Das kennen wohl alle berufstätigen Mütter und Väter: Am Morgen die unerfreuliche Entdeckung – das Kind ist krank und muss zu Hause betreut werden. Die Folge: Die Eltern können nicht zur Arbeit gehen. Ein echtes Dilemma! Der Gesetzgeber mildert diese Situation, indem er berufstätigen Eltern eine bestimmte Anzahl an Kinderkrankentagen gewährt. Welche Regelungen dabei gelten und worauf Arbeitgebende achten sollten, erfahren Sie im folgenden Artikel.
Key Facts
- Der Gesetzgeber stellt erziehungsberechtigten Eltern eine bestimmte Anzahl an Kinderkrankentagen zur Verfügung, wenn ihre Kinder erkrankt sind.
- Für diese Tage erhalten die Eltern 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts – das sogenannte Kinderkrankengeld.
- Arbeitnehmende müssen sich bei Arbeitgebenden mit dem Hinweis „kindkrank“ krankmelden. Die Vorgesetzten sind verpflichtet, der Krankenkasse das entsprechende Nettoentgelt zu übermitteln, das als Grundlage für die Berechnung des Kinderkrankengeldes dient.
- Was heißt Kinderkrankentage?
- Wer hat Anspruch auf Kinderkrankentage?
- Wie viele Tage bekommt man frei, wenn das Kind krank ist?
- Brauchen Eltern ein Attest für Kinderkrankentage?
- Was ist Kinderkrankengeld und wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?
- Was müssen Vorgesetzte bei Kinderkranktagen beachten?
Was heißt Kinderkrankentage?
Wer Kinder hat, kennt diese Situation: Man wacht morgens auf – und das Kind liegt krank im Bett. Das bedeutet, dass Eltern ihr Kind weder in den Kindergarten noch in die Schule schicken können. Gerade für berufstätige Eltern ist eine solche Situation eine Herausforderung.
Damit die Schwierigkeiten und der Betreuungsengpass, die bei der Erkrankung eines Kindes entstehen, abgefedert werden können, gibt es im deutschen Recht die sogenannten Kinderkrankentage. Das bedeutet: Erziehungsberechtigte Eltern dürfen zu Hause bleiben und müssen nicht zur Arbeit gehen. Sie melden sich also bei der Arbeit „kindkrank“, um Zeit für die Betreuung und Pflege ihrer Kinder zu haben.
Wer hat Anspruch auf Kinderkrankentage?
Anspruch auf Kinderkrankentage haben die erziehungsberechtigten Elternteile. Allerdings gilt die Voraussetzung, dass der jeweilige Elternteil sowie auch das Kind gesetzlich versichert sein müssen.
Außerdem gilt diese Regelung nur für Kinder unter 12 Jahren. Ausgenommen sind jedoch Kinder mit Behinderungen. Für diese haben Eltern auch nach dem 12. Lebensjahr einen Anspruch auf Kinderkrankentage. Für Kinder, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze.
Auch Selbstständige, die gesetzlich versichert sind, können unter Umständen Anspruch auf Kinderkrankentage haben.
Eine stationäre Behandlung von Kindern wird nicht auf die Kinderkrankentage angerechnet.
Wie viele Tage bekommt man frei, wenn das Kind krank ist?
Die Anzahl der Tage, die den Eltern zustehen, hängt von der Anzahl der Kinder sowie dem Umstand ab, ob die Erziehungsberechtigten geteilt werden oder ob man alleinerziehend ist.
In diesem Zusammenhang gelten für das Jahr 2025 folgende Regelungen, festgehalten im Pflegestärkungsgesetz (PflStG):
- Pro Kind können Eltern jeweils 15 Kinderkrankentage nehmen.
- Bei Alleinerziehenden liegt der Anspruch bei 30 Tagen.
- Bei mehreren Kindern gilt ein Anspruch von je 35 Tagen pro Elternteil, bei Alleinerziehenden entsprechend 70 Tagen.
Bei jeder Erkrankung des Kindes besteht auch die Möglichkeit, dass sich die Eltern die Tage der Krankheit aufteilen. Ist ein Kind beispielsweise 5 Tage krankgeschrieben, kann ein Elternteil beispielsweise an 2 Tagen von der Arbeit fernbleiben und der andere Elternteil an den verbleibenden 3 Tagen.
Hinweis: Es ist zu beachten, dass die Kinderkrankentage bei zwei Elternteilen tatsächlich je zur Hälfte aufgeteilt werden müssen. Ist das Guthaben eines Elternteils aufgebraucht, kann der andere Elternteil die restlichen Tage nicht einfach „übernehmen“. Dafür ist das Einverständnis der Vorgesetzten erforderlich.
Studien zeigen immer wieder, dass diese Betreuungsarbeit nach wie vor überwiegend von Müttern übernommen wird. Eine Studie der Barmer zeigte beispielsweise, dass im Jahr 2023 fast 300.000 Anträge auf Kinderkrankengeld von Müttern gestellt wurden – im Vergleich zu nur etwa 100.000 Anträgen von Vätern. Ein Trend, der seit Jahren erschreckend konstant ist.
👉 Tipp: Behalten Sie den Überblick über die Abwesenheiten Ihrer Mitarbeitenden mit dem Abwesenheitsmanagement-Tool der Factorial HR-Software. Arbeitnehmende können sich hier einfach über die App oder am Desktop zu Hause krankmelden, und Sie werden sofort informiert. Außerdem können Sie ganz leicht einsehen, welche Tage als Kinderkrankentage genutzt wurden und welche Guthaben noch verfügbar sind.
Insgesamt können Sie mit dem Tool schnell und flexibel reagieren und darauf aufbauend zum Beispiel mit dem Schichtplaner eine effiziente Planung vornehmen – für einen reibungslosen Betriebsablauf und mehr Transparenz für Vorgesetzte und Mitarbeitende.
Brauchen Eltern ein Attest für Kinderkranktage?
Ja, die erziehungsberechtigten Mütter und Väter benötigen ein Attest für ihre erkrankten Kinder. Allerdings ist es seit 2023 auch möglich, dieses für 5 Tage telefonisch ausstellen zu lassen. Es gelten jedoch folgende Voraussetzungen für diese telefonische Krankschreibung:
- Das Kind muss den Ärzt*innen bereits bekannt sein.
- Die Entscheidung liegt bei den Ärzt*innen, und die Krankschreibung muss medizinisch vertretbar sein.
- Das Attest gilt maximal für 5 Tage, danach muss das Kind persönlich vorstellig werden.
Was ist Kinderkrankengeld und wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Für diese gesetzlich festgelegten und gewährten Kinderkrankentage erhalten die Erziehungsberechtigten nicht ihr volles Gehalt, sondern das sogenannte Kinderkrankengeld.
Dies entspricht 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts und wird von der Krankenkasse geleistet. Der Anspruch auf Krankengeld ist in § 45 SGB V festgelegt.
Aber: Viele Unternehmen bieten ihren Mitarbeitenden die Möglichkeit, dass diese sich nicht direkt am ersten Tag der Krankheit krankmelden müssen, sondern beispielsweise erst ab dem dritten Tag. In dieser Hinsicht können Eltern mit erkrankten Kindern auch diese Möglichkeit in Absprache mit den Vorgesetzten nutzen. So fällt das Gehalt nicht geringer aus, und für Arbeitgebende hat dies den Vorteil, dass der Stress und die Belastung der Väter und Mütter verringert werden. Sie sind insgesamt zufriedener mit ihrem Arbeitsplatz und somit auch wieder produktiver.
Was müssen Vorgesetzte bei Kinderkrankentagen beachten?
Mütter oder Väter, deren Kinder erkrankt sind und die deshalb nicht zur Arbeit erscheinen können, melden dies in der Regel telefonisch, per E-Mail oder auch über eine HR-Software an ihre Vorgesetzten. Werden Arbeitgebende über die Abwesenheit ihrer Mitarbeitenden aufgrund eines kranken Kindes informiert, müssen die Vorgesetzten der Krankenkasse lediglich die Höhe des Nettogehalts übermitteln, das zur Berechnung des Kinderkrankengeldes dient.
Hinweis: Wenn Kinder von Arbeitnehmenden erkrankt sind, haben diese einen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung. Arbeitgebende können nicht verlangen, dass Eltern zunächst Überstunden abbauen, bevor sie Kinderkrankentage in Anspruch nehmen.
Unter bestimmten Umständen können Arbeitgebende auf Wunsch der Eltern auch eine unbezahlte Freistellung ermöglichen. Das kann notwendig sein, wenn die Kinderkrankentage aufgebraucht sind und auch kein Urlaub mehr zur Verfügung steht.
Als Vorgesetzte können Sie jedoch kulant handeln und Ihre Beschäftigten unterstützen – zum Beispiel durch die Möglichkeit von Homeoffice oder flexiblen Arbeitszeiten. Gerade für Eltern kleiner Kinder sind solche Angebote von großem Wert und eine echte Erleichterung im Alltag.
Und genau darum geht es letztlich für Sie als Arbeitgebender und für Ihr Unternehmen: Zufriedene Mitarbeitende, die zu Hause weniger Belastung haben, arbeiten besser – was sich am Ende positiv auf den Unternehmenserfolg, das Betriebsklima im Team und die Mitarbeiterbindung auswirkt.