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Das müssen Arbeitgeber beim Mutterschutz beachten

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5 Minuten Lesezeit
Mutterschutz

Kurz vor und nach der Geburt des Kindes bleiben Arbeitnehmerinnen der Arbeit fern, um sich in Ruhe auf die neue Situation einstellen zu können und sich von der Geburt zu erholen. Da sie jedoch in dieser Zeit nicht arbeiten, muss es einen besonderen Schutz geben, der durch den Mutterschutz festgelegt wird.

Hierin ist festgelegt, wie lange der Mutterschutz dauert, wann ein Beschäftigungsverbot eintritt, wer das Gehalt in der Fehlzeit der Arbeitnehmerin zahlt und wie es mit Urlaubsanspruch und Kündigungen aussieht. Wir haben alle Informationen zum Mutterschutz auf einen Blick zusammengetragen.

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Definition: Was bedeutet Mutterschutz?

Der Mutterschutz umfasst sämtliche Bereiche im Job, die eine Frau in den Wochen vor und nach der Geburt ihres Kindes schützen. Dazu gehören ein Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt, ein besonderer Kündigungsschutz, der Schutz und die Gesundheit am Arbeitsplatz (z.B. vorgesehene Stillräume) sowie die Sicherung des Einkommens während des Mutterschutzes.

Gilt der Mutterschutz auch für Selbstständige?

Für ausschließlich selbstständig arbeitende Frauen gilt der gesetzliche Mutterschutz nicht. Auch Freiberuflerinnen haben keinen Anspruch auf den Mutterschutz, wenn sie ausschließlich freiberuflich arbeiten und keiner arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung nachgehen. Sie erhalten jedoch Mutterschaftsgeld, wenn sie freiwillig gesetzlich krankenversichert sind.

Gilt der Mutterschutz auch für Kurzarbeit?

Besonders während der Corona-Pandemie, durch die viele Arbeitnehmerinnen in Kurzarbeit geraten sind, fragen sich viele schwangere und stillende Frauen, ob der Mutterschutz auch in der Kurzarbeit gilt. Der Mutterschutz sowie die Mutterschutzleistungen gelten auch während der Kurzarbeit. Mehr dazu lesen Sie beim Bundesministerium für Gesundheit. Im Einzelfall sollten sich Arbeitnehmer an die Bundesagentur für Arbeit, ihre gesetzliche Krankenkasse und das Bundesamt für Soziale Sicherung hinzuziehen.

Gilt der Mutterschutz auch für Minijobber?

Auch Minijobber gehen in den Mutterschutz. Allerdings ist es abhängig von der Art der Versicherung, ob und wie Mutterschaftsgeld ausgezahlt wird.

Wie lange dauert der Mutterschutz?

Die Zeit des Mutterschutzes beginnt für die Frau in der Regel 6 Wochen vor und endet 8 Wochen nach dem errechneten Geburtstermin. Sie beginnt spätestens mit dem Datum der tatsächlichen Geburt, falls diese früher eintritt als vorausgesagt.

Während dieser Zeit ist es Arbeitnehmerinnen strikt verboten zu arbeiten. Und auch in der Zeit vor dem Mutterschutz dürfen sie nicht mehr alle Tätigkeiten ausführen.

Wann verlängert sich der Mutterschutz?

Im Falle einer Früh- oder Mehrlingsgeburt verlängert sich der Mutterschutz automatisch auf 12 Wochen nach der Entbindung. Auch wenn eine Mutter ein behindertes Kind zur Welt bringt, verlängert sich ihr Mutterschutz mit vier Wochen auf insgesamt 12 Wochen.

Liegt die tatsächliche Geburt früher als der errechnete Geburtstermin, verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt um die Zeit, die der Frau vor der Geburt aufgrund der früheren Entbindung nicht zur Verfügung stand. Die Tage, die also vor der Entbindung fehlen, werden zu den 8 beziehungsweise 12 Wochen nach der Entbindung hinzugerechnet. Insgesamt dauert der Mutterschutz dennoch 14 beziehungsweise 18 Wochen.

Das gilt zum Beschäftigungsverbot

mutterschutzgesetz

Das Beschäftigungsverbot gilt während des gesamten Mutterschutzes. Schwangere und frischgebackene Mütter dürfen in dieser Zeit nicht arbeiten. Bestimmte Aufgaben dürfen auch vor dem Mutterschutz nicht mehr ausgeführt werden.

Betriebliches oder behördliches Beschäftigungsverbot

Der Arbeitgeber oder die zuständige Aufsichtsbehörde kann schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen ein Beschäftigungsverbot erteilen. Dies hängt nicht von der Gesundheit der Arbeitnehmerin oder ihres Kindes ab, sondern allein von ihren Tätigkeiten und ihrem Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber muss sich darum bemühen, Arbeitnehmerinnen weiterhin zu beschäftigen und den Arbeitsplatz oder die Aufgaben entsprechend anzupassen, so dass kein gesundheitliches Risiko für Mutter oder Kind besteht. Aufgaben, die nicht mehr ausgeführt werden dürfen sind:

  • schwere körperliche Tätigkeiten
  • Fließbandarbeit
  • Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmerinnen extremer Hitze, Kälte, Nässe, Lärm, Strahlen oder gesundheitsschädlichen Stoffen ausgesetzt sind

Ist es nicht mögliches ein sicheres Arbeitsumfeld für Arbeitnehmerinnen zu schaffen, kann der Arbeitgeber oder die Aufsichtsbehörde ein Beschäftigungsverbot aussprechen.

Ärztliches Beschäftigungsverbot

Im Gegensatz zum betrieblichen oder behördlichen Beschäftigungsverbot, geht es bei einem ärztlichen Beschäftigungsverbot allein um das Wohl der Mutter und ihres Kindes. Ärzte können dieses Verbot aussprechen, wenn es Komplikationen in der Schwangerschaft gibt und Mutter oder Kind gefährdet sind.

In einem ärztlichen Attest steht, ob die Arbeitnehmerin leichte Arbeiten oder mit verkürzter Arbeitszeit ihren Aufgaben nachgehen darf. Zusätzlich darauf vermerkt sein sollte, inwiefern die Frau oder das Kind gefährdet sind, wenn sie weiter wie bisher arbeiten. Beide Seiten haben sich an dieses Beschäftigungsverbot zu halten.

Was ist im Mutterschutzgesetz geregelt?

Neben dem Beschäftigungsverbot sind auch alle weiteren Regelungen zum Mutterschutz im Mutterschutzgesetz (MuSchG) verankert. Daraus geht hervor:

  1. Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellen sobald er von der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin erfährt. Daraufhin muss er Schutzmaßnahmen einleiten und die Arbeitsbedingungen anpassen.
  2. Die Arbeitszeit muss gegebenenfalls angepasst werden. Schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen dürfen nicht zwischen 20 Uhr (beziehungsweise 22 Uhr) und 6 Uhr arbeiten. Für die 22 Uhr Regelung brauchen Arbeitgeber eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese kann nur erteilt werden, wenn die Mitarbeiterin damit einverstanden ist, keine gesundheitlichen Gründe dagegen sprechen und die Mitarbeiterin nicht alleine außer Ruf- und Sichtweite von anderen Mitarbeitern arbeiten muss.
  3. Laut Mutterschutzgesetz dürfen Schwangere nicht an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Auch hier gelten Ausnahmen:
  • wenn die Mitarbeiterin mit der Arbeit an Sonn- und Feiertagen einverstanden ist.
  • sie nicht alleine außer Ruf- und Sichtweite ist.
  • der Mitarbeiterin ein anderer Ruhetag als Ersatz zur Verfügung steht.
  • die gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeiten eingehalten werden.

So berechnen Sie den Mutterschutz

Um die Mutterschutzfrist zu berechnen, benötigen Sie lediglich den errechneten Entbindungstermin. Der Mutterschutz beginnt in der Regel exakt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beziehungsweise mit dem Tag der Geburt, wenn die tatsächliche Entbindung mehr als 6 Wochen davor liegt.

Wie wirkt sich der Mutterschutz auf das Gehalt aus?

Wer zahlt das Gehalt von Mitarbeiterinnen, die im Mutterschutz sind? Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt das Mutterschaftsgeld von 13,- € pro Arbeitstag, wenn die Frau selbst versichert, also nicht familienversichert, ist. Ist das netto Gehalt der Mitarbeiterin höher, zahlt der Arbeitgeber die Differenz. Diese muss der Arbeitgeber am gleichen Tag zahlen, wie vorher das Gehalt.

Privatversicherte erhalten kein Mutterschaftsgeld. Stattdessen beziehen sie bis zu 210,- € vom Bundesversicherungsamt. Es kommt jedoch die gleiche Regelung zu tragen, wie beim Mutterschaftsgeld. Der Arbeitgeber zahlt das Nettogehalt minus 13,- € pro Arbeitstag).

Wird bereits vor Beginn des Mutterschutzes ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, zahlt der Arbeitgeber weiterhin das reguläre Gehalt. Als Arbeitgeber können Sie jedoch einen Antrag stellen und dieses zurückerstattet bekommen. Auch die ausgezahlte Differenz während des Mutterschutzes kann komplett zurückerstattet werden. Für die Erstattung ist die jeweilige Krankenkasse der Mitarbeiterin zuständig. Dafür zahlen Unternehmen einen bestimmten Beitragssatz.

Der Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes

Der Urlaubsanspruch (So können Sie den Urlaubsanspruch berechnen) bleibt während des Mutterschutzes und sogar während der Zeit des Beschäftigungsverbots bestehen. An der Anzahl der Urlaubstage ändert sich also nichts.

Auch wer noch Resturlaub aus der Zeit vor dem Mutterschutz oder dem Beschäftigungsverbot hat, kann diesen übertragen und nach dem Mutterschutz nehmen. Falls Arbeitnehmerinnen direkt nach dem Mutterschutz in Elternzeit gehen, können sie den Resturlaub sogar noch nach der Elternzeit nehmen.

Muss man den Mutterschutz beantragen?

Der Mutterschutz muss nicht beantragt werden und wirkt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber darüber informiert wurde oder nicht. Dennoch gilt eine Mitteilungspflicht seitens der Arbeitnehmerin. Diese sollten ihren Arbeitgeber deshalb so früh wie möglich über ihre Schwangerschaft informieren und den vom Arzt errechneten Entbindungstermin mitteilen. So kann der Arbeitgeber alle weiteren Schritte in die Wege leiten: Mitteilung an die Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls Einhaltung des Beschäftigungsverbots.

Die Benachrichtigung an den Arbeitgeber kann sowohl mündlich als auch schriftlich an den Vorgesetzten oder die Personalleitung erfolgen.

Mutterschutz und Kündigungsschutz

Während des Mutterschutzes, und auch während der Elternzeit, dürfen Arbeitnehmerinnen nicht gekündigt werden. Das geht aus § 18 Kündigungsschutz hervor. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn sie von den zuständigen Behörden genehmigt wird, beispielsweise im Falle einer Betriebsschließung.

Besonderer Kündigungsschutz bei Fehlgeburten

Erleidet eine Mitarbeiterin eine Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche, hat sie einen Kündigungsschutz von vier Monaten.

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Schreibtalent, HR-Fan und Trend-Spürnase - das ist unsere Autorin Nicole Steffgen. Sie ist Teil des Content Marketing Teams bei Factorial. Was ihren Content so besonders macht? Ihre Leidenschaft für HR und ihr Fokus auf den Menschen einer Organisation.

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