Mehr Netto vom Brutto: Was viele Politiker*innen regelmäßig als Wahlversprechen vorbringen, müssen nicht selten dann doch Arbeitgebende selbst in die Hand nehmen. Möglichkeiten, um das effektive Nettoeinkommen auch ohne klassische Gehaltserhöhungen zu steigern, gibt es durchaus. Dies bezeichnet der Gesetzgeber treffenderweise als steuerfreie Arbeitgeberleistungen. Wir schauen für Sie genauer hin, welche Möglichkeiten und Leistungen das sein können und was es dabei zu beachten gibt.
Das Wichtigste in Kürze
- Steuerfreie Arbeitgeberleistungen in 2024 und 2025 gibt es nicht zu wenig: Mehr als 50 Möglichkeiten bietet der Gesetzgeber an, wobei Sie im Unternehmen natürlich keinesfalls alle davon anbieten müssen.
- Arbeitgebende sollten Freigrenzen und Freibeträge berücksichtigen – dann kommt möglichst viel der angebotenen Leistung bei den Mitarbeitenden auch tatsächlich an.
- Speziell im „War for Talents“, bedingt durch den Fachkräftemangel, können Corporate Benefits verschiedener Art bei der Mitarbeitergewinnung unterstützen.
- Steuerfreie Arbeitgeberleistungen: Kurz und knapp erklärt
- Welche Arbeitgeberleistungen sind steuerfrei?
- Steuerfreier Ersatz – was bedeutet das?
- Wo trage ich steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse in der Steuererklärung ein?
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen: Kurz und knapp erklärt
Der Begriff könnte treffender kaum gewählt sein, daher fassen wir uns hier kurz: Als steuerfreie Arbeitgeberleistungen in 2024 und 2025 gelten verschiedene Sach- und Geldleistungen, die Arbeitgebende zusätzlich zum eigentlichen Arbeitslohn anbieten können. „Steuerfrei“ sind sie deshalb, weil darauf keine Lohnsteuer oder Sozialabgaben fällig werden – anders als bei einer direkten Erhöhung des Bruttogehalts.
Genau dieser Umstand macht diese zusätzlichen Arbeitgeberleistungen so attraktiv: Unternehmen müssen nicht viel Geld in die Hand nehmen, wovon letztlich nur ein Bruchteil davon auf dem Konto der Mitarbeitenden als zusätzliches Netto erscheint. Stattdessen erhalten Mitarbeitende tatsächlich auch das, was gezahlt beziehungsweise angeboten wird. Das kommt nicht nur gut an, sondern wird ebenso intensiv genutzt: Das Jobticket, einer der klassischen Benefits, boten in einer Bitkom-Studie mit 604 Unternehmen beispielsweise mehr als zwei Drittel an.
Welche Arbeitgeberleistungen sind steuerfrei?
Was kann der Arbeitgebende steuerfrei zahlen in 2025? Wie wir schon eingangs feststellten, eine ganze Menge. Wir haben für Sie einen Überblick über die beliebtesten Leistungen, unter Unternehmen ebenso wie Mitarbeitenden, ausgearbeitet. Auf folgende wollen wir näher eingehen:
- Sachbezüge
- Betriebliche Gesundheitsförderung
- Betriebliche Altersvorsorge
- Jobticket
- Kinderbetreuung
Sachbezüge mit 50 Euro Freigrenze
Schon seit dem Januar 2022 gilt für Sachbezüge eine monatliche Freigrenze von 50 Euro, vormals waren es nur 44 Euro. Das können zum Beispiel sein:
- Gutscheine
- Tankguthaben
- Fitnessstudiogebühren
- Essensgutscheine
Diese werden zusätzlich zum Lohn gewährt. Zu beachten ist aber: Der Gesetzgeber addiert alle Sachbezüge auf. In der Summe sollten sie daher die Freigrenze von 50 Euro/Monat pro Mitarbeitenden nicht überschreiten. (§8 EStG, Einkommenssteuergesetz)
Betriebliche Gesundheitsförderung
Alle Maßnahmen zur Förderung der Mitarbeitergesundheit sind bis zu einem jährlichen Freibetrag von 600 Euro ebenfalls steuerfrei. Hier gibt es erneut viele Möglichkeiten:
- Rückenschule
- Maßnahmen zur Stressbewältigung
- Burnout-Prävention
- Ernährungskurse
Wichtig: Es muss sich um qualitätsgesicherte Maßnahmen handeln. Ein Ausflug nach Disneyland würde beispielsweise sicherlich das Stresslevel reduzieren, wäre vor dem Gesetzgeber aber nur schwer als steuerfreie Maßnahme zur Gesundheitsförderung zu rechtfertigen.
Betriebliche Altersvorsorge
Die Rentenlücke ist omnipräsent und vergrößert sich von Jahr zu Jahr: Mehr als 11 Millionen Haushalte waren zuletzt nicht in der Lage, die erwartete Rentenlücke aufgrund eigener Rücklagen perspektivisch zu schließen, so eine Studie des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Ein Angebot zur betrieblichen Altersvorsorge könnte den eigenen (jungen) Fachkräften helfen: Da sind immerhin bis zu 584 Euro pro Monat sozialversicherungsfrei. Unternehmen müssen hier individuell etwaige Tarifverträge und bAV-Zuschusspflichten vorab evaluieren.
Jobticket/Deutschlandticket
Mobil in der eigenen Stadt und ganz Deutschland: Jobtickets beziehungsweise Deutschlandtickets sind nach wie vor die beliebteste Maßnahme unter den steuerfreien Arbeitgeberleistungen. Arbeitgebende können wahlweise ein regionales ÖVPN-Ticket von den jeweiligen Verkehrsbetrieben oder das Deutschlandticket (bundesweit gültig) dafür nutzen.
Unser Tipp: Beziehen Sie auch Ihre Mitarbeitenden in die Entscheidung mit ein. Die regionalen Jobtickets haben oft noch weitere regionale Benefits, dafür ist das Deutschlandticket bundesweit gültig. Beides hat, je nachdem worauf Mitarbeitende stärker achten, individuelle Vor- und Nachteile.
Kinderbetreuung
Die Zeiten, in denen ein Gehalt eine ganze Familie durchbrachte, sind leider nicht erst seit gestern vorbei. In den meisten Familien arbeiten mittlerweile beide Partner, was unweigerlich eine Kinderbetreuung erforderlich macht. Diese ist immer in voller Höhe steuerfrei, dafür muss sie aber wie gewohnt zusätzlich zum eigentlichen Lohn gezahlt werden. (§3 EstG).
Der Gesetzgeber hat hier (glücklicherweise) auf unnötige Einschränkungen verzichtet: Ein betriebseigener Kindergarten in einem großen Konzern wäre ebenso steuerfrei, wie es Zuschüsse zu den Gebühren externer Kindergärten sind. Steuerfrei sind immer nur die tatsächlichen Kosten – eine zusätzliche Nanny oder ein Babysitter am Wochenende würden also nicht dazu zählen.
Weitere Beispiele für steuerfreie Arbeitgeberleistungen
- Smartphones, Laptops und Co., die zur privaten (und betrieblichen) Nutzung überlassen werden
- Weiterbildungen, die im betrieblichen Interesse wahrgenommen wurden
- Diensträder
- Fahrtkostenzuschuss (steuerfrei bis zur Höhe der Entfernungspauschale)
- Beihilfe in Notsituationen (jährlicher Freibetrag von 600 Euro)
- Umzugskosten (Pauschale von 964 Euro + 643 Euro pro weitere Person des Haushalts)
Achtung: Die Inflationsausgleichsprämie darf seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr steuerfrei gewährt werden. Die gesetzliche Regelung dafür ist ausgelaufen.
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen, die auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind
Sich überschneidende Mobilitätsangebote können die Entfernungspauschale mindern. Das ist generell logisch: Je mehr Mobilitätsangebote von Arbeitgebenden gewährt werden, desto weniger Bedarf sollte für die Nutzung der Entfernungspauschale existieren.
Angerechnet werden:
- Job- beziehungsweise Deutschlandticket
- generell Zuschüsse zum ÖVPN
- Dienstwagen, die privat genutzt werden dürfen (geldwerter Vorteil)
In der Praxis funktioniert das so: Der erhaltene geldwerte Vorteil durch andere Mobilitätsangebote muss selbst nicht versteuert werden. Aber die Höhe des geldwerten Vorteils reduziert den Betrag, der für die Entfernungspauschale genutzt werden darf. Selbige hat danach also einen etwas geringeren steuermindernden Effekt. Beim Deutschlandticket wären folglich 58 Euro von der Entfernungspauschale abzuziehen.
Steuerfreier Ersatz – was bedeutet das?
Was sind steuerfreie Arbeitgeberleistungen und steuerfreier Ersatz? Auch hier verrät uns der Begriff eigentlich schon die Antwort: Es handelt sich um Kosten, die von Arbeitnehmenden im Auftrag des Arbeitgebenden getätigt wurden. Dieser kann die schon angefallenen Kosten nun eins zu eins ersetzen, sodass dem Arbeitnehmenden keine steuerliche Benachteiligung dadurch entsteht.
Beispiele dafür sind:
- Fahrtkosten für Dienstreisen
- Übernachtungskosten in Hotels
- Umzugskosten bei einer betrieblichen Versetzung
- Arbeitsmittel, zum Beispiel spezielle Fachbücher
- Verpflegungskosten
- doppelte Haushaltsführung, sofern beruflich notwendig
Wo trage ich steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse in der Steuererklärung ein?
Praktisch: Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen werden typischerweise direkt in der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt. Auf Arbeitnehmende kommt also keine zusätzliche Arbeit hinzu. Ausnahmen bestätigen aber bekanntlich die Regel: Steuerfreie Arbeitgeberleistungen, die auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind, müssen eigenständig entsprechend abgezogen werden. Achten Sie hierfür auf die „Anlage N“ Zeile 31 bis 40 und Zeile 39.