Das Gesetz ist eindeutig: Arbeitgebende müssen den Lohn ihrer Beschäftigten pünktlich auszahlen – andernfalls drohen rechtliche Folgen. Doch bis wann muss der Lohn überhaupt gezahlt werden und wie sehen die Konsequenzen aus? Das erläutern wir für Sie im folgenden Artikel.
Key Facts
- Bei Vergütungen, die nach Zeitabschnitten bemessen sind, ist die Lohnzahlung am Ende dieses Zeitabschnitts, das ist in der Regel also am Ende des Monats, zu entrichten.
- Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge können jedoch auch eine Fälligkeit bis zum 15. des Folgemonats vorsehen. Urteile haben klargestellt, dass eine Verzögerung über diesen Zeitpunkt hinaus für Arbeitnehmende unzumutbar ist.
- Eine pauschale Schadensersatzforderung von 40 Euro ist nicht rechtens. Lohnverzug kann allerdings zu anderen Schadensersatzansprüchen sowie zur Zahlung von Verzugszinsen und gegebenenfalls zu außerordentlichen Kündigungen seitens der Arbeitnehmenden führen.
- Bis wann muss der Lohn auf dem Konto der Angestellten sein?
- Was tun, wenn Gehalt zu spät kommt?
- Gehalt kommt zu spät: Entschädigung möglich?
- Weitere Rechtsfolgen für Arbeitgebende
- Sonderfall: Ausbildungsvergütung
- Fazit: Lohnverzug kann schwerwiegende Auswirkungen für Vorgesetzte haben
Bis wann muss der Lohn auf dem Konto der Angestellten sein?
Fälligkeit der Lohnzahlung
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist in dieser Frage eindeutig: Grundsätzlich gilt für Arbeitnehmende eine Vorleistungspflicht. Das bedeutet, sie erbringen zunächst ihre Arbeitsleistung, erfüllen also die im Arbeitsvertrag vereinbarten Pflichten – und erst danach erfolgt die Lohnzahlung.
Die Fälligkeit der Vergütung ist in § 614 BGB geregelt. Dort heißt es: „Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.“
Das bedeutet: Wird der Lohn etwa monatlich oder wöchentlich gezahlt, ist er jeweils am Ende des entsprechenden Zeitabschnitts fällig. Ist die Vergütung hingegen nicht nach Zeitabschnitten bemessen – etwa bei einem Werklohn oder einer projektbasierten Arbeit – ist sie erst nach vollständiger Erbringung der geschuldeten Leistung zu zahlen.
Abweichungen im Arbeitsrecht
Aber: Eine Abweichung von dieser Regelung ist möglich – etwa durch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge. Häufig gibt es Vereinbarungen, in denen beispielsweise der 1. oder der 15. des Folgemonats als Zahlungstag für das Arbeitsentgelt festgelegt wird.
Arbeitgebende sollten allerdings beachten, dass ein vorhandener Betriebsrat im Unternehmen ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Lohnauszahlung hat. Dies ist in § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) festgelegt.
Grenzen von individuellen Vereinbarungen zur Zahlung des Lohns im Arbeitsvertrag
Diese individuellen Vereinbarungen über den Zeitpunkt der Gehaltszahlung dürfen allerdings nicht willkürlich oder unbegrenzt hinausgezögert werden. Das Arbeitsrecht setzt hier klare Grenzen. So heißt es in § 2 des Mindestlohngesetzes (MiLoG), dass
„der Zeitpunkt der Zahlung spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats liegen muss, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.“
Insgesamt ist es für Arbeitgebende jedoch nicht empfehlenswert, diese Frist bis zum Äußersten auszureizen. Gerichtsurteile bestätigen bereits, dass beispielsweise der 15. des Folgemonats eine zumutbare Grenze darstellt.
So entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Fall aus Baden-Württemberg (Urteil vom 09.10.2017 – 4 Sa 8/17), dass eine vertraglich festgelegte Klausel, die das Fälligkeitsdatum der Gehaltszahlung auf den 20. des Folgemonats legt, unzumutbar und somit unwirksam ist.
Was tun, wenn Gehalt zu spät kommt?
Fehler durch HR-Software vermeiden
Das Wichtigste vorweg: Dass das Gehalt zu spät kommt, ist heute eine Seltenheit. Viele Unternehmen arbeiten mittlerweile mit digitalen Payroll-Systemen, die häufig direkt mit All-in-One-Softwarelösungen wie der von Factorial verknüpft sind. Diese Tools reduzieren die Fehleranfälligkeit der Lohnabrechnung erheblich.
Alle relevanten Daten – wie Stammdaten, Bewegungsdaten oder Abwesenheiten – sind zentralisiert an einem Ort gespeichert und werden automatisch synchronisiert. Individuelle Vergütungsbestandteile wie Boni werden automatisch mit dem Gehalt verrechnet. Gleiches gilt für Krankheitstage und ein mögliches Auslaufen der Lohnfortzahlung.
Gehalt kommt zu spät: Was tun?
Ist der Fall jedoch eingetreten und Beschäftigte stellen auch nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin keinen Zahlungseingang auf ihrem Konto fest, sollte im Falle eines Zahlungsverzugs zunächst das Gespräch mit der*dem Vorgesetzten oder der Personalabteilung gesucht werden.
In vielen Fällen liegt lediglich ein Fehler vor – etwa, dass sich die Bankverbindung geändert hat, aber noch nicht im System aktualisiert wurde.
Gehalt kommt zu spät: Entschädigung möglich?
Gehalt zu spät: Schadensersatz
Ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts im Jahr 2018 hat entschieden, dass Arbeitgebende keine pauschale Entschädigung in Höhe von 40 Euro an ihre Beschäftigten bei Lohnverzug zahlen müssen.
Hintergrund: Die Idee eines Schadensersatzes in Höhe von 40 Euro stammt aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), genauer aus § 288. Hier ist eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 40 Euro bei verspäteten Zahlungen vorgesehen. Diese Regelung bezieht sich jedoch auf das Verbraucherrecht, also auf Verträge, die beispielsweise zwischen einem Unternehmen und den Verbraucher*innen geschlossen wurden. Da Arbeitsverhältnisse jedoch nicht unter das Verbraucherrecht fallen, wurde die Pauschale im Arbeitsrecht nicht angewendet.
Weitere Rechtsfolgen für Arbeitgebende
Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Lohnverzug keine rechtlichen Konsequenzen für Vorgesetzte hat. Diese gibt es durchaus.
- Möglicherweise müssen Vorgesetzte Schadensersatz für Schäden leisten, die den Beschäftigten durch den Ausfall der Zahlung entstanden sind.
- Darüber hinaus haben betroffene Beschäftigte möglicherweise Anspruch auf Verzugszinsen.
- Unter Umständen können Arbeitnehmende dadurch zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt sein.
Der Verzug tritt laut § 286 BGB rechtlich am Tag nach der Fälligkeit ein – auch ohne Mahnung.
Sonderfall: Ausbildungsvergütung
Bei Ausbildungsverträgen gelten allerdings andere Regeln. Hier kommt das Berufsbildungsgesetz (BBiG) zur Anwendung. Nach diesem muss der Lohn spätestens am letzten Tag des Monats auf dem Konto der Auszubildenden eingegangen sein, wie es in § 18 BBiG festgelegt ist.
Fazit: Lohnverzug kann schwerwiegende Auswirkungen für Vorgesetzte haben
Schon ein kleiner Zahlendreher kann zu einem Ausfall der Lohnzahlung führen. Für Ihre Mitarbeitenden können solche Ausfälle Konsequenzen wie beispielsweise Rücklastschriften von Miete oder anderen ausstehenden Zahlungen nach sich ziehen. Um Schäden für Ihre Mitarbeitenden und für sich selbst, wie etwa Kündigungen, Verzugszinsen oder Schadensersatzansprüche, zu vermeiden, sollten die Lohnabrechnung und die pünktliche Auszahlung der Löhne immer oberste Priorität haben. Mit einer HR-Software und den entsprechenden Payroll-Tools sind Sie auf der sicheren Seite, dass Zahlungen immer pünktlich und an die richtigen Personen mit den richtigen Daten gehen! Probieren Sie es noch heute aus!