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Sozialplan Punkte-Tabelle: Diese Regelungen gelten

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Ein Sozialplan mildert die wirtschaftlichen Nachteile bei Restrukturierungen und Kündigungen ab. Zentrale Bedeutung hat dabei die Punkteverteilung, welche Kriterien für Abfindungen oder Alternativen bestimmt. In diesem Artikel erläutern wir die Funktionsweise, führen relevante Kriterien auf und zeigen Wege, wie alle Beteiligten zu einer fairen Lösung kommen können.

Das Wichtigste in Kürze

  1. Arbeitnehmende, die von einer Betriebsänderung betroffen sind, haben durch den Sozialplan Anspruch auf finanzielle Leistungen wie beispielsweise eine Abfindung oder eine Unterstützung bei der Neuorientierung.
  2. Die Auswahl der betroffenen Personen richtet sich nach sozialen Kriterien wie Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.
  3. Der Sozialplan wird zwischen den Betriebsparteien – also Unternehmen und Betriebsrat – verhandelt und kann notfalls durch eine Einigungsstelle durchgesetzt werden.

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Sozialplan Punkte-Tabelle: Definition

Ein Sozialplan wird zwischen dem Arbeitgebenden und dem Betriebsrat vereinbart, damit die Folgen bei betriebsbedingten Kündigungen für die Arbeitnehmende abgefedert und sozialverträgliche Lösungen geschaffen werden. Das Ziel ist es, Nachteile für die betroffene Mitarbeitende durch Maßnahmen wie beispielsweise Abfindungen, Umschulungen oder Outplacement abzumildern. Die rechtliche Grundlage im Arbeitsrecht ist §112 BetrVG. Dieser schreibt bei größeren Personalabbaumaßnahmen einen Sozialplan vor.

Ein zentrales Element bei betriebsbedingten Kündigungen ist die Sozialauswahl. Dabei wird ermittelt, welche Arbeitnehmende unter sozialen Gesichtspunkten besonders zu schützen sind. Die Kriterien dafür sind gesetzlich in §1 Abs. 3 KSchG definiert. Das sind zum Beispiel die Betriebszugehörigkeit, das Alter, eventuelle Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.

Arbeitgebende dürfen in Abstimmung mit dem Betriebsrat ein Punkteschema entwickeln, um diese Kriterien systematisch zu gewichten. Solche Auswahlrichtlinien sind mitbestimmungspflichtig. Der Arbeitgebende hat dabei einen gewissen Spielraum, doch extrem fehlerhafte Entscheidungen können vom Gericht überprüft werden.

Die Sozialauswahl legt fest, wer von betriebsbedingten Kündigungen betroffen ist. Dagegen regelt der Sozialplan die Art der Kompensation. Beide greifen ineinander. Sie sollen sicherstellen, dass soziale Gesichtspunkte bei unternehmerischen Entscheidungen angemessen berücksichtigt werden.

Sozialplan Punkte-Tabelle: Kriterien zur Punkteverteilung im Sozialplan

Die Punkteverteilung ist ein zentrales Element des Sozialplans. Sie bildet die Grundlage für eine gerechte Bewertung der sozialen Situation der Betroffenen. Sie beeinflusst maßgeblich die Höhe der Abfindung und auch die Reihenfolge bei Versetzungen im Rahmen betriebsbedingter Kündigungen.

Zu den besonders wichtigen Kriterien in der Punktetabelle des Sozialplans zählt die Dauer der Betriebszugehörigkeit: Pro Jahr gibt es bis zum 10. Jahr 1 Punkt, ab dem 11. Jahr 2 Punkte – maximal 70 Punkte, wobei nur Zeiten bis zum 55. Lebensjahr zählen. Auch das Lebensalter fließt mit ein – mit 1 Punkt pro Jahr bis zum 55. Lebensjahr, maximal 55 Punkte.

Unterhaltspflichten erhöhen die Punktzahl: 4 Punkte je unterhaltsberechtigtem Kind und 8 Punkte bei Verheirateten. Auch eine Schwerbehinderung wird berücksichtigt – bis 50 % Erwerbsminderung mit 5 Punkten, darüber hinaus je weitere 10 % mit weiteren Punkten.

Teilweise fließen auch Qualifikation und Position ins Bewertungssystem ein, um den unternehmensspezifischen Wert eines Mitarbeitenden zu berücksichtigen. Die Punkteverteilung sorgt dafür, dass soziale Aspekte bei betriebsbedingten Kündigungen fair und transparent sind.

Sozialplan Punkte-Tabelle: Die Rolle des Betriebsrates

Der Betriebsrat hat bei einem Interessenausgleich und einem Sozialplan eine wichtige Funktion: Er schützt die Interessen der Belegschaft und sorgt für eine sozialverträgliche Umsetzung geplanter Betriebsänderungen. Ab 20 wahlberechtigten Beschäftigten greifen gesetzliche Beteiligungsrechte (§ 111 BetrVG), darunter frühzeitige Information, Vorschlagsrecht und das Einholen von Gutachten.

Auch in kleineren Betrieben sind freiwillige Vereinbarungen möglich, jedoch ohne gesetzlich geregeltes Mitbestimmungsverfahren. Dort übernehmen gewählte Mitarbeitervertreter die Verhandlungen mit dem Arbeitgebenden. Entscheidend bleibt in allen Fällen: Der Betriebsrat oder die Arbeitnehmervertretung wirkt aktiv daran mit, soziale Nachteile für betroffene Beschäftigte möglichst abzumildern und faire Lösungen zu finden.

Warum sucht man den Interessensausgleich?

Ein Interessenausgleich vereinbaren Arbeitgebende und Betriebsrat miteinander, um geplante Betriebsänderungen sozialverträglich zu gestalten. Auch wenn er keine Ansprüche für Arbeitnehmende schafft, die sie einklagen können, bietet er beiden Seiten Vorteile. Für den Arbeitgebenden reduziert sich bei einer betriebsbedingten Kündigung das Risiko von Kündigungsschutzklagen und Ansprüchen auf Nachteilsausgleich. Für Arbeitnehmende bringt der Interessenausgleich Transparenz über Art, Umfang und Zeitpunkt der Maßnahmen.

Nur Arbeitnehmende, die laut Interessenausgleich von der Betriebsänderung betroffen sind, erhalten Leistungen aus dem Sozialplan. Deshalb hat die geregelte Planung direkten Einfluss auf individuelle Ansprüche – beispielsweise bei Kündigungen aufgrund der Sozialauswahl, bei der Kriterien wie Lebensalter, Schwerbehinderung oder ein unterhaltspflichtiges Kind berücksichtigt werden.

Wenn es zu Entlassungen kommt, kann man im Interessenausgleich eine Namensliste der betroffenen Arbeitnehmenden festglegen. Diese ersetzt ein Punkteschema und erleichtert dem Arbeitgebenden die Kündigung, da vor Gericht nur noch grobe Fehler überprüft werden. Der Betriebsrat kann den Interessenausgleich nicht erzwingen. Eine Einigung ist nur möglich, wenn dazu beide Seiten zustimmen.

Sozialplan Punkte-Tabelle: Abschuss des Sozialplans

Die Erstellung eines Sozialplans ähnelt dem Ablauf beim Interessenausgleich in vielen Punkten. Ein bedeutsamer Unterschied besteht darin, dass der Betriebsrat einen Sozialplan notfalls erzwingen kann, während der Interessenausgleich auf freiwilliger Basis beruht.

Freiwillige Einigung: Arbeitgebende und Betriebsrat streben eine einvernehmliche Lösung an. Gelingt dies, wird der Sozialplan schriftlich vereinbart und von beiden Seiten – Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden – unterzeichnet. In diesem Fall spricht man von einem freiwilligen Sozialplan.

Erzwingbarer Sozialplan: Kommt es zu keiner Einigung über die Inhalte des Sozialplans, kann der Betriebsrat gemäß § 112 Abs. 4 BetrVG die Einigungsstelle anrufen. Diese Stelle trifft dann eine verbindliche Entscheidung über die Gestaltung des Sozialplans. Da dieser Spruch die unterbliebene Einigung ersetzt, spricht man dabei von einem erzwingbaren Sozialplan. Der Arbeitgebende muss diese Entscheidung akzeptieren.

Unabhängig davon, ob freiwillig oder durch Spruch beschlossen: Ein Sozialplan ist für beide Seiten verbindlich – sowohl für den Arbeitgebenden als auch für die betroffenen Arbeitnehmenden.

Fazit

Ein Sozialplan ist ein zentrales Instrument, um bei einer Betriebsänderung die wirtschaftlichen Folgen für betroffene Arbeitnehmende abzufedern. Die Sozialauswahl sorgt für eine faire Berücksichtigung sozialer Kriterien wie Alter, Kinder oder Betriebszugehörigkeit. So wird eine möglichst gerechte und transparente Lösung im Kündigungsfall ermöglicht.

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Florian Schoemer ist HR-Tech-Enthusiast, Autor und Berater mit einem Hintergrund in Wirtschaftspsychologie und internationaler Personalarbeit. Seit über zehn Jahren befasst er sich mit dem Wandel der Arbeitswelt – besonders an der Schnittstelle von Technologie, Unternehmenskultur und Recruiting. Seine Perspektive ist praxisnah und zukunftsorientiert: Er identifiziert Trends, leitet konkrete Handlungsimpulse ab und unterstützt Organisationen auf dem Weg zum modernen Business Management.