Jedes Jahr werden die Beitragsbemessungsgrenzen der einzelnen Sozialversicherungen an die Einkommensentwicklung in Deutschland angepasst. Die Beitragsbemessungsgrenze verhindert, dass weder die Beiträge für die Sozialversicherungen noch die Sozialausgaben unbegrenzt hoch sein können. Für Arbeitgebende ist es wichtig, die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze zu kennen. Im folgenden Artikel geben wir Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen der BBG 2025.
Key Facts
- Die Beitragsbemessungsgrenze legt den maximal zu zahlenden Beitragssatz für die jeweiligen Sozialversicherungen für Arbeitnehmende fest.
- Abhängig von der jeweiligen Sozialversicherungen fallen die BBGs unterschiedlich hoch aus.
- Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst.
- Was versteht man unter der Beitragsbemessungsgrenze?
- Für welche Sozialversicherungen gibt es Beitragsbemessungsgrenzen?
- Warum unterscheiden sich die Beitragsbemessungsgrenzen in Ost- und Westdeutschland?
- Beitragsbemessungsgrenzen im Jahr 2025
- Übersicht: BBG 2025
- Praxisbeispiel – Berechnung mit der Beitragsbemessungsgrenze
- Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) und Versicherungspflicht 2025
Was versteht man unter der Beitragsbemessungsgrenze?
Was ist der Beitragssatz und was ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG)?
Arbeitnehmende Personen zahlen monatlich einen bestimmten Anteil von ihrem Gehalt in die Sozialversicherung ein. Die Sozialversicherung in Deutschland umfasst die Rentenversicherung, Unfallfallversicherung, Arbeitslosenversicherung sowie die Kranken- und Pflegeversicherung. Wie hoch der Beitrag ist, den Arbeitnehmende einzahlen müssen, ist abhängig von der Höhe ihres Gehalts. Der Verdienst bestimmt also den prozentualen Anteil, der von ihrem Gehalt für Pflegeversicherung, Unfallversicherung, Krankenversicherung sowie Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen wird. Das ist der sogenannte Beitragssatz.
Sozialversicherungsbeiträge können nicht unendlich steigen
Nach diesem System zahlen Beschäftigte, die mehr verdienen, auch höhere Beiträge. Die Beitragshöhe ist aber nicht unendlich groß, sondern hat ein Limit: die Beitragsbemessungsgrenze. Das bedeutet: Wenn Arbeitnehmende mehr verdienen, zahlen sie trotzdem nur den jeweils begrenzten Anteil.
Es gibt unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen. Ihre Höhen unterscheiden sich von den jeweiligen Sozialversicherungen und werden jährlich angepasst.
Warum gibt es die Beitragsbemessungsgrenze?
Die Einführung einer solchen Grenze erscheint auf den ersten Blick überraschend, denn auf diese Weise verzichtet der Staat auf höhere Einnahmen aus Sozialabgaben. Die BBG soll aber nicht die Einnahmen, sondern die Ausgaben regulieren. Denn ohne Beitragsbemessungsgrenze hätten Arbeitnehmende, die mehr verdienen, auch Anspruch auf höhere Beträge beim Krankengeld oder auch bei der Rente.
Durch die Beitragsbemessungsgrenzen sind diese Ausgaben also gedeckelt. Die Rente oder auch das Krankengeld von Topverdienenden kann ebenfalls nicht unendlich hoch sein.
Wann werden die Beitragsbemessungsgrenzen angepasst?
Die Beitragsbemessungsgrenzen der einzelnen Versicherungen sind in unterschiedlichen Verordnungen festgehalten. Die Grenzen müssen jährlich an die Einkommensentwicklung in Deutschland angeglichen werden.
Da die Gehälter in Deutschland in der Regel steigen, werden die Beitragsbemessungsgrenzen meistens erhöht. Es kann aber auch vorkommen, dass die Grenzen gleich bleiben oder sogar sinken. Das ist beispielsweise zuletzt im Jahr 2022 geschehen, als die Beitragsbemessungsgrenze um jeweils 50 Euro auf 7.050 bzw. 6.050 Euro herabgesetzt wurde.
Für welche Sozialversicherungen gibt es Beitragsbemessungsgrenzen?
Für die unterschiedlichen Zweige der Sozialversicherung gibt es verschiedene Beitragsbemessungsgrenzen. Im Folgenden schauen wir uns die jeweiligen Grenzen an.
Kranken- und Pflegeversicherung
Die BBG für die Kranken- und Pflegeversicherung ist seit 2001 bundesweit vereinheitlicht.
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung gibt es in Ost- und Westdeutschland unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen, welche den Höchstbetrag festlegen, den Arbeitnehmende in die Versicherung einzahlen müssen.
Sonderfall: Knappschaftliche Rentenversicherung
Die Knappschaftliche Rentenversicherung (KnRV) ist eine gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland, die sich aber von der normalen Rentenversicherung unterscheidet. Ursprünglich wurde sie für Bergleute und andere im Bergbau Beschäftigte gegründet, um den besonderen gesundheitlichen Beanspruchungen dieser Berufsgruppen gerecht zu werden. Heute steht sie einem breiteren Kreis von Berufsgruppen offen, darunter auch Beschäftigten der Bahn.
Die knappschaftliche Rentenversicherung hat ihre eigene Beitragsbemessungsgrenze. Auch diese Grenze ist in Ost und West anders.
Unfallversicherung
Für die Unfallversicherung gibt es keine Beitragsbemessungsgrenze. Die Beiträge für diese Verischerung werden allein von Arbeitgebenden übernommen.
Tipp: Ausführlichere Infos zu den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung finden Sie auch auf unserem Factorial-Blog.
Warum unterscheiden sich die Beitragsbemessungsgrenzen in Ost- und Westdeutschland?
Die Beitragsbemessungsgrenzen in Ost- und Westdeutschland unterscheiden sich seit der Wiedervereinigung aufgrund der historischen und wirtschaftlichen Diskrepanzen zwischen den beiden Regionen. Diese Differenzen spiegeln sich in den Einkommensunterschieden wider, welche auch nach der Wiedervereinigung noch bestehen.
Daher gibt es unterschiedliche Grenzen für die verschiedenen Regionen, welche jedoch schrittweise angepasst werden sollen. Aufgrund der Unterschiede wird oft Kritik verübt, etwa vom Institut der Deutschen Wirtschaft. Denn auch in Westdeutschland sei das Lohnniveau regional zum Teil sehr schwankend.
Achtung: Ab 2025 entfällt die bisherige Unterscheidung zwischen Ost- und Westdeutschland bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Stattdessen gelten erstmals einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen für ganz Deutschland. Damit wird ein weiterer Schritt zur sozialen Angleichung vollzogen, sodass bundesweit dieselben Werte für die Berechnung der Beiträge herangezogen werden.
Beitragsbemessungsgrenzen im Jahr 2025
Im November 2024 hat der Bundesrat die neuen Verordnungen der Beitragsbemessungsgrenzen für 2025 – die sogenannte Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung – angenommen. Seit dem 1. Januar 2025 gelten somit erneut angepasste Rechengrößen für die Sozialversicherung.
Schauen wir uns im folgenden Abschnitt die unterschiedlichen Grenzen der Sozialversicherungen an.
Kranken- und Pflegeversicherung
Da bei der Kranken- und Pflegeversicherung im Allgemeinen nicht zwischen den Rechtskreisen Ost und West unterschieden wird, gilt hier für das Jahr 2025 eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 5.512,50 Euro im Monat bzw. 66.150 Euro jährlich. 2024 lag dieser Betrag noch bei 62.100 Euro im Jahr beziehungsweise 5.175 Euro im Monat.
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Auch für die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung ist die BBG im Jahr 2025 deutlich gestiegen – erstmals sowohl im Osten, als auch im Westen des Landes. Die BBG liegt 2025 bei 8.050 Euro monatlich. 2024 lag die Grenze noch bei 7.450 Euro in den neuen Bundesländern und 7.550 Euro in den alten Bundesländern.
Übersicht: BBG 2025
Die aktuellen Werte aus der Verordnung für die Rechengrößen der Sozialversicherungen finden Sie auch auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Praxisbeispiel – Berechnung mit der Beitragsbemessungsgrenze
Im nächsten Abschnitt soll ein kurzes, fiktives Rechenbeispiel zur Rentenversicherung und ihrer Beitragsbemessungsgrenze gegeben werden.
Beispiel Bruttoeinkommen unter Beitragsbemessungsgrenze: Rentenversicherung
Eine Arbeitnehmerin in Deutschland verdient ein monatliches Bruttogehalt von 6.000 Euro.
Wie werden ihre Rentenversicherungsbeiträge nun ermittelt und berechnet?
1. Ermittlung der BBG
Für die Rentenversicherung gilt im Jahr 2025 eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze von 8.050 € monatlich. Die bisherige Unterscheidung zwischen Ost- und Westdeutschland entfällt.
2. Überprüfung des Bruttoeinkommens
Im nächsten Schritt ist zu beantworten, ob das Bruttogehalt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Im Fall der Arbeitnehmerin liegt ihr monatliches Einkommen unter der Grenze.
3. Berechnung des Rentenbeitragssatzes
Der allgemeine Rentenversicherungssatz in Deutschland beträgt im Jahr 2025 weiterhin 18,6 Prozent. Dieser Satz wird je zur Hälfte von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden getragen, d. h. jede*r zahlt 9,3 Prozent.
4. Berechnung des Arbeitnehmerbeitrags zur Rentenversicherung
Da das Bruttoeinkommen der Arbeitnehmerin unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, ist ihr gesamtes Bruttogehalt rentenversicherungspflichtig.
Der Rentenversicherungsbeitrag setzt sich nun wie folgt zusammen:
Monatliches Bruttoeinkommen × Beitragssatz
Rentenversicherungsbeitrag der Arbeitnehmerin: 6.000 € × 9,3 % = 558 € monatlich
Der monatliche Rentenversicherungsbeitrag beträgt somit 558 €.
Beispiel Bruttoeinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze: Rentenversicherung
Ein Arbeitnehmender in Deutschland verdient ein Bruttogehalt von 8.500 Euro im Monat.
Wie werden die Rentenversicherungsbeiträge ermittelt und berechnet?
1. Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenze
Ab dem 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung in ganz Deutschland. Diese liegt bei 8.050 Euro monatlich.
2. Überprüfung des Bruttoeinkommens
Das monatliche Einkommen des Arbeitnehmenden übersteigt die Beitragsbemessungsgrenze. Der übersteigende Betrag von 450 Euro wird nicht zur Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags herangezogen.
3. Berechnung des Rentenbeitragssatzes
Der allgemeine Rentenversicherungssatz in Deutschland beträgt im Jahr 2025 18,6 Prozent. Dieser Satz wird je zur Hälfte von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden getragen, d. h. jede*r zahlt 9,3 Prozent.
4. Berechnung des Arbeitnehmerbeitrags zur Rentenversicherung
Das Bruttoeinkommen des Arbeitnehmenden liegt über der Beitragsbemessungsgrenze. Das bedeutet, dass nicht das gesamte Einkommen zur Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags herangezogen wird, sondern nur der Betrag bis zur Bemessungsgrenze, also 8.050 Euro.
Der Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitnehmenden setzt sich nun wie folgt zusammen:
Monatliches Bruttoeinkommen × Beitragssatz
Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitnehmenden: 8.050 € × 9,3 % = 748,65 € monatlich
Der monatliche Rentenversicherungsbeitrag beträgt somit 748,65 €. Gäbe es keine Beitragsbemessungsgrenze, würde der Arbeitnehmende stattdessen 790,50 Euro im Monat Rentenversicherungsbeitrag zahlen.
Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) und Versicherungspflicht 2025
Erzielen Beschäftigte regelmäßig ein Arbeitsentgelt über der JAEG (d. h. im Vorjahr und im neuen Jahr), entfällt die Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung für sie. Das bedeutet, sie können selbst entscheiden, ob sie weiterhin gesetzlich versichert bleiben oder in die private Krankenversicherung wechseln möchten.
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt 2025 einheitlich bei 70.200 Euro pro Jahr.
Darüber hinaus gibt es eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Was bedeutet das?
Bis zum 31. Dezember 2002 waren die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze identisch. Zum 1. Januar 2003 wurde die Versicherungspflichtgrenze jedoch angehoben und von der Beitragsbemessungsgrenze getrennt. Dies führte dazu, dass einige privat versicherte Arbeitnehmer*innen wieder versicherungspflichtig wurden – nämlich jene, deren Einkommen zwar über der alten, aber unter der neuen Versicherungspflichtgrenze lag.
Für diese Beschäftigten gilt seitdem ein besonderer Bestandsschutz durch eine spezielle Versicherungspflichtgrenze, die besondere JAEG. Diese beträgt im Jahr 2025 nun 64.200 Euro jährlich.