In vielen Branchen in Deutschland ist die Unterstützung durch Saisonarbeiter*innen ohne ihre Arbeit kaum zu bewältigen. Für Saisonarbeit gelten bestimmte Regelungen, die Arbeitgebende kennen sollten. Mehr zu Rechten, Pflichten sowie zu den sozialversicherungsrechtlichen Aspekten bei der Saisonarbeit erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Key Facts
- Saisonkräfte sind eine wichtige Stütze der deutschen Wirtschaft und arbeiten vorübergehend in Betrieben.
- Es handelt sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, das grundsätzlich sozialversicherungspflichtig ist, obwohl es hier Ausnahmen gibt.
- Für Saisonarbeiter*innen gelten die gleichen Arbeitsrechte in Bezug auf Mindestlohn und Arbeitszeiten wie für reguläre Beschäftigte.
- Was bedeutet Saisonarbeit?
- Saisonarbeit in Deutschland: Situation und Fakten
- FAQ: Welche arbeitsrechtlichen Regelungen gelten in Bezug auf die Saisonarbeit?
- Anmeldung von Saisonarbeiter*innen: Das müssen Vorgesetzte wissen
Was bedeutet Saisonarbeit?
In einigen Branchen – beispielsweise in Ski-Gebieten oder in der Landwirtschaft während der Erntezeit – fällt zu bestimmten Zeiten im Jahr deutlich mehr Arbeit an als gewöhnlich. Diese Spitzenzeiten lassen sich mit der regulären Belegschaft oft nicht bewältigen. Betriebe stellen deshalb zur Unterstützung für diese besonders geschäftige Phase sogenannte Saisonarbeiter*innen ein.
Bei der Saisonarbeit handelt es sich um eine befristete Beschäftigungsform. Andere Formen befristeter Beschäftigung sind zum Beispiel Vertretungsverträge oder projektbezogene Anstellungen.
Typischerweise ergibt sich Saisonarbeit in Branchen, in denen:
- das Konsumverhalten eine Rolle spielt, wie etwa das Weihnachtsgeschäft im Einzelhandel,
- das Wetter oder die Jahreszeit entscheidend sind, zum Beispiel die Erntezeit in der Landwirtschaft oder die Skisaison im Winter
So waren laut Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Jahr 2023 in Deutschland in der Landwirtschaft etwas mehr als 800.000 Personen beschäftigt. 243.000 Beschäftigte waren davon Saisonarbeiter*innen.
Saisonarbeit in Deutschland: Situation und Fakten
Saisonarbeit wird in den Medien häufig mit negativen Schlagzeilen in Verbindung gebracht. Immer wieder ist die Rede von prekären Arbeitsverhältnissen und schlechten Bedingungen, unter denen die Saisonarbeitskräfte – darunter viele Arbeitsmigrant*innen und Wanderarbeiter*innen, die eigens für die Saison anreisen – leiden.
Berichtet wird über sexuelle Ausbeutung, mangelhafte oder überteuerte Unterkünfte, die Nichteinhaltung von Arbeitsschutzgesetzen, überlange Arbeitszeiten sowie fehlende oder unzureichende Krankenversicherungen.
Doch es gibt auch Fortschritte: Laut der Initiative Bündnis für faire Landarbeit sowie durch gesetzliche Regelungen auf EU-Ebene soll sichergestellt werden, dass Subventionen nur dann gewährt werden, wenn arbeitsrechtliche Standards eingehalten werden. Das betrifft u. a. faire Entlohnung, sichere Arbeitsbedingungen und die Einhaltung gesetzlicher Ruhezeiten.
Trotz erster Verbesserungen zeigt sich: Arbeitgebende stehen in der Verantwortung, geltende Arbeitsschutzvorschriften zu kennen und umzusetzen (Mehr dazu in unserem Artikel zum Thema Arbeitsschutz).
Darüber hinaus gibt es weitere arbeitsrechtliche Regelungen sowie Vorschriften zu den Rechten von Saisonarbeiter*innen, die Vorgesetzte kennen sollten. Im Folgenden erklären wir diese genauer.
FAQ: Welche arbeitsrechtlichen Regelungen gelten in Bezug auf die Saisonarbeit?
Welche Personen dürfen als Saisonarbeiter*innen in Deutschland arbeiten?
Da Saisonarbeiter*innen eine wichtige Stütze für die Aufrechterhaltung des Betriebs in bestimmten Branchen darstellen, gibt es klare Regelungen dazu, wer in Deutschland saisonal arbeiten darf.
Erlaubt ist die Saisonarbeit für:
- Deutsche Staatsbürger*innen
- Personen aus EU-Mitgliedstaaten
- Staatsangehörige aus folgenden Ländern und Regionen:
- Georgien
- Republik Moldau
- EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz)
Personen aus den EFTA-Ländern benötigen keine Arbeitserlaubnis, um in Deutschland als Saisonarbeiter*in tätig zu werden. Falls sie weiterhin im Herkunftsland sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, reicht in der Regel eine A1-Bescheinigung zur Vorlage bei deutschen Arbeitgebenden aus.
Wie lange darf Saisonarbeit maximal dauern?
Saisonarbeit ist grundsätzlich befristet. Das bedeutet, dass die Dauer des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag klar festgelegt sein muss.
Die Beschäftigung darf maximal auf acht Monate befristet werden und muss darüber hinaus folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Vorübergehende Versicherungspflicht
- Deckung eines saisonal bedingten, jährlich wiederkehrenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften im Unternehmen
Wie lange dürfen Saisonarbeiter*innen arbeiten?
Auch bei der Saisonarbeit sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. Eine Überschreitung der täglichen Arbeitszeit kann jedoch erlaubt sein, wenn innerhalb von sechs Monaten bzw. 24 Wochen der durchschnittliche Wert von acht Stunden täglich nicht überschritten wird und die Arbeitszeiten entsprechend ausgeglichen werden.
Mit Factorial können Sie die Arbeitszeiten Ihrer Beschäftigten ganz einfach tracken. So erkennen Sie rechtzeitig, ob zu viele Arbeitsstunden geleistet wurden, und werden vom System informiert. So stellen Sie sicher, dass Sie die Arbeitsgesetze auch einhalten!
Müssen Arbeitgebende Sozialversicherungsabgaben für Saisonarbeiter*innen abführen?
Ja, Saisonarbeiter*innen sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen. Das bedeutet, Arbeitgeber müssen alle üblichen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) abführen – es sei denn, es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung, die unter bestimmten Voraussetzungen davon ausgenommen sein kann.
Zusätzlich dürfen die vorherigen Beschäftigungszeiten die maximale Dauer für kurzfristige Beschäftigungen nicht überschreiten. Das bedeutet, dass jemand, der in demselben Jahr bereits eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt hat, die Gesamtzeit aller kurzfristigen Anstellungen (maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage) nicht überschreiten darf.
Bei der sozialversicherungspflichtigen Anmeldung müssen folgende Saisonkräfte gesondert gekennzeichnet werden:
- Beschäftigte haben ihren ständigen Wohnsitz im Ausland.
- Sie sind nur vorübergehend sozialversicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt.
- Sie kehren voraussichtlich wieder in ihr Heimatland zurück.
Hinweis: Für Saisonarbeiter*innen aus Moldau und Georgien gelten separate Bestimmungen. Auch für andere ausländische Staatsbürger*innen können andere Regelungen je nach Herkunftsland gelten. Genaue Informationen zu den einzelnen Ländern erhalten Sie auf der Seite der Techniker Krankenkasse.
Ausnahmen gelten, wenn das Beschäftigungsverhältnis eine kurzfristige Beschäftigung ist (nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage). Darüber hinaus darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig sein. Das bedeutet, dass die Beschäftigung nicht zur hauptsächlichen Erwerbstätigkeit der betroffenen Person zählen darf. Das heißt, wenn jemand regelmäßig und hauptsächlich in einem bestimmten Beruf arbeitet, wird diese Beschäftigung nicht als kurzfristig betrachtet, auch wenn die Dauer von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen eingehalten wird. In diesem Fall ist die Saisonarbeit sozialversicherungsfrei.
Ist die Saisonarbeit also ein Minijob?
Saisonarbeit kann ein Minijob sein, wenn sie als kurzfristige Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale gemeldet ist. In diesem Fall ist sie sozialversicherungsfrei.
Allerdings muss Saisonarbeit nicht zwangsläufig ein Minijob sein. Zwar sind alle Saisonbeschäftigungen befristet, aber nicht alle erfüllen die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung – also für einen Minijob.
Gilt der Mindestlohn auch für Saisonkräfte?
Ja, auch für Saisonkräfte gilt der Mindestlohn. Arbeitgebende, die sich nicht daran halten, verstoßen gegen deutsches Recht.
Hinweis: Kost und Logis können bei Saisonarbeiter*innen allerdings auf den Lohn angerechnet werden.
Haben Saisonkräfte Kündigungsschutz?
In der Regel greift in Deutschland der Kündigungsschutz erst bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten und das auch nur in Betrieben mit bestimmter Größe. Nichtsdestotrotz dürfen auch Saisonkräfte nicht willkürlich oder aus diskriminierenden Gründen gekündigt werden. Dennoch bleibt der Kündigungsschutz für Saisonkräfte aufgrund der Natur des Beschäftigungsverhältnisses unzureichend.
Anmeldung von Saisonarbeiter*innen: Das müssen Vorgesetzte wissen
Saisonarbeit anmelden Deutschland: Wie und wo melden Arbeitgebende Saisonarbeit an?
Arbeitgebende müssen die Saisonarbeit nicht grundsätzlich gesondert anmelden. Wenn es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, muss die Saisonarbeit allerdings bei der Minijobzentrale angemeldet werden.
Bei Saisonarbeit, bei der es sich nicht um einen Minijob handelt, die also sozialversicherungspflichtig ist, sind vor allem die Regelungen zur sozialversicherungspflichtigen Kennzeichnung zu beachten. Welche Regelungen hier für welche Personengruppen und aus welchen Ländern gelten, erfahren Sie im Informationsblatt der Techniker Krankenkasse.
Welche Arbeitnehmenden aus dem Ausland zudem visumsfrei im Rahmen eines Saisonarbeitsvertrags einreisen können, erfahren Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.
Saisonarbeit und Steuern: welche Regelungen gelten hier?
Überschreiten Saisonarbeiter*innen den Steuerfreibetrag, müssen sie Steuern abführen. Dies kann entweder nach einem pauschalen oder individuellen Steuersatz erfolgen.
Saisonarbeit Arbeitslosengeld: Haben Saisonkräfte Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Ja, Saisonkräfte können Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Normalerweise gilt in Deutschland, dass Beschäftigte in den letzten zwei Jahren mindestens 12 Monate ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gehabt haben müssen. Für Saisonarbeit gelten jedoch Ausnahmen: Wenn sie mindestens sechs Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, können auch Saisonarbeiter*innen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben.