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Die Arbeitserlaubnis in Deutschland – das müssen Sie beachten

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4 Minuten Lesezeit
Arbeitserlaubnis Deutschland

In einer zunehmend globalisierten Welt ist es schon lange keine Ausnahme mehr, dass ausländische Arbeitskräfte nach Deutschland kommen und in einigen Fachbereichen, wie dem Handwerk, sogar dringend gesucht werden. Ausländische Fachkräfte bringen nicht nur ein qualifiziertes Fachwissen, sondern auch Arbeitserfahrung aus anderen Ländern mit, von denen Unternehmen profitieren können.

Bevor man jedoch eine ausländische Arbeitskraft einstellen kann, kommen einige formelle Angelegenheiten und Behördengänge für die Arbeitserlaubnis auf Unternehmen und Antragsteller zu.

Sie wissen nicht genau, welche Vorschriften es für welche Art von Arbeitserlaubnis gibt, welche Fragen im Voraus geklärt werden müssen oder wie das Arbeitsrecht für Asylbewerber aussieht? Lassen Sie sich von den Vorgaben nicht abschrecken.

Wir zeigen Ihnen im folgenden Artikel, wie die Arbeitserlaubnis für EU-Bürger, Nicht-EU-Bürger und Asylbewerber aussieht und wie Sie diese beantragen, welche Unterschiede es bei den verschiedenen Aufenthaltsgenehmigungen gibt und worauf Sie unbedingt achten müssen, wenn Sie einen Mitarbeiter aus dem Ausland einstellen.

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So funktioniert die Arbeitserlaubnis in Deutschland

Sie können in Deutschland sowohl Arbeitnehmer aus der Europäischen Union als auch Nicht-EU-Bürger einstellen. Während es bürokratisch keinen Unterschied macht, ob Sie einen Arbeitnehmer mit einem deutschen Pass oder einen EU-Bürger einstellen, da beide ohne Genehmigung hier arbeiten dürfen, gestaltet sich die Sache für Nicht-EU-Bürger etwas komplexer.

Aus diesem Grund müssen Sie als HR-Manager eines Unternehmens die richtigen Verfahren und Bedingungen kennen.

Arbeitserlaubnis für EU-Bürger

Für EU-Bürger gilt im Rahmen der Freizügigkeit auch der freie Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Dies war bis vor einigen Jahren nur mit einer bestimmten Arbeitsgenehmigung der Fall.

Selbiges gilt übrigens auch für die Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen, die zwar nicht zur Europäischen Union gehören, jedoch ein entsprechendes Abkommen mit der EU haben. Menschen aus den entsprechenden EU-Staaten sowie den separat aufgeführten Ländern benötigen somit keine Arbeitserlaubnis, um eine Tätigkeit in Deutschland aufnehmen zu können.

Arbeitserlaubnis für Nicht-EU-Bürger

Anders und etwas schwieriger sieht es für Nicht-EU-Bürger aus. Diese müssen zunächst einen Aufenthaltstitel (Visum oder Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) beantragen und genehmigt bekommen. Dafür gibt es verschiedene Kategorien.

Einreisende aus Drittstaaten

Als Drittstaaten gelten solche, die weder der EU (siehe oben) noch dem EWR (Europäischer Wirtschaftsraum), wie beispielsweise die Schweiz, angehören. Ausländische Arbeitskräfte, die aus solchen Drittstaaten nach Deutschland kommen, benötigen einen Aufenthaltstitel. Dies kann ein Visum sein, das vor Ausreise im jeweiligen Herkunftsland beantragt werden muss.

Eine Ausnahme gilt für Einreisende aus Ländern, die Vertragspartner der EU sind. Dazu gehören die USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Japan, Israel und die Republik Korea. Diese können auch nach Einreise nach Deutschland einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen.

Für alle anderen gelten bestimmte Bedingungen, die für die Aufnahme einer Tätigkeit in Deutschland erfüllt sein müssen:

  • Der Antragsteller hat einen festen Wohnsitz: In diesem Fall setzt die Ausländerbehörde die Arbeitsagentur davon in Kenntnis. Die wiederum erteilt dann die Arbeitserlaubnis.
  • Der Einreisende hat ein konkretes Jobangebot.
  • Es wird eine Vorrangprüfung durchgeführt. Das heißt, dass deutsche Staatsbürger, EU-Bürger und Bürger aus den EWR-Staaten für die jeweilige Tätigkeit vorgezogen werden. Nur wenn diese für die Stelle nicht in Frage kommen oder nicht verfügbar sind, kann die Arbeitserlaubnis erteilt werden.
  • Bei gleicher Tätigkeit gelten die gleichen Konditionen für ausländische Arbeitnehmer, wie für deutsche Mitarbeiter und solche aus den EU-Mitgliedsstaaten (Entgelt, Urlaubstage, Arbeitszeiten etc.).
  • Die Einstellung eines ausländischen Bewerbers hat keine negativen Auswirkungen auf den deutschen Arbeitsmarkt.

Wird die Arbeitserlaubnis erteilt, ist diese bis zu drei Jahre gültig.

Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für Hochschulabsolventen und Azubis

Diese Art der Arbeitserlaubnis zu bekommen, ist relativ einfach. Ausländische Absolventen deutscher Hochschulen haben nach Ihrer Examensprüfung 18 Monate Zeit, sich einen Arbeitsplatz zu suchen und damit automatisch eine Arbeitsgenehmigung zu bekommen.

Auch ausländische Auszubildende, die ihre betriebliche Ausbildung in Deutschland absolviert haben, haben nach ihrem Abschluss ein ganzes Jahr Zeit, sich einen Job zu suchen und damit die Arbeitserlaubnis zu erhalten.

Arbeitserlaubnis für ausländische Akademiker

Möchten Sie eine ausländische Arbeitskraft mit einem im Ausland absolvierten Hochschulabschluss einstellen, kommt es zunächst darauf an, ob dieser Abschluss in Deutschland anerkannt wird. Ist dies der Fall, kann der Absolvent die “Blaue Karte EU” beantragen, die mit einer Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung gleichzusetzen ist.

Vorausgesetzt wird die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und der ZAV (Zentrale Auslandsvermittlung). Zusätzlich muss ein Bruttojahresgehalt von mindestens 52.000 € gegeben sein (in bestimmten Branchen und unter bestimmten Voraussetzungen kann das Jahresgehalt auch darunter liegen).

So beantragen Sie die Arbeitserlaubnis

Erfüllt der ausländische Bewerber diese Kriterien, beantragt er die Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde. Dafür benötigt er folgende Unterlagen:

  • Das ausgefüllte Antragsformular
  • Den Arbeitsvertrag oder die Zusage des Unternehmens
  • Die Stellenausschreibung des Unternehmens (hierfür muss der Arbeitgeber ein Formular ausfüllen, welches Sie auf der Webseite der Ausländerbehörde finden)
  • Ein Mietvertrag zum Nachweis eines festen Wohnsitzes (dieser wird benötigt, damit zusätzlich zur Arbeitserlaubnis auch der Aufenthaltstitel erteilt werden kann)

Was Sie als Arbeitgeber für die Beantragung der Arbeitserlaubnis wissen müssen:

  • Sie sind dazu verpflichtet, die Bundesagentur für Arbeit über die Einstellung des ausländischen Mitarbeiters zu informieren. Hierzu zählen die Arbeitsbedingungen, wie das Entgelt, Arbeitszeiten etc.

Arbeitserlaubnis für Asylbewerber – Was ist zu beachten?

Für Asylbewerber und geduldete Personen gibt es in Deutschland eine eigene Regelung für die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis.

Für Geflüchtete, die aus humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen in Deutschland Zuflucht suchen, ist keine Zustimmung durch die Agentur für Arbeit notwendig, solange sie einen Aufenthaltstitel haben. Anerkannte Asylbewerber haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt, was bedeutet, dass sie sowohl eine Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis als auch eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen können.

Wenn ein Asylantrag eines Bewerbers abgelehnt wurde, gilt diese Person als geduldete Person. Da in manchen Fällen eine Ausreise nicht möglich ist, können geduldete Personen ebenfalls eine Arbeitserlaubnis erhalten, wenn sie sich mindestens drei Monate geduldet in Deutschland aufhalten.

Für detaillierte Informationen sollten Sie die Bundesagentur für Arbeit kontaktieren und sich ausführlich beraten lassen.

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Schreibtalent, HR-Fan und Trend-Spürnase - das ist unsere Autorin Nicole Steffgen. Sie ist Teil des Content Marketing Teams bei Factorial. Was ihren Content so besonders macht? Ihre Leidenschaft für HR und ihr Fokus auf den Menschen einer Organisation.

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