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Urlaub und Abwesenheiten

Urlaubsabgeltung berechnen: So machen Sie es richtig!

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11 Minuten Lesezeit
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Wie wird die Urlaubsabgeltung berechnet und wann haben Beschäftigte Anspruch darauf? Endet ein Arbeitsverhältnis, bevor der gesetzliche Jahresurlaub vollständig genommen werden konnte, sind Arbeitgebende nach § 7 Abs. 4 BUrlG verpflichtet, die verbleibenden Urlaubstage finanziell abzugelten. Dieser Artikel erklärt die Berechnungsformel, die rechtlichen Grundlagen und die häufigsten Sonderfälle.

Wichtige Fakten

  1. Die Urlaubsabgeltung ist die finanzielle Entschädigung für nicht genommene Urlaubstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG.
  2. Berechnung: (Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen ÷ 65 Arbeitstage) × verbleibende Urlaubstage = Abgeltungsanspruch.
  3. Nach IAB-Forum hatten sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in Deutschland zuletzt einen durchschnittlichen Urlaubsanspruch von 29,8 Tagen pro Jahr. Drei Viertel der Beschäftigten haben genau 30 Tage.
  4. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 laut Bundesregierung 13,90 Euro brutto pro Stunde. Dieser ist maßgeblich für die Berechnung bei Erwerbsminderung.

Was ist die gesetzliche Grundlage der Urlaubsabgeltung?

  1. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ergibt sich aus § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
  2. Die Berechnung der Höhe richtet sich nach § 11 BUrlG (Urlaubsentgelt).
  3. Tarifliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen können zusätzlich gelten.

Was bedeutet Urlaubsabgeltung?

Unter Urlaubsabgeltung versteht man die Auszahlung des nicht genommenen Urlaubs von Arbeitnehmenden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Mitarbeitende haben Anspruch auf die Urlaubsabgeltung, wenn sie den ihnen gesetzlich zustehenden Urlaub nicht vollständig nehmen konnten.

Die Urlaubsabgeltung stellt sicher, dass Beschäftigte auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Ausgleich für diese Urlaubstage erhalten. Der Urlaub wird also abgegolten. Die Urlaubsabgeltung ist in § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) geregelt.

Allgemein sollten Arbeitgebende vor Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einen Überblick über die Urlaubstage und die Arbeitszeiterfassung ihrer Mitarbeitenden haben.

Besonders geeignet dafür sind HR-Softwarelösungen wie Factorial, mit denen Sie offene, bereits genommene und geplante Urlaubstage sowie sämtliche Abwesenheiten jederzeit transparent einsehen können.

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Wann können Urlaubstage ausgezahlt werden?

Können Urlaubstage auch ausgezahlt werden?

Im Zusammenhang mit der Urlaubsabgeltung stellen sich sowohl Arbeitgebende als auch Beschäftigte oft die Frage, was mit den noch ausstehenden Urlaubstagen geschieht. Die häufigste Frage ist, ob Urlaubstage auch ausbezahlt werden können. Die Antwort lautet: Ja. Wichtig ist, dass Sie als Arbeitgebende stets einen Überblick über die bereits beantragten und noch offenen Tage aller Ihrer Mitarbeitenden haben, zum Beispiel mit einer Software für Arbeitszeiterfassung.

Freistellung von der Arbeit

Grundsätzlich ist die Freistellung von der Arbeit einer Auszahlung vorzuziehen. Das Bundesurlaubsgesetz geht davon aus, dass Urlaub Freizeit ist. Eine monetäre Abgeltung widerspricht diesem Grundgedanken. Das bedeutet:

  • Urlaub wird grundsätzlich nur dann abgegolten, also ausgezahlt, wenn es nicht möglich war, den Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen.

Gründe dafür, dass der Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, sind in der Regel Kündigung oder Krankheit. Aber:

  • Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht jedoch unabhängig vom Grund.
  • Kann der Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten.
  • Eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ist nicht zulässig.

Übrigens: Auch beim Tod von Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung. In diesem Fall haben die Erben Anspruch auf die Auszahlung. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil (9 AZR 45/16) entschieden.

Urlaubsabgeltung beim Aufhebungsvertrag

Der Abgeltungsanspruch entsteht nicht nur bei Kündigung, sondern auch beim Aufhebungsvertrag (einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses). Kann der Resturlaub bis zum vereinbarten Beendigungstermin nicht mehr in Natur gewährt werden, ist er finanziell abzugelten. Arbeitgebende sollten daher im Aufhebungsvertrag ausdrücklich regeln, ob und in welchem Umfang Resturlaub gewährt oder abgegolten wird. Andernfalls entsteht der Abgeltungsanspruch automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Muss die Urlaubsabgeltung beantragt werden?

In der Regel sollten Arbeitgebende die Urlaubsabgeltung ungefragt an ihre scheidenden Arbeitnehmenden auszahlen. Versäumen Sie als Arbeitgebende die Auszahlung, können Beschäftigte die Urlaubsabgeltung schriftlich einfordern. Die Schlussabrechnung umfasst dann auch den Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Urlaubsabgeltung Musterschreiben

Eine schriftliche Aufforderung von Arbeitnehmenden sollte folgende Punkte enthalten:

[Kontaktdaten der absendenden Person]

[Kontaktdaten der empfangenden Person]

Antrag auf Urlaubsabgeltung

Sehr geehrte Frau Mustermann,

Am 01.12.2025 habe ich das Unternehmen verlassen. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich noch vierzehn Tage Resturlaub. Aus betriebsbedingten Gründen war es mir nicht möglich, den Resturlaub im laufenden Arbeitsverhältnis zu nehmen. Aus diesem Grund bitte ich Sie, mir für die betreffenden Tage eine Urlaubsabgeltung auszuzahlen.

Mit freundlichen Grüßen

[Vorname Nachname]

Wie wird die Urlaubsabgeltung berechnet? Formel und Rechenbeispiele

Die Berechnung der Urlaubsabgeltung ergibt sich aus § 11 BUrlG, also nach der allgemeinen Berechnung des Urlaubsentgeltes. Demnach richtet sich die Höhe der Urlaubsabgeltung nach dem durchschnittlichen Verdienst, den der oder die Beschäftigte innerhalb der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat.

Wie kann man die Urlaubsabgeltung berechnen?

Urlaubsabgeltung berechnen: Formel

Wie lautet die Formel zur Berechnung der Urlaubstage? Für die konkrete Berechnung der Urlaubsabgeltung gibt es folgende Formel:

(Gesamtarbeitsverdienst / Arbeitstage in 13 Wochen) × ausstehende Urlaubstage = Abgeltungsanspruch

Der Gesamtverdienst richtet sich nach dem Bruttoverdienst. Die Anzahl der Arbeitstage ist auf 65 Tage festgesetzt, da sie sich auf die letzten 13 Wochen, also ein Quartal, bezieht. Sie müssen daher zunächst Ihren Urlaubsanspruch berechnen.

Berechnung bei anderen Arbeitszeitmodellen

Die Formel mit 65 Arbeitstagen gilt ausschließlich für die 5-Tage-Woche. Das Bundesarbeitsgericht erkennt folgende Varianten an:

  • 6-Tage-Woche: Monatsgehalt × 3 ÷ 78 = Tagesverdienst
  • 4-Tage-Woche: Monatsgehalt × 3 ÷ 52 = Tagesverdienst
  • 3-Tage-Woche: Monatsgehalt × 3 ÷ 39 = Tagesverdienst
  • Stundenlohn: Durchschnittliches Stundenentgelt der letzten 13 Wochen × tägliche Sollstunden × Resturlaubstage

Bei Kurzarbeit oder unverschuldeten Verdienstkürzungen (z. B. Krankheit) darf der reduzierte Verdienst gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG nicht als Berechnungsgrundlage herangezogen werden. Maßgeblich ist der hypothetische Verdienst ohne die Kürzung.

Welche Lohnbestandteile fließen in die Berechnung ein?

Die Berechnung erfolgt grundsätzlich auf Basis des Bruttoverdienstes der letzten 13 Wochen. Dabei gilt die folgende Unterscheidung, unabhängig davon, ob es sich um Festgehalt, Teilzeit oder variable Vergütung handelt:

  • Wichtige Lohnbestandteile (werden berücksichtigt): In den Gesamtverdienst fließen neben dem Grundgehalt auch Provisionen (z. B. Verkaufsprämien), Zulagen, Schichtzulagen, Sachbezüge (geldwerte Vorteile) und nicht nur vorübergehende Verdiensterhöhungen ein.
  • Ausgenommene Bestandteile (werden nicht berücksichtigt): Vergütungen für Überstunden, Aufwendungsersatz (Spesen, Fahrtkosten) sowie Treueprämien sind nicht in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen.

Detaillierte Berechnung bei variablen Gehältern und Teilzeit

Die pauschale Annahme von 65 Arbeitstagen (13 Wochen × 5 Tage) ist nur bei einer strikten 5-Tage-Woche mit festem Gehalt ohne variable Bestandteile anwendbar. Bei unregelmäßiger oder Teilzeitarbeit muss der Gesamtverdienst durch die tatsächliche Anzahl der Arbeitstage der letzten 13 Wochen geteilt werden, um den korrekten Tagesverdienst zu ermitteln.

Wie viele Urlaubstage haben Arbeitnehmende?

Für die Berechnung des Urlaubsentgelts ist es notwendig zu wissen, wie viele Urlaubstage den Beschäftigten insgesamt zustehen. Nur so können die verbleibenden Urlaubstage ermittelt werden.

Urlaubsanspruch DACH

Aktuelle Daten zum Urlaubsanspruch in Deutschland:

  • Durchschnittlicher Anspruch: Der durchschnittliche Urlaubsanspruch sozialversicherungspflichtig Beschäftigter in Deutschland lag nach IAB-Forum bei 29,8 Arbeitstagen pro Jahr (5-Tage-Woche). Drei Viertel aller Beschäftigten haben genau 30 Tage, 16 Prozent weniger und 11 Prozent mehr.
  • Vollzeitkräfte: Vollzeitbeschäftigte haben im Schnitt 28,3 Urlaubstage pro Jahr. Führungskräfte erhalten tendenziell mehr Tage (durchschnittlich 29,5 Tage).
  • Branchenvergleich: Der Anspruch variiert stark. In der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gastgewerbe werden oft nur 24 bis 26 Tage gewährt, während Industrie und Banken meist 30 Tage gewähren.

Tipp: Urlaubstage sind in Zeiten von Fachkräftemangel und hoher Fluktuation eine wichtige Zusatzleistung und ein zentraler Faktor der Mitarbeiterbindung. Mit Factorial können Sie unkompliziert Mitarbeiterbefragungen durchführen, um zu erfahren, wie zufrieden Ihre Mitarbeitenden sind und welche Maßnahmen sie für eine höhere Zufriedenheit benötigen.

Urlaubsabgeltung und Übertragung im TVöD

Im öffentlichen Dienst nach TVöD beträgt der Urlaubsanspruch für Beschäftigte bei einer 5-Tage-Woche einheitlich 30 Arbeitstage. Bei Sparkassen (TVöD-S) sind durch Tarifvertrag bis zu 34 Tage möglich. Schwerbehinderte erhalten zusätzlich 5 Tage Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX).

Übertragung: Die Übertragung des Urlaubs ins nächste Kalenderjahr ist grundsätzlich bis zum 31. März möglich. Bei Arbeitsunfähigkeit oder betrieblichen Gründen kann die Übertragung bis zum 31. Mai erfolgen.

Berechnung: Die Berechnung der Urlaubsabgeltung richtet sich primär nach § 21 TVöD. Alternativ findet subsidiär § 11 BUrlG Anwendung. Bei einem unterjährigen Ausscheiden erfolgt eine Zwölftelung des Urlaubsanspruchs. Pro vollem Beschäftigungsmonat steht 1/12 des Jahresurlaubs zu.

Resturlaub berechnen

Der Anspruch auf Resturlaub hängt davon ab, ob die Kündigung vor oder nach dem 30.06. eines Jahres ausgesprochen wurde.

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Kündigung vor dem 30.06.

Wird ein Arbeitsverhältnis vor dem 30.06. gekündigt, haben Beschäftigte einen Urlaubsanspruch von 1/12 des Jahresurlaubsanspruchs für jeden vollen Monat. Grundlage ist § 5 Abs. 1c BUrlG.

Beispiel:

Mitarbeiterin X hat einen Jahresurlaubsanspruch von 29 Tagen. Sie verlässt den Betrieb zum 30.06. des Jahres. Sie hat also 6 volle Monate im laufenden Jahr gearbeitet.

Ihr stehen für diesen Zeitraum folgende Urlaubstage zu:

6 Monate / 12 Monate × 29 = 14,5 Urlaubstage

Mitarbeiterin X hat von ihren Urlaubstagen bereits 7 Urlaubstage genutzt. Sie hat somit 7,5 Tage Resturlaub.

Kündigung nach dem 30.06.

Wird das Arbeitsverhältnis nach dem 30.06. gekündigt, haben Arbeitnehmende Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub, also 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche.

Gewähren Arbeitgebende zusätzlich zum gesetzlichen Mindestanspruch weitere Urlaubstage, hängt die Berechnung von einer bestimmten Klausel ab. Diese nennt sich „pro rata temporis“-Regelung. Sie besagt, dass der Urlaub im Jahr des Ausscheidens nur anteilig gewährt werden soll.

„Pro-rata-temporis“-Regelung

Pro rata temporis bedeutet „zeitanteilig“ und kann sich sowohl auf den Urlaubsanspruch im Jahr des Betriebseintritts als auch des Ausscheidens beziehen. Ist diese Klausel im Arbeitsvertrag enthalten, so haben Beschäftigte auf ihren Urlaub, der über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgeht, nur anteilig Anspruch.

Ist diese Regelung nicht enthalten, haben Mitarbeitende auch einen vollen Anspruch auf den von Arbeitgebenden zusätzlich gewährten Urlaub.

Beispiel:

Mitarbeiterin T kündigt zum 31.07. Sie hat bei einer 5-Tage-Woche 30 Tage Urlaubsanspruch. Sie hat zusätzlich zum gesetzlichen Mindestanspruch 10 Zusatzurlaubstage. In ihrem Vertrag gibt es keine „pro-rata-temporis“-Regelung. Sie hat somit Anspruch auf die vollen 30 Tage Urlaub.

Mitarbeiterin T hat im laufenden Jahr bereits 20 Tage Urlaub genommen. Sie hat jetzt noch 10 Tage Resturlaub.

Im Internet finden sich zahlreiche Online-Rechner, mit denen Sie den Urlaubsanspruch schnell und einfach berechnen können.

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Urlaubsabgeltung bei ganzen und halben Tagen

Ergibt sich bei der Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs ein Bruchteil von mindestens einem halben Tag (0,5), so ist dieser aufzurunden (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Bruchteile, die kleiner als 0,5 sind, fallen weg.

Achtung: Diese Regel gilt nur für den gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage bei 5-Tage-Woche). Vertraglicher Mehrurlaub kann laut Arbeits- oder Tarifvertrag von dieser Rundungsregel abweichen.

Beispiel – Wie viel Geld bekommt man für einen Urlaubstag?

Mit den Angaben des Gesamtverdienstes und den restlichen Urlaubstagen kann nun die Urlaubsabgeltung berechnet werden.

Mitarbeiterin A verlässt die Firma zum Ende des Monats. Sie verdient 3.000 Euro brutto im Monat. Sie arbeitet 5 Tage die Woche. Mitarbeiterin A hat noch einen ausstehenden Urlaubsanspruch von 10 Tagen.

Ihr Gesamtverdienst für diesen Zeitraum liegt bei 9.000 Euro brutto.

Formel:

9.000 / 65 × 10 = 1.384,62

Für einen Urlaubstag erhält Mitarbeiterin A also 138,46 Euro. Insgesamt erhält sie eine Urlaubsabgeltung von 1.384,62 Euro.

Im Internet gibt es zahlreiche Online-Rechner, mit denen Sie die Berechnung der Urlaubsabgeltung unkompliziert durchführen können.

Urlaubsabgeltung bei Elternzeit und Mutterschutz

Während Mutterschutz und Elternzeit entstehen weiterhin volle Urlaubsansprüche. Diese verfallen nicht und verjähren nicht, solange Arbeitgebende nach Rückkehr nicht auf sie hinweisen.

BAG-Urteil zur Elternzeit: Kürzung nur bei bestehendem Arbeitsverhältnis!

Zwar können Arbeitgebende den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um 1/12 kürzen (§ 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)), dies geschieht jedoch nicht automatisch. Arbeitgebende müssen das Kürzungsrecht vielmehr durch eine ausdrückliche Erklärung ausüben.

Diese Erklärung muss den Arbeitnehmenden zwingend vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugehen. Wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Abgeltungsanspruch um (Beendigung des Arbeitsverhältnisses), ist dieser finanzielle Anspruch nachträglich nicht mehr kürzbar (BAG, Urteil v. 16.04.2024, Az.: 9 AZR 165/23). Versäumen Vorgesetzte die fristgerechte Erklärung, müssen sie den vollen angesammelten Urlaub abgelten.

Alturlaub vor der Elternzeit: kein Kürzungsrecht

Urlaub, der vor Beginn der Elternzeit bereits entstanden war (sogenannter Alturlaub), darf von Arbeitgebenden nicht gekürzt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung Rs. C-415/12 klargestellt. Das Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 BEEG gilt ausschließlich für Urlaubsansprüche, die während der Elternzeit entstehen. Wer in Teilzeit während der Elternzeit arbeitet, hat keinen Kürzungsanspruch vonseiten der Arbeitgebenden.

Urlaubsabgeltung bei Erwerbsminderung

Bei voller Erwerbsminderung erfolgt die Berechnung der Urlaubsabgeltung nicht nach dem früheren tatsächlichen Verdienst, sondern nach einem hypothetischen Verdienst. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte im Urteil vom 3. Juni 2025 (Az. 9 AZR 137/24) klar: Maßgeblich ist der gesetzliche Mindestlohn zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Begründung: Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG führen Verdienstkürzungen durch unverschuldetes Arbeitsversäumnis zu keiner Minderung, und Erwerbsminderung gilt als unverschuldet. Bei 6 Stunden täglicher Arbeitszeit, dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro (Stand 2026) laut Bundesregierung und 16 Resturlaubstagen ergibt sich eine Abgeltung von rund 1.334,40 Euro brutto.

Urlaubsabgeltung Steuer – Wie wird die Urlaubsabgeltung versteuert?

Auch Urlaubsabgeltungen gelten als Arbeitsentgelt und sind daher steuerpflichtig.

Sie fallen unter die Kategorie sonstige Bezüge. Es gilt der volle Steuersatz. Die Lohnsteuer wird jedoch nach der Jahrestabelle berechnet. Dadurch kann eine günstigere Besteuerung als beim regulären Monatslohn erfolgen, weil die hohe Einmalzahlung nicht unverhältnismäßig progressiv besteuert wird.

Ausnahme: ermäßigter Steuersatz (Fünftelregelung)

Bei Urlaubsansprüchen, die sich über mehrere Jahre angesammelt haben (z. B. bei mehrjähriger Krankheit), kann unter Umständen ein ermäßigter Steuersatz angewendet werden. Steuerlich wird diese Zahlung dann als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit angesehen (§ 34 Einkommensteuergesetz (EStG)).

Beispiel: Beschäftigte erhalten Ende 2025 eine Abgeltung für Urlaubsansprüche aus 2023, 2024 und 2025. Da die Vergütung mehrere Jahre umfasst, kann die Fünftelregelung zur Anwendung kommen.

Wie viele Abzüge fallen bei der Urlaubsabgeltung an?

Die Abzüge sind von Fall zu Fall unterschiedlich. Von der Urlaubsabgeltung werden die gleichen Abzüge vorgenommen wie vom normalen Arbeitsentgelt. Das heißt, es fallen an:

  • Lohnsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer)
  • Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung)

Die Abzüge sind von Fall zu Fall unterschiedlich. Von der Urlaubsabgeltung werden die gleichen Abzüge vorgenommen wie vom normalen Arbeitsentgelt. Es fallen Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und gegebenenfalls Kirchensteuer an.

Die korrekte Berechnung dieser Abzüge erfolgt automatisch in der vorbereitenden Lohnbuchhaltung, beispielsweise durch HR-Systeme wie Factorial.

Auswirkung der Urlaubsabgeltung auf das Arbeitslosengeld

Die Urlaubsabgeltung kann den Beginn der ALG-I-Zahlung verzögern. Nach § 157 Abs. 2 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, solange Arbeitnehmende wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten. Die Ruhezeit entspricht der Anzahl der abgegoltenen Urlaubstage.

Ausnahme: fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit

Die Ruhenszeit tritt nicht ein, wenn die arbeitnehmende Person zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und darüber hinaus arbeitsunfähig (krank) ist. In diesem Fall verzögert die Urlaubsabgeltung den Beginn der ALG-I-Zahlung nicht.

Wann verjährt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung?

Verjährung des Abgeltungsanspruchs: Unabhängig von der Hinweispflicht

Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Im Gegensatz zum laufenden Arbeitsverhältnis beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des Abgeltungsanspruchs automatisch mit dem Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde – unabhängig davon, ob der Arbeitgebende auf den Anspruch hingewiesen hat (BAG, Urteil v. 31.01.2023, Az.: 9 AZR 456/20).

Vertragliche Ausschlussfristen

Zusätzlich können tarifvertragliche Ausschlussfristen gelten, die den Anspruch oft auf nur drei Monate verkürzen können. Auch die Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag kann maßgeblich sein. Die korrekte Berechnung des Urlaubsentgelts ist für Arbeitgebende wichtig, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Eine korrekte Abwicklung zeigt auch Wertschätzung für die geleistete Arbeit.

15-Monats-Frist bei Dauerkrankheit

Waren Beschäftigte das gesamte Urlaubsjahr arbeitsunfähig, verfällt der Urlaubsanspruch nicht zum 31. März des Folgejahres. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 22.11.2011, Rs. C-214/10) gilt eine Übertragungsfrist von 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres. Resturlaub aus 2026 bei Dauerkrankheit verfällt somit frühestens am 31. März 2028. Diese Frist gilt auch für den Abgeltungsanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis während oder nach der Erkrankung endet.

Urlaubsbescheinigung beim Ausscheiden (§ 6 Abs. 2 BUrlG)

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Arbeitgebende nach § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet, eine Urlaubsbescheinigung auszustellen. Diese dokumentiert, wie viele Urlaubstage im laufenden Kalenderjahr bereits gewährt oder abgegolten wurden. Das Dokument ist keine Kulanzleistung, sondern eine gesetzliche Pflicht – unabhängig davon, ob die Beendigung durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Fristablauf erfolgt.

Für Beschäftigte, die im laufenden Jahr den Betrieb wechseln, ist die Bescheinigung unverzichtbar. Ohne sie kann das neue Unternehmen Urlaubsanträge zurückstellen, bis das Dokument vorliegt. Im Streitfall tragen Beschäftigte die volle Darlegungs- und Beweislast darüber, wie viel Urlaub bereits genommen wurde.

Hinweispflicht der Arbeitgebenden: Wann Urlaub wirklich verfällt

Arbeitgebende müssen ihre Beschäftigten aktiv auf bestehende Urlaubsansprüche hinweisen und zur Urlaubnahme auffordern. Andernfalls verfällt der Urlaub nicht und verjährt im laufenden Arbeitsverhältnis auch nicht.

Diese Mitwirkungsobliegenheit muss laut Bundesarbeitsgericht (BAG) unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Jahresbeginn, erfüllt werden. Der Hinweis muss konkret sein: Er muss den genauen Urlaubsumfang nennen, zur Inanspruchnahme auffordern und auf den drohenden Verfall bei Nichtnutzung hinweisen. Fehlt ein solcher Hinweis, bleiben Urlaubsansprüche jahrelang erhalten – mit entsprechenden Abgeltungsfolgen bei Beendigung. Dies wurde durch die Rechtsprechung des BAG, zuletzt im Urteil vom 31. Januar 2023 (Az. 9 AZR 107/20), bekräftigt.

FAQ

Wie berechne ich die Auszahlung meines Resturlaubs?

Die Höhe der Urlaubsabgeltung ergibt sich aus dem durchschnittlichen Tagesverdienst der letzten 13 Wochen vor Austritt, multipliziert mit der Anzahl der verbleibenden Urlaubstage. In die Berechnung fließen das Bruttogehalt sowie variable Lohnbestandteile wie Provisionen und Zulagen ein, Überstundenvergütungen jedoch nicht.

Wie hoch wird die Urlaubsabgeltung versteuert?

Die Urlaubsabgeltung gilt als Arbeitsentgelt und ist daher voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sie wird als „sonstiger Bezug“ behandelt, was bedeutet, dass Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Bei über mehrere Jahre angesammeltem Urlaub kann eine ermäßigte Besteuerung (Fünftelregelung) gelten.

Wie berechnet man den Urlaubsanspruch? Einfach erklärt.

Der Urlaubsanspruch bei Austritt hängt vom Kündigungsdatum ab. Bei einer Kündigung in der ersten Jahreshälfte (bis 30.06.) besteht ein anteiliger Anspruch von 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Monat. Erfolgt die Kündigung danach, besteht Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub.

Wie wird die Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit berechnet?

Bei langer Krankheit, die zu einer vollen Erwerbsminderung führt, basiert die Berechnung auf einem hypothetischen Verdienst. Maßgeblich ist hierbei der gesetzliche Mindestlohn zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht das frühere Gehalt. Der Urlaubsanspruch selbst verfällt während der Krankheit nicht.

Marie-Louise Messerschmidt ist SEO Content Writer bei Factorial HR und auf rechtlich-strategische HR-Themen spezialisiert. Seit 2017 beschäftigt sie sich intensiv mit Entwicklungen im Personalwesen – mit besonderem Blick auf Gesetzesänderungen, Organisationsstrategien und digitale Tools. Ihr interdisziplinärer Studienhintergrund in Betriebswirtschaftslehre und Sprachwissenschaften unterstützt sie dabei, komplexe Inhalte präzise und verständlich aufzubereiten.