Die Elternzeit ermöglicht es Arbeitnehmern, sich um ihre Kinder zu kümmern, ohne den Bezug zu ihrem Job und Arbeitgeber zu verlieren. Damit Unstimmigkeiten gar nicht erst entstehen, sollten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen über ihre Rechte und Pflichten informieren.
Zum einen steht die Frage im Raum, welche Voraussetzungen Arbeitnehmer erfüllen müssen, um die Auszeit für sich in Anspruch nehmen zu können. Zum anderen stellt sich die Frage, wie lange die Freistellung dauern darf und wie es zum Beispiel mit dem Urlaubsanspruch, dem Gehalt und dem Kündigungsschutz aussieht. Alles Wissenswerte rund um die Elternzeit haben wir in diesem Artikel für Sie zusammengefasst.
- Was ist Elternzeit?
- Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
- Wie können Arbeitnehmer die Elternzeit beantragen?
- Wie lange kann die Elternzeit dauern?
- Wie lässt sich die Elternzeit berechnen?
- Haben Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch?
- Bekommen Arbeitnehmer weiterhin Gehalt?
- Können Arbeitnehmer während der Freistellung in Teilzeit arbeiten?
- Haben Arbeitnehmer einen Kündigungsschutz?
Was ist Elternzeit?
Sie beschreibt eine unbezahlte Auszeit vom Job und steht Eltern, Mutter wie Vater, gleichermaßen zu. Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Auszeit vom Job, um ihr Kind bis zu 36 Monate zu betreuen. Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, ihren Mitarbeiter pro Kind bis 3 Jahre von der Arbeit freizustellen, wenn sie dies beantragen. Während der Elternzeit müssen Arbeitnehmer keine Leistung erbringen, erhalten aber auch kein Gehalt. Stattdessen gibt es die Möglichkeit, Elterngeld zu beziehen. Nach dieser Auszeit können Arbeitnehmer in der Regel an Ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren.
Um auch bei der Abwesenheit durch Elternzeit im Blick zu haben, wer wann arbeitet oder abwesend ist, lohnt sich die Anschaffung einer Arbeitszeiterfassung-App für Ihr Unternehmen.
Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Anspruch auf Elternzeit haben alle, die
- Arbeitnehmer sind, unabhängig davon, in welchem Arbeitsverhältnis sie stehen.
- mit ihrem Kind in einem Haushalt leben.
- ihr Kind selbst betreuen und erziehen.
- pro Woche nicht mehr als 30 Stunden arbeiten.
Arbeitnehmer können in jedem Beschäftigungsverhältnis eine Auszeit für ihre Kinder nehmen, egal ob Sie Vollzeit, Teilzeit oder nur in einem Minijob arbeiten. Auch während des Studiums und der Ausbildung steht Eltern diese zu. Wichtig zu wissen ist allerdings, dass sich ein von Vornherein befristetes Arbeitsverhältnis durch die Auszeit nicht verlängert.
Des Weiteren können nicht nur die leiblichen Eltern eines Kindes eine Freistellung beantragen, auch Adoptiv- oder Pflegeeltern ist dies möglich. Dabei geht es vor allem um das Sorgerecht eines Kindes.
Das Sorgerecht allein ist jedoch nicht ausschlaggebend. Auch Elternteile ohne Sorgerecht können Elternzeit nehmen, wenn der sorgeberechtigte Partner zustimmt. Sind die Eltern eines Kindes behindert, schwer erkrankt oder verstorben, können Verwandte, die sich um das Kind kümmern, ebenfalls eine Auszeit beantragen.
Großeltern können bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen, vorausgesetzt:
- die Großeltern und das Enkelkind leben in häuslicher Gemeinschaft.
- Vater oder Mutter des Enkelkindes sind noch nicht volljährig oder sind noch in einer Ausbildung, die vor der Volljährigkeit begonnen hat.
Oder
- die Eltern des Enkelkindes sind voll berufstätig und werden nicht von der Arbeit freigestellt.
Keinen Anspruch dagegen haben:
- Selbstständige und Freiberufler
- Hausfrauen und Hausmänner
- Schüler
- Menschen im FSK, FÖJ oder BFD
- Arbeitslose
- Menschen, die ein Ehrenamt ausüben
Wie können Arbeitnehmer die Elternzeit beantragen?
Die Elternzeit muss der Arbeitnehmer schriftlich beim Arbeitgeber beantragen. Der Antrag sollte enthalten, von wann bis wann die Freistellung gehen soll, das Datum des Antrags und eine Unterschrift. Bei der geplanten Dauer sollten die genauen Daten angegeben werden. Soll die Freistellung ab dem Zeitpunkt der Geburt beginnen, können sie dies angeben, indem sie schreiben „ab Geburt“ und den errechneten Geburtstermin hinzufügen. Sie beginnt dann erst ab dem Tag der Geburt, auch wenn das Kind später geboren wird.
Der Antrag sollte in schriftlicher Form und am besten persönlich bei der Personalabteilung abgegeben werden, dessen Eingang Sie wiederum schriftlich für Ihre Mitarbeiter bestätigen können. Es gibt kein Formular für den Antrag.
Unter den oben genannten Voraussetzungen haben Arbeitnehmer einen Anspruch. Arbeitgeber können den Antrag also nicht ablehnen.
Wie lange im Voraus muss die Elternzeit beantragt werden?
Die Elternzeit muss innerhalb der ersten 3 Lebensjahre des Kindes, spätestens 7 Wochen vor Beginn der Pause beantragt werden.
Möchten Mitarbeiter erst später eine Auszeit nehmen, wenn ihr Kind zwischen 3 und 8 Jahre alt ist, muss der Antrag spätestens 13 Wochen davor erfolgen.
Wie lange kann die Elternzeit dauern?
Arbeitnehmer können bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen. Diese 3 Jahre kann jeder Elternteil zusammenhängend nehmen oder in mehrere Abschnitte einteilen. In wie viele Abschnitte sie aufgeteilt werden kann, hängt vom Geburtsdatum des Kindes ab: Für Kinder, die vor dem 1. Juli 2015 geboren sind, können Eltern die Elternzeit in zwei Abschnitte aufteilen. Für Kinder, die danach geboren sind, sind drei Abschnitte möglich.
Zusätzlich unterscheidet sich die Dauer der Elternzeit mit dem Lebensalter des Kindes. Für Kinder bis 3 Jahre können beide Elternteile 3 Jahre zu Hause bleiben. Für Kinder ab 3 und bis 8 Jahre sind insgesamt zwei Jahre möglich. Mitarbeiter können also beispielsweise zwei Jahre ab der Geburt ihres Kindes zu Hause bleiben und später noch einmal ein Jahr nehmen, wenn ihr Kind beispielsweise 6 Jahre alt ist.
Bei Zwillingen oder Mehrlingen können sie für jedes Kind Elternzeit beantragen.
Elternzeit verlängern
Haben Mitarbeiter nur einen Teil der Elternzeit genommen, können sie diese verlängern. Der Antrag auf Verlängerung erfolgt genauso wie der Antrag vor Beginn schriftlich und unterschrieben beim Arbeitgeber. Wichtig: Die Frist für die Verlängerung beträgt 13 Wochen vor dem Beginn der verlängerten Elternzeit. In der Regel müssen Sie als Arbeitgeber auch dieser Verlängerung zustimmen, außer es gibt wichtige betriebliche Gründe, die dagegen sprechen.
Elternzeit verkürzen
Man kann die Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers auch verkürzen. In bestimmten Fällen geht das auch ohne die Zustimmung des Arbeitgebers:
- Wenn die Mutter während der Freistellung wieder schwanger wird, kann sie diese vorzeitig beenden, um in den Mutterschutz zu gehen.
- Wenn eine Mitarbeiterin während der Freistellung ein Kind bekommt, kann sie einen Antrag auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit stellen. Arbeitgeber können diesen Antrag nur ablehnen, wenn wichtige betriebliche Gründe dagegen sprechen.
- Wenn ein Härtefall vorliegt, wie der plötzliche Tod eines Elternteils oder Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz, können Eltern die Freistellung vorzeitig beenden. Der Antrag kann auch in diesem Fall nur abgelehnt werden, wenn wichtige betriebliche Gründe dagegen sprechen.
Wie lässt sich die Elternzeit berechnen?
Jedem Elternteil stehen insgesamt 3 Jahre zu, die sie zu Hause verbringen können. Arbeitnehmer können so zum Beispiel ab der Geburt Ihres Kindes eine Auszeit von 3 Jahren nehmen. In diesem Fall endet die Pause einen Tag vor dem 3. Geburtstag des Kindes. Wichtig zu wissen ist, dass die Zeit des Mutterschutzes nicht hinzugerechnet wird.
Beantragt ein Arbeitnehmer also zwei Jahre ab der Geburt seines oder ihres Kindes, das beispielsweise am 1. August 2019 geboren ist, endet diese am 31. Juli 2021. Am 1. August 2021 müsste der Mitarbeiter demnach wieder zur Arbeit erscheinen. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte im Elternzeitantrag immer das genaue Datum angegeben sein, ab dem der Arbeitnehmer freigestellt wird und wann er seine Tätigkeit wieder aufnimmt.
Haben Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch?
Ja, auch während der Elternzeit besteht Anspruch. Mehr Details dazu finden Sie in unserem Blogartikel zu Urlaubsanspruch in der Elternzeit.
Wie dieser berechnet wird, finden Sie in unserer Anleitung zur Urlaubsanspruch-Berechnung.
Bekommen Arbeitnehmer weiterhin Gehalt?
Während der Elternzeit erhalten Arbeitnehmer kein Gehalt. Deshalb können sie für die Zeit der Freistellung Elterngeld beantragen. Dieses wird monatlich ausgezahlt, wobei hier nicht von Kalendermonaten, sondern von Lebensmonaten des Kindes die Rede ist.
Können Arbeitnehmer während der Freistellung in Teilzeit arbeiten?
In Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten haben Mitarbeiter während der Elternzeit einen Anspruch darauf, in Teilzeit zu arbeiten. Ist das Unternehmen kleiner, besteht kein Anspruch. In diesem Fall müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen. Insgesamt dürfen Arbeitnehmer während der Freistellung bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten.
Arbeitgeber dürfen den Wunsch auf Teilzeit nicht ablehnen.
Haben Arbeitnehmer einen Kündigungsschutz?
Arbeitnehmer haben während ihrer Freistellung einen besonderen Kündigungsschutz. Dieses gilt bereits ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag gestellt wurde, beziehungsweise höchstens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Das besagt § 18 im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Für Arbeitnehmer, die nach dem 3. Lebensjahr des Kindes die Freistellung beantragen, gilt der Kündigungsschutz ab frühestens 14 Wochen davor. Der Kündigungsschutz endet gleichzeitig mit dem Ablauf der Elternzeit.
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