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Feiertagszuschlag: Ansprüche, Steuern, Rechtslage

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6 Minuten Lesezeit
Feiertagszuschlag

In manchen Branchen muss auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden. Um einen Anreiz zu schaffen, zahlen viele Unternehmen ihren Mitarbeitenden deshalb zusätzlich zum normalen Lohn einen Sonn- oder Feiertagszuschlag

In unserem Blogartikel erfahren Sie alles Wichtige zum Feiertagszuschlag und wie man diesen berechnet. 

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Was ist der Feiertagszuschlag?

Wenn Arbeitnehmende an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten, können sie einen Zuschlag auf den Arbeitslohn von ihrem Arbeitgeber erhalten. Dieser nennt sich Feiertagszuschlag

Die Zahlung des Feiertagszuschlags ist allerdings für Arbeitgeber keine Pflicht, denn es gibt für Sonn- und Feiertagszuschläge keine gesetzliche Regelung. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2006 entschieden (Az.: 5 AZR 97/06). 

Offiziell dürfen gemäß § 9 des Arbeitszeitgesetzes Arbeitnehmende an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Allerdings gibt es einige Berufsbranchen, die von dieser Regelung ausgenommen sind, da sie grundlegend für das Funktionieren der Gesellschaft sind. Dies ist in § 10 des Arbeitszeitgesetzes geregelt.

Besondere Branchen nach  § 10 des Arbeitszeitgesetzes 

Demnach zählen zu den Bereichen, die von der Regelung ausgenommen sind:

  • Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr
  • Öffentliche Sicherheit, Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden, Zwecke der Verteidigung
  • Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, Krankenhäuser
  • Gaststätten und Hotels
  • Kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Theatervorstellungen, Kinos
  • Verbände, Vereine, Parteien sowie nichtgewerbliche Veranstaltungen von Kirche, Religionsgesellschaften
  • Einrichtungen für Sport, Freizeit, Erholung, Vergnügen, Fremdenverkehr, Museen
  • Presse und Rundfunk, Satz, Druck und alle der Tagesaktualität dienende Tätigkeiten
  • Messen, Ausstellungen und Märkte nach Titel IV GewO, Volksfeste
  • Verkehrsbetriebe, Transport und Kommission leicht verderblicher Ware
  • Betriebe für Energie, Wasser, Abwasser und Abfall
  • Landwirtschaft und Tierhaltung, Behandlung und Pflege von Tieren
  • Bewachung
  • Reinigung und Instandhaltung von Betrieben sowie die Vorbereitung auf die Werktage oder die Aufrechterhaltung von Systemen, wenn diese Arbeiten für die Funktionsfähigkeit am Werktag nötig sind
  • Wenn Naturerzeugnisse oder Rohstoffe sonst verderben, Arbeitsergebnisse misslingen oder Forschung kontinuierlich nötig ist
  • Vermeidung einer Zerstörung oder Beschädigung von Produktionseinrichtungen

Das Gesetz nennt drei weitere Ausnahmen für Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit, für die besondere Regelungen gelten:

  • In Bäckereien und Konditoreien dürfen Arbeitnehmende für maximal drei Stunden die Waren für den Verkauf am selben Tag herstellen und diese austragen oder -fahren. Das betrifft nicht den Verkauf, der für Sonntage über die Länder geregelt ist.
  • Außerdem müssen sich Betriebe nicht an das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit halten, wenn eine Unterbrechung der Produktion mehr Mitarbeitenden erfordert als eine durchgehende Arbeit.
  • Für Angestellte im Eil- und Großzahlungsverkehr sowie im Handel von Geld, Devisen, Wertpapieren und Derivaten gilt eine Ausnahme an Feiertagen, wenn die Arbeit nicht an Werktagen möglich ist. Das gilt nicht für EU-weite Feiertage.

Voraussetzung: Die anstehende Arbeit kann nicht auf einen Werktag gelegt werden. Außerdem müssen Arbeitnehmende innerhalb von 8 Wochen nach dem Feiertag einen Freizeitausgleich für die Mehrarbeit erhalten.

Anders als bei der Gratifikation wird beim Feiertagszuschlag tatsächlich Arbeit von den Mitarbeitenden verrichtet, die Gratifikation dient lediglich als Motivationszahlung, ohne dass Arbeit verrichtet wurde (z.B. Weihnachtsgeld).

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Feiertagszuschlag Berechnung

Ansprüche der Arbeitnehmenden und Pflichten der Arbeitgeber

Arbeitnehmende haben wir schon weiter oben erwähnt, keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Sonn- oder Feiertagszuschlag. Es gibt für Sie also keine Feiertagszuschlags-Pflicht in diesem Sinne. Es gibt allerdings einige Ausnahmen, durch die Sie als Arbeitgeber trotzdem verpflichtet sind, Zuschläge zu zahlen: 

  • Wenn eine Regelung im Arbeitsvertrag steht.
  • Falls eine Regelung im Tarifvertrag steht. 
  • Wenn das Recht auf einen Zuschlag in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.
  • Bei einer wiederholten Zahlung von Zuschlägen durch den Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer dann damit rechnen, diese Leistung bei geleisteter Arbeit wieder zu erhalten.

Wichtig! Arbeitnehmende müssen an mindestens 15 Sonntagen im Jahr frei haben.

Sofern ein Mitarbeitender an einem Sonntag arbeitet, hat er innerhalb von zwei Wochen Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Fällt die Arbeit auf einen Feiertag, dann sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, ihm innerhalb von acht Wochen einen Ausgleichstag zu geben.

Wann haben Angestellte welchen Anspruch auf Feiertagszuschlag?

  • Bereitschaftsdienst: 

Bereitschaftsdienst gilt als Ruhezeit und nicht als Arbeitszeit. Daher gibt es keinen rechtlichen Anspruch auf einen steuerfreien Feiertagszuschlag. Findet der Bereitschaftsdienst allerdings am Feiertag statt, erhalten Arbeitnehmende einen Zuschlag für die geleisteten Arbeitsstunden.

  • Minijob

Bei einem Minijob kann ein Feiertagszuschlag gewährleistet werden, da für diesen der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt.

  • Kurzarbeit: 

Bei Kurzarbeit zählt die Zahlung zum Soll-Entgelt der Angestellten, welches bei Kurzarbeit ermittelt wird. Der Feiertagszuschlag wird anhand der regulär gezahlten Zuschläge berechnet. Können Arbeitgeber den Zuschlag nicht berechnen, gilt der Lohnzuschlag für die Feiertagsarbeit der letzten Abrechnung.

Für Steuer- und Sozialabgaben zählen bei Minijob und Kurzarbeit die gleichen Regelungen wie beim Vollzeitjob.

Gut zu wissen: Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, sind die Zuschläge nicht kombinierbar. Das heißt, Arbeitnehmende bekommen nur einen Zuschlag: meistens den Feiertagszuschlag. Anders sieht es beim Nachtzuschlag aus. Wird an einem Sonn- oder Feiertag nachts gearbeitet, werden die Zuschläge addiert.

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Wann ist der Feiertagszuschlag steuerfrei?

Grundsätzlich gelten folgende bestimmte Grenzen: 

  • Ein Feiertagszuschlag für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen bleibt steuerfrei, wenn der Zuschlag 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt.
  • Ein Sonntagszuschlag bleibt steuerfrei, wenn er 50 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. 

Damit ein Feiertagszuschlag steuerfrei ausgezahlt werden kann, müssen jedoch folgende  Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss eine tatsächlich geleistete Sonntags/Feiertags-Arbeit vorliegen.
  • Der Feiertagszuschlag muss zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden. Das bedeutet, der Zuschlag darf nicht aus dem arbeitsrechtlich geschuldeten Lohn „herausgerechnet“ werden.
  • Die Zuschläge dürfen eine gewisse Grenze nicht überschreiten. Bis auf wenige Ausnahmen liegt der maximal mögliche steuerfreie Betrag bei 125 % des Grundlohns. Der Grundlohn darf dabei nicht mehr als 50 Euro pro Stunde betragen.

Konkret gelten folgende Feiertagszuschläge als steuerfrei:

  1. Gesetzliche Feiertage: Feiertagszuschlag steuerfrei bis 125 Prozent des Grundlohns.
  2. Besondere Feiertagsarbeiten am 1. Mai, an Heiligabend (24. Dezember ab 14 Uhr) (25. und 26. Dezember): Feiertagszuschlag steuerfrei bis zu 150 Prozent des Grundlohns.
  3. Silvester (31. Dezember) ab 14.00 Uhr: Feiertagszuschlag steuerfrei bis 125 Prozent des Grundlohns.

An Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen, gibt es keine Ausnahmen. Sonn- und Feiertagszuschläge können zwar kombiniert ausgezahlt werden, steuerfrei sind sie aber nur bis maximal 125 oder 150 Prozent des Grundlohns. Die Kumulierung zweier steuerfreier Zuschläge ist nur bei Nachtarbeit am Feiertag möglich.

Beispiel: Nachtarbeit in der Nacht vor dem 1. Mai führt zu einem steuerfreien Feiertagszuschlag von 150 Prozent + 25 Prozent = 175 Prozent. 

Übrigens: § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sorgt dafür, dass keine Sozialabgaben auf den Feiertagszuschlag abzuführen sind, wenn der Grundlohn nicht höher als 25 Euro pro Stunde ausfällt. Dieser gilt als Freibetrag.

So können Sie den Feiertagszuschlag berechnen

Sie fragen sich nun, wie genau der Feiertagszuschlag berechnet wird? Wir erklären es Ihnen und stellen Ihnen ein konkretes Beispiel vor. 

Die Berechnung des Feiertagszuschlags ist in § 3b Einkommensteuergesetz geregelt. 

In diesem Paragraphen ist außerdem die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geregelt, sowie erklärt, was als Grundlohn gilt. 

Mit Grundlohn im Sinne von § 3b EStG ist dabei der laufende Arbeitslohn (laufendes Arbeitsentgelt), der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zusteht, gemeint. 

Der Feiertagszuschlag wird von jedem Unternehmen individuell festgelegt. Wie viel der gesetzliche Feiertagszuschlag beträgt, ist zum einen abhängig vom Bruttostundenlohn Ihrer Arbeitnehmenden und vom Prozentsatz des Zuschlages. Diesen legen Sie selbst fest.

Zur Berechnung des Feiertagszuschlages gibt es eine Formel:

Grundlohn x Arbeitsstunden am Feiertag x % Zuschlag= steuerfreier Zuschlag 

So ermitteln Sie den Grundlohn: (Monatslohn x 12) / (52 x Anzahl wöchentliche Arbeitsstunden)

Beispiel:

Frau Meier bezieht ein Gehalt von 2.500 € brutto bei einer 40-Stunden-Woche. Sie übernimmt eine Schicht am zweiten Weihnachtsfeiertag. Gemäß Arbeitsvertrag steht ihr ein Feiertagszuschlag in Höhe von 150 % zu.

Formel für die Berechnung des steuerfreien Zuschlags:

Grundlohn x Arbeitsstunden am Feiertag x % Zuschlag

Formel für den Grundlohn:

(Monatslohn x 12) / (52 x Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden)

Grundlohn pro Stunde: (2.500€ brutto x 12) ÷ (52 × 40) = 14,42 €

Da ihr Stundenlohn weniger als 25 € beträgt, ist der Zuschlag sozialversicherungsfrei.

So berechnen Sie die Zuschläge:

14,22 € x 8 = 115,38 € + 150 % Zuschlag = 288,46 €

Der Zuschlag am zweiten Weihnachtstag ist komplett steuerfrei, da der Zuschlag bis zu einer Grenze von 150 % steuerfrei ist. 

Welche Feiertage gelten in den einzelnen Bundesländern?

Grundsätzlich hängen die gesetzlichen Feiertage vom Arbeitsplatz und den landesspezifischen Bestimmungen ab. Eine Übersicht über die gesetzlichen Feiertage in den einzelnen Bundesländern finden Sie zum Beispiel beim DGB (Deutschen Gewerkschaftsbund) oder in unserem Blogartikel

Doch welche Regelungen gelten, wenn Beschäftigte den Einsatzort wechseln? 

Wenn Ihre Beschäftigten an wechselnden Einsatzorten arbeiten, viel verreisen oder Ihr Unternehmen Betriebe in verschiedenen Bundesländern hat, ist nicht immer klar, welche Feiertage nun gelten. 

Maßgeblich für die Feiertage sind weder der Sitz des Arbeitgebers noch der Wohnsitz des Arbeitnehmenden, sondern die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Arbeitsort. Die öffentlich-rechtlichen Feiertagsgesetze gelten für diejenigen Arbeitnehmenden, die sich am Feiertag zur Arbeit im passenden Bundesland aufhalten.

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Interessiert verfolgt unsere Autorin Marcela Redick die neuesten Themen im HR Bereich und verpackt diese in informative Blogartikel. Marcela Redick studiert International Management im fünften Semester an der Hochschule in Karlsruhe. Aktuell verbringt sie ihr Auslandspraktikum bei Factorial HR und unterstützt das Content Marketing Team. Da sie ein Fan von konstruktiven Inhalten ist, sind ihr vor allem der aktuelle Bezug zum Thema und der Mehrwert für Sie als Leser wichtig.

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