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Unternehmensvorschriften & Gesetze

Arbeiten am Feiertag: Bezahlung & Besonderheiten

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5 Minuten Lesezeit
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An gesetzlichen Feiertagen etwas Arbeit im Haushalt nachholen, sich zum Brunch mit Freund*innen verabreden oder mit Partner und Kind(ern) etwas unternehmen: Für viele Arbeitnehmende sind Feiertage aus nachvollziehbaren Gründen ein Anlass zur Freude, für jeden Zehnten in Deutschland sind sie aber doch nur ein Arbeitstag wie jeder andere. Arbeiten am Feiertag ist in der Praxis nämlich keine Seltenheit – vor allem nicht in bestimmten Branchen. Wir widmen uns deshalb heute den Besonderheiten bei der Arbeit am Feiertag und schauen außerdem genauer hin, wie es sich dabei mit der Bezahlung verhält.

Das Wichtigste in Kürze

  1. Grundsätzlich ist Arbeit an Feiertagen verboten – und trotzdem betraf sie zuletzt rund 3,8 Millionen Deutsche. Die gesetzliche Basis dafür schaffen die im Arbeitszeitgesetz verankerten Ausnahmen des Feiertagsarbeitsverbots.
  2. Feiertagszuschläge sind nicht bundesweit gesetzlich geregelt. Sie müssen aber vorab bekannt und vereinbart worden sein – beispielsweise über den Arbeits- oder Tarifvertrag.
  3. Besonderheiten und Zuschläge gelten nicht nur für bundesweit gesetzliche Feiertage, sondern auch für regionale Feiertage. Zur Orientierung hierfür dient immer der Standort der Betriebsstätte.

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Arbeiten am Feiertag: Die gesetzlichen Rahmenbedingungen

Dreh- und Angelpunkt ist das Arbeitszeitgesetz, genauer gesagt der § 9 des ArbZG. Dieser widmet sich der „Sonn- und Feiertagsruhe“ und hält dort im Wortlaut folgendes fest: „Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden“.

Gute Nachrichten also für alle, die bisher feiertags arbeiteten, es aber eigentlich nicht durften und fortan nicht mehr müssen? Leider ist die Sache nicht so einfach, denn wie so häufig bestätigen Ausnahmen die eigentliche Regel. Direkt die nächste Seite des Arbeitszeitgesetzes, der § 10 ArbZG, nennt nämlich die geltenden Ausnahmen vom Paragraph 9.

In mehreren Branchen ist am Feiertag oder Sonntag arbeiten nämlich nicht nur zulässig, sondern gang und gäbe. Das sind zum Beispiel:

  • nahezu alle Bereiche des Gesundheitswesens, beispielsweise Pflegeanstalten und Krankenhäuser
  • Gastronomie und Hotellerie
  • das Verkehrswesen, beispielsweise an Flughäfen oder innerhalb des ÖVPN
  • kritische Infrastruktur, beispielsweise Polizei, Feuerwehr, Energie- und Wasserversorgung sowie Not- und Rettungsdienste
  • Nachrichtenwesen und Wetterdienste
  • beim Militär/Bund

Das bedeutet übrigens nicht, dass alle anderen Arbeitnehmenden davon pauschal gar nicht betroffen wären. Auch Unternehmen der Privatwirtschaft außerhalb dieser Branchen dürfen Arbeit am Feiertag anordnen – dann ist laut dem § 13 ArbZG aber zuvor eine behördliche Genehmigung einzuholen.

Ebenfalls wichtig: Einige Personengruppen sind von der Feiertagsarbeit pauschal ausgenommen, zum Beispiel Schwangere und andere vulnerable Gruppen.

Am Feiertag arbeiten: Bezahlung und Zuschläge

Hier müssen wir uns zwei Szenarien anschauen: Einmal den Arbeitnehmenden, der an Feiertagen arbeitet und dann Angestellte, die an Feiertagen tatsächlich auch freihaben.

Beispiel A: Keine Arbeit an Feiertagen

Wie verhält es sich für eine Person, die an Feiertagen grundsätzlich nicht arbeiten muss? In unserem Beispiel wäre der Karfreitag ein freier Tag, laut dem § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz haben Arbeitnehmende aber Anspruch darauf, auch für diesen Tag Lohn zu erhalten.

Beispiel B: Arbeit an Feiertagen

Interessanter ist die Situation für Angestellte – zumindest aus rein finanzieller Sicht – die am Feiertag tatsächlich arbeiten müssen. Dann fallen nämlich Zuschläge an, deren Höhe allerdings nicht gesetzlich verankert ist. Normalerweise beträgt der Zuschlag etwa 50 bis 150 % auf den Grundlohn. Tarifverträge im Einzelhandel oder im öffentlichen Dienst sehen beispielsweise einen Zuschlag in Höhe von 135 % vor.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Zuschlag sogar lohnsteuerfrei, sofern er die Grenze von 125 % nicht überschreitet und außerdem nach 20 Uhr gearbeitet wird – das regelt der § 3b EStG. Treffen beide Punkte nicht zu, ist der Zuschlag wie gewohnt zu versteuern.

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Wenn Sie mehr über Feiertagszuschläge und einzelne Beispielrechnungen erfahren möchten, haben wir für den Feiertagszuschlag einen separaten Blogbeitrag für Sie vorbereitet.

Ersatzruhetag nach Feiertagsarbeit

Werden Feiertage also bezahlt? Ja – und das sogar ziemlich gut! Trotzdem macht Geld allein ja bekanntlich nicht glücklich und von hohen Zuschlägen hat sich auch noch niemand erholt gefühlt. Es muss also ein Ersatzruhetag für diejenigen her, die sogar an Feiertagen ihrer regulären Arbeit nachgehen.

Das sind übrigens gar nicht wenige und sie werden laut Bundesarbeitsministerium zudem konsequent mehr: Im Jahr 2022 mussten in Deutschland 3,7 Millionen Menschen an einem Feiertag arbeiten, im Jahr 2024 waren es dann schon 3,8 Millionen Angestellte. Hinzu kommen außerdem noch viele Selbständige und Freiberufler*innen, die die Statistik nicht erfasst.

Damit auch die Arbeitsheld*innen der Feiertage ihr verdientes Maß an Ruhe, Freizeit und Erholung erhalten, sieht das Arbeitszeitgesetz einen ausgleichenden Ruhetag vor. Sofern Angestellte an einem bestimmten Feiertag arbeiten, müssen sie innerhalb von acht Wochen einen Ersatzruhetag für diese Arbeitszeit erhalten. Der gezahlte Zuschlag ersetzt also keinesfalls den freien Tag.

Privat arbeiten am Feiertag: Strafe oder leichter Zuverdienst?

Schlechte Nachrichten für unsere Workaholics, die sich an Feiertagen ihre eigene Haushaltskasse füllen möchten: Das ist in den meisten Fällen nicht möglich. Es lohnt sich aber genauer hinzuschauen, denn „privat zu arbeiten“ kann vieles bedeuten, was es aber letztlich aus Sicht des Gesetzgebers meint, ist von der (Nicht-)Bezahlung abhängig.

Wer im eigenen Garten tätig wird oder sich einem Hobbyprojekt widmet, darf beides natürlich. Hier wäre lediglich darauf zu achten, dass die Feiertagsruhe der Nachbarn nicht gestört wird – der Laubbläser, die Bohrmaschine und Säge bleiben also am besten im Schrank, außer man versteht sich selbst sehr gut mit seinen Nachbarn.

Anders sieht es aus, wenn für die private Arbeit auch ein Entgelt gezahlt wird. Das gilt übrigens auch für Freundschaftsdienste. Wer am Karfreitag die Wohnung eines Kumpels streicht oder bei einem Umzug gegen Bezahlung hilft, der nimmt aus arbeitsrechtlicher Sicht damit eine Beschäftigung wahr. Die wiederum unterliegt den eingangs dargelegten Regelungen des Arbeitszeitgesetzes.

Die Strafen sind durchaus empfindlich – und das nicht nur für die helfende Hand, sondern auch für die Partei, die sie beauftragt. Der „Auftragnehmende“ hat am Feiertag keine direkten Sanktionen über das Arbeitszeitgesetz zu fürchten. Aber: Sie könnte beispielsweise Strafen für eine wahrgenommene illegale Beschäftigung und eventuellen Sozialversicherungsbetrug erhalten. Allen voran natürlich, wenn es die Bezahlung „heimlich“ auf die Hand gibt.

Auftraggebenden droht indes eine Ordnungswidrigkeit entsprechend dem § 22 ArbZG. Sie wird potenziell mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 15.000 Euro geahndet.


Als Content Managerin bei Factorial verbindet Antonia Grübl fundiertes Know-how in HR-Kommunikation mit einem Gespür für aktuelle Entwicklungen in der Arbeitswelt. Sie übersetzt komplexe Zusammenhänge in Inhalte, die wirken – für HR-Teams, Führungskräfte und Entscheider*innen. Ihr Ziel: Orientierung geben, die Digitalisierung begleiten und New Work greifbar machen.