Der folgende Artikel gibt Arbeitgebenden einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der Inflationsausgleichsprämie.
Wichtige Fakten
- Die Inflationsausgleichsprämie (IAP) war eine steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro, die Unternehmen ihren Beschäftigten im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewähren konnten (§ 3 Nr. 11c EStG).
- Nach Angaben von Destatis erhielten im gesamten Begünstigungszeitraum 86,3 % der Tarifbeschäftigten in Deutschland eine Inflationsausgleichsprämie. Gemäß Destatis, der durchschnittliche Auszahlbetrag lag bei 2.680 Euro.
- Die Zahlung ist eine freiwillige Leistung. Beschäftigte haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Prämie. Die Entscheidung über Ob, Höhe und Verteilung liegt allein bei der Unternehmensleitung.
- Unternehmen, die die volle Prämie von 3.000 Euro auszahlten, sparten durch den Wegfall des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung rund 600 Euro. Sie konnten die Zahlung vollständig als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen.
Was war die Inflationsausgleichsprämie (IAP)?
Die Inflationsausgleichsprämie 2024 war zeitlich befristet: Unternehmen konnten ihren Beschäftigten bis spätestens 31. Dezember 2024 bis zu 3.000 Euro zusätzlich zum Arbeitslohn steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Dieser Begünstigungszeitraum ist abgelaufen, eine Verlängerung über 2024 hinaus gab es nicht.
Für 2026 hatte die Bundesregierung eine neue Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro geplant. Der Bundestag beschloss sie am 24. April 2026, doch der Bundesrat lehnte sie am 8. Mai 2026 ab – nur 4 von 16 Ländern stimmten zu. Grund war vor allem die Kostenverteilung: Länder und Kommunen hätten zwei Drittel der geschätzten 2,8 Milliarden Euro Steuermindereinnahmen tragen müssen. Am 13. Mai 2026 hat die Bundesregierung das Vorhaben offiziell nicht weiterverfolgt. Die Entlastungsprämie 2026 ist damit endgültig vom Tisch, nicht nur vorerst gestoppt.
Abschließende Zahlen zur Inanspruchnahme
Abschließende Zahlen zur Inanspruchnahme der Inflationsausgleichsprämie liegen nun vor. Wie Destatis berichtet, erhielten im gesamten Begünstigungszeitraum Oktober 2022 bis Dezember 2024 insgesamt 86,3 % der Tarifbeschäftigten in Deutschland eine Inflationsausgleichsprämie. Gemäß Destatis lag der durchschnittliche Auszahlbetrag pro Person bei 2.680 Euro.
Zwischen den Branchen bestanden erhebliche Unterschiede. Gemäß Destatis wurden die niedrigsten Prämien im Baugewerbe mit durchschnittlich 1.103 Euro sowie im Handel mit durchschnittlich 1.419 Euro gezahlt. Die höchsten Prämien mit jeweils 3.000 Euro entfielen auf die Bereiche öffentliche Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung sowie Erziehung und Unterricht. Gemäß Destatis verfügten alle Tarifbeschäftigten im Bereich öffentliche Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung über einen tariflichen Anspruch auf die Prämie.
Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei
Seit dem 26. Oktober 2022 konnten Unternehmen ihren Beschäftigten bis zu 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei als Inflationsausgleichsprämie (abgekürzt: IAP) gewähren. Diese Regelung ermöglichte es, bis Ende 2024 eine Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn von bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zu leisten. Das bot auch einen neuen Spielraum in Gehaltsverhandlungen auf beiden Seiten.
Zahlung in mehreren Teilbeträgen möglich
Der Betrag von 3.000 Euro konnte steuerfrei an die Beschäftigten ausgezahlt werden – dies war auch in Teilbeträgen möglich. Die Inflationsausgleichsprämie musste zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt werden.
Mit dieser Regelung wurden Unternehmen unterstützt, die aufgrund der Preissteigerungen unter erheblichen wirtschaftlichen Belastungen litten.
Dokumentationspflicht und steuerliche Absetzbarkeit
Unternehmen, die die Inflationsausgleichsprämie auszahlten, mussten die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzeichnen, damit die Steuerfreiheit im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung nachgewiesen werden konnte. Auf der Lohnabrechnung genügte ein kurzer Hinweis, der die Zahlung eindeutig als Inflationsausgleichsprämie auswies. Die Prämie musste weder in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen noch von den Beschäftigten in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Darüber hinaus konnten Unternehmen die ausgezahlten Prämien vollständig als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen und so ihre Steuerlast mindern.
Hinweis:
Als Arbeitgebende waren Sie nicht verpflichtet, den maximalen Betrag von 3.000 Euro zusätzlich zum Arbeitslohn an Ihre Beschäftigten auszuzahlen. Die Höhe des Betrags konnten Sie frei bestimmen.
Wann galt die Inflationsausgleichsprämie?
Der Begünstigungszeitraum erstreckte sich vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Maßgeblich war dabei das sogenannte Zuflussprinzip: Entscheidend war nicht der Zeitpunkt der Anweisung, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Beschäftigten wirtschaftlich über den Betrag verfügen konnten. Zahlungen, die erst nach dem 31. Dezember 2024 bei den Empfangenden eingingen, waren nicht mehr begünstigt.
Wer kann die Inflationsausgleichsprämie erhalten?
Alle Beschäftigten konnten im angegebenen Begünstigungszeitraum die Prämie von ihren Arbeitgebenden erhalten. Dabei spielte es keine Rolle, ob eine Anstellung in Teilzeit oder Vollzeit bestand. Das bedeutete, dass auch Minijobbende oder Werkstudierende genauso wie auch Auszubildende und kurzfristig Beschäftigte die Inflationsausgleichsprämie erhalten konnten.
Hinweis Inflationsausgleichsprämie Minijob: Die Inflationsprämie wurde bei Beschäftigten in einem Minijob nicht auf die Verdienstgrenze angerechnet. Die Geringfügigkeitsgrenze lag ab Oktober 2022 bei 520 Euro und wurde zum 1. Januar 2024 auf 538 Euro angehoben.
Mehrfacher Anspruch durch unterschiedliche Dienstverhältnisse
Bei mehreren gleichzeitig bestehenden Arbeitsverhältnissen war es möglich, die Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro steuerfrei mehrfach zu erhalten. Gleiches galt bei einem Arbeitgeberwechsel im angegebenen Begünstigungszeitraum.
Betriebsrat und Mitbestimmung
Entschied sich ein Unternehmen zur Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie, unterlag die Ausgestaltung der Verteilung dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Das „Ob“ der Zahlung, also die grundsätzliche Entscheidung, ob eine Prämie gewährt wird, war mitbestimmungsfrei. Das „Wie“, also Verteilungsmodalitäten, begünstigter Personenkreis und Staffelung, musste hingegen mit dem Betriebsrat abgestimmt werden. Konnten sich Unternehmensleitung und Betriebsrat nicht einigen, entschied auf Antrag die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG).
Gibt es eine Nachfolgeregelung zur Inflationsausgleichsprämie?
Die Inflationsausgleichsprämie ist mit Ablauf des 31. Dezember 2024 endgültig ausgelaufen. Eine Verlängerung ist nicht erfolgt. Für das Jahr 2026 hat die Bundesregierung als Reaktion auf gestiegene Energiepreise eine neue Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro auf den Weg gebracht. Der Bundestag stimmte dem Vorhaben am 24. April 2026 zu. Der Bundesrat lehnte das Gesetz jedoch in seiner Sitzung am 8. Mai 2026 ab. Nach Angaben von Bundesrat, das Vorhaben wird nach Angaben der Bundesregierung nicht weiter verfolgt. Unternehmen, die ihre Beschäftigten steuereffizient entlasten möchten, können weiterhin auf bestehende Instrumente wie den monatlichen Sachbezug (§ 8 Abs. 2 EStG) oder andere Sonderzahlungen zurückgreifen.
Welche Voraussetzungen galten für die Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie?
Der Gesetzgeber nahm mit dem Gesetz vom 19. Oktober 2022 (BGBl 2022 I S. 1743) einen neuen Abschnitt in das Einkommensteuergesetz auf, der die Voraussetzungen für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Inflationsausgleichsprämie regelte. Diese Regelung findet sich in § 3 Nr. 11c EStG. Danach musste die Zahlung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung bestehender Bruttobezüge war ausdrücklich unzulässig (§ 8 Abs. 4 EStG). Aus der Überweisung oder Lohnabrechnung musste klar hervorgehen, dass es sich um einen Ausgleich für gestiegene Verbraucherpreise handelte. Eine gesonderte schriftliche Vereinbarung war dafür nicht erforderlich. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem FAQ-Katalog vom 24. Mai 2023 zahlreiche Zweifelsfragen zur Anwendung der Steuerbefreiung geklärt.
- Zusätzlichkeitsgebot: Die Prämie durfte nicht auf den Arbeitslohn angerechnet oder durch Herabsetzung des Gehalts finanziert werden.
- Inflationsbezug: Die Bezeichnung „Inflationsausgleichsprämie“ auf der Lohnabrechnung oder dem Überweisungsträger genügte als Nachweis.
- Lohnkonto: Die steuerfreie Leistung musste im Lohnkonto aufgezeichnet werden, um bei einer Betriebsprüfung nachweisbar zu sein.
- Höchstbetrag: Der Freibetrag von 3.000 Euro galt für den gesamten Begünstigungszeitraum je Dienstverhältnis. Beträge darüber hinaus waren regulär steuer- und beitragspflichtig.
Waren Unternehmen zur Zahlung der Inflationsausgleichsprämie verpflichtet?
Nein. Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie war eine freiwillige Leistung. Aus § 3 Nr. 11c EStG ergab sich kein Rechtsanspruch der Beschäftigten auf die Prämie. Die Entscheidung über Ob, Höhe und Empfängerkreis lag allein bei der Unternehmensleitung. Auch in tarifgebundenen Unternehmen entstand ein Anspruch nur dann, wenn der jeweilige Tarifvertrag eine entsprechende Regelung enthielt.
Mussten Unternehmen die Inflationsausgleichsprämie allen Beschäftigten zahlen?
Das Entlastungspaket schrieb nicht vor, wem und in welcher Höhe die Inflationsprämie von bis zu 3.000 Euro zu gewähren war. Bei einer differenzierten Auszahlung war jedoch Vorsicht geboten. Ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) drohte, wenn Beschäftigte in vergleichbaren Positionen ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wurden. Im Falle eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz konnten die zu Unrecht ausgeschlossenen Beschäftigten die Prämie nachfordern – eine sogenannte „Anpassung nach oben“.
Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Grundsätzlich galt: Entweder erhielten alle Beschäftigten die Inflationsprämie, oder es musste ein sachlicher Differenzierungsgrund vorliegen.
Aber wie sieht es aus, wenn Arbeitgebende die Prämie in unterschiedlicher Höhe an ihre Mitarbeitenden auszahlen?
Insbesondere wenn Kriterien herangezogen wurden, die grundsätzlich eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten – etwa Leistungsergebnisse – war die rechtliche Lage schwierig. Das Arbeitsgericht Paderborn entschied, dass eine Gruppenbildung bei der Gewährung der Prämie nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Unterscheidung einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist.
Sachlicher Grund muss vorliegen
In der Regel musste ein sachlicher Grund vorliegen, der eine unterschiedliche Höhe der Inflationsausgleichsprämie rechtfertigte. Was ein sachlicher Grund ist, ist nicht immer leicht zu bestimmen. Ein sachlicher Grund wäre zum Beispiel die Gewährung eines höheren Inflationsabschlags für Beschäftigte mit niedrigem Einkommen. Ein anderer sachlicher Grund konnte die Dauer der Betriebszugehörigkeit sein. Je länger Beschäftigte also im Betrieb waren, desto höher fiel die Inflationsprämie aus.
Muss die Inflationsausgleichsprämie in Form von Geld gezahlt werden?
Die einfachste und häufig bevorzugte Methode zur Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie war die Überweisung, entweder über die Lohnabrechnung oder als direkte Überweisung. Sowohl Geld- als auch Sachleistungen fielen unter die Steuerbefreiung. Auch Arbeitslohn von dritter Seite – etwa von einer Konzernmutter an Beschäftigte einer Tochtergesellschaft – war begünstigt.
Es bestand keine Pflicht, die Prämie in Geldform auszuzahlen. Die Inflationsprämie konnte auch in Form von Sachleistungen wie Tankgutscheinen, Warengutscheinen oder Kantinengutscheinen gewährt werden. Zu beachten war dabei, dass entsprechende Sachbezüge nicht bereits zuvor als reguläre Leistung gewährt worden sein durften.
Was bedeutet das?
Häufig gewährten Unternehmen ihren Mitarbeitenden Sachbezüge, zum Beispiel in Form von monatlichen Tankgutscheinen mit einem bestimmten Wert. Wurde diese Form der Sachleistung bereits seit längerer Zeit praktiziert, durfte die Inflationsausgleichsprämie nicht dazu beitragen, diese Sachleistung in die Prämie umzuwandeln. Dies hätte dem Grundsatz „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ (§ 8 Abs. 4 EStG) widersprochen.
Kann das Weihnachtsgeld durch die Inflationsausgleichsprämie ersetzt werden?
Das bedeutete auch, dass die Inflationsabgeltung nicht an die Stelle anderer zusätzlich zum Arbeitslohn vereinbarter Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld treten durfte.
Bezuschusst der Staat die Inflationsausgleichsprämie?
Einen direkten Zuschuss vom Staat erhielten Unternehmen nicht. Die Auszahlung der Inflationsprämie wurde nicht erstattet. Der Staat subventionierte die Zahlungen indirekt. Durch die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bis zu einem Betrag von 3.000 Euro entstanden dem Bund Mindereinnahmen. Gleichzeitig konnten Unternehmen die ausgezahlten Prämien vollständig als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen.
Vorteile für Arbeitgebende: Warum sollten Arbeitgebende eine Inflationsausgleichsprämie ihren Mitarbeitenden gewähren?
Die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie sendete ein positives Signal an die Belegschaft und stärkte die Mitarbeiterbindung. Gleichzeitig ermöglichte es Unternehmen, die unter den anhaltenden Teuerungsraten litten, eine dauerhafte Lohnerhöhung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Zusätzlich entfiel bei der Inflationsprämie der etwa 20-prozentige Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Wenn Arbeitgebende die Prämie in voller Höhe von 3.000 Euro auszahlten, ergab sich eine Ersparnis von rund 600 Euro.
Factorial unterstützt bei der Lohnabrechnung und Dokumentation
Die korrekte Abwicklung von Sonderzahlungen wie der Inflationsausgleichsprämie erfordert eine lückenlose Dokumentation im Lohnkonto sowie eine eindeutige Kennzeichnung in der Lohnabrechnung. Mit Factorial lassen sich Sonderzahlungen direkt in der digitalen Lohnabrechnung erfassen, korrekt ausweisen und revisionssicher archivieren, sodass Personalabteilungen auch bei komplexen Auszahlungsmodalitäten den Überblick behalten.
Hinweis: Weiterführende Informationen zur Inflationsausgleichsprämie sowie den offiziellen FAQ-Katalog des Bundesfinanzministeriums finden Sie auf der Internetseite der Bundesregierung. Zur aktuellen Entlastungsprämie 2026 informiert das Bundesfinanzministerium.
FAQ
Wer bekommt die Inflationsausgleichsprämie?
Grundsätzlich können alle Arbeitnehmer die Prämie erhalten, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung. Das schließt Voll- und Teilzeitkräfte, Minijobber, Werkstudierende sowie Auszubildende mit ein. Die Prämie wird bei Minijobbern nicht auf die Verdienstgrenze angerechnet.
Ist die Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 Euro steuerfrei?
Ja, die Inflationsausgleichsprämie ist bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. Diese Regelung gilt für Zahlungen, die zusätzlich zum regulären Gehalt im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 geleistet werden.
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, Inflationsausgleich zu zahlen?
Nein, die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die Prämie an die Beschäftigten auszuzahlen, sofern dies nicht in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist.
Kann ich die Inflationsausgleichsprämie monatlich auszahlen?
Ja, die Prämie kann als Einmalzahlung, in mehreren Teilbeträgen oder auch monatlich ausgezahlt werden. Wichtig ist, dass der steuerfreie Gesamtbetrag von 3.000 Euro im Begünstigungszeitraum nicht überschritten wird. Eine All-in-one-Unternehmenssoftware wie Factorial hilft, solche Sonderzahlungen korrekt in der Lohnabrechnung zu verwalten.
Bis wann muss man die Inflationsausgleichsprämie zahlen?
Die Inflationsausgleichsprämie kann im Begünstigungszeitraum vom 26. Oktober 2022 bis spätestens zum 31. Dezember 2024 steuer- und sozialabgabenfrei ausgezahlt werden. Nach diesem Datum entfällt die Steuerfreiheit für diese spezielle Prämie.


