Die Frage stellt sich in der Lohnbuchhaltung und auch für Mitarbeitenden immer wieder: Wie werden Feiertage in der Stundenabrechnung behandelt? Was gilt für Festangestellte?
In Deutschland wird die Bezahlung der Arbeitszeit im sog. Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Das betrifft auch das Arbeitsentgelt an Feiertagen. Worauf Sie bei der Stundenabrechnung bei Feiertagsarbeit achten sollten, klären wir in diesem Blog-Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitsort für die Gewährung des Feiertags entscheidend ist.
- „Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgebende dem Arbeitnehmenden das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte“. (§2 Entgeltfortzahlungsgesetz)
- Ein Feiertagszuschlag ist juristisch gesehen nicht verpflichtend.
- Wie werden gesetzliche Feiertage in Deutschland rechtlich geregelt?
- Wie erfolgt die Bezahlung an Feiertagen?
- Gehaltszahlung für Feiertage
- Arbeitsrecht und Feiertagsarbeit
- Zuschläge für die Arbeit an Feiertagen
- Stundenabrechnung und steuerfreie Zuschläge in der Feiertagsberechnung
Wie werden gesetzliche Feiertage in Deutschland rechtlich geregelt?
Es gibt in Deutschland neun gesetzliche Feiertage, die bundesweit gelten. Dazu zählen Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingsten, der Tag der Arbeit (1. Mai), der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober) sowie die beiden Weihnachtsfeiertage am 25. und 26. Dezember.
Alle weiteren Feiertage sind regional und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Baden-Württemberg, Bayern und das Saarland gewähren die meisten Feiertage.
Bei regionalen Feiertagen, die größtenteils mit dort üblichem Brauchtum oder der Konfession (evangelisch bzw. katholisch) in Verbindung stehen, gilt dann das jeweilige Landesgesetz. Rechtlich werden sie als Landesfeiertage und nicht als Bundesfeiertage behandelt.
Sind Feiertage am Wohn- oder am Arbeitsort rechtsgültig?
Große Unternehmen haben oft Standorte in mehreren Bundesländern und viele Arbeitnehmende pendeln aufgrund ihrer Arbeit von ihrem Wohnort in ein benachbartes Bundesland, in dem möglicherweise andere Feiertage gelten, als zu Hause. Wie sind dann die Feiertagsregelungen?
Diese Frage beantwortet das Arbeitsrecht: Es gilt der Ort der erbrachten Arbeit. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass der Arbeitsort für die Gewährung des Feiertags entscheidend ist.
Das betrifft auch Mitarbeitende eines Unternehmens an verschiedenen Standorten. Ist zum Beispiel im Saarland ein Feiertag, in Berlin hingegen nicht, haben Mitarbeitende im Saarland frei, während die in der Hauptstadt arbeiten müssen.
Das gilt auch für Angestellte im Außendienst. Der Arbeitsort ist entscheidend. Ist beispielsweise ein Vertriebler während seiner Arbeitszeit im Außendienst in Bayern und dort ist ein Feiertag, muss ihm dieser gewährt werden, auch wenn er seine Arbeit normalerweise in Nord-Rhein-Westfalen verrichtet und dort kein Feiertag ist.
Diese Regelung ist auch bei Homeoffice gültig. Der Ort, an dem die Arbeit erbracht wird, ist maßgebend.
Wie erfolgt die Bezahlung an Feiertagen?
Eine grundlegende Unterscheidung für die Vergütung von Feiertagen liefert die Art und Weise der Entlohnung: Stundenabrechnung oder festes Gehalt?
In den meisten Branchen ist ein Arbeitsvertrag mit einer monatlich gleichbleibenden Vergütung üblich. In diesem Fall beziehen Angestellte ein Gehalt bzw. einen Lohn und Urlaubs-, Krankheits- sowie Feiertage werden dabei nicht separat entlohnt.
Gerade in der Industrie, in der Landwirtschaft und im Baugewerbe ist auch heute noch oft die Stundenabrechnung üblich. Dabei wird die Arbeit rein nach geleisteten Arbeitsstunden gewährt und die Handhabung mit Feiertagsstunden muss separat betrachtet werden.
Gehaltszahlung für Feiertage
Als Gehaltsempfänger erhält man an gesetzlichen Feiertagen automatisch eine Bezahlung. Schließlich hätte ein Mitarbeitender – würde es sich nicht um einen Feiertag handeln – mit seiner Arbeit zur Verfügung gestanden. Es greift hier der Anspruch auf Lohnzahlung an Feiertagen, der nicht nur Festangestellte betrifft, sondern auch bei Teilzeitbeschäftigten, Aushilfen und Auszubildenden angewendet wird.
Im Gesetz für Entgeltfortzahlung ist das folgendermaßen formuliert: „Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgebende dem Arbeitnehmenden das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte“.
In Absatz 3 von Paragraf 2 folgt nur eine Einschränkung: „Arbeitnehmende, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage“.
Abrechnung für Feiertage
Die Lohn- oder Gehaltsabrechnung wird vom Arbeitgebenden normalerweise pauschal, also einschließlich möglicher Feiertagsarbeit erstellt. In modernen Firmen wird die Stundenabrechnung von Angestellten meist eigenständig erfasst. Ob per Stundenzettel oder per App.
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Arbeitsrecht und Feiertagsarbeit
Feiertagsarbeit ist per Gesetz nur in Ausnahmefällen erlaubt. Das deutsche Arbeitszeitgesetz regelt den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz und begrenzt die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit, setzt Mindestruhepausen sowie die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen fest.
Arbeiten Beschäftigte z.B. in einem wechselnden Schichtsystem (z.B. 5-Schicht-System), erhalten sie ausschließlich dann einen Vergütungsanspruch für einen Feiertag, wenn sie an diesem Tag auch gearbeitet hätten. Hat der Arbeitnehmende aber keine fixen regelmäßigen Wochenarbeitstage, kann dies als „Arbeit auf Abruf“ gewertet werden.
In diesem Fall gilt es nachzuweisen, dass für den Arbeitsausfall keine anderen objektiven Gründe vorlagen, die einen Anspruch auf Feiertagsvergütung ausschließen.
Zuschläge für die Arbeit an Feiertagen
Ein Feiertagszuschlag ist juristisch gesehen nicht verpflichtend. Es gibt für einen Sonn- und Feiertagszuschlag keine grundsätzliche gesetzliche Regelung. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2006 entschieden (Az.: 5 AZR 97/06). Auch die Höhe für mögliche Zuschläge ist nicht fixiert.
Offiziell dürfen gemäß § 9 des Arbeitszeitgesetzes Arbeitnehmende an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Allerdings gibt es auch Berufsbranchen, die von dieser Regelung ausgenommen sind, da sie grundlegend für das Funktionieren der Gesellschaft sind. (Genauere Informationen dazu finden Sie hier.)
In einigen Fällen greifen tarifliche Vereinbarungen. Sollten allerdings im Arbeits- bzw. Tarifvertrag diesbezüglich Regelungen festgehalten sein, sind diese auch verbindlich.
In diesen Fällen wird die Stundenabrechnung für Feiertagsarbeit auf der Lohnabrechnung explizit ausgewiesen. Unter bestimmten Bedingungen sind diese Zuschläge sogar steuerfrei.
Stundenabrechnung und steuerfreie Zuschläge in der Feiertagsberechnung
In Paragraf 3b des Einkommensteuergesetzes wird die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geregelt.
Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie:
- für Nachtarbeit 25 Prozent,
- vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
- vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
- für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.
👉 Tipp: Weitere Informationen zum Einkommensteuergesetz (EStG) finden Sie hier.