Ein Inklusionsbeauftragter ist aus Unternehmenssicht nicht nur verpflichtend, sobald mindestens eine schwerbehinderte Person beschäftigt wird – Inklusions-Spezialisten*innen können zugleich Mehrwerte schaffen. Im nachfolgenden Blogbeitrag zeigen wir auf, wann eine Inklusionsbeauftragter-Pflicht qua Gesetz besteht und was Sie dabei beachten müssen.
Kurz erklärt
- Ein Inklusionsbeauftragter wird vom Unternehmen bestellt, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gegenüber Menschen mit Schwerbehinderung sicherzustellen.
- Die Inklusionsbeauftragten sind mit ihren Rechten, Pflichten und Aufgaben als Bindeglied zwischen Arbeitgeber, schwerbehinderten Arbeitnehmenden, Betriebsrat und der Schwerbehindertenvertretung anzusehen.
Gesetzliche Grundlage
Alle gesetzlichen Vorgaben zu Inklusionsbeauftragten finden sich im Sozialgesetzbuch IX. Die §§ 178 bis 183 vom neunten Sozialgesetzbuch geben vor, wann Inklusionsbeauftragte zu bestellen sind und welche Aufgaben diese Personen im Unternehmen wahrnehmen müssen.
Was ist ein Inklusionsbeauftragter?
Inklusionsbeauftragte sind Spezialisten*innen, die die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben gegenüber schwerbehinderten Personen im Unternehmen sicherstellen. Die Inklusionsbeauftragten sollten nach Möglichkeit ebenfalls Menschen mit Schwerbehinderung sein, eine absolut gültige Verpflichtung dahingehend besteht aber nicht. Inklusionsbeauftragte sind in der Praxis allen voran eine Kontrollinstanz. So achten Sie darauf, dass das Unternehmen keine Verstöße gegenüber schwerbehinderten Angestellten begeht.
Achtung Verwechslungsgefahr: Inklusionsbeauftragte sind nicht mit der Schwerbehindertenvertretung gleichzusetzen. Selbige wird durch schwerbehinderte Beschäftigte gewählt, Inklusionsbeauftragte durch den Arbeitgeber bestellt. Des Weiteren hat die Schwerbehindertenvertretung eine Unterstützerrolle, während Inklusionsbeauftragte allen voran auf die Umsetzung der gesetzlichen Arbeitgeberpflichten achten.
Wann braucht man einen Inklusionsbeauftragten?
Der § 154 vom Sozialgesetzbuch IX schreibt Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten vor, dass diese wenigstens 5 % der Stellen durch schwerbehinderte Personen besetzen müssen. In diesem Fall wird automatisch ein Inklusionsbeauftragte*r benötigt, da dieser vorhanden sein muss, sobald wenigstens eine schwerbehinderte Person im Unternehmen angestellt ist.
Inklusionsbeauftragte sind außerdem schriftlich zu bestellen, sofern zwar weniger als 20 Mitarbeitende angestellt sind, sich darunter aber wenigstens eine schwerbehinderte Person befindet.
Inklusionsbeauftragter: Aufgaben und Pflichten
Das neunte Sozialgesetzbuch definiert die Aufgabenbereiche von Inklusionsbeauftragten wie folgt:
- Beratung und Überwachung: Arbeitgeber bezüglich der gesetzlichen Pflichten beraten und deren nachfolgende Einhaltung sicherstellen.
- Ansprechpartner*in: Direkte Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung, HR-Abteilung und dem Betriebsrat.
- Behördenkommunikation: Kooperation und Kommunikation mit der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt zur Vermittlung von Menschen mit Schwerbehinderung in das eigene Unternehmen.
- Förderung: Antragstellung von Fördermitteln, sofern verfügbar. Zudem Entwicklung von Ausbildungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten speziell für Menschen mit Schwerbehinderung. Das geht über Factorials Weiterbildungsmanagement ganz leicht.
- Bei Kündigungen: Sofern schwerbehinderte Menschen gekündigt werden, müssen Inklusionsbeauftragte hinzugezogen werden. Sie stellen dabei auch sicher, dass die gesetzlichen Möglichkeiten für eine Kündigung gegeben sind.
Welche Rechte haben Inklusionsbeauftragte?
Um die eben genannten Aufgaben und Pflichten adäquat wahrnehmen zu können, stattet der Gesetzgeber Inklusionsbeauftragte mit einigen zentralen Rechten aus. Diese dürfen sie sowohl gegenüber Unternehmensvertreter*innen als auch den schwerbehinderten Menschen wahrnehmen.
Ein Inklusionsbeauftragter muss im Unternehmen daher diese drei Rechte zwangsläufig eingeräumt bekommen:
- Inklusionsbeauftragte dürfen an Sitzungen zu Inklusionsvereinbarungen und solchen vom Betriebsrat teilnehmen.
- Sie haben ein Informationsrecht. Arbeitgeber müssen Inklusionsbeauftragte mit notwendigen und aktuellen Informationen fortlaufend versorgen, sofern diese Menschen mit Schwerbehinderung betreffen.
- Inklusionsbeauftragte dürfen, wenn sie ihren Job und die zugeteilte Rolle wahrnehmen, im Unternehmen nicht benachteiligt werden. Etwaige Kosten, die bei der Ausübung der Tätigkeiten entstehen, sind zu erstatten.
Wie werde ich Inklusionsbeauftragte?
Sie werden Inklusionsbeauftragte*r, indem Sie vom Arbeitgebenden dafür bestellt werden. Eine entsprechende Schulung, zum Beispiel mit Fokus auf Arbeitsrecht und Behindertenrechte, ist empfehlenswert – per Gesetz aber nicht notwendig. In der Praxis sind es häufig HR-Talente, die die Rolle als Inklusionsbeauftragte ergänzend zu ihrer eigentlichen Tätigkeit übernehmen. Führungskräfte kommen aber ebenso infrage.
Inklusionsbeauftragter: Gehalt in Deutschland
Ihre Rolle als Inklusionsbeauftragte übernehmen diese Fachkräfte normalerweise ergänzend zu ihrer eigentlichen Stellung im Unternehmen. Daher gibt es für diese auch keine aussagekräftigen Gehaltsinformationen.
Eine Führungskraft, die zugleich Inklusionsbeauftragter ist, wird typischerweise (deutlich) mehr verdienen als ein HR-Junior-Manager in dieser Rolle. Gleichermaßen gewähren einige Betriebe aber Funktionszulagen. So könnte die Bestellung als Inklusionsbeauftragter eine kleine Gehaltssteigerung mit sich bringen.
Welche persönliche Haftung hat ein Inklusionsbeauftragter?
Im Regelfall keine. Inklusionsbeauftragte handeln im Auftrag und Interesse des Arbeitgebenden, die Verantwortung liegt also übergeordnet beim Unternehmen selbst. Selbstverständlich können Inklusionsbeauftragte aber dennoch haftbar sein, wenn sie vorsätzlich ihre Pflichten verletzten oder mit besonders grober Fahrlässigkeit Schaden angerichtet haben.
Der Status Quo in Deutschland
Nach dem Inklusionsbarometer vom Handelsblatt erfüllen nur rund 39 % der Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitenden die vorgeschriebene Schwerbehindertenquote. Gesamtwirtschaftlich lag die Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen in den Jahren 2023/2024 bei etwa 4,4 % – und damit ebenfalls unterhalb vom gesetzlichen Soll. Mehr als 25 % der Unternehmen beschäftigen gar keine Menschen mit Schwerbehinderung.
Immerhin stieg zuletzt der Anteil von Inklusionsunternehmen wieder an. Im Jahr 2023 gab es in Deutschland:
- 1.107 Inklusionsunternehmen, die sich relativ gleichmäßig über die Bundesländer verteilten
- 23.233 Beschäftigte in Inklusionsunternehmen
- davon 13.641 Beschäftigte mit Schwerbehinderung
Inklusion kann durchaus Unternehmen und ihre Mitarbeitenden bereichern: Mit der HR-Software von Factorial und unseren eNPS-Befragungen behalten Sie Ihre Mitarbeitendenzufriedenheit dauerhaft im Blick. So können Sie anschließend weitere Ansatzpunkte zur Verbesserung dieser ableiten. Selbstverständlich auch unter Einbeziehung von Personen mit Behinderung und Inklusionsbeauftragten.