Für Staatsangehörige von EU-Ländern ist das Arbeiten in der Schweiz dank des Personenfreizügigkeitsabkommens unkompliziert möglich. Der stabile Arbeitsmarkt und die hohen Löhne machen die Schweiz zu einem attraktiven Ziel. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Voraussetzungen für die Einreise, die notwendigen Bewilligungen und die wesentlichen Unterschiede zum deutschen Arbeitsrecht, damit Ihr Start in der Schweiz reibungslos verläuft.
Wichtige Fakten
- Recht auf Arbeit: EU/EFTA-Staatsangehörige benötigen für die Arbeitsaufnahme in der Schweiz keine Arbeitsbewilligung, müssen sich jedoch für Aufenthalte über 90 Tage bei der Wohngemeinde anmelden, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.
- Hohes Lohnniveau: Der Medianlohn in der Schweiz lag laut dem Bundesamt für Statistik zuletzt bei 7.017 CHF brutto pro Monat, was die Schweiz zu einem der lukrativsten Arbeitsmärkte in Europa macht.
- Fachkräftemangel: Besonders in Gesundheitsberufen, Ingenieurwesen und IT besteht laut dem Fachkräftemangel-Index Schweiz 2026 ein hoher Bedarf an qualifiziertem Personal. — grenzgaenger-ch.de reports Dies schafft exzellente Jobchancen für Fachkräfte aus dem Ausland.
- Lebenshaltungskosten: Die Lebenshaltungskosten sind im Schnitt rund 51 % höher als in Deutschland, was bei der Gehaltsverhandlung unbedingt berücksichtigt werden muss.
Welche Rechte haben EU-Staatsangehörige in der Schweiz?
Als Staatsangehörige eines EU-Landes genießen Sie in der Schweiz dank bilateraler Abkommen weitreichende Rechte, die denen innerhalb der EU ähneln. Die wichtigsten sind:
- Personenfreizügigkeit: Sie haben das Recht, ohne Visum in die Schweiz einzureisen, sich dort aufzuhalten und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies ist die Grundlage für das Arbeiten in der Schweiz.
- Niederlassungsfreiheit: Sie haben das Recht, sich dauerhaft in der Schweiz niederzulassen und dort dauerhaft zu leben und zu arbeiten, sofern die Voraussetzungen (z. B. finanzielle Unabhängigkeit oder ein Arbeitsverhältnis) erfüllt sind.
- Gleichbehandlung: In vielen Bereichen, insbesondere bei Arbeitsbedingungen, Entlohnung und sozialer Sicherheit, dürfen Sie nicht schlechter behandelt werden als Schweizer Staatsangehörige.
- Familiennachzug: Unter bestimmten Voraussetzungen haben das Recht, Ihre engsten Familienangehörigen (Ehe- und Lebenspartner, Kinder) in die Schweiz nachzuholen.
Welche Regeln gelten für die Arbeitsaufnahme in der Schweiz?
Regelungen für EU/EFTA-Staatsangehörige
Ja, als Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Landes können Sie dank des Freizügigkeitsabkommens (FZA) grundsätzlich in der Schweiz arbeiten. Für eine Erwerbstätigkeit von über 90 Tagen pro Kalenderjahr ist jedoch eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich. Diese beantragen Sie nach der Einreise bei Ihrer Wohngemeinde.
Diese Regelung gilt nur für eine Erwerbstätigkeit ab 91 Tagen. Für Beschäftigungen bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr ist keine Aufenthaltsbewilligung erforderlich. Seit dem 17. März 2025 erfolgt die Meldung ausschließlich über das neue Portal EasyGov.swiss. Die Meldung muss von den Arbeitgebenden spätestens einen Werktag vor Beginn der Tätigkeit eingereicht werden.
Für deutsche Staatsangehörige ist der Prozess, in der Schweiz zu arbeiten und zu wohnen, bei Vorliegen eines Arbeitsvertrags somit ein gut geregeltes Verfahren.
Achtung! In der Schweiz gelten andere Gesetze als in Deutschland, auch bezüglich des Arbeitsrechts. Darüber sollten Sie sich im Detail informieren. (Zum Beispiel über das neue Datenschutzgesetz in der Schweiz!)
Regelungen für Drittstaatsangehörige mit EU-Aufenthaltstitel
Für Personen aus Drittstaaten (Nicht-EU/EFTA), die einen deutschen Aufenthaltstitel besitzen, gilt das Freizügigkeitsabkommen nicht. Für sie gelten dieselben strengen Zulassungsvoraussetzungen wie für Personen, die direkt aus einem Drittstaat einreisen. Das bedeutet, es sind in der Regel eine verbindliche Arbeitsplatzzusage, eine Arbeitsbewilligung und ein Visum erforderlich, wie das Staatssekretariat für Migration (SEM) bestätigt.
Staatsangehörige aus Kroatien
Für kroatische Staatsangehörige gilt aktuell die volle Personenfreizügigkeit. Obwohl das Freizügigkeitsabkommen (FZA) eine schrittweise Öffnung vorsieht, hat der Bundesrat entschieden, für das Jahr 2026 keine Kontingente (Ventilklausel) anzuwenden, da die Zuwanderungszahlen unter den gesetzlichen Schwellenwerten blieben.
Der zehnjährige Übergangszeitraum endet am 31. Dezember 2026. Ab dem 1. Januar 2027 genießen kroatische Staatsangehörige die volle und uneingeschränkte Personenfreizügigkeit wie alle anderen EU-Staatsangehörigen.
Regelungen für Drittstaatsangehörige (Nicht-EU/EFTA)
Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Landes besitzen (sogenannte Drittstaatsangehörige), unterliegen einem dualen Zulassungssystem. Der Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt ist auf gut qualifizierte Fachkräfte beschränkt, die dringend benötigt werden. Folgende Voraussetzungen müssen in der Regel erfüllt sein:
- Arbeitsbewilligung: Drittstaatsangehörige benötigen in der Regel eine Arbeitsbewilligung, um in der Schweiz zu arbeiten. Die Arbeitsbewilligung wird in Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren wie der Art des Arbeitsvertrags, der Dauer der Beschäftigung und der Branchenzugehörigkeit ausgestellt.
- Kontingente und Quoten: Die Schweiz setzt jährlich Kontingente und Quoten für Arbeitsbewilligungen fest, die für Drittstaatsangehörige gelten. Es gibt unterschiedliche Kontingente für verschiedene Berufe und Branchen.
- Inländervorrang: Arbeitgebende müssen nachweisen, dass für die offene Stelle keine geeigneten Arbeitskräfte aus der Schweiz oder den EU/EFTA-Staaten gefunden werden konnten. Dieser Vorrang für das inländische Potenzial ist eine zentrale Hürde.
- Arbeitsvertrag und Beschäftigungsbedingungen: Ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit einem Schweizer Arbeitgeberunternehmen ist eine Voraussetzung für die Beantragung einer Arbeitsbewilligung.
- Saisonale Arbeitskräfte: Für saisonale Arbeitskräfte in bestimmten Branchen wie Landwirtschaft, Tourismus oder Bauwesen gibt es spezielle Regelungen, die kurzfristige Arbeitsbewilligungen ermöglichen.
- Aufenthaltsbewilligung: In der Regel ist eine gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erforderlich, um eine Arbeitsbewilligung zu erhalten.
Weitere Informationen zum Verfahren für Nicht-EU/EFTA-Angehörige finden sich auf der Seite des Staatssekretariats für Migration.
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Wie lange dürfen Personen mit EU-Staatsbürgerschaft in der Schweiz arbeiten?
Als Person mit EU-Staatsbürgerschaft gibt es keine spezifische zeitliche Begrenzung für die Dauer des Arbeitsaufenthalts in der Schweiz. Aufgrund der Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Personen mit EU-Staatsbürgerschaft das Recht, in der Schweiz zu arbeiten und eine Arbeitsstelle anzunehmen.
Solange Sie als Person mit EU-Staatsbürgerschaft einen gültigen Arbeitsvertrag mit einem Schweizer Betrieb haben und die erforderliche Aufenthaltsbewilligung erhalten, können Sie in der Schweiz arbeiten, solange der Arbeitsvertrag gilt und die Bewilligung gültig ist.
Die Aufenthaltsbewilligung B für EU/EFTA-Angehörige wird in der Regel nach fünf Jahren unkompliziert verlängert, sofern das Arbeitsverhältnis fortbesteht oder ausreichende finanzielle Mittel nachgewiesen werden können.
Für Personen mit EU-Staatsbürgerschaft: Was sind die Voraussetzungen, um in der Schweiz zu arbeiten?
Um in der Schweiz zu arbeiten, müssen Personen mit EU-Staatsbürgerschaft und Staatsangehörige aus EFTA-Ländern (Island, Liechtenstein, Norwegen) bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die wichtigsten Voraussetzungen sind:
- Staatsangehörigkeit: Sie müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes oder eines EFTA-Landes haben.
- Aufenthaltsbewilligung: Personen mit EU- oder EFTA-Staatsbürgerschaft müssen sich bei den zuständigen Behörden anmelden und eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Diese Bewilligung erlaubt es Ihnen, in der Schweiz zu leben und zu arbeiten.
Es gibt verschiedene Aufenthaltsbewilligungen für EU-/EFTA-Angehörige:
1. Ausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung).
Diese Bewilligung gilt für Personen, deren Arbeitsverhältnis weniger als 12 Monate, aber mehr als 3 Monate dauert. Sie kann nach einem Jahr verlängert werden.
2. Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung)
Hier sind Personen betroffen, die seit mindestens einem Jahr in der Schweiz erwerbstätig sind. Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis wird diese Aufenthaltsbewilligung in der Regel für 5 Jahre ausgestellt.
Personen, die mit ausreichenden finanziellen Mitteln in die Schweiz einreisen, aber keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, erhalten ebenfalls diese Bewilligung.
3. Grenzgängerbewilligung (Ausweis G): In der Schweiz arbeiten, in Deutschland wohnen
Wer in Deutschland (oder einem anderen EU-/EFTA-Staat) wohnt und in der Schweiz arbeitet, gilt als grenzgängerisch tätige Person und benötigt den Ausweis G. Voraussetzung ist die regelmäßige Rückkehr an den Wohnsitz – mindestens einmal pro Woche. Der Ausweis G wird für die Dauer des Arbeitsvertrags ausgestellt (max. 5 Jahre) und von den Arbeitgebenden bei der zuständigen kantonalen Behörde beantragt. Für den Antrag werden benötigt: gültiger Personalausweis oder Reisepass, Arbeitsvertrag mit einem Schweizer Betrieb sowie ein Wohnsitznachweis.
Sozialversicherung für grenzgängerisch Tätige
Als grenzgängerisch tätige Person sind Sie grundsätzlich in der Schweiz sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet, die Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV), Erwerbsersatzordnung (EO) und Arbeitslosenversicherung (ALV) werden direkt von Ihrem Schweizer Lohn abgezogen. Auch die berufliche Vorsorge (BVG/Pensionskasse) und die obligatorische Unfallversicherung (UVG) laufen über das schweizerische Arbeitgeberunternehmen.
Krankenversicherung: Das Optionsrecht
Eine Besonderheit für grenzgängerisch Tätige aus Deutschland ist das Optionsrecht bei der Krankenversicherung. Sie können innerhalb von drei Monaten nach Arbeitsaufnahme wählen, ob Sie sich in der Schweiz (nach KVG) oder in Deutschland (gesetzlich oder privat) versichern möchten. Diese Entscheidung ist bindend und sollte gut überlegt sein.
| Merkmal | Ausweis L (Kurzaufenthalter) | Ausweis B (Aufenthalter) | Ausweis G (Grenzgängerbewilligung) |
| Zielgruppe | Befristete Projekte / Saison | Langfristige Anstellung | Wohnsitz im Ausland (EU/EFTA) |
| Vertragsdauer | 3 bis 12 Monate | Unbefristet oder > 12 Monate | Beliebig |
| Gültigkeit | Dauer des Arbeitsvertrags | In der Regel 5 Jahre | In der Regel 5 Jahre |
| Wohnsitz | In der Schweiz | In der Schweiz | Im Ausland (Rückkehr 1x/Woche) |
| Verlängerung | Ja, möglich | Ja, problemlos möglich | Ja, bei bestehendem Vertrag |
4. Steuern für grenzgängerisch Tätige: Das Doppelbesteuerungsabkommen
Wer in Deutschland wohnt und in der Schweiz arbeitet, versteuert das Einkommen grundsätzlich in Deutschland. Laut dem Bundesfinanzministerium und dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland–Schweiz, das seit dem 1. Januar 2026 gilt, wird das Einkommen in Deutschland versteuert. Die Schweiz erhebt lediglich eine pauschale Quellensteuer von 4,5 % des Bruttolohns, die in Deutschland vollständig auf die deutsche Einkommensteuerschuld angerechnet wird, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Voraussetzung: Die sogenannte Ansässigkeitsbescheinigung (Formular Gre-1) muss beim deutschen Finanzamt beantragt und dem Schweizer Betrieb vorgelegt werden. Die Steuererklärung in Deutschland erfolgt mit der Anlage N-Gre.
5. Selbständigkeit
Menschen, die eine Selbständigkeit, in der Schweiz aufnehmen möchten, müssen dies nachweisen und erhalten dann in der Regel ebenso den Ausweis B.
Personen, die bereits selbstständig sind und in die Schweiz auswandern möchten, müssen dies ebenso gegenüber den Behörden nachweisen. Unter anderem muss nachgewiesen werden, dass der Lebensunterhalt mit der Tätigkeit in der Schweiz bestritten werden kann.
- Arbeitsvertrag/Arbeitsbestätigung: Sie müssen einen Arbeitsvertrag mit einem Schweizer Betrieb vorweisen können.
- Sozialversicherung: Personen mit EU-/EFTA-Staatsbürgerschaft müssen eine Krankenversicherung in der Schweiz abschließen.
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Begriffsklärung: Aufenthaltsbewilligung, Arbeitsbewilligung, Arbeitsvisum
- Arbeitsbewilligung Schweiz: Die Arbeitsbewilligung ist die formelle Genehmigung für Drittstaatsangehörige, eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufzunehmen. Für Personen mit EU-/EFTA-Staatsbürgerschaft ist sie im Rahmen der Personenfreizügigkeit nicht erforderlich.
Wer benötigt keine Arbeitsbewilligung?
Staatsangehörige aus EU/EFTA-Ländern benötigen dank des Freizügigkeitsabkommens keine separate Arbeitsbewilligung. Der gültige Arbeitsvertrag in Verbindung mit der Anmeldung bei der Gemeinde und der daraus resultierenden Aufenthaltsbewilligung (L oder B) reicht als Berechtigung zur Arbeitsaufnahme aus.
Arbeitgebende von potenziellen Arbeitnehmenden aus Drittstaaten müssen ein Gesuch zum Erhalt der Arbeitsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen.
- Arbeitserlaubnis: Der Begriff „Arbeitserlaubnis“ wird manchmal synonym mit Arbeitsbewilligung verwendet und bezieht sich auf die Erlaubnis, in der Schweiz zu arbeiten.
- Arbeitsvisum: Ein Arbeitsvisum ist ein Visum, das ausländischen Staatsangehörigen gewährt wird, um in der Schweiz zu arbeiten. Es wird oft mit der Arbeitsbewilligung verknüpft und ermöglicht es den Inhabenden, in die Schweiz einzureisen und dort zu arbeiten.
Eine Arbeitsbewilligung ermöglicht nicht immer einfach die Einreise in die Schweiz. Hierfür muss zunächst ein Einreisevisum beantragt werden.

Vor- und Nachteile des Schweizer Arbeitsmarkt
Vorteile des Arbeitens in der Schweiz für Personen mit EU-Staatsbürgerschaft:
- Attraktive Löhne und gute Arbeitsbedingungen
- Hohe Lebensqualität und gute Infrastruktur
- Stabile Wirtschaftslage: Die Arbeitslosenquote in der Schweiz ist konstant eine der niedrigsten in Europa und lag laut dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) im Frühjahr 2026 bei nur 2,3 %.
- Internationale Arbeitsumgebung mit vielfältigen Karrieremöglichkeiten
- Multikulturelle Gesellschaft und Offenheit für ausländische Fachkräfte
Nachteile des Arbeitens in der Schweiz für Personen mit EU-Staatsbürgerschaft:
- Hohe Lebenshaltungskosten und teure Mieten
- Sprachbarrieren (je nach Region: Deutsch, Französisch, Italienisch)
- Begrenztes Angebot an Arbeitsgenehmigungen für bestimmte Branchen
- Anforderungen an Qualifikationen und Berufserfahrung können hoch sein
- Kulturelle Unterschiede und Integration in die Gesellschaft kann herausfordernd sein
Welche Berufe sind in der Schweiz gesucht?
Laut dem Fachkräftemangel-Index Schweiz für 2026, der von der Adecco Gruppe und der Universität Zürich herausgegeben wird, herrscht der größte Mangel weiterhin im Gesundheitswesen (z. B. Pflegefachkräfte, ärztliches Personal), gefolgt von Ingenieurberufen (insbesondere Elektrotechnik und Bau) sowie IT-Fachkräften (z. B. Softwareentwicklung). Auch qualifizierte Handwerksberufe sind stark nachgefragt. Für gut ausgebildete Fachkräfte aus dem DACH-Raum bieten diese Sektoren exzellente Einstiegschancen.
Wie finde ich einen Job in der Schweiz?
Die Jobsuche für die Schweiz kann direkt von Deutschland aus erfolgen. Neben den großen internationalen Jobportalen gibt es spezialisierte Schweizer Plattformen. Hier eine Auswahl:
Hotellerie/Saisonjobs/Gastronomie:
Jobportale der jeweiligen Kantone, bspw.:
- https://apply.refline.ch/514915/search.html?lang=de (Kanton Graubünden)
- https://www.zh.ch/de/arbeiten-beim-kanton.html
- in Zeitungen wie bspw. der NZZ https://jobs.nzz.ch/
- in den gängigen Portalen wie https://ch.indeed.com/ oder stepstone.de
Wenn Ihr Unternehmen international tätig ist, wäre auch eine Versetzung in die Schweiz möglich.
Fazit: Lohnt sich das Arbeiten in der Schweiz?
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich das Arbeiten in der Schweiz für qualifizierte Fachkräfte aus EU-Ländern sowohl finanziell als auch beruflich lohnen kann. Die hohen Gehälter ermöglichen trotz der ebenfalls hohen Lebenshaltungskosten oft eine höhere Kaufkraft als in Deutschland. Eine sorgfältige Planung und Budgetierung sind jedoch unerlässlich.
Wenn Sie auf der anderen Seite als Arbeitgebende Mitarbeiter*innen in der Schweiz rekrutieren wollen, müssen Sie sich mit den gängigen Lohnniveaus auseinandersetzen und bereit sein, ein marktübliches Gehalt zu zahlen, um Talente für Ihr Unternehmen zu gewinnen.
Bei der Rekrutierung kann Ihnen eine HR-Plattform wie Factorial behilflich sein, indem sie den gesamten Recruiting-Prozess von der Stellenausschreibung bis zur Vertragserstellung digitalisiert. So behalten Sie den Überblick über alle Bewerbungen und können auch auf einem globalen Markt effizient die besten Talente finden.
Häufige Fragen und Antworten zum Arbeiten in der Schweiz
Kann ich mit deutscher Staatsangehörigkeit einfach so in der Schweiz arbeiten?
Ja. Als Person mit deutscher Staatsangehörigkeit benötigen Sie dank des Freizügigkeitsabkommens kein Visum. Für eine Tätigkeit bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr genügt eine Online-Meldung. Bei einer längeren Anstellung beantragen Sie nach der Einreise bei Ihrer Wohngemeinde eine Aufenthaltsbewilligung (L oder B).
Wie viel Steuer zahle ich in Deutschland, wenn ich in der Schweiz arbeite?
Als grenzgängerisch tätige Person mit Wohnsitz in Deutschland versteuern Sie Ihr Einkommen in Deutschland. Die Schweiz behält eine Quellensteuer von 4,5 % ein, die auf Ihre deutsche Steuerschuld angerechnet wird. Hierfür müssen Sie Ihrem Arbeitgeberunternehmen die Ansässigkeitsbescheinigung Ihres deutschen Finanzamtes vorlegen.
Was brauche ich alles, um in der Schweiz zu arbeiten?
Als Person mit EU-Staatsbürgerschaft benötigen Sie einen gültigen Ausweis, einen Arbeitsvertrag und müssen eine Schweizer Krankenversicherung abschließen. Für Aufenthalte über 90 Tage ist eine Aufenthaltsbewilligung (L oder B) erforderlich. Als grenzgängerisch tätige Person benötigen Sie den Ausweis G. Personen aus Drittstaaten benötigen zusätzlich eine Arbeitsbewilligung und meist ein Visum.
Was ist der Unterschied zwischen Ausweis G, L und B in der Schweiz?
Der Ausweis G ist für grenzgängerisch Tätige (Wohnsitz im Ausland). Der Ausweis L ist eine Kurzaufenthaltsbewilligung für Beschäftigungen (3-12 Monate). Der Ausweis B ist die Aufenthaltsbewilligung für langfristige oder unbefristete Verträge mit einer Gültigkeit von 5 Jahren. Alle drei sind für EU/EFTA-Angehörige unkompliziert zu erhalten.
Muss ich mich beim Arbeiten in der Schweiz bis 90 Tage anmelden?
Ja, für Erwerbstätigkeiten bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr besteht eine Meldepflicht. Diese muss von den Arbeitgebenden spätestens einen Tag vor Arbeitsbeginn online über das Portal EasyGov.swiss erfolgen. Eine Bewilligung ist hierfür nicht nötig.
Muss ich in der Schweiz eine Krankenversicherung abschließen?
Ja, jede Person, die in der Schweiz wohnt oder arbeitet, muss sich innerhalb von drei Monaten nach der Ankunft oder Arbeitsaufnahme obligatorisch krankenversichern. Grenzgängerisch Tätige aus Deutschland haben ein Optionsrecht und können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen, um in Deutschland versichert zu bleiben.
Wie hoch sind die Sozialabgaben in der Schweiz?
Die Sozialabgaben (AHV/IV/EO/ALV) betragen für Arbeitnehmende insgesamt etwa 6,4 % des Bruttolohns und werden direkt vom Gehalt abgezogen. Hinzu kommen die Beiträge für die Pensionskasse (BVG), deren Höhe vom Alter und Lohn abhängt, sowie die Prämie für die obligatorische Unfallversicherung (UVG), die von den Arbeitgebenden getragen wird.
Kann ich als Deutscher einfach in der Schweiz arbeiten?
Ja, als EU-Bürger können Sie dank der Personenfreizügigkeit in der Schweiz arbeiten. Für Tätigkeiten bis zu 90 Tagen ist eine Online-Meldung erforderlich. Bei einer Beschäftigung von mehr als 90 Tagen müssen Sie eine Aufenthaltsbewilligung (z. B. Ausweis L oder B) bei Ihrer Wohngemeinde beantragen.
Welche Berufe sind in der Schweiz gesucht?
Besonders gefragt sind Fachkräfte in den Bereichen Gesundheit (z. B. Pflegefachkräfte, Ärzte), Bauführung und Produktionsleitung sowie in Ingenieur- und Handwerksberufen. In diesen Sektoren bestehen aufgrund des Fachkräftemangels sehr gute Jobchancen für qualifizierte Bewerber aus dem EU-Raum.
Was brauche ich alles, um in der Schweiz zu arbeiten?
Als EU-Bürger benötigen Sie einen gültigen Ausweis oder Reisepass, einen Arbeitsvertrag und eine Schweizer Krankenversicherung. Für Aufenthalte über 90 Tage ist zudem eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich. Grenzgänger, die im Ausland wohnen, benötigen den Ausweis G.


