Die Elternzeit ist in Deutschland ein gesetzlich verankerter Anspruch, der es Eltern ermöglicht, sich um ihre Kinder zu kümmern. Und auch in der Elternzeit besteht Urlaubsanspruch.
Dabei stellt sich für Arbeitgebende und Arbeitnehmende immer wieder die Frage, wie sich der Urlaubsanspruch bei Elternzeit und Mutterschutz auswirkt.
Im folgenden Artikel werden wir den Urlaubsanspruch während der Elternzeit und den Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes näher beleuchten und Ihnen wichtige Informationen und Berechnungshilfen dazu an die Hand geben.
Das Wichtigste in Kürze:
- Eltern haben auch während der Elternzeit einen Anspruch auf Urlaub, der allerdings unter Umständen von den Arbeitgebenden gekürzt werden kann.
- Während des Mutterschutzes bleibt der Urlaubsanspruch voll erhalten. Er darf nicht gekürzt werden.
- Der Resturlaub von Mitarbeitenden, die Elternzeit in Anspruch nehmen, verfällt nicht und kann nach der Elternzeit genommen werden.
Gesetzliche Grundlage:
- Das Kürzungsrecht der Vorgesetzten um 1/12 pro vollem Kalendermonat ist in § 17 BEEG geregelt.
- Die Nichtkürzung des Urlaubs während des Mutterschutzes ist in § 24 MuSchG festgelegt.
- Der Resturlaub aus der Zeit vor und während der Elternzeit verfällt nicht und wird übertragen (§ 17 Abs. 2 BEEG). Wichtig: Bereits erworbener Alturlaub darf niemals gekürzt werden (EuGH C‑415/12).
Was ist Elternzeit?
Elternzeit ist ein gesetzlich verankertes Recht in Deutschland, das es Eltern ermöglicht, sich um ihre Kinder zu kümmern. Sie beschreibt eine unbezahlte Auszeit vom Job und steht Müttern wie Vätern gleichermaßen zu.
In Deutschland haben Eltern Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Die Eltern können diese Zeit flexibel aufteilen und sowohl gleichzeitig als auch nacheinander nehmen.
Ein Teil der Elternzeit kann auch genommen werden, wenn das Kind zwischen 3 und 8 Jahre alt ist.
Arbeitgebende sind dazu verpflichtet, Mitarbeitende für die Elternzeit freizustellen, wenn sie dies beantragen.
Während der Elternzeit erhalten Arbeitnehmenden kein Gehalt, müssen aber auch keine Arbeitsleistung erbringen. Stattdessen haben sie die Möglichkeit, Elterngeld zu beziehen. Nach der Auszeit haben die berufstätigen Eltern Anspruch, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren.
Rechtliche Grundlage für die Elternzeit ist das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG).
Urlaubsanspruch Elternzeit
Erholungsurlaub – Elternzeit Urlaubsanspruch
Während der Elternzeit steht Eltern laut §§ 1 und 3 Abs. 1 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) generell weiterhin Urlaub zu.
Urlaubsanspruch Elternzeit Rechner: Beispiel für die Berechnung des regulären Urlaubsanspruchs:
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Jahresurlaub: 30 Tage (bei 5‑Tage‑Woche)
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Ergebnis: 30 Tage pro Jahr
Um die Basis für die spätere Kürzung zu legen, ist der monatliche Anspruch maßgeblich. Dieser wird ermittelt, indem der Jahresurlaub durch die 12 Kalendermonate geteilt wird:
Die Formel lautet: Jahresurlaub / 12 Monate
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Berechnung: 30 Tage / 12 Monate = 2,5 Tage pro Monat
Urlaubsanspruch bei Teilzeit in Elternzeit
Arbeitnehmende, die in Teilzeit arbeiten, haben den gleichen Urlaubsanspruch wie ohne Elternzeit.
Kürzung Urlaubsanspruch Elternzeit
Arbeitgebende dürfen den Jahresurlaub für voll genommene Kalendermonate der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, wenn sie den Mitarbeitenden schriftlich und klar mitteilen, welche Urlaubstage gekürzt werden.
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Teilweise genommene Monate oder Teilzeitarbeit während der Elternzeit dürfen nicht gekürzt werden.
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Arbeitgebende sind nicht verpflichtet, Urlaub zu kürzen – die Urlaubstage können vollständig bestehen bleiben.
Grundlage für diese Regelungen ist § 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Tabelle: Teilzeit vs. volle Elternzeit – Entscheidungsübersicht zur Urlaubskürzung
Für das Kürzungsrecht ist entscheidend, wann der Urlaub erworben wurde. Während der neue Urlaubsanspruch, der während der Elternzeit entsteht, durch die Arbeitgebenden gekürzt werden kann, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit niemals gekürzt oder gestrichen werden darf. Die folgende Übersicht zeigt, wann eine Kürzung des neuen Urlaubs überhaupt zulässig ist:

Praxis-Hinweis: Definition „Voller Kalendermonat“
Ist der 1. eines Monats ein Feiertag oder Sonntag und beginnt die Elternzeit erst am 2. des Monats, so gilt dieser Monat nicht als voller Kalendermonat. Arbeitgebende dürfen diesen Monat folglich nicht um 1/12 kürzen.
Kürzungserklärung
Die Mitteilung muss für die Mitarbeitenden klar erkennbar und eindeutig sein. Das bedeutet, dass es sich laut BAG-Urteil vom 19. März 2019 um eine gerichtete, empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung handeln muss; ein bloßer Hinweis auf der Gehaltsabrechnung reicht nicht aus.
Hinweis: In manchen Fällen haben Gerichte angemerkt, dass eine Gehaltsabrechnung mit „Urlaub 0,00“ als Kürzungsabsicht der Vorgesetzten interpretiert werden kann (z. B. LAG Baden‑Württemberg, 07.07.2017, 9 Sa 10/17). Allerdings ist eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung der Kürzung deutlich sicherer, da das BAG in seinem Urteil vom 19.03.2019 eine gerichtete, empfangsbedürftige Erklärung fordert.
Eine Musterformulierung für eine solche Erklärung finden Sie beispielsweise online bei der Anwaltskanzlei Hensche.
Die Erklärung muss sich auf volle Kalendermonate beziehen und darf erst nach Beantragung der Elternzeit erstellt werden. Die Erklärung muss dabei nicht zwangsweise vor Antritt der Elternzeit erfolgen. Sie kann auch mitten in oder nach der Elternzeit erfolgen. Allerdings sollten Arbeitgebende eine Ausnahme beachten: Endet das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit, kann eine Kürzung nicht mehr nachträglich erfolgen.
Die Erklärung darf jedoch nicht vor Beantragung der Elternzeit erstellt werden. Die Kürzung muss sich stets auf einen konkret benennbaren Zeitraum beziehen.
→BAG 19.03.2019 (9 AZR 362/18, EuGH C-12/17) bestätigt: Das Kürzungsrecht der Arbeitgebenden ist europarechtskonform. Damit ist rechtlich gesichert, dass Vorgesetzte den Urlaubsanspruch während der Elternzeit anteilig kürzen dürfen, sofern die Mitteilung korrekt erfolgt.
Beispiel:
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Jahresurlaub: 30 Tage
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Elternzeit: 02. Juli – 18. Dezember
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Voll genommene Monate: August, September, Oktober, November (4 Monate)
Berechnung:
30 ÷ 12 = 2,5 Urlaubstage pro Monat
2,5 × 4 = 10 Tage Kürzung
Urlaubsanspruch nach Elternzeit: 30 – 10 = 20 Tage
Timeline Kürzungsanspruch Urlaub bei Elternzeit

Resturlaub, Verfall und Abgeltung – Wie lange ist Urlaub nach Elternzeit gültig?
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Urlaubsansprüche während der Elternzeit verfallen nicht automatisch.
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Bei direkt aufeinanderfolgenden Elternzeiten für mehrere Kinder wird der gesamte Resturlaub automatisch auf das Ende der letzten Elternzeit übertragen – ohne zeitliche Begrenzung (BAG 20.05.2008). Die Kürzungserklärung muss für jede Elternzeit separat erfolgen.
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Der Resturlaub kann im laufenden oder folgenden Urlaubsjahr genommen werden – auch bei erneuter Elternzeit.
- Urlaub kann theoretisch bis drei Jahre nach Ende der Elternzeit genommen werden.
Hinweis: Anders als beim normalen Resturlaub gilt die 3‑Monats‑Übertragungsfrist des § 7 Abs. 3 BUrlG während der Elternzeit nicht. Grund: § 17 Abs. 2 BEEG ist eine Sonderregelung, die speziell für Elternzeit gilt („lex specialis“). Das bedeutet: Diese spezielle Vorschrift geht vor der allgemeinen Regel des Bundesurlaubsgesetzes. Der Urlaub verfällt also nicht nach drei Monaten, sondern kann im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nach der Elternzeit genommen werden.
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Endet das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit, kann der verbleibende Urlaub ausgezahlt werden.
- Zu viel genommener Urlaub: Hat ein Elternteil vor Antritt der Elternzeit zu viel Urlaub genommen, darf dieser nach § 17 Abs. 1 BEEG nach der Elternzeit korrigiert bzw. gekürzt werden.
Aktuelle Rechtsprechung zu Resturlaub und Verfall bei Elternzeit
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BAG 16.04.2024 (9 AZR 165/23): Urlaub während der Elternzeit verfällt nicht einfach, selbst bei mehreren aufeinanderfolgenden Elternzeiten; die Arbeitnehmerin erhielt Abgeltung für 146 Urlaubstage (ca. 25.000 €), weil der Arbeitgeber keine rechtzeitige Kürzungserklärung abgegeben hatte.
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LAG Hamm 11.09.2025 (13 SLa 316/25): Auch tariflicher Mehrurlaub verfällt nicht, solange die Mitarbeitenden in Elternzeit sind. Das hat das LAG Hamm am 11.09.2025 (13 SLa 316/25) bestätigt. § 17 BEEG (Elternzeitregelung) gilt hier vor § 7 Abs. 3 BUrlG – der normale Urlaubsverfall greift also nicht.
Sonderfälle bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Pflicht zur Auszahlung (Urlaubsabgeltung) besteht immer dann, wenn das Arbeitsverhältnis endet und Resturlaub vorhanden ist. Dies gilt auch bei:
- Kündigung während der Elternzeit (auch bei Eigenkündigung der Arbeitnehmenden).
- Auslaufen eines befristeten Vertrages. Wichtig zur Höhe der Abgeltung: Die Berechnung der Auszahlung muss auf Basis des Gehalts vor Antritt der Elternzeit erfolgen (§ 11 Abs. 1 S. 3 BUrlG), da Arbeitnehmende während der Elternzeit kein Gehalt erhalten.
Rechner Urlaubsanspruch Elternzeit: Praktische Rechenbeispiele
Um den Urlaubsanspruch während der Elternzeit richtig zu berechnen, ist es hilfreich, praxisnahe Beispiele durchzugehen. Dabei zeigt sich, wie sich volle Monate, aufgeteilte Elternzeit, Teilzeitarbeit oder aufeinanderfolgende Elternzeiten auf den Urlaub auswirken.
Grundregel: Jeder volle Kalendermonat, in dem Eltern vollständig in Elternzeit sind, kann den Jahresurlaub um 1/12 pro Monat kürzen (§ 17 BEEG). Teilzeitarbeit oder nicht volle Monate führen dagegen nicht zu einer Kürzung.
Standardfall: 6 Monate volle Elternzeit
Erklärung: Jeder volle Kalendermonat, in dem die Eltern vollständig in Elternzeit sind, führt zu einer Kürzung des Jahresurlaubs um 1/12 pro Monat (§ 17 BEEG).
Berechnung: 30 Tage ÷ 12 × 6 = 15 Tage Kürzung
Urlaubsanspruch nach Elternzeit: 30 – 15 = 15 Tage
Partnermonate: Aufgeteilte Elternzeit im Monatsverlauf
Szenario: Ein Elternteil nimmt Elternzeit für ausgewählte Tage oder Blöcke innerhalb des 3. und 13. Lebensmonats des Kindes (z. B. 10. bis 25. Tag des Monats).
Erklärung: Die Kürzung greift in diesem Fall nicht, da die Elternzeit in keinem der betroffenen Kalendermonate vom 1. bis zum letzten Tag andauert. Somit liegt kein „voller Kalendermonat“ im Sinne des § 17 BEEG vor.
Berechnung: 0 Tage Kürzung
Urlaubsanspruch nach Elternzeit: unverändert
Teilzeit in Elternzeit: 5-Tage-Woche → 3-Tage-Woche beim selben Arbeitgebenden
Erklärung: Bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit wird keine Kürzung des Jahresurlaubs vorgenommen. Stattdessen wird der Urlaubsanspruch anteilig an die reduzierten Arbeitstage angepasst. Dies ist in § 17 BEEG geregelt.
Berechnung: 30 Tage (ursprüngliche 5-Tage-Woche) × 3/5 = 18 Tage Urlaubsanspruch während Teilzeit-Elternzeit
Mehrere Kinder: Das Akkumulations-Risiko
Szenario: Ein Elternteil nimmt zwei Jahre Elternzeit für Kind 1, gefolgt von zwei Jahren nahtloser Elternzeit für Kind 2. Der Vorgesetzte hat keine schriftliche Kürzungserklärung abgegeben.
Erklärung: Urlaubsansprüche verfallen während der Elternzeit nicht und werden bei direkt aufeinanderfolgenden Elternzeiten übertragen (BAG 2008). Da der Arbeitgeber die gesetzlich mögliche Kürzung ( 1/12 pro Monat) vergessen hat, akkumulieren sich die vollen Urlaubsansprüche aus allen vier Jahren.
Berechnung: Angenommen 4 x 30 Tage Jahresurlaub = 120+ Tage akkumuliert.
Konsequenz bei Kündigung: Da das Arbeitsverhältnis später endete, musste der Arbeitgeber die gesamten angesammelten Tage (im Extremfall 146 Tage) auszahlen (Urlaubsabgeltung, BAG 2024).
Mutterschutz und Elternzeit
Elternzeit bezieht sich auf den Zeitraum, den Eltern nach der Geburt oder Adoption eines Kindes nehmen können, um sich um ihr Kind zu kümmern. Mutterschutz bezieht sich dagegen auf den Schutz der Mutter während der Schwangerschaft und nach der Geburt, einschließlich des Rechts auf Freistellung von der Arbeit vor und nach der Geburt.
Urlaubsanspruch Mutterschutz: Hat man während des Mutterschutzes Urlaubsanspruch?
Urlaubsanspruch Schwangerschaft: Ja, während des Mutterschutzes besteht weiterhin der Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes wird nicht gekürzt. Dies gilt für die gesetzlichen Schutzzeiten 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt, sowie bei darüber hinausgehenden Beschäftigungsverbotszeiten.
Gesetzlich geregelt sind die Urlaubsansprüche im Mutterschutz in § 24 Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Auch hier gilt:
Der vor dem Mutterschaftsurlaub nicht genommene Resturlaub verfällt nicht. Er kann auch noch nach Ende des Mutterschutzes genommen werden. Schließt sich der Mutterschutz direkt der Elternzeit an, so wird der Urlaub bis zum Ende der Elternzeit mitgenommen.
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Häufig gestellte Fragen zu Urlaubsanspruch in Elternzeit
Wie viel Urlaub steht mir im Jahr der Geburt zu?
Der Arbeitnehmenden zustehende Urlaub im Jahr der Geburt hängt von verschiedenen Faktoren ab. Der Urlaub während des Mutterschutzes wird nicht gekürzt. Urlaubsansprüche im Jahr der Geburt hängen darüber hinaus davon ab, wie lange und ob ein Elternteil Elternzeit nimmt.
Wie viel Urlaub steht mir in der Elternzeit zu?
Grundsätzlich erwerben Beschäftigte auch während der Elternzeit ihren vollen Jahresurlaub. Arbeitgebende könnenjedoch für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit den Urlaub um ein Zwölftel (1/12) kürzen. Bei 30 Tagen Jahresurlaub und 6 Monaten Elternzeit wären das 15 Tage Kürzung. Dies ist aber keine Pflicht, sondern eine Option für Vorgesetzte.
Wie berechnet man den Urlaubsanspruch während der Elternzeit?
Arbeitgebende dürfen den gesetzlichen Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen, müssen dies aber schriftlich und ausdrücklich erklären (§ 17 BEEG).
Formel zur Kürzung:Jahresurlaubstage / 12 x Anzahl voller Kalendermonate = Kürzung
Wichtig: Es zählen nur Monate, in denen Sie vom 1. bis zum letzten Tag in Elternzeit sind. Wenn Sie in Teilzeit beim gleichen Arbeitgebenden arbeiten, ist die Kürzung ausgeschlossen – der Urlaub wird dann lediglich an Ihre reduzierten Arbeitstage angepasst.
Wird der Urlaubsanspruch bei Elternzeit gekürzt?
Ja, er kann gekürzt werden. Vorgesetzte müssen das gesetzliche Kürzungsrecht (1/12 pro vollem Monat) aktiv schriftlich geltend machen.
Wie berechnet man den Urlaub nach der Elternzeit?
Nach der Elternzeit steht Mitarbeitenden der gesamte nicht genommene Resturlaub zu plus der Urlaub, der während der Elternzeit entstanden ist (falls nicht gekürzt).
Berechnung: Jahresurlaub – (Anzahl voller Monate Elternzeit × Jahresurlaub ÷ 12) = verbleibender Urlaubsanspruch.
Mutterschutz Urlaubsanspruch: Wie wird der Urlaub im Mutterschutz berechnet?
Der Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes verändert sich nicht. Diese Zeit zählt so, als ob Arbeitnehmende gearbeitet hätten. D. h. auch die Berechnung erfolgt analog den regulären Berechnungen des Urlaubsanspruchs.
