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Unternehmensvorschriften & Gesetze

Für Arbeitgeber: Regelungen und Auswirkungen der Elterneigenschaft

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Auch für Arbeitgebende gibt es in diesem Fall einiges zu beachten, das über die normale Personalbetreuung hinausgeht. Die Elterneigenschaft von Beschäftigten hat direkte Auswirkungen auf die Beitragshöhe zur Pflegeversicherung. Hier müssen Arbeitgebende aktiv werden und entsprechende Nachweise verwalten.

Im folgenden Blogbeitrag erklären wir Ihnen daher, was die Elterneigenschaft rechtlich bedeutet und welche Pflichten sich daraus für Sie als Arbeitgebende ergeben.

Wichtige Fakten zur Elterneigenschaft

  • Die Elterneigenschaft bezeichnet den rechtlichen Status als Elternteil und ist für Arbeitgebende entscheidend für die korrekte Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge.
  • Seit dem 1. Juli 2023 entlastet eine Reform Eltern mit mehreren Kindern durch reduzierte Beiträge zur Pflegeversicherung, während der Zuschlag für Kinderlose laut Bundesgesundheitsministerium auf 0,6 % angehoben wurde.
  • Arbeitgebende sind gesetzlich verpflichtet, die Elterneigenschaft ihrer Beschäftigten durch geeignete Nachweise zu prüfen und diese digital zu melden.
  • Eine fehlerhafte Einstufung kann zu Nachforderungen und Haftungsrisiken für das Unternehmen führen

Was ist Elterneigenschaft?

Bedeutung:

Elterneigenschaft bezieht sich auf den rechtlichen Status und die Rolle einer Person als Elternteil eines Kindes. Es bedeutet, dass eine Person die Rechte und Pflichten eines Elternteils hat und für das Wohlergehen und die Erziehung des Kindes verantwortlich ist.

Die Eigenschaft gilt ein Leben lang. Für Arbeitgebende ist diese Information entscheidend, da sich durch die Elterneigenschaft die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für die jeweiligen Beschäftigten ändern.

Wann liegt eine Elterneigenschaft vor?

Sie kann sich aus verschiedenen Situationen ergeben, die über die rein biologische hinausgehen.

Insgesamt gibt es in Deutschland folgende Möglichkeiten der Elterneigenschaft:

  • biologische Elternschaft
  • Adoptivelternteil
  • Stiefelternschaft
  • Pflegeelternteil

Beschäftigte müssen im Personalfragebogen oder in der genutzten HR-Software die Frage nach der Elterneigenschaft mit „Ja“ beantworten, wenn eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt ist.

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Wann endet die Elterneigenschaft?

Sie endet an sich grundsätzlich nicht, da sie auf einer biologischen oder rechtlichen Beziehung zu einem Kind beruht.

Es gibt jedoch bestimmte Situationen, in denen sie in rechtlicher Hinsicht enden kann. Dazu gehören bspw.:

  1. Adoption: Im Falle einer Adoption endet die rechtliche Elternschaft der biologischen Eltern.
  2. Gerichtliche Entscheidung: In einigen Fällen kann ein Gericht die rechtliche Elternschaft aufheben, wenn es im Interesse des Kindes liegt.
  3. Für die Beitragsberechnung in der Pflegeversicherung endet die Berücksichtigung eines Kindes mit der Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Elterneigenschaft an sich bleibt jedoch lebenslang bestehen.

Eine Familie ist auf dem Weg zur steuerlichen Abklärung ihrer Elterneigenschaft.

Welche Pflichten haben Arbeitgebende bezüglich der Elterneigenschaft?

Mit Beschluss vom 7. April 2022 (1 BvL 3/18) urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass die bisherige Regelung verfassungswidrig sei. Die Begründung: Eltern leisten durch die Kindererziehung einen generativen Beitrag zur Stabilisierung der Sozialversicherungssysteme, der bei der Beitragsbemessung stärker berücksichtigt werden muss.

Beitragssätze zur Pflegeversicherung 2026

Seit dem 1. Juli 2023 gelten gemäß PUEG folgende Beitragssätze, wie der GKV-Spitzenverband bestätigt:

Anzahl der Kinder (unter 25 J.) Beitragssatz Gesamt Anteil Arbeitgebende Anteil Beschäftigte
0 (ab 23 J., kinderlos) 4,00 % 1,70 % 2,30 %
1 Kind 3,40 % 1,70 % 1,70 %
2 Kinder 3,15 % 1,70 % 1,45 %
3 Kinder 2,90 % 1,70 % 1,20 %
4 Kinder 2,65 % 1,70 % 0,95 %
5 und mehr Kinder 2,40 % 1,70 % 0,70 %

Hinweis für Sachsen: In Sachsen ist der Anteil der Arbeitgebenden am Pflegeversicherungsbeitrag geringer (aktuell 1,2 %). Der Anteil der Beschäftigten ist entsprechend höher. Der Gesamtbeitragssatz bleibt identisch, so der GKV-Spitzenverband.

Wichtig: Den Beitragszuschlag für Kinderlose sowie die Beitragsabschläge für mehrere Kinder tragen die Beschäftigten allein. Der Anteil für Arbeitgebende beträgt immer 1,7 % (Ausnahme: Sachsen mit 1,2 %), wie der GKV-Spitzenverband bestätigt.

Gemäß § 55 Abs. 3 SGB XI wird für kinderlose Versicherte nach Vollendung des 23. Lebensjahres ein Beitragszuschlag fällig. Durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) wurde dieser Zuschlag laut Bundesgesundheitsministerium zum 1. Juli 2023 auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben.

Wer muss Elterneigenschaft nachweisen?

Alle Beschäftigten, die eine Reduzierung ihres Pflegeversicherungsbeitrags geltend machen möchten, müssen ihre Elterneigenschaft gegenüber der beitragsabführenden Stelle (i. d. R. dem Arbeitgebenden) nachweisen.

Welche Nachweise eignen sich für Arbeitgebende?

Für Arbeitgebende ist es wichtig, die korrekten Nachweise über die Elterneigenschaft von ihren Beschäftigten in ihren Unterlagen aufzubewahren. Im Falle einer Betriebsprüfung sind Sie verpflichtet, die korrekten Nachweise vorlegen zu können.

Elterneigenschaft Personalbogen: Was trage ich bei Elterneigenschaft ein?

Es gibt kein bestimmtes, vorgegebenes Formular für den Beweis der Elterneigenschaft.

Elterneigenschaft Nachweis:

Als Nachweise eignen sich insbesondere folgende Dokumente:

  • Geburts- oder Abstammungsurkunde
  • Vaterschaftsanerkennungsurkunde
  • Adoptionsurkunde
  • Bei Stiefkindern: Heiratsurkunde
  • Eintrag eines Kinderfreibetrags in den ELStAM-Daten (elektronische Lohnsteuerkarte)
  • Elterngeldbescheid
  • Nachweis über den Bezug von Mutterschaftsgeld
  • Kontoauszüge, die bspw. den Bezug von Kindergeld erkennen lassen

Elterneigenschaft Arbeitsvertrag: Im Arbeitsvertrag selbst muss die Elterneigenschaft nicht erwähnt werden, wohl aber in den Begleitdokumenten wie Personalbogen plus Nachweise.

Detaillierte Informationen zum digitalen Nachweisverfahren stellt der GKV-Spitzenverband bereit. Dies ist die maßgebliche Quelle für alle abrechnungsrelevanten Vorgaben.

Wann muss der Nachweis erbracht werden?

Generell gelten Beschäftigte bis Ende des Monats, in dem der Nachweis erbracht wurde, als kinderlos.

Ausnahme Geburt: Bei einer Geburt haben Beschäftigte 3 Monate Zeit, den Nachweis einzureichen. In diesem Fall besitzt die Elterneigenschaft rückwirkend ab dem Tag der Geburt Gültigkeit.

Digitales Nachweisverfahren seit 2025

Seit dem 1. Januar 2025 sind Arbeitgebende verpflichtet, die für die Beitragsabschläge relevanten Daten ihrer Beschäftigten digital abzurufen. Das Bundeszentralamt für Steuern stellt hierfür die Geburtsdaten der Kinder zur Verfügung. In einer Übergangsphase bis zum 30. Juni 2025 konnten Nachweise noch in Papierform erbracht werden. Seitdem ist das digitale Verfahren für die meisten Fälle maßgeblich, wie das Bundesfinanzministerium mitteilt.

Wer ist von der erhöhten Beitragszahlung für die Pflegeversicherung ausgenommen?

Ausgenommen von der Pflicht zur erhöhten Beitragszahlung sind folgende Personengruppen:

  1. Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  2. Personen, die vor dem 01. Januar 1940 geboren sind
  3. Wehrdienstleistende
  4. Personen, die Bürgergeld beziehen
  5. Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt von maximal 325 Euro pro Monat (Geringverdienergrenze) gemäß § 55 SGB XI.

Eine Mutter und ein Vater sitzen mit zwei Kindern auf der Couch.

Welche Rolle spielt die Elterneigenschaft in der Krankenversicherung?

Elterneigenschaft Krankenkasse Bedeutung:

Es gibt nicht nur Auswirkungen auf die Pflegeversicherungsbeiträge, sondern auch auf die gesetzliche Krankenversicherung. Insbesondere im Hinblick auf die Familienversicherung gibt es einiges, was Arbeitgebende wissen sollten.

Familienversicherung:

In Deutschland besteht die Möglichkeit der Familienversicherung, bei der Familienangehörige (Ehe- oder Lebenspartner und Kind(er)) kostenlos über den Versicherungsvertrag eines Elternteils mitversichert werden können.

Für Kinder gelten folgende Regelungen, um über einen Elternteil mitversichert bleiben zu können:

  • Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Kinder, die in Ausbildung oder Studium sind, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
  • Kinder, die nicht arbeiten, bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres
  • Kinder mit Behinderung, die nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten, haben unbegrenzt Anspruch auf Mitgliedschaft in der Familienversicherung.
  • Durch einen freiwilligen oder Wehrdienst verlängert sich der Anspruch auf Familienversicherung um 12 Monate.

Wichtig: Es obliegt den Beschäftigten, die gesetzliche Krankenkasse über die Familienversicherung zu informieren.

Hinweis: Beschäftigte, die privat versichert sind, müssen auch ihre Kinder privat versichern.

Kinderkrankengeld:

Wenn Beschäftigte aufgrund einer Erkrankung eines Kindes nicht arbeiten können, haben diese unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Für das Jahr 2026 wurde der Anspruch auf Kinderkrankentage laut Bundesgesundheitsministerium gesetzlich angepasst. Pro Kind und Elternteil können 15 Arbeitstage (insgesamt 30 für Paare) und für Alleinerziehende 30 Arbeitstage pro Kind geltend gemacht werden, so eine Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums. Die Gesamtzahl ist auf 35 Tage pro Elternteil bzw. 70 Tage für Alleinerziehende gedeckelt.

Auch hier gilt: Arbeitgebende müssen sich in diesem Fall die Elterneigenschaft der Beschäftigten nicht explizit nachweisen lassen. Sie können jedoch eine ärztliche Bescheinigung über die Krankheit des Kindes verlangen.

Elterneigenschaft und Rente

Beschäftigte mit Kindern haben die Möglichkeit, Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten zu beantragen.

Kindererziehungszeit: Diese endet im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn ein Kind drei Jahre alt wird.

Kinderberücksichtigungszeiten: Diese enden, wenn ein Kind 10 Jahre alt wird.

Alle wichtigen Informationen hierzu finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.

Wie wirkt sich die Elterneigenschaft auf die Steuer aus?

Ein Kind zu haben, hat Auswirkungen auf die Steuer in Deutschland für Eltern. Es gibt verschiedene Vergünstigungen und Freibeträge, die Eltern in Anspruch nehmen können.

Kinderfreibetrag:

Eltern haben Anspruch auf einen Kinderfreibetrag pro Kind. Dieser Freibetrag verringert das zu versteuernde Einkommen der Eltern und somit die Steuerlast.

Für das Jahr 2026 beträgt der Kinderfreibetrag 6.612 Euro pro Kind für beide Elternteile. Hinzu kommt der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) in Höhe von 2.928 Euro, was einen Gesamtfreibetrag von 9.540 Euro ergibt, wie das Bundesfinanzministerium mitteilt.

Der Freibetrag kann nicht gleichzeitig mit dem Kindergeld in Anspruch genommen werden. Kinderfreibeträge lohnen sich daher nur für Eltern mit einem höheren Einkommen.

Weder Arbeitgebende noch Beschäftigte müssen hierfür einen Antrag stellen. Das Finanzamt errechnet automatisch im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung, welche Variante vorteilhafter für die jeweiligen Eltern ist.

Das Finanzamt leitet die Informationen dann auch automatisch an das Unternehmen weiter.

Kindergeld:

Eltern haben Anspruch auf Kindergeld, das monatlich ausgezahlt wird. Die Höhe variiert je nach Anzahl der Kinder und deren Alter.

Erziehungsfreibetrag:

Der Erziehungsfreibetrag ist eine steuerliche Vergünstigung, die Eltern mit Kindern bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr des Kindes gewährt wird.

Digitale Personalakte mit Factorial

Mit einer zentralen HR-Plattform wie Factorial verwalten Sie alle relevanten Dokumente und Daten zur Elterneigenschaft sicher an einem Ort. In der digitalen Personalakte hinterlegen Sie Nachweise revisionssicher und haben bei der Lohnabrechnung stets die korrekten Beitragssätze parat. Das minimiert den administrativen Aufwand und beugt kostspieligen Fehlern vor.

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FAQ

Was versteht man unter einer Elterneigenschaft?

Die Elterneigenschaft bezeichnet den rechtlichen Status einer Person als Elternteil eines Kindes. Dieser Status ist lebenslang gültig und beeinflusst vor allem die Höhe der Beiträge zur Pflegeversicherung, weshalb Arbeitgeber einen entsprechenden Nachweis von ihren Mitarbeitenden benötigen.

Was bedeutet Elterneigenschaft bei Personalfragebogen?

Im Personalfragebogen geben Mitarbeitende an, ob sie die Elterneigenschaft besitzen. Diese Angabe ist für Arbeitgeber entscheidend, um die Sozialversicherungsbeiträge korrekt zu berechnen, da Eltern vom Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung befreit sind. Relevante Dokumente können sicher in einer All-in-one-Unternehmenssoftware wie Factorial verwaltet werden.

Welche Kinder zählen zur Elterneigenschaft?

Die Elterneigenschaft umfasst leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder. Somit gelten nicht nur biologische Eltern, sondern auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern als Personen mit Elterneigenschaft im Sinne des Gesetzes.

Als Content Managerin bei Factorial bringt Maria Macher umfassende Erfahrung in der internen und externen HR-Kommunikation mit. Geprägt durch ihre akademische Laufbahn in Wien und Barcelona sowie durch berufliche Stationen in diversen Unternehmensstrukturen bereitet sie gezielt Wissen rund ums Personalmanagement auf und behält dabei den Fokus auf der wichtigsten Ressource für Unternehmen: den Menschen.