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Minijob 2024: Das sollten Sie als Arbeitgeber wissen

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13 Minuten Lesezeit

Mit der Einführung der Minijobs im Jahr 2003 im Rahmen der Hartz-IV-Reformen wurde eine flexible Beschäftigungsform geschaffen, bei der Arbeitnehmer*innen ab dem neuen Jahr nun bis zu 538 Euro im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei verdienen können. Mit der bevorstehenden Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 Euro pro Stunde ab dem 1. Januar 2024 steigt auch die Verdienstgrenze für Minijobs von bisher 520 Euro auf 538 Euro.

In diesem Beitrag erläutern wir alle Neuregelungen und geben einen allgemeinen Überblick über die Beschäftigungsform Minijob.

Key Facts:

  1. Minijob Erhöhung: Die Einkommensgrenze wird ab 01. Januar auf 538 Euro angehoben. Dies ist auf die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zurückzuführen.
  2. Minijobs sind für Arbeitnehmer*innen steuer- und sozialversicherungsfrei, der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung.
  3. Für Arbeitgeber sind Minijobs eine kostengünstige und flexible Beschäftigungsmöglichkeit, die insbesondere in der Saisonarbeit oder bei Engpässen und Auftragsspitzen von Vorteil ist.

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Definition: Was ist ein Minijob?

Geringfügige Beschäftigung

Ein Minijob ist die von den Minijobber*innen ausgeübte Beschäftigungsform. Minijobs sind eine Form der geringfügigen Beschäftigung. Gesetzlich sind diese Beschäftigungsformen in § 8 Abs. 1 des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV) geregelt. Diese Form der Beschäftigung ist für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei, während der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung entrichtet.

Minijob Grenze

Im Unterschied zu anderen Formen geringfügiger Beschäftigung ist der Minijob dadurch gekennzeichnet, dass er mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von bis zu 538 Euro oder einer Arbeitszeit von bis zu 70 Tagen im Kalenderjahr ausgeübt werden kann.

Geschichte – Minijob, die geringfügige Beschäftigung

Eingeführt wurde der Minijob im Jahr 2003 im Zuge der Hartz-IV Reformen. Damals lag die Höchstgrenze des monatlichen Einkommens bei 450 Euro. Lange war der Minijob deshalb auch unter dem Namen 450-Euro-Job bekannt.

Arten von Minijobs

Es gibt zwei Arten von Minijobs. Bei ersterem ist die Höhe des Einkommens entscheidend, bei letzterem die Dauer der Beschäftigung:

  • Geringfügig entlohnte Beschäftigung: Beim 538-Euro-Minijob darf das monatliche Arbeitsentgelt 538 Euro nicht überschreiten. Aus dem Stundenlohn ergibt sich die zulässige monatliche Arbeitszeit für Minijobber*innen. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobs.
  • Kurzfristige Beschäftigung: Bei kurzfristigen Minijobs darf die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres 3 Monate oder insgesamt 70 Tage nicht überschreiten. Das monatliche Arbeitsentgelt kann variieren.

Typische Beispiele für Minijobs

Ein Einzelhandelsunternehmen kann Minijobber*innen einsetzen, um auf das erhöhte Kundenaufkommen in der Vorweihnachtszeit zu reagieren.

Auch beliebt sind Minijobber*innen im Saisongeschäft. So stellen Restaurants oder Cafés häufig Minijobbende ein, um das Gästeaufkommen im Sommer zu bewältigen.

Ein Handwerksbetrieb kann mit Minijobbenden kurzfristige Auftragsspitzen bewältigen.

Neuerungen ab Januar 2024: Bis 538 Euro statt 520 Euro abgabefrei verdienen

Im neuen Jahr gibt es einige Änderungen bei den Minijobs. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns

Ab dem 1. Januar 2024 wird die Verdienstgrenze von zuvor 520 Euro für Minijobs auf 538 Euro angehoben, was bisher als Midijob galt. Dieser Anstieg erfolgt aufgrund der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 Euro pro Stunde. Arbeitgeber, die aktuell den Mindestlohn von 12 Euro zahlen, müssen auch den Verdienst für Minijobber*innen entsprechend anpassen.

Wichtig Mindestlohn Minijob: Seit Oktober 2022 ist die Verdienstgrenze für Minijobs ein dynamischer Wert, der an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt ist. Das heißt: Erhöht sich der Mindestlohn, steigt auch die Verdienstgrenze im Minijob.

Minijob: Wie viele Stunden ab 2024?

Bis zum 31. Dezember 2023 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde. Unter Berücksichtigung dieses Mindestlohns können Minijobber*innen rund 43 Stunden im Monat arbeiten (520 Euro : 12). Liegt der Stundenlohn über dem Mindestlohn, reduziert sich die maximale Arbeitszeit im Minijob entsprechend.

Da Mindestlohn und Minijob-Verdienstgrenze seit Oktober 2022 aneinander gekoppelt sind, bleibt die maximal zulässige Arbeitszeit im Minijob ab dem 1. Januar 2024 unverändert. D. h. auch bei einem Mindestlohn von 12,41 Euro pro Stunde kann weiterhin rund 43 Stunden im Monat gearbeitet werden.

Übergangsregeln für frühere Midijobber fallen weg

Mit der Erhöhung des Mindestlohns auf 12,41 Euro pro Stunde steigt auch die monatliche Minijob-Verdienstgrenze auf 538 Euro. Eine Reduzierung der Arbeitszeit ist in der Regel nicht mehr erforderlich. Die Übergangsvorschriften, die für Verdienste zwischen 450,01 Euro und 520 Euro galten, laufen zum 31. Dezember 2023 aus. Ab dem 1. Januar 2024 sind alle Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Verdienst bis 538 Euro Minijobs.

Exkurs: Was ist ein Midijob?

Ein Midijob lag bisher vor, wenn das Arbeitsentgelt durchschnittlich mehr als 520 Euro und höchstens 2.000 Euro im Monat beträgt. Im Midijob gab es eine Untergrenze von 520,01 Euro und eine Obergrenze von 2.000 Euro im Monat. Midijobber*innen sind sozialversicherungspflichtig und melden sich nicht bei der Minijob-Zentrale, sondern bei ihrer Krankenkasse an. Die Beiträge zur Sozialversicherung sind reduziert und Midijobber*innen können die vollen Leistungen der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen. Die reduzierten Beiträge zur Rentenversicherung wirken sich nicht auf die Rentenansprüche der Midijobber*innen aus.

Durch die Anpassung des Mindestlohns und der Geringfügigkeitsgrenze beginnt der Midijob ab dem 1. Januar 2024 bei 538,01 Euro und ab dem 1. Januar 2025 bei 556,01 Euro.

Wichtig!

Durch das Ende der Übergangsregelungen müssen Arbeitgeber neue Meldungen erstellen. Bei einem Verdienst bis 538 Euro im Monat ist die Beschäftigung ab 1. Januar 2024 ausschließlich bei der Minijob-Zentrale zu melden. Bei einem höheren Verdienst als 538 Euro handelt es sich bis zur Höhe von 2.000 Euro um einen Midijob, für den die Krankenkasse zuständig ist.

Neue Termine für Beitragszahlungen

Unabhängig davon, ob es sich um einen Minijob oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt, müssen Arbeitgeber bestimmte Fristen für die Abführung der Abgaben und die Übermittlung der Beitragsnachweise beachten. Die aktuellen Termine für diese Fristen finden Sie auf der Seite der Minijob-Zentrale.

Hinzuverdienst von Rentner*innen

Bezieher*innen einer Altersrente dürfen grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen. Üben Sie jedoch einen Minijob mit Verdienstgrenze aus, müssen sie die entsprechenden Minijob-Regelungen beachten. Wer einen Minijob mit Verdienstgrenze ausübt, darf ab dem 1. Januar 2024 durchschnittlich nicht mehr als 538 Euro im Monat bzw. 6.456 Euro im Jahr verdienen.

Für Personen mit teilweiser oder voller Erwerbsminderung gelten Hinzuverdienstgrenzen. Diese Grenzen werden zum 1. Januar 2024 erhöht. Die neuen Grenzen finden Sie auf der Seite der Minijiob-Zentrale.

Wichtig! Neues Meldeportal – Übergangsfrist bis 29. Februar 2024

Im Oktober 2023 wurde das neue SV-Meldeportal als Ersatz für die elektronische Ausfüllhilfe sv.net eingeführt. Bis zum 29. Februar 2024 haben Arbeitgeber die Möglichkeit, sv.net weiterhin zu nutzen. Ab dem 1. März 2024 wird sv.net jedoch abgeschaltet.

Überblick Regeln Minijob – Welche Grundregeln gelten?

Nachdem wir nun die wichtigsten Änderungen ab 2024 erläutert haben, nutzen wir die Gelegenheiten und stellen die Grundregeln und Besonderheiten von Minijobs für Arbeitgeber vor.

Verdienstgrenze für Minijobs und Besonderheiten

Wie bereits oben erwähnt, gibt es zwei Arten von Minijobs. Eine Form des Minijobs ist ein sogenannter Minijob mit Verdienstgrenze und das andere eine sogenannte kurzfristige Beschäftigung.

Wir erklären im Folgenden die Besonderheiten beider Typen.

Typ 1: Minijob mit Verdienstgrenze

Personen, die einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben, gehen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach. Die entscheidende Einschränkung besteht darin, dass sie durchschnittlich nicht mehr als 538 Euro im Monat verdienen dürfen. Arbeitszeit, -dauer und -häufigkeit können flexibel gestaltet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch mehrere Minijobs gleichzeitig ausgeübt werden. Wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, lesen Sie auf der Seite der Minijob-Zentrale.

(Minijob Knappschaft: Die Minijob-Zentrale ist eine Abteilung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)

Minijob als abhängiges Beschäftigungsverhältnis

Ein Minijob ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, bei der der Arbeitgeber Ort, Zeit, Dauer und Tätigkeit des Minijobs bestimmt.

Geringfügigkeitsrichtlinien

Ob ein Minijob oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, prüfen Arbeitgeber anhand der Geringfügigkeitsrichtlinien. Dabei werden entweder alle Einkünfte aus der Beschäftigung zur Berechnung des zu erwartenden Arbeitsentgelts herangezogen oder es wird geprüft, ob die Zeitgrenzen eingehalten werden. In den Geringfügigkeitsrichtlinien ist genau festgelegt, was Arbeitgeber bei einem Minijob beachten müssen.

Die Geringfügigkeitsrichtlinien können Sie als PDF herunterladen.

Minijobs in Privathaushalten oder im Gewerbe

Minijobber*innen haben die Möglichkeit, sowohl in Privathaushalten als auch in Betrieben zu arbeiten. Die Jobs unterscheiden sich nicht nur in den Tätigkeiten, sondern auch in der Anmeldung und den damit verbundenen Abgaben.

  1. Minijobs in Privathaushalten: Im Haushalt fallen viele Arbeiten an, für die Unterstützung benötigt wird. Bei einem Minijob im Privathaushalt muss es sich jedoch um eine haushaltsnahe Tätigkeit handeln. Dazu gehören alltägliche Arbeiten wie Putzen, Einkaufen, Gartenarbeit oder die Betreuung von Kindern, Pflegebedürftigen oder Haustieren. Eine Liste der haushaltsnahen Tätigkeiten können Sie als PDF herunterladen.
  2. Minijobs im Gewerbe: Gewerbliche Tätigkeiten liegen insbesondere dann vor, wenn sie nicht im Privathaushalt ausgeübt werden. In diesem Fall sind die Arbeitgeber Gewerbetreibende. Gewerbliche Tätigkeiten im Rahmen von Minijobs sind sehr vielfältig. Minijobbende können beispielsweise im Einzelhandel aushelfen, in der Gastronomie arbeiten, bei industriellen Fertigungsprozessen mithelfen oder im kaufmännischen Bereich unterstützen. Bei gewerblichen Minijobs trägt der Arbeitgeber den größten Teil der Abgaben. Dazu gehören pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, Umlagen sowie Steuern an die Minijob-Zentrale. Darüber hinaus sind Beiträge zur Unfallversicherung an den Unfallversicherungsträger zu entrichten.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen beiden Formen ist, dass die Abgaben für Minijobs im Haushalt deutlich reduziert sind. Zudem ist die Anmeldung für Minijobs im Haushalt unkomplizierter.

Typ 2: Die kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung darf innerhalb eines Kalenderjahres drei Monate oder 70 Arbeitstage nicht überschreiten. Die Beschäftigung darf also nicht dauernd oder regelmäßig, sondern nur gelegentlich ausgeübt werden. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle.

Es ist zudem möglich, mehrere kurzfristige Beschäftigungen nebeneinander auszuüben. Dabei gilt jedoch: Alle Zeiten werden zusammengerechnet. Minijobbende dürfen mit allen kurzfristigen Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres die drei Monate bzw. 70 Arbeitstage nicht überschreiten.

Kurzfristige oder berufsmäßige Beschäftigung?

Kurzfristige Beschäftigungen sind zeitlich begrenzt und dürfen daher nicht die Haupteinnahmequelle einer Person sein, mit der sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Andernfalls würde es sich um eine reguläre Erwerbstätigkeit handeln. Typische Beispiele für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind Aushilfskräfte bei Produktionsspitzen in der Industrie oder in der Landwirtschaft – zum Beispiel Erntehelfer*innen.

Bei kurzfristigen Beschäftigungen gibt es zwar grundsätzlich keine Verdienstgrenzen. Verdienen Minijobbende aber mehr als 538 Euro monatlich, muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Denn dann kann es sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung handeln.

Wichtig:

Die kurzfristige Beschäftigung ist automatisch nicht berufsmäßig, wenn Minijobbende:

  • eine Hauptbeschäftigung ausüben
  • eine selbstständige Tätigkeit ausübt
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten
  • einen Bundesfreiwilligendienst leisten
  • Vorruhestandsgeld beziehen.

Minijobber*innen einstellen: Rentenversicherungsbeitrag und Krankenversicherungsbeitrag

Minijob: Rentenversicherung, Krankenversicherung und weitere Versicherungen

Die Höhe der Abgaben hängt davon ab, ob es sich um einen Minijob mit Verdienstgrenze oder um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Außerdem unterscheiden sich die Abgaben je nachdem, ob es sich um einen Minijob im Haushalt oder im Gewerbe handelt.

Minijob Arbeitgeber Kosten

  1. Minijob mit Verdienstgrenze
    a.) Minijob im Privathaushalt: Hier gilt eine Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitgeber zahlt einen Anteil von 5 Prozent. Die Minijobbenden einen Eigenanteil von 13,6 Prozent. Darüber hinaus zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 5 Prozent in die Krankenversicherung ein.
    b.) Minijob im Gewerbe: Auch hier gilt eine Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitgeber zahlt einen Anteil von 15 Prozent. Die Minijobbenden einen Eigenanteil von 3,6 Prozent.
  2. Minijob als kurzfristige Beschäftigung
    a.) Minijob im Privathaushalt: Diese Form ist sozialversicherungsfrei.
    b.) Minijob im Gewerbe: Diese Form ist nicht rentenversicherungs- und krankenversicherungspflichtig. Auch zahlen weder Arbeitgeber noch Minijobbende Beiträge für Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung. Aber: Der Arbeitgeber leistet für Minijobbende im Gewerbe in der kurzfristigen Beschäftigung Abgaben an die Unfallversicherung. Die Anmeldung bei einer Unfallversicherung ist Pflicht.

Befreiung Rentenversicherung Minijob: Eine Befreiung von der Beitragspflicht für Minijobbende ist möglich. Dies sollte aber zuvor bei der Minijob-Zentrale abgeklärt werden.

Besonderheit: Minijob und Krankenversicherung

Was gilt bei Minijob und Krankenversicherung?

Bei einem Minijob zahlen Sie als Arbeitgeber nur Pauschalbeträge als Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Ihre Beschäftigten. Die Minijobber*innen sind von eigenen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung befreit und ihr bisheriger Krankenversicherungsschutz bleibt bestehen. Ihre Beschäftigten sind durch einen Minijob also nicht krankenversichert. Sie müssen sich also anderweitig krankenversichern.

Sind Minijobbende privat versichert, entfällt der Pauschalbeitrag für Sie als Arbeitgeber.

Es gibt folgende 3 Möglichkeiten, wie Minijobber*innen krankenversichert werden können:

  • über die eigene Krankenversicherung: Wenn jemand bei Ihnen als Minijobber*in angestellt ist und daneben noch eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt, ist er/sie über diese versichert.
  • über die Familienversicherung: Minijobber*innen können über ein Familienmitglied wie den Ehepartner oder die Eltern kostenlos mitversichert sein.
  • über die studentische Krankenversicherung: Student*innen sind an einer deutschen Hochschule immatrikuliert und zahlen einen ermäßigten Preis für den monatlichen Krankenversicherungsbeitrag.

Minijob anmelden

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Minijob bei der Minijob-Zentrale anzumelden.

Zu Beginn der Beschäftigung muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eine sogenannte versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung vornehmen. Das heißt, er oder sie beurteilt Handelt es sich wirklich um einen Minijob? Und wenn ja, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung oder um einen Minijob mit Verdienstgrenze? Grundlage dafür sind die Geringfügigkeitsrichtlinien.

Die Minijob-Zentrale leitet die Daten der Minijobbenden an die zuständige Krankenkasse weiter. Die Krankenkasse meldet die Minijobber*innen dann bei der Rentenversicherung an.

Lohnsteuer

Minijobs sind grundsätzlich steuerpflichtig.

Lohnsteuerbescheinigung Minijob

Minijobber*innen erhalten von ihrem Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung, wenn sie nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen abgerechnet werden.

Minijobber*innen, die pauschal besteuert werden, erhalten keine Lohnsteuerbescheinigung. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer*innen eine Bescheinigung über die pauschalen Besteuerungsmerkmale auszuhändigen.

Urlaub

Minijobber*innen haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach der Dauer der Beschäftigung.

Wie viel Urlaub bei Minijob?

Das Thema Urlaub und Minijob mag auf den ersten Blick etwas kompliziert erscheinen. Deshalb haben wir diesem Thema einen eigenen Blogartikel gewidmet. Hier erhalten Sie alle Antworten zum Thema Urlaubsanspruch und Berechnung desselben bei Minijobber*innen.

Minijob Homeoffice

Es spricht nichts dagegen, einen Minijob remote auszuüben.

Lohnfortzahlung Minijob

Minijobbende haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Arbeitgeber muss in der Regel bis zu sechs Wochen im Jahr Entgeltfortzahlung leisten.

Minijobber*innen genießen arbeitsrechtlich nahezu die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. So haben sie auch bei kurzfristigen Beschäftigungen oder Minijobs mit Verdienstgrenze nicht nur im Krankheitsfall Anspruch auf Lohnfortzahlung, sondern darüber hinaus auch:

  • bei Krankheit des eigenen Kindes:
  • bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • an Feiertagen: Wenn der reguläre Arbeitstag von Minijobbenden auf einen Feiertag fällt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das übliche Arbeitsentgelt zu zahlen. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung für Feiertage nicht dadurch umgehen kann, dass der*die Minijobber*in oder die ausgefallene Arbeitszeit an einem sonst arbeitsfreien Tag vor- oder nacharbeitet. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel zum Thema Urlaub und Feiertage bei Minijobs.

Arbeitsvertrag Minijob – Vertrag ist optional

Vor dem ersten Arbeitstag sollten Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen mit den Minijobber*innen besprechen. Auch wenn ein Arbeitsvertrag im Minijob optional ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich in einem Nachweis festzuhalten, zu unterschreiben und den Minijobbenden auszuhändigen. Diese Verpflichtung ist im Nachweisgesetz verankert und gilt für alle Arbeitnehmer*innen.

Checkliste Minijob Vertrag: Was muss der schriftliche Nachweis enthalten?

Der schriftliche Nachweis für Minijobber*innen muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
  • Beginn des Minijobs
  • Ende bzw. Dauer bei befristeten Minijobs
  • Art der Tätigkeit
  • Arbeitsort
  • Dauer der Probezeit (falls vereinbart)
  • Monatslohn (einschließlich Überstunden, Zuschläge usw.)
  • Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten
  • Bedingungen für Arbeit auf Abruf
  • Möglichkeit, Überstunden zu leisten (falls vereinbart)
  • Eventueller Anspruch auf Weiterbildung durch den Arbeitgeber
  • bei betrieblicher Altersvorsorge Angaben zur Vorsorgeeinrichtung
  • Jährlicher Urlaubsanspruch
  • Verfahren bei Kündigung
  • geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Auch wenn ein Arbeitsvertrag für den Minijob nicht vorgeschrieben ist, ist er empfehlenswert. Er regelt die Rechte und Pflichten sowohl des Arbeitgebers als auch der Minijobbenden. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist daher ratsam, da er für Transparenz sorgt und mögliche Meinungsverschiedenheiten über die Arbeitsbedingungen von vornherein vermeidet. Ob der Vertrag schriftlich oder mündlich abgeschlossen wird, bleibt dem Arbeitgeber und Minijobber*innen überlassen. Der Vertrag ist gültig, sobald beide Parteien sich über seinen Inhalt einig sind.

Arbeitsvertrag Minijob Muster

Die Minijobzentrale hat ein Merkblatt mit allen wichtigen Eckdaten zum Rahmenvertrag zur Verfügung gestellt.

Kündigungsfrist Minijob

Minijobbende genießen einen umfassenden Kündigungsschutz, unabhängig davon, ob sie in einem Privathaushalt oder in einem Unternehmen beschäftigt sind. Grundlage ist der allgemeine Kündigungsschutz, wobei bestimmte Personengruppen zusätzlich einen besonderen Kündigungsschutz genießen.

Allgemeiner Kündigungsschutz bei Minijobs:

Im gewerblichen Bereich gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, im Privathaushalt schützt das Bürgerliche Gesetzbuch die Minijobbenden. Dieser Schutz verhindert, dass der Arbeitgeber den Minijobbenden ohne weiteres kündigen kann.

Besonderer Kündigungsschutz bei Minijobs:

Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz gibt es für bestimmte Personengruppen einen besonderen Kündigungsschutz. Dazu gehören werdende Mütter (Mutterschutzgesetz), Personen in Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) und Menschen mit Behinderung (Neuntes Sozialgesetzbuch).

Welchen Kündigungsregeln gelten nun konkret in den zwei Bereichen des Minijobs?

Kündigungsschutz bei Minijobs im gewerblichen Bereich:

Für Minijobbende im gewerblichen Bereich regelt das allgemeine Kündigungsschutzgesetz die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern. Dieser Schutz greift, wenn Minijobbenede mindestens sechs Monate ununterbrochen im Betrieb gearbeitet haben und der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer*innen (ohne Auszubildende) beschäftigt.

Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein, um wirksam zu sein. Das bedeutet, dass entweder in der Person oder im Verhalten der Minijobbenden ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt oder betriebliche Gründe eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen.

Ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam, steht es den Minijobbenden frei, Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben.

In unserem Artikel zum Thema Kündigung erklären wir für Arbeitgeber alle Regeln, die sich aus dem Kündigungsschutzgesetz ergeben.

Kündigungsschutz bei Minijobs in Privathaushalten:

Auch Minijobber*innen in Privathaushalten sind vor Kündigung geschützt, allerdings gilt hier nicht das Kündigungsschutzgesetz. Stattdessen schützt sie das Bürgerliche Gesetzbuch.

Laut Minijobzentrale ist eine Kündigung eines Minijobs im Privathaushalt nur wirksam, wenn sie nicht gegen folgende rechtliche Aspekte verstößt:

Treu und Glauben: Die Kündigung darf nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen.

Gesetzliches Verbot: Die Kündigung darf nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (§ 134 BGB).

Sittenwidrigkeit: Die Kündigung darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen (§ 138 BGB).

Diskriminierungsfreiheit: Die Kündigung darf nicht diskriminierend sein (§ 7 AGG).

Grundrechte: Die Kündigung darf nicht gegen Grundrechte verstoßen.

Auch im Privathaushalt können Minijobbende innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben.

Gesetzliche Kündigungsfristen im Minijob:

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Dies gilt sowohl für Arbeitgeber als auch für Minijobbende im gewerblichen Bereich oder in Privathaushalten.

Fristlose Kündigung im Minijob:

Arbeitgeber und Minijobber*innen können das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 626 BGB).

Gesetzliche Kündigungsfristen im gewerblichen Bereich:

Im gewerblichen Bereich verlängern sich die Kündigungsfristen automatisch nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit. Diese Verlängerung gilt nicht für Privathaushalte.

Dauer des Arbeitsverhältnisses / Kündigungsfrist

2 Jahre: 1 Monat

5 Jahre: 2 Monate

8 Jahre: 3 Monate

10 Jahre: 4 Monate

12 Jahre: 5 Monate

15 Jahre: 6 Monate

20 Jahre: 7 Monate

Probezeit – Kündigungsfrist Minijob 14 Tage

Während der Probezeit, die bei Minijobs maximal sechs Wochen beträgt, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Andere Kündigungsfristen

Im Arbeitsvertrag kann auch eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine kürzere Kündigungsfrist ist jedoch nur zulässig, wenn sie für beide Seiten gilt. Eine längere Kündigungsfrist ist ebenfalls zulässig, wenn sie für beide Seiten gilt, aber nur für den Arbeitgeber.

Kündigung muss in Schriftform erfolgen

Die Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung per SMS, E-Mail oder Fax ist unwirksam.

Zum Schluss: Welche Vorteile bringen Minijobbende für Arbeitgeber?

Minijobber*innen bieten Arbeitgebern eine Reihe von Vorteilen:

  • Kostenersparnis: Die Beiträge zur Sozialversicherung sind für Minijobber*innen deutlich niedriger als für Vollzeitbeschäftigte. Dadurch können Arbeitgeber Kosten sparen.
  • Flexibilität: Minijobber*innen können kurzfristig eingestellt und wieder entlassen werden. Das bietet Arbeitgebern ein hohes Maß an Flexibilität.
  • Abdeckung von Engpässen: Minijobber*innen können zur Überbrückung von Personalengpässen eingesetzt werden.

Die Vorteile von Minijobs für Arbeitgeber können je nach Branche und Betriebsgröße variieren. Besonders attraktiv sind Minijobber*innen in Branchen mit starkem Saisongeschäft oder häufigen Engpässen.

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Maria Macher ist Content Managerin bei Factorial und lebt hier ihre Liebe für die deutsche Sprache und HR-Themen aus. Bereits während ihrer Studienzeit in Wien und Barcelona sammelte sie unterschiedlichste Arbeitserfahrungen: beim Early-Stage-Startup bis hin zum multinationalen Konzern. Dabei lernte sie insbesondere, was verschiedene Unternehmenskulturen ausmacht und welche Rolle die wichtigste Ressource in Unternehmen spielt: die Menschen.

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