Ob Neujahr, Tag der Deutschen Einheit, Ostern, Pfingsten oder Weihnachten – an diesen Tagen gilt: Arbeitnehmende dürfen laut Arbeitsrecht in Deutschland der Arbeit fernbleiben. Doch was passiert in diesem Fall mit dem Gehalt? Besteht ein Anspruch auf Entgelt – und wann müssen gesetzliche Feiertage nicht bezahlt werden? Im folgenden Artikel erklären wir alle wichtigen Informationen zu diesem Thema.
Gesetzliche Grundlage:
- Das Entgeltfortzahlungsgesetz legt in § 2 fest, dass Beschäftigte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen haben, die auf einen regulären Arbeitstag fallen.
- Wann müssen gesetzliche Feiertage nicht bezahlt werden?
Dieser Anspruch entfällt gemäß § 2 Absatz 3 selbigen Gesetzes, wenn Beschäftigte unentschuldigt am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag der Arbeit fernbleiben.
- Müssen gesetzliche Feiertage von Arbeitgebenden bezahlt werden?
- Wie viele Stunden sind bei einem gesetzlichen Feiertag den Mitarbeitenden zu vergüten?
- Besonderheiten: Welche Regelungen gelten bei Feiertagen, die nicht bundeseinheitlich sind?
- Was gilt an kirchlichen Feiertagen?
- Praxistipp zur Zeiterfassung mit Factorial
Müssen gesetzliche Feiertage von Arbeitgebenden bezahlt werden?
Ob Feiertage vom Arbeitgebenden bezahlt werden müssen, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Es kommt also darauf an. Schauen wir uns die verschiedenen Fälle genauer an.
Wann müssen Feiertage bezahlt werden?
Grundsätzlich gilt die Regelung zur Entgeltfortzahlung. Diese Regelung greift an Tagen, an denen ein gesetzlicher Feiertag vorliegt und Arbeitnehmende deshalb nicht zur Arbeit erscheinen müssen. Das gilt dann, wenn der Feiertag auf einen Wochentag bzw. einen regulären Arbeitstag fällt.
Diese Regelung ist besonders für Teilzeitbeschäftigte wichtig: Auch für sie gilt die Lohnfortzahlung nur, wenn sie an diesem Tag planmäßig gearbeitet hätten.
Im Arbeitsrecht, genauer im Entgeltfortzahlungsgesetz, § 2, Abs. 1, Abs. 1, ist dazu Folgendes geregelt:
„Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgebende dem Arbeitnehmenden das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.“
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich die Arbeitnehmenden in einem angestellten Arbeitsverhältnis befinden. Die Feiertagsvergütung gilt nicht für selbstständige Personen.
Hinweis: Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, an dem Arbeitnehmende regulär ohnehin nicht arbeiten, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für diesen Tag.
Ausnahmen für Arbeit an Feiertagen gelten für bestimmte Branchen
Eine Ausnahme gilt für Beschäftigte, die laut Arbeitszeitgesetz nicht vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen betroffen sind – zum Beispiel im Gesundheitswesen oder auch Gaststätten, die häufig auf einen Rund-um-die-Uhr-Betrieb angewiesen und von den Feiertagsgesetzen ausgenommen sind.
Wann müssen gesetzliche Feiertage nicht bezahlt werden?
Der Paragraf 2, Absatz 3 EntgFG sieht jedoch eine Einschränkung vor. Dort heißt es, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen für Beschäftigte nicht gilt, wenn sie am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag unentschuldigt der Arbeit fernbleiben. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf eine Entgeltzahlung für Arbeitnehmende.
Wie viele Stunden sind bei einem gesetzlichen Feiertag den Mitarbeitenden zu vergüten?
Die Vergütung richtet sich danach, als hätten die Arbeitnehmenden regulär gearbeitet. Es kommt also ausschließlich auf die im individuellen Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitszeiten sowie auf die vereinbarte Vergütungshöhe an.
Besonderheiten: Welche Regelungen gelten bei Feiertagen, die nicht bundeseinheitlich sind?
Viele Feiertage gelten nicht in allen Bundesländern, sondern nur in einigen – wie zum Beispiel Fronleichnam oder Allerheiligen. Doch wie ist die Regelung in solchen Fällen?
Hier gilt: Für Beschäftigte sind die Feiertagsregelungen des Bundeslandes maßgeblich, in dem sie tatsächlich arbeiten – also der konkrete Arbeitsort. Das Recht, an einem gesetzlichen Feiertag der Arbeit fernzubleiben, hängt also nicht vom Hauptsitz des Unternehmens ab, sondern vom Einsatzort der oder des Arbeitnehmenden.
Beispiel: Was heißt das konkret?
Ein Unternehmen mit Sitz in Hessen beschäftigt viele Arbeitskräfte, die beruflich häufig in den umliegenden Bundesländern Baden-Württemberg und Bayern eingesetzt werden, um dort Montagearbeiten zu verrichten.
Es ist der 6. Januar – in Hessen ein regulärer Arbeitstag. Arbeitnehmer*in X soll an diesem Tag eigentlich zu einem Einsatz nach Baden-Württemberg fahren. Da der 6. Januar (Heilige Drei Könige) in Baden-Württemberg jedoch ein gesetzlicher Feiertag ist, darf der Betrieb den Mitarbeiter*in X an diesem Tag dort nicht einsetzen.
Umgekehrt könnten Unternehmen mit Sitz in Baden-Württemberg ihre Beschäftigten am 6. Januar in Hessen einsetzen, da dort kein gesetzlicher Feiertag besteht.
Was gilt an kirchlichen Feiertagen?
Kirchliche Feiertage sind vom Kirchenkalender definierte religiöse Gedenk- und Festtage. Einige christliche Feiertage – wie beispielsweise Weihnachten oder Ostern – sind zugleich auch gesetzliche Feiertage.
Allerdings sind nicht alle kirchlichen Feiertage gesetzlich anerkannt. Das gilt ebenso für religiöse Festtage anderer Glaubensgemeinschaften, wie etwa das Zuckerfest im Islam oder das Pessachfest im Judentum.
Die Entgeltfortzahlung an Feiertagen gilt jedoch nur für gesetzliche Feiertage. Welche das konkret sind, steht im Gesetz nicht explizit, da dies von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt ist.
Praxistipp zur Zeiterfassung mit Factorial
Feiertage richtig zu verwalten, ist besonders bei Teilzeitkräften, variablen Arbeitszeiten oder Einsätzen in mehreren Bundesländern eine Herausforderung. Die digitale Zeiterfassung von Factorial unterstützt Sie dabei, Fehlzeiten, Feiertage und Arbeitszeiten korrekt, transparent und rechtskonform zu dokumentieren.
Zusätzlich profitieren Ihre Mitarbeitenden von der praktischen App, mit der sie sich ganz einfach ein- und ausstempeln können – auch unterwegs oder per QR-Code am Arbeitsplatz.