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Für Arbeitgeber: Regelungen und Auswirkungen der Elterneigenschaft

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5 Minuten Lesezeit
Eine Mutter erbringt online einen Nachweis für ihre Elterneigenschaft.

Nicht nur für Ihre Mitarbeitende ändert sich vieles, wenn sie Eltern werden. Auch für Arbeitgeber gibt es in diesem Fall einiges zu beachten neben der normalen Personalbetreuung von Eltern. Unter anderem hat die sogenannte Elterneigenschaft, die Eltern dann gegebenenfalls haben, Auswirkungen auf die Beitragszahlungen zur Pflegeversicherung. Hier müssen Arbeitgeber aktiv werden.

Im folgenden Blogbeitrag erklären wir Ihnen daher, was genau die Elterneigenschaft ist und was Sie in diesem Zusammenhang für Ihre Mitarbeitenden beachten müssen.

Key Facts

  1. Elterneigenschaft bezieht sich auf den rechtlichen Status einer Person als Elternteil eines Kindes und hat Auswirkungen auf die Beiträge zur Pflegeversicherung.
  2. Arbeitgeber müssen einen Nachweis über die Elterneigenschaft von Mitarbeitenden einholen und ihn aufbewahren.
  3. Kinderlose Personen zahlen einen Beitragszuschlag, an dem Arbeitgeber sich nicht beteiligen müssen.

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Was ist Elterneigenschaft?

Bedeutung:

Elterneigenschaft bezieht sich auf den rechtlichen Status und die Rolle einer Person als Elternteil eines Kindes. Es bedeutet, dass eine Person die Rechte und Pflichten eines Elternteils hat und für das Wohlergehen und die Erziehung des Kindes verantwortlich ist.

Die Eigenschaft gilt ein Leben lang. Für Arbeitgeber ist die Info, ob ihre Mitarbeitenden eigene Kinder haben, wichtig. Durch die Elterneigenschaft ändern sich nämlich bestimmte Beiträge zur Sozialversicherung der*s jeweiligen Mitarbeitenden.

Wann liegt eine Elterneigenschaft vor?

Sie kann sich aus verschiedenen Situationen ergeben, die über die rein biologische hinausgehen. 

Insgesamt gibt es in Deutschland folgende Möglichkeiten der Elterneigenschaft:

  • biologische Elternschaft
  • Adoptivelternteil
  • Stiefelternschaft
  • Pflegeelternteil

Mitarbeitende fragen sich oft, wann sie  auf einem Personalbogen oder digital in der HR Software ihres Unternehmens neben dem Wort „Elterneigenschaft” „ja“ oder „nein“ ankreuzen sollen. Wenn obige Voraussetzungen vorliegen, ist das Feld „Elterneigenschaft” mit „Ja“ anzukreuzen.

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Wann endet die Elterneigenschaft?

Sie endet an sich grundsätzlich nicht, da sie auf einer biologischen oder rechtlichen Beziehung zu einem Kind beruht. 

Es gibt jedoch bestimmte Situationen, in denen sie in rechtlicher Hinsicht enden kann. Dazu gehören bspw.:

  1. Adoption: Im Falle einer Adoption endet die rechtliche Elternschaft der biologischen Eltern.
  2. Gerichtliche Entscheidung: In einigen Fällen kann ein Gericht die rechtliche Elternschaft aufheben, wenn es im Interesse des Kindes liegt. 
  3. Die Elterneigenschaft endet mit der Erziehungsphase bei Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes.

Eine Familie ist auf dem Weg zur steuerlichen Abklärung ihrer Elterneigenschaft.

Elterneigenschaft für Pflegeversicherung: Formalitäten für den Arbeitgeber

Warum braucht es einen Nachweis von Elterneigenschaft?

Generell müssen Arbeitnehmer*innen ab dem 23. Lebensjahr einen Beitragszuschlag für die Pflegeversicherung bezahlen. Diese Pflicht entfällt, wenn sie einen Nachweis erbringen, der ihre Elterneigenschaft belegt.

Warum braucht es einen Nachweis der Elterneigenschaft?

Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2022 urteilte, dass Eltern besser gestellt werden sollten als Kinderlose. Grund dafür ist, dass Eltern einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit des Sozialsystems leisten. Daher sei es mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, wenn diese gleiche Pflegeversicherungsbeiträge zahlten wie Kinderlose.

Kinderlosenzuschlag:

In § 55 SGB XI ist der Beitragszuschlag für kinderlose Person festgelegt. Der Beitrag erhöht sich für diese Personengruppe ab dem 23. Lebensjahr um 0,35 Beitragssatzpunkte.

Änderung: Seit 01. Juli 2023 differenziert das Gerichtsurteil nach Kinderanzahl und der Beitragszuschlag erhöht sich. 

Danach gilt:

  • Der allgemeine Beitragssatz wird um 0,35 Punkte für alle Beitragszahlenden angehoben. 
  • Für Kinderlose gilt dann ein Beitragssatz von 4 %. 
  • Personen mit Kindern können dann folgende Beitragssätze geltend machen:
    • Für Mitarbeitende mit einem Kind beträgt der Beitragssatz dann 3,4 %.
    • Ab 2 Kindern wird der Beitrag je Kind bis zum fünften Kind um 0,25 Punkte abgesenkt.
    • Ab 5 Kindern gilt ein einheitlicher Satz von 2,4 %.
  • Der Arbeitgeberanteil beträgt weiterhin immer 1,7 %

Wichtig: Die Erhöhung wird von den Versichert*innen allein getragen. Eine Beteiligung des Arbeitgeber ist nicht vorgesehen.

Wer muss Elterneigenschaft nachweisen?

Elternschaft müssen alle Arbeitnehmer*innen nachweisen, die Kinder bis zu einem bestimmten Alter haben. Darüber hinaus auch alle, die bestimmte Ansprüche für ihre Kinder und sich geltend machen möchten.

Welche Nachweise eignen sich für Arbeitgeber?

Für Arbeitgeber ist es wichtig, die korrekten Nachweise über die Elterneigenschaft von ihren Mitarbeitenden in Ihren Unterlagen aufzubewahren. Im Falle einer Betriebsprüfung sind Sie verpflichtet, die korrekten Nachweise vorlegen zu können.

Elterneigenschaft Personalbogen: Was trage ich bei Elterneigenschaft ein?

Es gibt kein bestimmtes, vorgegebenes Formular für den Beweis der Elterneigenschaft.

Elterneigenschaft Nachweis:

Als Nachweise eignen sich jedoch insbesondere folgende Dokumente:

  • Geburts- oder Abstammungsurkunde
  • Vaterschaftsanerkennungsurkunde
  • Adoptionsurkunde
  • Bei Stiefkindern: Heiratsurkunde
  • Eintrag eines Kinderfreibetrags in den ELStAM-Daten (elektronische Lohnsteuerkarte)
  • Elterngeldbescheid
  • Nachweis über den Bezug von Mutterschaftsgeld
  • Kontoauszüge, die bspw. den Bezug von Kindergeld erkennen lassen

Elterneigenschaft Arbeitsvertrag: Im Arbeitsvertrag selbst muss die Elterneigenschaft nicht erwähnt werden, wohl aber in den Begleitdokumenten wie Personalbogen plus Nachweise.

Tipp: Ausführliche und aktualisierte zum Thema „Elterneigenschaft für Arbeitgeber“ finden Sie auch auf dem Arbeitgeberportal.

Wann muss der Nachweis erbracht werden?

Generell gelten Arbeitnehmer*innen bis Ende des Monats, in dem der Nachweis erbracht wurde, als kinderlos.

Ausnahme Geburt: Bei einer Geburt haben Arbeitnehmer*innen 3 Monate Zeit, den Nachweis einzureichen. In diesem Fall besitzt die Elterneigenschaft rückwirkend ab dem Tag der Geburt Gültigkeit.

Wer ist von der erhöhten Beitragszahlung für die Pflegeversicherung ausgenommen?

Ausgenommen von der Pflicht zur erhöhten Beitragszahlung sind folgende Personengruppen:

  1. Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  2. Personen, die vor dem 01. Januar 1940 geboren sind
  3. Wehrdienstleistende
  4. Personen, die Bürgergeld beziehen

Eine Mutter und ein Vater sitzen mit zwei Kindern auf der Couch.

Gesetzliche Krankenversicherung und Elterneigenschaft

Elterneigenschaft Krankenkasse Bedeutung:

Es gibt nicht nur Auswirkung auf die Pflegeversicherungsbeträge, sondern auch auf die gesetzliche Krankenversicherung. Insbesondere im Hinblick auf die Familienversicherung gibt es einiges, was Arbeitgeber wissen sollten.

Familienversicherung

In Deutschland besteht die Möglichkeit der Familienversicherung, bei der Familienangehörige (Ehepartner und Kind(er)) kostenlos über den Versicherungsvertrag eines Elternteils mitversichert werden können.

Für Kinder gelten folgende Regelungen, um über einen Elternteil mitversichert bleiben zu können:

  • Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Kinder, die in Ausbildung oder Studium sind, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
  • Kinder, die nicht arbeiten, bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres
  • Kinder mit Behinderung, die nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten, haben unbegrenzt Anspruch auf Mitgliedschaft in der Familienversicherung.
  • Durch einen freiwilligen oder (Wehr)-Dienst verlängert sich der Anspruch auf Familienversicherung um 12 Monate.

Wichtig: Es obliegt den Mitarbeitenden, die gesetzliche Krankenkasse über die Familienversicherung zu informieren. 

Hinweis: Mitarbeitende, die privat versichert sind, müssen auch Ihre Kinder privat versichern.

Kinderkrankengeld

Wenn Arbeitnehmer*innen aufgrund einer Erkrankung eines Kindes nicht arbeiten können, haben diese unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Der Anspruch gilt für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer*innen und ist auf 30 Arbeitstage und Kind (60 Tage bei Alleinerziehenden) pro Kalenderjahr erweitert worden.

Auch hier gilt: Arbeitgeber müssen in diesem Fall die Elterneigenschaften der Arbeitnehmer*innen nicht explizit nachweisen. Sie können jedoch eine ärztliche Bescheinigung über die Krankheit des Kindes verlangen.

Elterneigenschaft und Rente

Arbeitnehmer*innen mit Kindern haben die Möglichkeit, Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten zu beantragen.

Kindererziehungszeit: Diese endet im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn ein Kind drei Jahre wird.

Kinderberücksichtigungszeiten: Diese endet, wenn ein Kind 10 Jahre alt wird.

Alle wichtigen Informationen hierzu finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.

Elterneigenschaft Steuer

Ein Kind zu haben, hat Auswirkungen auf die Steuer in Deutschland für Eltern. Es gibt verschiedene Vergünstigungen und Freibeträge, die Eltern in Anspruch nehmen können.

Kinderfreibetrag: 

Eltern haben Anspruch auf einen Kinderfreibetrag pro Kind. Dieser Freibetrag verringert das zu versteuernde Einkommen der Eltern und somit die Steuerlast. 

Der Freibetrag kann nicht gleichzeitig mit dem Kindergeld in Anspruch genommen werden. Kinderfreibeträge lohnen sich daher nur für Eltern mit einem höheren Einkommen.

Weder Arbeitgeber noch Mitarbeitende müssen hierfür einen Antrag stellen. Das Finanzamt errechnet automatisch, welche Variante vorteilhafter für die jeweiligen Eltern ist. 

Das Finanzamt leitet die Informationen dann auch automatisch an den Arbeitgeber weiter.

Kindergeld: 

Eltern haben Anspruch auf Kindergeld, das monatlich ausgezahlt wird. Die Höhe variiert je nach Anzahl der Kinder und deren Alter.

Erziehungsfreibetrag:

Der Erziehungsfreibetrag ist eine steuerliche Vergünstigung, die Eltern mit Kindern bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr des Kindes gewährt wird.

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Maria Macher ist Content Managerin bei Factorial und lebt hier ihre Liebe für die deutsche Sprache und HR-Themen aus. Bereits während ihrer Studienzeit in Wien und Barcelona sammelte sie unterschiedlichste Arbeitserfahrungen: beim Early-Stage-Startup bis hin zum multinationalen Konzern. Dabei lernte sie insbesondere, was verschiedene Unternehmenskulturen ausmacht und welche Rolle die wichtigste Ressource in Unternehmen spielt: die Menschen.

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