Die Gehaltsumwandlung für Fahrrad und Firmenwagen zählt zu den wirkungsvollsten Instrumenten, um Beschäftigte steuereffizient zu vergüten. Statt einer klassischen Gehaltserhöhung wandeln Unternehmen einen Teil des Bruttogehalts in Sachleistungen um und senken damit gleichzeitig die Steuer- und Sozialabgabenlast für beide Seiten. Ob Dienstrad, E-Bike oder Elektro-Firmenwagen: Die Möglichkeiten sind vielfältig und rechtlich klar geregelt.
Was Sie dabei beachten müssen, erklären wir Ihnen im folgenden Blogbeitrag.
Wichtige Fakten
- Bei der Gehaltsumwandlung für Fahrrad und Firmenwagen wird ein Teil des Bruttogehalts in eine Sachleistung umgewandelt. Dadurch verringern sich das zu versteuernde Einkommen und die Sozialabgaben für Beschäftigte und Unternehmen.
- Gemäß der gemeinsamen Studie von Deloitte und Zukunft Fahrrad nutzten 2025 rund 2,4 Millionen Beschäftigte in Deutschland ein geleastes Dienstrad – bei 342.000 Arbeitgebern, die diese Zusatzleistung anbieten (ein Anstieg von 20 Prozent gegenüber 2024).
- Die steuerlichen Freibeträge für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) wurden 2026 angehoben: Bis zu 8.112 Euro jährlich sind steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG), bis zu 4.056 Euro jährlich zusätzlich sozialabgabenfrei.
- Beschäftigte in Steuerklasse I mit einem Bruttogehalt zwischen 3.000 und 6.000 Euro sparen beim Dienstrad-Leasing per Gehaltsumwandlung typischerweise 25 bis 35 Prozent gegenüber einem Privatkauf.
Was ist eine Gehaltsumwandlung – und wie funktioniert sie steuerlich?
Bei einer Gehaltsumwandlung wird ein Teil des Lohns den Beschäftigten nicht direkt ausgezahlt, sondern stattdessen „umgewandelt“ und in eine betriebliche Zusatzleistung wie etwa eine betriebliche Altersvorsorge eingezahlt.
Was heißt das konkret?
Eine beschäftigte Person verdient 3.000 Euro brutto im Monat. Statt das gesamte Gehalt zu versteuern, wird ein vereinbarter Betrag, beispielsweise 200 Euro monatlich, in eine Zusatzleistung eingezahlt. Das zu versteuernde Einkommen sinkt entsprechend, was sowohl die Lohnsteuer als auch die Sozialversicherungsbeiträge reduziert.
Die Entgeltumwandlung findet aber nicht nur in Form der betrieblichen Altersvorsorge statt, sondern kann zum Beispiel auch für Fahrräder bzw. E-Bikes oder einen Firmenwagen genutzt werden.
Bevor wir uns diese einzelnen Regelungen zu Fahrrad und Firmenwagen genauer ansehen, werfen wir einen Blick auf die grundsätzlichen Regeln und die Funktionsweise der Entgeltumwandlung.
Wer hat Anspruch auf Gehaltsumwandlung?
Anspruch auf die betriebliche Altersvorsorge
Grundsätzlich besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Gehaltsumwandlung für Beschäftigte ausschließlich im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge. Seit 2022 haben alle in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Beschäftigten diesen Anspruch gemäß § 1a BetrAVG.
Allerdings dürfen Arbeitgebende die Form der betrieblichen Altersvorsorge wählen. Das bedeutet, sie dürfen entscheiden, ob die Finanzierung fast ausschließlich durch die Arbeitnehmenden, nur vom Arbeitgebenden oder von beiden Parteien getragen wird.
Zudem sind Unternehmen verpflichtet, sowohl für Bestands- als auch für Neuverträge einen pauschalen Zuschuss von 15 Prozent auf den umgewandelten Betrag zu leisten, sofern sie durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Bei einem sozialabgabenfreien Höchstbetrag von 338 Euro monatlich entspricht dies im Jahr 2026 einem Pflichtbeitrag von 44,09 Euro monatlich.
Anspruch auf Umwandlung bei weiteren Leistungen
Bei Fahrrädern, Firmenwagen oder anderen Zusatzleistungen bleibt die Entgeltumwandlung freiwillig. Der Unterschied zur betrieblichen Altersvorsorge besteht darin, dass diese staatlich gefördert wird und somit ein Rechtsanspruch besteht.
Wie funktioniert die Gehaltsumwandlung für Fahrrad und Firmenwagen?
Bei der Umwandlung des Lohns in eine Zusatzleistung fallen für den Anteil, der in die Zusatzleistung gesteckt wird, keine Sozialabgaben und keine Einkommensteuer an. Das zu versteuernde Einkommen verringert sich also.
Wie die Gehaltsumwandlung bei den einzelnen Zusatzleistungen genau funktioniert, erläutern wir in den folgenden Abschnitten.
Die betriebliche Altersvorsorge
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ermöglicht es Beschäftigten, einen Teil ihres Bruttolohns in eine Altersvorsorge umzuwandeln. Arbeitnehmende und/oder Arbeitgebende zahlen dann diesen Anteil in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung ein. Zudem gibt es die Möglichkeit der Direktzusage, bei der sich das Unternehmen verpflichtet, die angesparten Beiträge später aus dem eigenen Vermögen aufzubringen.
Die Beiträge sind bis zu einer bestimmten Höhe steuer- und sozialabgabenfrei. Die spätere Auszahlung im Rentenalter ist dann allerdings steuerpflichtig.
Die steuerlichen Freibeträge für die bAV wurden 2026 erneut angehoben. Bis zu 8.112 Euro jährlich sind steuerfrei (8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 Euro gemäß § 3 Nr. 63 EStG), bis zu 4.056 Euro jährlich zusätzlich sozialabgabenfrei (4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 1 Abs. 1 SvEV). Zudem trat mit dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) zum 1. Januar 2026 eine neue Abfindungsoption für Kleinstanwartschaften in Kraft, die Beschäftigten mehr Flexibilität beim Arbeitgeberwechsel bietet.
Gehaltsumwandlung Firmenwagen
Neben der Entgeltumwandlung eines Teils des Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung kann der Anteil auch in andere Zusatzleistungen fließen. Eine Gehaltsumwandlung hat gegenüber einer Gehaltserhöhung immer den Vorteil, dass die Sozialabgaben und Steuern für Arbeitnehmende und teilweise auch für Arbeitgebende sinken. Es lohnt sich daher für Unternehmen, den Mitarbeitenden eine Gehaltsumwandlung zum Beispiel für die Nutzung eines Firmenwagens anzubieten.
Wie geht das?
Auch in diesem Fall verzichten Arbeitnehmende auf einen Teil ihres Bruttolohns, um im Gegenzug einen Firmenwagen zur Privatnutzung zu erhalten. Der abgezogene Betrag wird also für die Finanzierung eines Dienstwagens verwendet. Zu diesen Kosten gehören beispielsweise Anschaffungs-, Leasing- oder Wartungskosten.
Auch bei dieser Form verringert sich die Steuer- und Sozialabgabenlast für Arbeitnehmende und Arbeitgebende, da sich das Bruttogehalt reduziert.
Allerdings entsteht, wenn Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden einen Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen, ein geldwerter Vorteil. Der geldwerte Vorteil entsteht, weil Arbeitnehmende Leistungen vom Unternehmen erhalten, die zwar einen monetären Wert haben, aber nicht in Form von Geld ausgezahlt werden.
Der geldwerte Vorteil muss versteuert werden, da es sich bei dieser Zusatzleistung im Grunde um einen Teil des Gehalts handelt, auch wenn dieser als Sachleistung (in diesem Fall in Form der Nutzung eines Firmenwagens) gewährt wird.
Grundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils ist der Brutto-Listenpreis des Fahrzeugs, also der offizielle Neuwagenpreis. Es ist dabei unerheblich, ob das Dienstfahrzeug unter dem Wert des Brutto-Listenpreises erworben wurde.
Die Berechnung des geldwerten Vorteils erfolgt entweder nach der 1-%-Regelung oder auf Grundlage eines Fahrtenbuchs. Genaue Informationen zur Berechnung und den Vorteilen der jeweiligen Methoden finden Sie in unserem Blogartikel zum Thema Firmenwagen.
Wichtig: Wird das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen der ersten Tätigkeitsstätte und der Wohnung genutzt und wird der geldwerte Vorteil nach der 1-%-Methode berechnet, kommen die 0,3-%- bzw. die 0,2-%-Regelung hinzu. Es fallen also zusätzlich zu den nach der 1-%-Regelung berechneten Steuern weitere Steuern an.
Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in unserem Blogartikel zum Thema Firmenwagen.
Wichtig für 2026: Bei Elektro-Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis bis 100.000 Euro beträgt der geldwerte Vorteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG nur 0,25 Prozent des Listenpreises monatlich, statt der üblichen 1 Prozent bei Verbrennern. Für E-Firmenwagen mit einem Listenpreis über 100.000 Euro gilt ein Satz von 0,5 Prozent. Diese Preisgrenze wurde zum 1. Juli 2025 von 70.000 auf 100.000 Euro angehoben. Für Plug-in-Hybride gilt der 0,5-Prozent-Satz, sofern eine rein elektrische Mindestreichweite von 80 Kilometern oder ein CO₂-Ausstoß von höchstens 50 Gramm pro Kilometer (WLTP) nachgewiesen wird (Anschaffung ab 1. Januar 2025).
Mindestlohn-Grenze beachten: Bei jeder Form der Gehaltsumwandlung, ob für Firmenwagen oder Dienstrad, muss das verbleibende Bruttogehalt nach der Umwandlung den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde (Stand 2026) übersteigen. Liegt das reduzierte Bruttogehalt darunter, ist die Umwandlung arbeitsrechtlich unzulässig. Der Sachbezug ist nur zulässig, wenn diese Grenze eingehalten wird.
Gehaltsumwandlung Fahrrad
Seit 2019 gelten für Betriebsfahrräder und betriebliche E-Bikes (Pedelecs bis 25 km/h) besonders günstige steuerliche Regelungen. Gemäß den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. Januar 2020 beträgt der Prozentsatz zur Berechnung des geldwerten Vorteils bei Gehaltsumwandlung 0,25 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten geviertelten unverbindlichen Preisempfehlung (UVP). Diese Regelung gilt für alle Überlassungsverträge, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 abgeschlossen werden. Wichtig: S-Pedelecs mit einer Tretunterstützung bis 45 km/h gelten steuerrechtlich als Kraftfahrzeuge. Für sie gilt die 1-Prozent-Regelung wie beim Firmenwagen.
Gehaltsumwandlung vs. Gehaltsextra: Es gibt zwei grundlegend verschiedene Modelle. Bei der Gehaltsumwandlung verzichten Beschäftigte auf einen Teil ihres Bruttogehalts. Der geldwerte Vorteil wird mit 0,25 Prozent der UVP monatlich versteuert. Beim Gehaltsextra stellt das Unternehmen das Dienstrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bereit. In diesem Fall ist die Privatnutzung nach § 3 Nr. 37 EStG vollständig steuerfrei (gültig bis 31. Dezember 2030). Die 0,25-Prozent-Regelung deckt dabei alle Fahrten ab: dienstliche Fahrten, Privatfahrten und den Arbeitsweg, sodass anders als beim Firmenwagen keine zusätzliche Versteuerung des Pendelwegs anfällt.
Bei der Gehaltsumwandlung beträgt der geldwerte Vorteil 0,25 Prozent der geviertelten, auf volle 100 Euro abgerundeten UVP monatlich. Übernimmt das Unternehmen die Leasingrate vollständig als Gehaltsextra, ist die Privatnutzung nach § 3 Nr. 37 EStG sogar vollständig steuerfrei, vorausgesetzt, der Überlassungsvertrag ist schriftlich im Arbeitsvertrag verankert.
Das Dienstrad-Leasing bietet Unternehmen und Beschäftigten zahlreiche Vorteile der Entgeltumwandlung. Wie viel Steuern bei der Nutzung eines Dienstrads anfallen, können Sie auch auf der Seite von Jobrad berechnen.
Info: Das Dienstfahrrad bleibt ein bedeutender Vorteil. Gemäß der gemeinsamen Studie von Deloitte und dem Wirtschaftsverband Zukunft Fahrrad umfasste der Bestand im Jahr 2025 rund 2,2 Millionen Diensträder in Deutschland, bei 342.000 Arbeitgebern, die dieses Angebot bereitstellen – ein Anstieg von 20 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Der Marktumsatz im Dienstrad-Leasing betrug 2025 2,8 Milliarden Euro.
Schriftliche Vereinbarung als Voraussetzung: Damit die Gehaltsumwandlung steuerlich anerkannt wird, muss die Überlassung des Dienstrads arbeitsvertraglich verankert sein, entweder durch eine Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag oder durch einen separaten Überlassungsvertrag. Dies hat das Bundesministerium der Finanzen in seinen Erlassen klargestellt. Ohne diese Schriftform erkennt das Finanzamt die Gehaltsumwandlung nicht an.
Gehaltsumwandlung am Beispiel des Fahrrads
Anhand des Fahrrads wird die Gehaltsumwandlung wie folgt veranschaulicht.
In diesem Beispiel wird der geldwerte Vorteil des Fahrrads nach der 0,25-%-Regelung berechnet.
Bruttogehalt einer beschäftigten Person: 3.000 EUR
Unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des E-Bikes: 2.500 EUR (Die UVP entspricht dem Brutto-Listenpreis.)
1/4 der UVP = 2.500 EUR / 4 = 625 EUR
Auf volle 100 EUR abgerundeter Betrag: 600 EUR
Geldwerter Vorteil = 1 % × 600 EUR = 6 EUR
Der zu versteuernde geldwerte Vorteil läge in diesem Fall für die beschäftigte Person bei 6 Euro.
Wichtig: Die Freigrenze für Sachbezüge findet in diesem Fall keine Anwendung.
Gehaltsumwandlung Firmenwagen: Rechenbeispiel
Zur Veranschaulichung ein vereinfachtes Beispiel für einen konventionellen Firmenwagen nach der 1-Prozent-Regelung:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bruttogehalt vor Umwandlung | 4.000 EUR |
| Leasingrate (Gehaltsumwandlung) | −400 EUR |
| Neues Bruttogehalt | 3.600 EUR |
| Bruttolistenpreis Firmenwagen | 30.000 EUR |
| Geldwerter Vorteil (1 % × 30.000 EUR) | 300 EUR |
| Zu versteuerndes Einkommen (3.600 + 300 EUR) | 3.900 EUR |
Das zu versteuernde Einkommen liegt trotz Firmenwagen-Nutzung unter dem ursprünglichen Bruttogehalt von 4.000 Euro. Für einen Elektro-Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis bis 100.000 Euro würde der geldwerte Vorteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG nur 0,25 Prozent betragen – also 75 Euro statt 300 Euro monatlich.
Welche Vor- und Nachteile hat die Gehaltsumwandlung für Fahrrad und Firmenwagen?
Vorteile der Gehaltsumwandlung
- Zweite Vorsorge für das Alter
Gerade angesichts des zunehmenden Sozialabbaus in Deutschland und einer immer älter werdenden Bevölkerung ist es für Arbeitnehmende sinnvoll, ein zweites Standbein für die Altersvorsorge zu haben.
- Steuervorteil
Da ein bestimmter jährlicher Betrag, der in Zusatzleistungen eingezahlt wird, steuer- und abgabenfrei bleibt, bleibt den Arbeitnehmenden unter dem Strich mehr Netto vom Brutto. Im Jahr 2026 sind bei der bAV bis zu 338 Euro monatlich (4.056 Euro jährlich) sozialabgabenfrei und bis zu 676 Euro monatlich (8.112 Euro jährlich) steuerfrei – jeweils gemäß § 3 Nr. 63 EStG in Verbindung mit der Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 Euro. Diese Beträge werden jährlich an die Lohnentwicklung angepasst.
Durch die staatliche Förderung in Form von Steuer- und Sozialabgabenbefreiung senken auch Arbeitgebende ihre Lohnkosten.
Auch bei einer Gehaltsumwandlung in andere Zusatzleistungen wie bei einem Fahrrad oder einem Firmenwagen haben Arbeitnehmende in dieser Hinsicht Vorteile.
- Mitarbeiterbindung
Für Unternehmen hat die Gehaltsumwandlung den Vorteil, dass sie Beschäftigte an das Unternehmen bindet und diese gleichzeitig unterstützt. Die Entgeltumwandlung zählt somit zu den Corporate Benefits, mit denen Arbeitgebende Talente gewinnen, halten und binden und sich als attraktive Arbeitgebermarke positionieren können.
Nachteile der Gehaltsumwandlung
- Versteuerung bei Auszahlung
Zu beachten ist jedoch, dass die betriebliche Altersversorgung bei Auszahlung versteuert werden muss. Dies gilt nicht für die Umwandlung in andere Zusatzleistungen, die nicht in Geld ausgezahlt werden.
- Geringere Rentenbeiträge
Durch die Gehaltsumwandlung verringert sich das Bruttoeinkommen. Dieses ist jedoch für die gesetzliche Rentenversicherung maßgeblich, um die spätere Rente zu berechnen. Es empfiehlt sich daher, vorab zu prüfen, ob die betriebliche Altersvorsorge diese Rentenminderung ausgleichen kann.
- Probleme bei Arbeitgeberwechsel
Bei einem Arbeitsplatzwechsel kann es vorkommen, dass der Vertrag vom neuen Arbeitgeber nicht übernommen wird. In diesem Fall haben Arbeitnehmende die Möglichkeit, in das Vorsorgesystem des neuen Arbeitgebenden einzutreten oder den alten Vertrag ruhend zu stellen, das heißt keine Beiträge mehr einzuzahlen. Es ist auch möglich, den alten Vertrag privat weiterzuführen.
Wichtig: Arbeitgebende sind nicht verpflichtet, alte bAV-Verträge neuer Mitarbeitender zu übernehmen.
Auswirkungen auf Lohnersatzleistungen: Die Gehaltsumwandlung senkt das sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen. Das kann sich bei längeren Leasinglaufzeiten geringfügig auf Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld auswirken, da diese auf Basis des beitragspflichtigen Einkommens berechnet werden. Bei typischen Leasingraten von 60 bis 100 Euro monatlich ist dieser Effekt in der Regel vernachlässigbar.
Insgesamt entstehen durch die Gehaltsumwandlung in Zusatzleistungen wie Fahrrädern oder Firmenwagen kaum Nachteile.
Tipp: Digitale HR-Softwarelösungen wie Factorial unterstützen Sie bei der Berechnung von Sachbezügen. So behalten Sie den Überblick über Sachbezüge, Freibeträge und Sozialversicherungsbeiträge, ohne manuelle Berechnungen.
FAQ
Kann man Dienstwagen und Dienstfahrrad haben?
Ja, grundsätzlich ist es möglich, beide Benefits zu kombinieren, sofern der Arbeitgeber dies anbietet. Für beide Leistungen entsteht ein geldwerter Vorteil, der jeweils nach den geltenden gesetzlichen Regelungen (z. B. 1-%-Regelung für das Auto, 0,25-%-Regelung für das Rad) versteuert werden muss.
Wie funktioniert die Gehaltsumwandlung eines Fahrrads?
Ein Teil des Bruttogehalts wird direkt zur Finanzierung der Leasingrate des Fahrrads verwendet. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen und somit die Steuer- und Sozialabgabenlast. Der für die Privatnutzung entstehende geldwerte Vorteil wird dabei nur mit 0,25 % des Listenpreises versteuert.
Wie funktioniert die Gehaltsumwandlung bei Firmenwagen?
Mitarbeitende verzichten auf einen Teil ihres Bruttogehalts, um im Gegenzug einen Firmenwagen privat nutzen zu können. Das reduzierte Bruttogehalt senkt die Steuer- und Sozialabgaben. Der geldwerte Vorteil, der durch die Privatnutzung entsteht, muss allerdings zusätzlich versteuert werden, meist über die 1-%-Regelung.

