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Sonntagszuschlag: gesetzliche Lage & steuerliche Pflichten

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6 Minuten Lesezeit
Sonntagszuschlag: gesetzliche Lage & steuerliche Pflichten

Der Sonntagszuschlag beruht auf dem besonderen Status des Sonntags. Dieser gilt in der christlichen Tradition der Kirche als Ruhetag, weshalb an diesem Tag nicht gearbeitet werden soll. In bestimmten Branchen ist dies jedoch unvermeidbar. Für Arbeitnehmende, die in solchen Sektoren arbeiten, kann unter Umständen ein Anspruch auf einen Sonntagszuschlag bestehen.

Welche Regelungen für diesen Zuschlag gelten und was Arbeitgebende beachten müssen, wird im folgenden Artikel erläutert.

Key Facts

  1. Der Sonntagszuschlag hat christliche Wurzeln, da der Sonntag traditionell zu Ehren der Auferstehung Jesus als Ruhetag galt, an dem nicht gearbeitet wird.
  2. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf den Sonntagszuschlag. Ein Anspruch ergibt sich nur, wenn er im Arbeits- oder Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist. Darüber hinaus kann er sich aus betrieblicher Übung ergeben.
  3. Sonntagszuschläge sind bis zu einer Höhe von 50 % des Grundlohns steuerfrei. Sie sind sozialversicherungsfrei, solange der Grundlohn 25 Euro pro Stunde nicht übersteigt; andernfalls sind sie sozialversicherungspflichtig.

Download Leitfaden für die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Sonntagszuschlag: Was ist das?

Woher kommt der Sonntagszuschlag?

Der Sonntagszuschlag hat christliche Wurzeln. Im Christentum galt der Sonntag als Ruhetag, an dem der Auferstehung Jesu gedacht werden sollte, der nach biblischer Überlieferung an einem Sonntag auferstanden sein soll. Daher sollten die Christ*innen am Sonntag nicht arbeiten, sondern stattdessen beten und sich ausruhen.

Diese Idee des Sonntags lebt bis heute fort und findet ihren Ausdruck in verschiedenen Gesetzen wie dem Ladenöffnungsgesetz oder eben dem Sonntagszuschlag.

Sonntagszuschlag – Definition

Das Gebot der Sonntagsruhe kann natürlich nicht mit bestimmten Sektoren in Einklang gebracht werden, in denen sonntags gearbeitet werden muss. Dazu gehören typischerweise das Gesundheitswesen, der öffentliche Verkehr, die Polizei oder auch die Feuerwehr.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verbietet grundsätzlich die Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Um jedoch in Branchen, in denen Sonntagsarbeit zwingend notwendig ist, diese dennoch gesetzlich zu ermöglichen, enthält das Arbeitszeitgesetz einen zusätzlichen Paragrafen, den Paragrafen 10. In diesem werden die verschiedenen Branchen bzw. Bedingungen aufgeführt, in und unter denen Arbeitnehmende dennoch sonntags beschäftigt werden können.

Laut Statistischem Bundesamt arbeiteten im Jahr 2023 etwa 9 Prozent der Erwerbstätigen an Sonntagen.

Arbeitgebende müssen die Sonntagsarbeit bzw. auch das Arbeiten Feiertags durch Ruhetage ausgleichen. Darüber hinaus können Arbeitnehmende einen Sonntagszuschlag zusätzlich zum Stundenlohn erhalten, wenn sie an einem solchen Tag arbeiten.

Branchen, in denen Sonntagsarbeit unter anderem erlaubt ist:

Zu den Branchen, in denen Unternehmen ihre Mitarbeitenden auch sonntags beschäftigen dürfen, gehören u. a.:

  • Not- und Rettungsdienste sowie die Feuerwehr
  • Arbeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  • Gesundheitswesen
  • Gastgewerbe
  • kulturelle Veranstaltungen wie Theater oder Museen
  • Veranstaltungen von Kirchen, Vereinen, Parteien o. ä.
  • Sport und Freizeiteinrichtungen sowie Tourismus
  • Presse und Rundfunk
  • Messen und Märkte
  • Transport
  • Energie- und Wasserversorgung sowie Abfallwirtschaft
  • Landwirtschaft und Tierhaltung
  • Bewachungsgewerbe
  • Arbeiten zu Instandhaltung und Reinigung von Betrieben sowie Vermeidung von Zerstörung von Produktionseinrichtungen
  • Arbeiten zur Vermeidung des Verderbs von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen

Darüber hinaus gelten für bestimmte Branchen bzw. Tätigkeiten laut Paragraf 10 des Arbeitszeitgesetzes weitere Ausnahmen. Diese Regelungen sind:

  • Betriebe müssen sich nicht an das Sonntagsverbot halten, wenn eine Unterbrechung der Arbeit an einem Sonntag dazu führen würde, dass mehr Mitarbeitende benötigt würden als bei durchgehendem Betrieb.
  • In Konditoreien oder Bäckereien darf sonntags bis zu drei Stunden gearbeitet werden.
  • Auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit bestimmten finanziellen Groß- oder Eiltransaktionen sind an diesem Tag erlaubt. Bedingung ist, dass es sich nicht um einen EU-weiten Feiertag handelt.

Wichtig: Doch auch in all diesen Branchen gilt, dass mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben müssen.

Zuschläge Sonntags, Feiertags und Nachtarbeit

Das Gesetz sieht für Beschäftigte bestimmte Zuschläge zum regulären Lohn vor. Diese sollen ein Ausgleich für die Arbeit an besonders ungünstigen bzw. belastenden Tagen sein. Dazu gehört die Arbeit an Sonntagen, Feiertag sowie für Nachtarbeit.

Sonntagszuschlag Pflicht

Die Zahlung dieser Zuschläge für das Arbeiten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist jedoch keine Pflicht für Arbeitgebende. Es gibt also keinen gesetzlichen Anspruch für den Sonntagszuschlag.

Diesen Umstand hat auch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2006 (BAG Urteil v. 11.01.2006 – 5 AZR 97/05). Aus dem Arbeitszeitgesetz, so das Urteil, ergäbe sich keine gesetzliche Pflicht für Unternehmen, die Zuschläge für Sonntags- oder Feiertagsarbeit zu zahlen.

Eine gesetzliche Pflicht gibt es allerdings für den Nachtzuschlag.

Es gilt also: Feiertags- und Sonntagszuschlag: Gesetzlich geregelt, aber keine Pflicht. Nachtarbeit: Gesetzlich vorgeschrieben.

Wann haben Arbeitnehmende einen Anspruch auf einen Sonntagszuschlag?

Unter bestimmten Umständen haben Beschäftigte einen Anspruch auf diesen Zuschlag. Das ist in folgenden Fällen möglich:

  • Klauseln im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag schreiben den Zuschlag vor.
  • Ein Anspruch auf den Zuschlag kann sich auch durch eine betriebliche Übung ergeben.
  • Auch in Betriebsvereinbarungen kann ein solcher Anspruch festgelegt sein.

Sonntagszuschlag – Zahlung

Wie hoch ist der Sonntagszuschlag?

Kein festgelegter Zuschlag

Da es keine gesetzliche Pflicht für die Zuschläge am Sonntag gibt, gibt es auch keinen festgelegten Betrag bzw. Prozentsatz, der für diese gelten würde.

Wie viel Sonntagszuschlag erhalten Beschäftigte?

In der Regel erhalten Arbeitnehmende aber 25 – 50 Prozent des regulären Stundenlohns zum Arbeitslohn dazu.

Sonntagszuschlag steuerfrei?

Das Einkommensteuergesetz regelt, dass der Sonntagszuschlag bzw. andere Zuschläge steuerfrei bleiben. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Das sind:

  • Der Zuschlag bleibt steuerfrei, wenn er 50 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. (Der Grundlohn ist der im Arbeitsvertrag festgelegte Stunden- oder Monatslohn, der in der Regel am Monatsende ausgezahlt wird. Sonderzahlungen oder Zuschläge sind vom Grundlohn ausgeschlossen.)
  • Für Feiertagszuschläge gilt: Die Steuerfreiheit gilt, wenn der Zuschlag 125 Prozent des Grundlohns nicht überschreitet.
  • Bei bestimmten Feiertagen wie Heiligabend, 1. und 2. Weihnachtstag sowie am 1. Mai bleiben 150 Prozent unbesteuert.

Sind Sonntagszuschläge sozialversicherungspflichtig?

Grundsätzlich gilt, dass Zuschläge, die sich aus einem Grundlohn ergeben, der 25 Euro pro Stunde überschreitet, beitragspflichtig sind. D. h. in diesem Fall sind die Zuschläge sozialversicherungspflichtig.

Die Berechnung erfolgt wie folgt:

Arbeitsentgelt dividiert durch die regelmäßige monatliche Arbeitszeit bzw. Stundenzahl = Stundengrundlohn

Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit wird berechnet, indem die Wochenarbeitszeit mit 4,35 multipliziert wird.

Die Krankenkasse Barmer führt zwei Beispiele zum besseren Verständnis an:

Beispiel A:

  • Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt: 4.350 Euro
  • Wochenarbeitszeit: 40 Stunden
  • Regelmäßige monatliche Arbeitszeit (40 Std. x 4,35)= 174 Stunden
  • Der Stundengrundlohn beträgt in diesem Beispiel also 25 Euro (4350/ 174).

Die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit unterliegen also nicht der Beitragspflicht.

Beispiel B:

  • Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt: 3.700 Euro
  • Wochenarbeitszeit: 25 Stunden
  • Regelmäßige monatliche Arbeitszeit (25 Std. x 4,35)= 108,75 Stunden
  • Der Stundengrundlohn beträgt in diesem Beispiel also 34,02 Euro (3700/ 108,75).

In Beispiel B übersteigt der Stundenlohn den beitragsfreien Anteil. Für diesen Fall müsste also nun der beitragspflichtige Anteil der Zuschläge berechnet werden. Die maximal beitragsfreien Beträge für die einzelnen Zuschläge können sich ändern. Konsultieren Sie hierzu die aktuelle Tabelle, beispielsweise der Barmer.

Im Monat Dezember hat Mitarbeiter X aus dem Beispiel B 20 Stunden Sonntagsarbeit geleistet und dafür einen Zuschlag von 340,20 Euro erhalten. Da der Stundengrundlohn 34,02 Euro beträgt, ist ein Teil dieses Zuschlags beitragspflichtig.

Der beitragsfreie Anteil des Sonntagszuschlags wird wie folgt berechnet:

20 Stunden Sonntagsarbeit × 12,50 Euro = 250 Euro (siehe Tabelle).

Arbeitgeber Y dieses Beschäftigten kann maximal 250 Euro als beitragsfreien Zuschlag zahlen. Der Teil des Zuschlags, der den beitragsfreien Betrag (in diesem Fall 90,20 Euro) übersteigt, ist beitragspflichtig.

Beispiele für die Höhe von Sonntagszuschlägen

Im Öffentlichen Dienst gilt beispielsweise ein Sonntagszuschlag von 25 Prozent. Bei der IG Metall liegt dieser je nach Gebiet sogar bei 50 bis 70 Prozent. Und bei der IG Bau sogar bei 80 Prozent.

Sonntagszuschlag – Berechnung

Sind die Zuschläge kombinierbar?

Bevor die genaue Berechnung des Sonntagszuschlags erläutert wird, soll zunächst die Frage der Kombinierbarkeit der verschiedenen Zuschläge geklärt werden, d. h., was passiert z. B., wenn der Arbeitnehmer X an einem Sonntag, der gleichzeitig ein Feiertag ist, Nacharbeit leistet. Welche Regelungen gelten dann? Sind die Zuschläge dann kumulierbar?

Grundsätzlich sind Zuschläge kombinierbar. Allerdings gilt dies nicht für die Zuschläge von Sonn- und Feiertagen. Hier können sich Arbeitgebende allerdings dafür entscheiden, den Beschäftigten den Feiertagszuschlag zu gewähren, da der Satz für die Steuerfreiheit hier höher liegt.

Der Zuschlag für die Nachtarbeit ist allerdings sowohl mit Sonn- als auch mit dem Feiertagszuschlag kombinierbar. In diesem Fall würden Beschäftigte beide Zuschläge erhalten.

Wie wird der Sonntagszuschlag berechnet?

Eine typische Formel zur Berechnung des Sonntagszuschlags lautet:

Brutto-Stundenlohn × Anzahl der Sonntagsarbeitsstunden × (100 Prozent + Zuschlagssatz) = Sonntagszuschlag

Beispiel:

Arbeitgeber X bezahlt seinen Beschäftigten 25 Euro pro Stunde (der Bruttostundenlohn). Die Sonntagsarbeit beträgt 8 Stunden. Der im Tarifvertrag festgehaltene Zuschlagssatz beträgt 60 Prozent. Die Formel sieht nun entsprechend so aus:

20 Euro Stundenlohn x 8 Stunden Arbeit x (100 Prozent + 50 Prozent)= 240 Euro insgesamt (Grundlohn plus Sonntagszuschlag)

Diese Formel berechnet also den gesamten Lohn inklusive des Zuschlags, den die jeweiligen Beschäftigten an diesen Tag erhalten würden.

Sonntagszuschlag bei Minijob und in Teilzeit

Auch bei Minijobs kann ein Zuschlag für Sonntagsarbeit gezahlt werden. Und auch hier gilt die prozentuale Steuerfreiheit sowie die Sozialversicherungsfreiheit. Sowohl Arbeitgebende als auch Arbeitnehmende sollten jedoch beachten, dass ein Überschreiten der Einkommensgrenze bei Minijobs zur Sozialversicherungspflicht führen kann.

Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Wird die Verdienstgrenze für Minijobs maximal zwei Monate im Jahr überschritten, kann von der Sozialversicherungspflicht abgesehen werden.

Bei Teilzeitbeschäftigten gelten die gleichen Regelungen wie bei Vollzeitbeschäftigten auch.

Julia Lehmann ist Schriftstellerin, Philosophin, Künstlerin und Übersetzerin und schreibt seit 3 Jahren über HR- und arbeitsbezogene Themen und Nachrichten.

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