Bis weit in die 1950er-Jahre war die Sechs-Tage-Woche die Regel. Das bedeutete auch: Arbeiten am Samstag. Heute ist Samstagsarbeit wieder für viele Menschen zur Normalität geworden. Der sechste Tag der Woche gilt auch hier laut Arbeitszeitgesetz als Werktag. Knapp 40n Prozent der Menschen in Deutschland arbeiten regelmäßig oder gelegentlich am Samstag. Welche Regelungen Arbeitgeber einhalten müssen und welche Pflichten sie haben, erklären wir in diesem Blog-Beitrag.
Key Facts
- Samstag ist ein regulärer Werktag – Arbeiten ist grundsätzlich erlaubt, außer für Jugendliche oder in besonders geregelten Branchen wie Handel, Pflege oder Gastronomie.
- Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten, jedoch in Ausnahmen wie Notdiensten, Medien oder Gastronomie erlaubt – mit Ersatzruhetagen statt finanzieller Ausgleichspflicht.
- Rechte und Pflichten sind beidseitig – Arbeitgeber dürfen Samstagsarbeit anordnen, müssen aber Rücksicht auf persönliche Umstände der Beschäftigten nehmen. Verträge regeln Details und mögliche Zuschläge.
- Was sagt das Gesetz zur Samstagsarbeit?
- Sonntagsarbeit ist verboten: Aber keine Regel ohne Ausnahme
- Tipps für Arbeitgeber bei der Samstagsarbeit
- Wochenendzuschlag: Wer hat welchen Anspruch?
- Fazit
Was sagt das Gesetz zur Samstagsarbeit?
Der Samstag gilt als regulärer Werktag. Deshalb ist Arbeiten am Samstag grundsätzlich erlaubt. Lediglich für Sonn- und Feiertage sieht das Arbeitszeitgesetz besondere Schutzbestimmungen vor. Für volljährige Beschäftigte bedeutet dies, dass eine 6-Tage-Woche mit Samstagsarbeit zulässig ist. Allerdings gelten Abweichungen für Jugendliche. Das Jugendarbeitsschutzgesetz schreibt eine 5-Tage-Woche mit Samstagsruhe vor. Ausnahmen gelten nur für bestimmte Branchen wie beispielsweise den Handel, die Gastronomie oder die Pflege. In solchen Fällen müssen mindestens zwei Samstage im Monat beschäftigungsfrei bleiben, außerdem ist ein Ausgleichstag vorgeschrieben.
Betriebe können Samstagsarbeit jedoch zusätzlich durch individuelle Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge regeln. Diese können sowohl die Pflicht zur Samstagsarbeit enthalten als auch ein Verbot – gegebenenfalls auch mit Zuschlägen.
Der Sonntag ist dagegen gesetzlich besonders geschützt. Hier besteht ein grundsätzliches Arbeitsverbot von 0 bis 24 Uhr. Ausnahmen sind nur unter bestimmten Bedingungen möglich, zum Beispiel bei Schichtarbeit. Dabei dürfen Beginn und Ende der Sonntagsruhe verschoben werden. Für Arbeit an Sonn- und Feiertagen müssen Ersatzruhetage gewährt werden, und zwar spätestens zwei Wochen später für Sonntage und innerhalb von acht Wochen für Feiertage. Ein finanzieller Ausgleich ist nicht vorgesehen. Der Betriebsrat hat bei der Einführung oder Änderung von Wochenendarbeit ein Mitbestimmungsrecht.
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Sonntagsarbeit ist verboten: Aber keine Regel ohne Ausnahme
Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten. Doch wie fast überall gilt auch hier: keine Regel ohne Ausnahme. Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Arbeiten am Sonntag erlaubt. Gesetzlich zulässig ist Sonntagsarbeit in Bereichen, wo Tätigkeiten an Werktagen nicht möglich oder nicht zumutbar sind – dazu gehören Not- und Rettungsdienste, Pflegeeinrichtungen, Gastronomie, Verkehrsbetriebe, Medien, Landwirtschaft oder auch das Bewachungsgewerbe. In diesen Branchen sind Arbeiten an Sonn- und Feiertagen erlaubt, sofern sie für die öffentliche Versorgung, die Sicherheit oder das wirtschaftliche Funktionieren notwendig sind (§10 ArbZG). Auch kulturelle oder sportliche Veranstaltungen sowie Bäckereien bis zu drei Stunden sind ausgenommen.
Darüber hinaus können die Tarifparteien zusätzliche Ausnahmen in den Verträgen vereinbaren. Beispielsweise darf die Zahl der freien Sonntage im Jahr reduziert, Ersatzruhetage für Feiertage gestrichen oder die tägliche Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen verlängert werden, sofern dadurch zusätzliche freie Tage entstehen etwa auf bis zu 12 Stunden (§12 ArbZG).
Darüber hinaus kann die zuständige Aufsichtsbehörde Ausnahmen genehmigen, etwa für verkaufsoffene Sonntage, im Falle eines drohenden wirtschaftlichen Schadens oder zur Durchführung einer Inventur. Auch bei ununterbrochenen technischen oder biologischen Prozessen oder zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich kann Sonntagsarbeit genehmigt werden (§13 ArbZG). Voraussetzung ist dabei stets, dass alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden.
Rechte und Pflichten
Ein freies Wochenende ist für viele Beschäftigte mit Geld nicht aufzuwiegen. Dennoch sind zahlreiche Unternehmen auf die Arbeit am Samstag angewiesen und auch darauf, ihre Beschäftigten auch an diesem Tag einzusetzen. Dabei gilt es jedoch eigene Pflichten und Rechte der anderen zu beachten. Dies gilt für beide Seiten.
Der Arbeitgebende verfügt über das sogenannte Weisungsrecht, das es ihm laut Gewerbeordnung erlaubt, grundsätzlich Ort, Zeit und Inhalt der Arbeitsleistung zu bestimmen. Das betrifft auch das Arbeiten am Samstag – allerdings nur, sofern keine anderweitigen Verabredungen in Form von Betriebsvereinbarungen, Kollektiv- oder Einzelarbeitsverträge existieren. Der Arbeitgebende muss dabei jedoch auch die persönlichen und familiären Interessen der Arbeitnehmenden berücksichtigen.
Auch die Beschäftigten haben Rechte und Pflichten. Sie stehen in der Leistungspflicht und müssen auf Anweisungen ihres Arbeitgebenden handeln. Lediglich unzumutbare Weisungen dürfen sie verweigern. Wenn persönliche Interessen oder gar gesundheitliche Konditionen dagegensprechen, kann auch das Arbeiten am Samstag unzumutbar für sie sein, beispielsweise, wenn die Versorgung der Kinder dann nicht sichergestellt ist oder wenn Angehörige gepflegt werden müssen.
Tipps für Arbeitgeber bei der Samstagsarbeit
Ein effektiver Umgang mit dem Arbeiten am Samstag erfordert eine gründliche Bedarfsanalyse. Die Fragen, die man sich stellen sollte, lauten: Ist die Samstagsarbeit für den laufenden Betrieb zwingend notwendig oder nur fallweise erforderlich, und welche Abteilungen sind betroffen? Ebenso entscheidend ist die rechtliche Grundlage: Ist in diesem Fall Samstag arbeiten laut Arbeitsrecht erlaubt?
Arbeitgeber sollten prüfen, inwiefern bestehende Arbeitsverträge die Samstagsarbeit abdecken oder ob diese gegebenenfalls angepasst werden müssen. Neue Verträge sollten auf den tatsächlichen Bedarf abgestimmt sein. Aber auch auf die individuellen Lebensumstände der Beschäftigten sollte dringend Rücksicht genommen werden, um deren Belastung durch Samstagsarbeit zu minimieren. Dazu gehören das Führen persönlicher Gespräche und flexible Absprachen innerhalb der Teams. Wenn Samstagsarbeit schwer vermittelbar ist, können freiwillige finanzielle Vergütungen für Samstagarbeit Anreize schaffen.
Dabei ist zu beachten, dass Samstagsarbeit im Gegensatz zu Sonn- oder Feiertagsarbeit steuerlich nicht begünstigt wird. Insgesamt sollte Samstagsarbeit klar strukturiert, gut kommuniziert und mit Rücksicht auf die Belegschaft gestaltet sein, um betriebliche Anforderungen und Mitarbeiterinteressen in Einklang zu bringen.
Wochenendzuschlag: Wer hat welchen Anspruch?
Für einen Wochenendzuschlag gelten schließlich gesetzliche Regelungen. Ob seine Gewährung verpflichtend ist, hängt von verschiedenen Aspekten ab. Diese legt das Arbeitszeitgesetz fest. Darin wird bestimmt, wie Arbeitnehmende an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen sowie bei Nachtarbeit vergütet werden.
Laut Arbeitszeitgesetz ist Arbeit an Sonn- und Feiertagen in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich untersagt, um die Gesundheit sowie die Sicherheit Arbeitnehmender zu schützen. Aber es gibt keine einheitliche, für alle Branchen geltende Bestimmung zur Zahlung eines Zuschlags für Wochenendarbeit zu bezahlen.
Die Regelung erfolgt anhand des geltenden Arbeitsvertrages, Tarifvertrages oder der Betriebsvereinbarung der jeweiligen Branche. Ist beispielsweise für Samstagsarbeit ein Zuschlag tariflich geregelt, muss dieser auch gezahlt werden.
Fazit
Arbeiten am Samstag ist grundsätzlich erlaubt, denn der Samstag gilt als regulärer Werktag. Für volljährige Beschäftigte ist somit eine 6-Tage-Woche zulässig. Ausnahmen gelten für Jugendliche und bestimmte Branchen wie Pflege oder Gastronomie, wo besondere Schutzvorgaben greifen. Sonntagsarbeit hingegen ist gesetzlich verboten und nur in Ausnahmefällen erlaubt – etwa bei Notdiensten oder durch Genehmigungen der Aufsichtsbehörde. Arbeitgebende können Samstagsarbeit über Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen regeln. Dabei ist Rücksicht auf Mitarbeitende Pflicht. Wochenendzuschläge sind nicht gesetzlich garantiert, sondern vertraglich zu klären.