Wennschon, dennschon: als Angestellte*r freut man sich über einen Wochenendzuschlag, wenn man schon am Samstag oder Sonntag für seinen Arbeitgebenden arbeiten muss.
Eine finanzielle Extra-Vergütung für geleistete Arbeit am Wochenende motiviert und entschädigt Arbeitnehmende. Ist ein Wochenendzuschlag aber Pflicht? Und gibt es Wochenendzuschläge für Samstag?
In diesem Artikel klären wir über gesetzliche Regelungen auf, beschäftigen uns mit Berechnungsgrundlagen und steuerlichen Aspekten sowie der möglichen Gestaltung von Arbeitsverträgen. Wann erhalten Mitarbeitende Zuschläge für Arbeit an Wochenenden, Feiertagen und bei Nachtarbeit? Gibt es gesetzlicher Pflichten?
Alles, was Sie zum Thema Wochenendzuschlag wissen müssen.
Key Facts:
- Als Wochenendzuschläge gelten Zuschläge für Samstagsarbeit, Sonntagsarbeit, Nachtarbeit sowie die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen.
- Arbeitnehmende haben grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Wochenendzuschlag.
- Es gibt keine einheitliche, für alle Branchen geltende Bestimmung zur Arbeitgeber-Verpflichtung, einen Zuschlag für Wochenendarbeit zu bezahlen. Die Regelung erfolgt anhand des geltenden Arbeitsvertrages, Tarifvertrages oder der Betriebsvereinbarung der jeweiligen Branche.
- Definition: Was versteht man unter Wochenendzuschlag?
- Ist ein Wochenendzuschlag Pflicht?
- In welchen Branchen wird üblicherweise an Sonn- und Feiertagen gearbeitet?
- Sind Sonntags- und Feiertagszuschläge gesetzlich vorgeschrieben?
- Wie berechnet man einen Wochenendzuschlag?
- Alle Arbeitszeiten und Zuschläge perfekt im Blick
Definition: Was versteht man unter Wochenendzuschlag?
Als Wochenendzuschläge gelten Zuschläge für Samstagsarbeit, Sonntagsarbeit, Nachtarbeit sowie die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen.
Ein Wochenendzuschlag ist eine zusätzliche Vergütung für Arbeitnehmende, die an besagten Tagen arbeiten. Der gewährte Zuschlag dient dazu, die besonderen Belastungen und Einschränkungen auszugleichen, die mit der Arbeit außerhalb regulärer Arbeitszeiten verbunden sind.
Diese zusätzliche Vergütung wird aufgrund der in einer Betriebsvereinbarung, eines Arbeitsvertrages bzw. eines Tarifvertrages fixierten Regelung gewährt.
Ist ein Wochenendzuschlag Pflicht?
Ob die Gewährung eines Wochenendzuschlages verpflichtend ist, hängt von verschiedenen Aspekten ab. Es gelten schließlich gesetzliche Anforderungen für den Wochenendzuschlag.
Das sogenannte Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bestimmt, wie Arbeitnehmende an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen sowie bei Nachtarbeit vergütet werden sollen.
Laut Arbeitszeitgesetz ist Arbeit an Sonn- und Feiertagen in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich untersagt, um die Gesundheit sowie die Sicherheit Arbeitnehmender zu schützen. Zudem sollen so die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten gestärkt werden.
Aber was wäre ein Gesetz ohne Ausnahmen? Es gibt nämlich keine einheitliche, für alle Branchen geltende Bestimmung zur Arbeitgeber-Verpflichtung, einen Zuschlag für Wochenendarbeit zu bezahlen.
Die Regelung erfolgt anhand des geltenden Arbeitsvertrages, Tarifvertrages oder der Betriebsvereinbarung der jeweiligen Branche.
In welchen Branchen wird üblicherweise an Sonn- und Feiertagen gearbeitet?
Es gibt Branchen, in denen das Arbeiten an Wochenenden, nachts oder an Feiertagen unabdingbar ist. Dazu gehören systemrelevante Bereiche wie die Gesundheitsbranche mit Ärzt*innen, Krankenschwestern, Pfleger*innen in Krankenhäusern, die an den genannten Tagen arbeiten müssen, um die optimale Versorgung von Patient*innen zu gewährleisten.
Auch Feuerwehr und Rettungsdienst, Bundeswehr und Bereiche, die die öffentliche Sicherheit betreffen, arbeiten mitunter nachts sowie an Sonn- und Feiertagen.
In der Gastronomie und im Gastgewerbe, bei kulturellen Einrichtungen, den Medien (Funk & Fernsehen), Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie in der Landwirtschaft gelten ebenfalls abweichende Regelungen.
Sind Sonntags- und Feiertagszuschläge gesetzlich vorgeschrieben?
Es gibt keine verpflichtende gesetzliche Vorschrift für Arbeitgebende, Sonntags- oder Feiertagszuschlag auszuzahlen. In der Praxis wird sich dies aber schwer realisieren lassen.
Die meisten Mitarbeitenden werden sich kaum ohne finanzielle Entlohnung oder einen großzügigen Freizeitausgleich dazu bewegen lassen.
Wichtig:
Andere Voraussetzungen beim Wochenendzuschlag sind allerdings dann gegeben, wenn Zuschläge im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung festgehalten wurden.
Der Samstag gilt im Arbeitsrecht als Werktag. Angestellten steht daher für einen Samstag prinzipiell kein Wochenendzuschlag zu. Ausnahme:
- Der besagte Samstag fällt auf einen gesetzlichen Feiertag
- Die Mitarbeitende arbeiten samstagnachts und erhalten einen Nachtzuschlag.
Wochenendzuschlag im Tarifvertrag
Arbeitnehmende haben grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Wochenendzuschlag. In einigen Branchen werden allerdings Wochenendzuschläge gewährt und die Höhe der Zuschläge in Tarifverträgen geregelt. Das gilt im Rahmen eines Tarifvertrages auch für Feiertage und bei Nachtarbeit. Der Arbeitgebende ist dann verpflichtet, den Zuschlag zu berechnen und an die Mitarbeitenden auszuzahlen.
Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge
Eine verbindliche Pflicht zur Zahlung eines Wochenendzuschlages existiert nicht. Mögliche Vereinbarungen ergeben sich aber aus einer Mischung aus gesetzlichen Rahmenbedingungen, Tarifverträgen und individuellen Vereinbarungen.
Für Arbeitgebende ist es daher wichtig, alle relevanten Bestimmungen zu kennen, damit den rechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen werden kann.
Wie berechnet man einen Wochenendzuschlag?
Der Wochenendzuschlag wird anhand der zugrundeliegenden Bedingungen im jeweils geltenden Tarifvertrag, im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung geregelt.
Grundsätzlich handelt es sich beim Wochenendzuschlag um eine prozentuale Erhöhung des bereits geltenden Stundenlohns. Anhand dieser Berechnungsgrundlage wird für die Arbeit, die an Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen geleistet wird, in der Regel zwischen 20 und 150 Prozent über dem Grundlohn bezahlt.
Dabei gilt: Betrifft der Wochenendzuschlag Sonntage sowie Nachtarbeit, werden zwischen 20 und 50 Prozent des Grundlohns gewährt. An gesetzlichen Feiertagen werden in bestimmten Branchen bis zu 150 Prozent über dem Grundlohn ausbezahlt.
Die Berechnung des Wochenendzuschlags ergibt sich als prozentualer Aufschlag auf den geltenden Grundlohn.
Beispiel:
Liegt der Grundlohn beispielsweise bei 30 Euro und es wird ein Wochenendzuschlag für Sonntagsarbeit von 50 Prozent gewährt, ergibt sich folgende Berechnung:
30 € Grundlohn/Stunde x 50 % = 15 € Zuschlag / Stunde
Wann zählt die Arbeit als Feiertagsarbeit?
Feiertage sind für viele Arbeitnehmende eine Gelegenheit zur Erholung. Doch in bestimmten Branchen, wie der Medizin, Gastronomie oder im öffentlichen Dienst, bleibt der Betrieb nicht stehen. Wer an Feiertagen arbeitet, stellt sich oft die Frage: Welche Zuschläge gelten? Gibt es einen Freizeitausgleich? Und welche Unterschiede bestehen zwischen Branchen und dem öffentlichen Dienst?
Die folgende Tabelle zeigt die gängigen Zuschläge und Regelungen zur Feiertagsarbeit in Deutschland auf einen Blick:
Feiertagsarbeit für | Uhrzeit | Zuschlagssatz (ca.) | Öffentlicher Dienst (TVöD, TVL) |
Sonntagsarbeit | 0–24 Uhr | 25–50 % | 25 % |
Nachtarbeit an Feiertagen | 20–6 Uhr | 20–30 % | 20 % |
Arbeit an Weihnachten & Silvester | 6–24 Uhr | 125–150 % | 35 % |
Feiertagsarbeit mit/ohne Freizeitausgleich | 0–24 Uhr | 35 %, 135 % | 35 %, 135 % |
Ist der Wochenendzuschlag steuerpflichtig?
Wochenendzuschläge sind – wie andere Zuschläge für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Feiertags- sowie Sonntagsarbeit – grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig. Es gibt aber auch hierzu Ausnahmen und Freibeträge.
Die exakten Umstände und Höchstgrenzen sind im Einkommensteuergesetz (EStG) sowie in anhängigen Verordnungen festgehalten.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Zuschlag für Wochenendarbeit jedoch steuerfrei gestaltet werden: Werden z.B. die Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge mit dem Lohn zusammen ausbezahlt und in der Gehaltsabrechnung als Zuschlag deklariert, sind diese steuerfrei.
Dazu darf der Grundlohn des Angestellten einen Stundensatz von 50 Euro nicht übersteigen und der Zuschlag darf nicht mehr als 50 Prozent betragen.
Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen bleibt ein Zuschlag dann steuerfrei, wenn er 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt.
Die Arbeit an Sonntagen bleibt steuerfrei, wenn 50 Prozent des Grundlohns nicht überstiegen werden.
Bei Nachtarbeit wird ein steuerfreier Zuschlag von 25 Prozent gewährt. Wird die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen, erhöht sich der Zuschlag auf 40 Prozent.
Für alle Fälle gilt: um die Steuerbefreiung geltend zu machen, ist eine zusätzliche Lohnzahlung erforderlich. Der gewährte Zuschlag kann also nicht einfach vom arbeitsrechtlich geschuldeten Lohn abgezogen werden.
Alle Arbeitszeiten und Zuschläge perfekt im Blick
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