländer*innen, die nicht Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind, gelten bestimmte Regelungen und Anforderungen für das Arbeiten in der Schweiz. 

Grundsätzliche können nur ganz spezielle Personengruppen aus Nicht-EU-Staaten (wie spezielle Fachkräfte, Kaderpersonal oder Lehrpersonal für höhere Schulen) in die Schweiz zum Arbeiten einreisen. Folgende Voraussetzungen müssen in der Regel erfüllt sein:

  • Arbeitsbewilligung: Nicht-EU-Ausländer*innen benötigen in der Regel eine Arbeitsbewilligung, um in der Schweiz zu arbeiten. Die Arbeitsbewilligung wird in Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren wie der Art des Arbeitsvertrags, der Dauer der Beschäftigung und der Branchenzugehörigkeit ausgestellt.
  • Kontingente und Quoten: Die Schweiz setzt jährlich Kontingente und Quoten für Arbeitsbewilligungen fest, die für Nicht-EU-Ausländer*innen gelten. Es gibt unterschiedliche Kontingente für verschiedene Berufe und Branchen.
  • Prüfung des Inländervorrangs: Vor der Ausstellung einer Arbeitsbewilligung für Nicht-EU-Ausländer*innen prüfen die Behörden in der Regel, ob es für die betreffende Stelle geeignete inländische Arbeitskräfte gibt (Inländervorrangsprüfung). Wenn keine geeigneten inländischen Bewerber*innen gefunden werden, kann die Bewilligung für den Nicht-EU-Ausländer*innen erteilt werden.
  • Arbeitsvertrag und Beschäftigungsbedingungen: Ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit Schweizer Arbeitgebenden ist eine Voraussetzung für die Beantragung einer Arbeitsbewilligung. 
  • Saisonale Arbeitskräfte: Für saisonale Arbeitskräfte in bestimmten Branchen wie Landwirtschaft, Tourismus oder Bauwesen gibt es spezielle Regelungen, die kurzfristige Arbeitsbewilligungen ermöglichen.
  • Aufenthaltsbewilligung: In der Regel ist eine gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erforderlich, um eine Arbeitsbewilligung zu erhalten.

Weitere Informationen zum Verfahren für Nicht-EU/EFTA-Angehörige finden sich auf der Seite des Staatssekretariats für Migration.

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Wie lange darf man als EU-Bürger*in in der Schweiz arbeiten?

Als EU-Bürger*in gibt es keine spezifische zeitliche Begrenzung für die Dauer des Arbeitsaufenthalts in der Schweiz. Aufgrund der Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben EU-Bürger das Recht, in der Schweiz zu arbeiten und eine Arbeitsstelle anzunehmen.

Solange Sie als EU-Bürger*in einen gültigen Arbeitsvertrag mit einem Schweizer Betrieb haben und die erforderliche Aufenthaltsbewilligung erhalten, können Sie in der Schweiz arbeiten, solange der Arbeitsvertrag gilt und die Bewilligung gültig ist.

Die Aufenthaltsbewilligung wird in der Regel für eine bestimmte Dauer ausgestellt, zum Beispiel für ein Jahr oder mehrere Jahre, je nach Art des Arbeitsvertrags und der persönlichen Situation der Arbeitnehmenden. Die Aufenthaltsbewilligung kann verlängert werden, wenn der Arbeitsvertrag weiterhin gilt und die Voraussetzungen erfüllt sind.

Für EU-Bürger*innen: Was sind die Voraussetzungen, um in der Schweiz zu arbeiten?

Um in der Schweiz zu arbeiten, müssen EU-Bürger*innen und Staatsangehörige aus EFTA-Ländern (Island, Liechtenstein, Norwegen) bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die wichtigsten Voraussetzungen sind:

  • Staatsangehörigkeit: Sie müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes oder eines EFTA-Landes haben.
  • Aufenthaltsbewilligung: EU- und EFTA-Bürger*innen müssen sich bei den zuständigen Behörden anmelden und eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Diese Bewilligung erlaubt es Ihnen, in der Schweiz zu leben und zu arbeiten.

Es gibt verschiedene Aufenthaltsbewilligungen für EU-/EFTA-Angehörige:

1. Ausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung).

Diese Bewilligung gilt für Personen, deren Arbeitsverhältnis weniger als 12 Monate, aber mehr als 3 Monate dauert. Sie kann nach einem Jahr verlängert werden.

2. Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung)

Hier sind Personen betroffen, die seit mindestens einem Jahr in der Schweiz erwerbstätig sind. Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis wird diese Aufenthaltsbewilligung in der Regel für 5 Jahre ausgestellt.

Personen, die mit ausreichenden finanziellen Mitteln in die Schweiz einreisen, aber keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, erhalten ebenfalls diese Bewilligung.

3. Grenzgängerbewilligung (Ausweis G): In der Schweiz arbeiten, in Deutschland wohnen

Wer in Deutschland (oder einem anderen EU-/EFTA-Staat) wohnt und in der Schweiz arbeitet, gilt als Grenzgänger*in und benötigt den Ausweis G. Voraussetzung ist die regelmäßige Rückkehr an den Wohnsitz – mindestens einmal pro Woche. Der Ausweis G wird für die Dauer des Arbeitsvertrags ausgestellt (max. 5 Jahre) und von den Arbeitgebenden bei der zuständigen kantonalen Behörde beantragt. Für den Antrag werden benötigt: gültiger Personalausweis oder Reisepass, Arbeitsvertrag mit einem Schweizer Betrieb sowie ein Wohnsitznachweis.

Merkmal Ausweis L (Kurzaufenthalter) Ausweis B (Aufenthalter) Ausweis G (Grenzgänger*in)
Zielgruppe Befristete Projekte / Saison Langfristige Anstellung Wohnsitz im Ausland (EU/EFTA)
Vertragsdauer 3 bis 12 Monate Unbefristet oder > 12 Monate Beliebig
Gültigkeit Dauer des Arbeitsvertrags In der Regel 5 Jahre In der Regel 5 Jahre
Wohnsitz In der Schweiz In der Schweiz Im Ausland (Rückkehr 1x/Woche)
Verlängerung Ja, möglich Ja, problemlos möglich Ja, bei bestehendem Vertrag

4. Steuern für Grenzgänger*innen: Das Doppelbesteuerungsabkommen

Wer in Deutschland wohnt und in der Schweiz arbeitet, versteuert das Einkommen grundsätzlich in Deutschland. Laut dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland–Schweiz, das seit dem 1. Januar 2026 in aktualisierter Fassung gilt, behält die Schweiz lediglich eine Quellensteuer von 4,5 % ein. Diese wird in Deutschland auf die Einkommensteuer angerechnet, sodass keine Doppelbesteuerung entsteht.

Voraussetzung: Die sogenannte Ansässigkeitsbescheinigung (Formular Gre-1) muss beim deutschen Finanzamt beantragt und dem Schweizer Betrieb vorgelegt werden. Die Steuererklärung in Deutschland erfolgt mit der Anlage N-Gre.

5. Selbständigkeit

Menschen, die eine Selbständigkeit, in der Schweiz aufnehmen möchten, müssen dies nachweisen und erhalten dann in der Regel ebenso den Ausweis B.

Personen, die bereits selbstständig sind und in die Schweiz auswandern möchten, müssen dies ebenso gegenüber den Behörden nachweisen. Unter anderem muss nachgewiesen werden, dass der Lebensunterhalt mit der Tätigkeit in der Schweiz bestritten werden kann.

  • Arbeitsvertrag/Arbeitsbestätigung: Sie müssen einen Arbeitsvertrag mit einem Schweizer Betrieb vorweisen können. 
  • Sozialversicherung: EU/EFTA-Bürger müssen eine Krankenversicherung in der Schweiz abschließen.

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Begriffsklärung: Aufenthaltsbewilligung, Arbeitsbewilligung, Arbeitsvisum

  • Arbeitsbewilligung Schweiz: Die Arbeitsbewilligung, auch als „Arbeitsbewilligung für Ausländer*innen” bezeichnet, ist eine Genehmigung, die es Nicht-Schweizer*innen erlaubt, eine bestimmte Arbeitsstelle in der Schweiz anzunehmen. Es gibt verschiedene Arten von Arbeitsbewilligungen, je nach Art des Arbeitsvertrags und der Dauer des geplanten Aufenthalts.

Arbeiten in der Schweiz ohne Bewilligung

EU-/EFTA-Angehörige benötigen keine Arbeitsbewilligung zum Arbeiten in der Schweiz.

Arbeitgebende von potenziellen Arbeitnehmenden aus Drittstaaten müssen ein Gesuch zum Erhalt der Arbeitsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen.

  • Arbeitserlaubnis: Der Begriff „Arbeitserlaubnis“ wird manchmal synonym mit Arbeitsbewilligung verwendet und bezieht sich auf die Erlaubnis, in der Schweiz zu arbeiten.
  • Arbeitsvisum: Ein Arbeitsvisum ist ein Visum, das Ausländer*innen gewährt wird, um in der Schweiz zu arbeiten. Es wird oft mit der Arbeitsbewilligung verknüpft und ermöglicht es den Inhaber*innen, in die Schweiz einzureisen und dort zu arbeiten.

Eine Arbeitsbewilligung ermöglicht nicht immer einfach die Einreise in die Schweiz. Hierfür muss zunächst ein Einreisevisum beantragt werden.

Vor- und Nachteile vom Schweizer Arbeitsmarkt

Vorteile des Arbeitens in der Schweiz als EU-Bürger*innen:

  • Attraktive Löhne und gute Arbeitsbedingungen
  • Hohe Lebensqualität und gute Infrastruktur
  • Stabile Wirtschaftslage: Die Arbeitslosenquote lag 2025 laut SECO bei ca. 2,8 % – nach wie vor eine der niedrigsten in Europa
  • Internationale Arbeitsumgebung mit vielfältigen Karrieremöglichkeiten
  • Multikulturelle Gesellschaft und Offenheit für ausländische Fachkräfte

Nachteile des Arbeitens in der Schweiz als EU-Bürger*innen:

  • Hohe Lebenshaltungskosten und teure Mieten
  • Sprachbarrieren (je nach Region: Deutsch, Französisch, Italienisch)
  • Begrenztes Angebot an Arbeitsgenehmigungen für bestimmte Branchen
  • Anforderungen an Qualifikationen und Berufserfahrung können hoch sein
  • Kulturelle Unterschiede und Integration in die Gesellschaft kann herausfordernd sein

Welche Berufe sind in der Schweiz gesucht?

Laut dem Fachkräftemangel-Index 2025 der Adecco Gruppe Schweiz und der Universität Zürich sind aktuell vier Berufsgruppen besonders vom Fachkräftemangel betroffen: Gesundheitsberufe (Platz 1, u. a. Pflegefachkräfte und Fachärzt*innen), Bauführung und Produktionsleitung (Platz 2), ingenieurtechnische Fachkräfte(Platz 3) sowie Handwerksberufe (u. a. Elektroinstallateur*innen). In Finanz- und ICT-Berufen ist die Nachfrage 2025 hingegen rückläufig. Gut ausgebildete Fachkräfte aus dem DACH-Raum finden in diesen Bereichen besonders gute Einstiegschancen.

Arbeiten in der Schweiz als Ausländer*in: Jobs für EU Bürger*innen in der Schweiz

Sie möchten in der Schweiz und fragen sich, wie Sie Jobs finden können? Es gibt unzählige Portale online, auf denen Sie nach Jobs suchen können. Hier nur eine Auswahl:

Wenn Ihr Unternehmen international tätig ist, wäre auch eine Versetzung in die Schweiz möglich.

Fazit: Die Schweiz als attraktiver (aber teurer) Arbeitsmarkt

Zusammenfassend kann sich ein Umzug in die Schweiz für EU-Bürger*innen mit guter fachlicher Ausbildung aus finanzieller und professioneller Sicht lohnen. Es sollte aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Lebenshaltungskosten gleichsam den Gehältern auch höher sind.

Wenn Sie auf der anderen Seite als Arbeitgebende Mitarbeiter*innen in der Schweiz rekrutieren wollen, müssen Sie sich mit den gängigen Lohnniveaus auseinandersetzen und bereit sein, ein marktübliches Gehalt zu zahlen, um Talente für Ihr Unternehmen zu gewinnen.

Bei der Rekrutierung kann Ihnen eine HR-Plattform wie Factorial behilflich sein, da sie Ihnen einen einfachen Überblick über alle Talente in Ihrer Pipeline gibt – was die Mitarbeitergewinnung auch auf globalem Niveau ungemein erleichtert.

Häufige Fragen und Antworten zum Arbeiten in der Schweiz

Kann ich als Deutscher*e einfach so in der Schweiz arbeiten?

Ja. Als EU-Bürger*in können Sie dank des Freizügigkeitsabkommens ohne Visum in der Schweiz arbeiten. Für Tätigkeiten bis 90 Tage gilt lediglich eine Meldepflicht über EasyGov.swiss. Ab 91 Tagen benötigen Sie eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis L oder B), die Sie bei der Wohngemeinde beantragen.

Wie viel Steuer zahle ich in Deutschland, wenn ich in der Schweiz arbeite?

Als Grenzgänger*in (Wohnsitz Deutschland, Arbeit Schweiz) versteuern Sie Ihr Einkommen in Deutschland. Die Schweiz behält lediglich 4,5 % Quellensteuer ein, die in Deutschland voll angerechnet wird. Voraussetzung ist die Ansässigkeitsbescheinigung (Formular Gre-1). Das aktualisierte DBA Deutschland–Schweiz gilt seit 1. Januar 2026.

Was brauche ich alles, um in der Schweiz zu arbeiten?

Als EU-Bürger*in benötigen Sie: einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, einen Arbeitsvertrag mit einem Schweizer Betrieb, eine Aufenthaltsbewilligung (ab 91 Tagen) sowie eine Schweizer Krankenversicherung. Als Grenzgänger*in (Wohnsitz im EU-Ausland) beantragen Sie zusätzlich den Ausweis G. Drittstaatenangehörige brauchen außerdem eine Arbeitsbewilligung und ein Visum.

Was ist der Unterschied zwischen Ausweis G, L und B in der Schweiz?

Ausweis G gilt für Grenzgänger*innen (Wohnsitz im EU-Ausland, Arbeit in der Schweiz). Der Ausweis L ist eine Kurzaufenthaltsbewilligung für Beschäftigungen unter 12 Monaten. Ausweis B ist die reguläre Aufenthaltsbewilligung für Tätigkeiten ab 12 Monaten bzw. unbefristete Verträge (Gültigkeit: 5 Jahre). EU-/EFTA-Bürger*innen erhalten diese Bewilligungen relativ unkompliziert.

Muss ich mich beim Arbeiten in der Schweiz bis 90 Tage anmelden?

Ja. Auch für Kurzaufenthalte bis 90 Tage besteht eine Meldepflicht. Seit dem 17. März 2025 erfolgt die Meldung ausschließlich über das neue Portal EasyGov.swiss – spätestens einen Werktag vor Arbeitsbeginn. Arbeitgebende aus dem EU-/EFTA-Raum müssen sich vorab registrieren. Verstöße gegen die Meldepflicht können mit Bußgeldern geahndet werden.

Als Content Managerin bei Factorial bringt Maria Macher umfassende Erfahrung in der internen und externen HR-Kommunikation mit. Geprägt durch ihre akademische Laufbahn in Wien und Barcelona sowie durch berufliche Stationen in diversen Unternehmensstrukturen bereitet sie gezielt Wissen rund ums Personalmanagement auf und behält dabei den Fokus auf der wichtigsten Ressource für Unternehmen: den Menschen.