Mehr als 3 Millionen Deutsche gehen neben ihrer Hauptbeschäftigung regelmäßig einer Nebentätigkeit nach. Dabei stellt sich sowohl für Arbeitgebende als auch für Arbeitnehmende oft die Frage, welche Regelungen hier gelten. Zum Beispiel, ob sie die Nebenbeschäftigung den Vorgesetzten melden müssen oder wann diese sie verbieten können.
Nachfolgend finden Sie daher die wichtigsten Informationen zum Thema Nebenbeschäftigung.
Key Facts
- Arbeitnehmende dürfen grundsätzlich eine Nebentätigkeit ausüben, solange diese nicht gegen berechtigte Interessen der Arbeitgebenden verstößt.
- Nebentätigkeiten und Hauptjob dürfen zusammen die gesetzlich zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit (48 Stunden) nicht überschreiten und keine Konkurrenztätigkeit zum Hauptarbeitgebenden darstellen.
- Einkünfte aus Nebentätigkeiten müssen versteuert werden, sofern sie nicht unter die Steuerfreigrenzen fallen (wie z. B. der Minijob).
- Was fällt alles unter einer Nebenbeschäftigung?
- Welche arbeitsrechtlichen Regelungen gelten bei einer Nebenbeschäftigung?
- Ein zweites Arbeitsverhältnis – die einzelnen Regelungen im Detail
- Nebenbeschäftigung – Alles rund um Einkommen und Steuern
Was fällt alles unter einer Nebenbeschäftigung?
Als Nebenbeschäftigung zählen Tätigkeiten, die Arbeitnehmende neben ihrer Arbeit bei ihrem Hauptjob ausüben.
Die letzten aktuellen Zahlen aus Studien in diesem Bereich sprechen von rund 3,4 Millionen Erwerbstätigen in Deutschland, die einer Nebentätigkeit nachgehen. Eine aktuelle Studie des Handelsblatt Research Institutes und der Deutschen Vermögensberatung ergab zudem, dass der Hauptgrund für die Aufnahme einer Nebentätigkeit mit Abstand der zusätzliche Verdienst ist. Zu den weiteren genannten Gründen zählen:
- sich ein zweites Standbein aufbauen
- einen Ausgleich zur ersten Beschäftigung finden
- Selbstverwirklichung
- die Ausübung einer sinnvollen Tätigkeit
- die Arbeit mit Menschen
Als Nebenbeschäftigungen gelten inhaltlich folgende Tätigkeiten:
- eine Nebentätigkeit bei einem anderen Unternehmen
- eine weitere Tätigkeit bei der arbeitgebenden Person, für die auch der Hauptjob ausgeübt wird.
- eine selbstständige Tätigkeit (auf Werkvertrags– oder Dienstvertrags-Basis)
- eine ehrenamtliche bzw. unentgeltlich ausgeübte Nebentätigkeiten
Grundsätzlich gilt: Ein Nebenjob ist immer erlaubt. Das ist über das Grundrecht der Berufsfreiheit in Artikel 12 des Grundgesetzes abgesichert.
Allerdings kann es sein, dass Arbeitnehmende bei der Aufnahme von Nebenjobs bestimmte gesetzliche Regelungen beachten müssen. Insbesondere Gesetze aus dem Arbeitsrecht spielen hierbei eine große Rolle. Diese wollen wir uns im Folgenden genauer anschauen.
Welche arbeitsrechtlichen Regelungen gelten bei einer Nebenbeschäftigung?
Informationspflicht gegenüber den Vorgesetzten
Arbeitnehmende müssen sich die Aufnahme von Nebenbeschäftigungen von den Vorgesetzten nicht genehmigen lassen. Unter Umständen kann es allerdings sein, dass sie die Vorgesetzten über die Aufnahme bzw. das Vorhandensein einer Nebentätigkeit informieren müssen.
Diese Informationspflicht liegt dann vor, wenn ein berechtigtes Interesse seitens der Arbeitgebenden vorliegt. Das ist dann gegeben, wenn
- Beschäftigte eine Tätigkeit im Konkurrenzbereich ausüben.
- es Überschneidungen bei den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen gibt.
- die Beschäftigten durch die Aufnahme einer Nebentätigkeit gegen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes wie die höchstzulässige Wochenarbeitszeit verstoßen.
Ist eine Erlaubnis von den Vorgesetzten nötig?
Verträge, die beispielsweise Klauseln enthalten, die eine Nebenbeschäftigung untersagen, sind nicht pauschal anwendbar. Sie können nur so auszulegen sein, dass Nebenbeschäftigungen verboten sind, die gegen ein berechtigtes Interesse der arbeitgebenden Personen verstoßen.
Enthält also der Haupt-Arbeitsvertrag eine Klausel, wonach Arbeitnehmende vor Aufnahme einer Nebentätigkeit die schriftliche Zustimmung der Vorgesetzten einholen müssen, so ist dies nur so zu verstehen, dass sie die Arbeitgebenden davon in Kenntnis zu setzen haben. Die Vorgesetzten können die Nebentätigkeit nicht untersagen, es sei denn, dass sie den berechtigten Interessen des Unternehmens zuwiderläuft.
Eine Klausel im Arbeitsvertrag wie „Eine Nebentätigkeit darf nur mit Genehmigung der Vorgesetzten ausgeübt werden“ ist nicht zulässig.
Ein zweites Arbeitsverhältnis – die einzelnen Regelungen im Detail
Im Folgenden wollen wir uns die einzelnen rechtlichen Grundlagen genauer ansehen, sodass Arbeitgebende und Arbeitnehmende wissen, was nötig, notwendig und was nicht erlaubt ist.
Arbeitszeitgesetz und die Nebenbeschäftigung
Nehmen wir einmal folgendes Beispiel an: Arbeitnehmer X arbeitet bei einer Marketingagentur in Vollzeit, d. h. 40 Stunden die Woche. Er möchte nun eine regelmäßige Nebenbeschäftigung á 10 Stunden die Woche aufnehmen. Arbeitgeberin Y ist allerdings gegen die Aufnahme dieser Nebentätigkeit, da sie gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt. Hier hat die Arbeitgeberin Y tatsächlich recht.
Das Arbeitszeitgesetz besagt, dass Arbeitnehmende maximal 48 Stunden pro Woche arbeiten dürfen. In Ausnahmefällen dürfen Beschäftigte auch 10 Stunden am Tag arbeiten. Hier muss allerdings sichergestellt sein, dass über einen Zeitraum von vier Monaten oder 16 Kalenderwochen im Durchschnitt nicht mehr als acht Stunden am Tag gearbeitet wird.
Aber auch außerhalb dieser über die wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden Stunden kann eine Nebentätigkeit bereits problematisch für die Hauptbeschäftigung sein und das berechtigte Interesse des Arbeitgebenden berühren. Erfordert die Arbeit z. B. regelmäßige Dienstreisen oder verlängerte Arbeitstage durch Messen oder andere Fachveranstaltungen, könnte dies mit einer regelmäßig ausgeübten Nebentätigkeit konkurrieren. Die Interessen der Arbeitgeberin Y wären in diesem Fall maßgeblich dadurch beeinträchtigt, dass Arbeitnehmer X in der Ausübung seines Hauptjobs eingeschränkt wäre.
Konkurrenztätigkeiten
Die Nebenbeschäftigungen dürfen darüber hinaus nicht dem Wettbewerbsverbot gemäß § 60 des Handelsgesetzbuches (HGB) widersprechen.
Die Nebentätigkeit bleibt aber nach der Rechtsprechung zulässig, wenn es sich um einfache Tätigkeiten handelt. Dies bedeutet, dass die Nebentätigkeit, wenn überhaupt, nur zu einer geringfügigen wirtschaftlichen Unterstützung des Konkurrenzunternehmens führt und schutzwürdige Interessen der Arbeitgebenden des Hauptarbeitsverhältnisses nicht berührt werden.
Beispiel: In einem Fall war eine Arbeitnehmerin der Deutschen Post AG zusätzlich bei einem Verlag in der Zustellung tätig, bei dem sie einen Nebenverdienst erzielte. Dieser Verlag bot ebenso Briefzustelldienste an. Hier urteilte das Bundesarbeitsgericht, dass in der Tat die einfache Tätigkeit Zustellung nicht in unmittelbarem Sinne als Konkurrenztätigkeit anzusehen war. (BAG, Urteil vom 24.03.2010, 10 AZR 66/09)
Minijob und die Sozialversicherung
Wenn Beschäftigte einen Minijob als Hauptbeschäftigung ausüben und zusätzlich einen weiteren Minijob ausüben möchten, kann dies unter Umständen zu sozialversicherungsrechtlichen Schwierigkeiten führen. Handelt es sich bei beiden Minijobs etwa um Arbeitsverhältnisse auf 538-Euro-Basis, würden die Arbeitnehmenden die geltende Verdienstgrenze von eben diesem Betrag im Monat überschreiten. Das Annehmen von zwei Minijobs ist theoretisch nur möglich, wenn der Verdienst beider Arbeitsverträge zusammen nicht über 538 Euro im Monat hinausgeht.
Nebenbeschäftigung und Urlaub
Grundsätzlich spricht zunächst nichts gegen die Fortsetzung der Nebentätigkeit während des Urlaubs, solange diese nicht gegen das Arbeitszeitgesetz oder sonstige berechtigte Interessen der Hauptarbeitgebenden verstößt.
Allerdings ist zu beachten, dass der von den Arbeitgebenden bezahlte Urlaub der Erholung dient. Es ist daher nicht zulässig, den größten Teil des Urlaubs mit der Ausübung einer Nebentätigkeit zu verbringen, die womöglich noch körperlich anstrengend ist und dazu führt, dass die betroffenen Arbeitnehmenden am Ende des Urlaubs völlig übermüdet und erschöpft an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Das könnte ein Verstoß gegen das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) darstellen.
Nebenbeschäftigung und Krankheit
Während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist es Beschäftigten grundsätzlich untersagt, eine Nebentätigkeit auszuüben, wenn diese die Genesung verzögern oder den Heilungsverlauf gefährden könnte.
Der Hauptzweck einer Freistellung wegen Krankheit ist die Genesung, um die Arbeitsfähigkeit so schnell wie möglich wiederherzustellen. Eine Tätigkeit, die diesem Zweck zuwiderläuft, kann eine Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten darstellen.
Es ist jedoch nicht immer einfach festzustellen, ob eine Verletzung vorliegt oder nicht. Arbeitnehmende, die z. B. während ihrer Krankschreibung von zu Hause aus an einer Übersetzung arbeiten, die sie als Nebentätigkeit ausüben, können vor Gericht sicherlich nicht wegen Verletzung ihrer arbeitsrechtlichen Pflichten belangt werden.
Wer allerdings trotz verordneter Bettruhe weiter als Fahrradkurier arbeitet, handelt rechtswidrig. Vorgesetzte könnten hier in jedem Fall, wenn schon keine Kündigung, so doch zumindest eine Abmahnung aussprechen.
Nebenbeschäftigung und Sonderfälle
Neben dem zuvor Besprochenen gibt es noch Sonderfälle, für die spezielle Regelungen gelten.
- Ehrenamt:
Dies gilt zwar als Beschäftigung, zählt allerdings im Sinne des BGB nicht als tatsächliche Nebenbeschäftigung, da hier kein Verdienst erzielt wird. Das Ehrenamt bedarf nie einer Zustimmung seitens der Vorgesetzten des Hauptjobs.
- Rentner*innen
Auch Rentner*innen dürfen einer Nebenbeschäftigung nachgehen. Für Rentner*innen, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze einer Nebentätigkeit nachgehen, liegt der Betrag, bei dem die Rentenbezüge nicht gekürzt werden, derzeit bei 538 Euro monatlich. Nebenbeschäftigungen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze aufgenommen werden, können in beliebiger Höhe ausgeübt werden, ohne dass die Rentenbezüge gekürzt werden. Allerdings muss dieser Nebenjob dann versteuert werden.
- Beamt*innen
Für Beamt*innen gelten besondere Regelungen. Sie benötigen grundsätzlich eine Genehmigung ihres Dienstvorgesetzten. Welche Nebentätigkeiten Beamt*innen ausüben dürfen, ist in den einzelnen Ländern geregelt.
- Eltern in Elternzeit
Während der Elternzeit dürfen Arbeitnehmende einer Nebenbeschäftigung nachgehen oder bei den Hauptarbeitgebenden weiterhin arbeiten. Insgesamt sind maximal 32 Stunden pro Woche erlaubt, da die Elternzeit in erster Linie der Betreuung der Kinder dient. Zudem muss die Elterngeldstelle über das zusätzliche Einkommen informiert werden. Dieses wird dann auf das Elterngeld angerechnet.
Nebenbeschäftigung – Einkommen und Steuern
Für Arbeitnehmende gilt, dass das aus einer Nebenbeschäftigung erzielte Einkommen grundsätzlich versteuert werden muss – es sei denn, es handelt sich um Beschäftigungen innerhalb bestimmter steuerfreier Grenzen, wie beispielsweise der Minijob.
Selbstständige sind für die Versteuerung ihrer Nebenbeschäftigung selbst zuständig. Sie müssen in jedem Fall eine Steuererklärung einreichen, auch wenn dies durch ihren Erstjob als Angestellte nicht zwingend erforderlich wäre.
Bei Nebenjobs, die über die Minijobgrenzen hinausgehen, werden Erwerbstätige mit der Nebenbeschäftigung in die Lohnsteuerklasse 6 eingeordnet. Die Abzüge in dieser Lohnsteuerklasse sind sehr hoch. Das liegt daran, dass Freibeträge immer auf das Hauptarbeitsverhältnis angewandt werden.