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Kündigung in der Probezeit – das sollten Arbeitgeber wissen

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7 Minuten Lesezeit
Kündigung in der Probezeit

Die Probezeit ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen eine entscheidende Phase in einem Arbeitsverhältnis. Nicht selten stellt sich in dieser Zeit jedoch heraus, dass es für beide Seiten einfach nicht passt, und es kommt zu einer Kündigung. Was Arbeitgeber bei einer Kündigung in der Probezeit beachten müssen, einschließlich des rechtlichen Rahmens, der Kündigungsfristen, Kündigungsgründe und Sonderregelungen sowie der Formalitäten, erläutern wir im Folgenden.

Key Facts

  1. Die Probezeit muss im Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart werden.
  2. Während der Probezeit gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für regulär Beschäftigte. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt allerdings nur zwei Wochen.
  3. Eine Probezeitkündigung muss schriftlich übermittelt werden.

Kündigung Probezeit

Probezeit: Definition, Regelungen, Informationen

Die Probezeit ist ein befristeter Zeitraum zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, in dem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen kennenlernen und ausprobieren können. Sie dient dazu festzustellen, ob der*die jeweilige Beschäftigte den Anforderungen der Stelle entspricht und ob beide Parteien gut zusammenarbeiten können.

Diese Zeit ist also nicht nur für Arbeitgeber wichtig. Auch Arbeitnehmer*innen schauen, ob der Job zu ihnen passt. Das ist bei fast jedem zweiten Arbeitnehmer*innen in Deutschland der Fall, wie eine Studie von XING ergab. Demnach kündigt bereits jeder zweite Deutsche während der Probezeit oder im ersten Jahr.

Eine Probezeit ist ein zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses vereinbarter Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer von bestimmten vertraglichen Rechten und Pflichten befreit ist.

Dauer der Probezeit – Arbeitsrecht

Die Probezeit ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (622 Abs. 3 BGB) geregelt. Die Höchstdauer einer Probezeit beträgt laut diesem sechs Monate. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann diese Höchstdauer auch bei einfachen Tätigkeiten voll ausgeschöpft werden (Urteil des Arbeitsgerichts vom 24.01.2008, Az.: 6 AZR 519/07). Die Probezeit darf aber nicht länger als sechs Monate sein.

Eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer der Probezeit gibt es nicht. Arbeitgeber können die Dauer der Probezeit im Rahmen der maximalen 6 Monate individuell festlegen.

Ausnahme: Probezeit für Auszubildende

Die Probezeit für Auszubildende beträgt mindestens einen Monat und höchstens vier Monate. Das legt das Berufsbildungsgesetz (BBiG) fest.

Arbeitsvertrag

Die Probezeit muss im Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart werden. Enthält der Arbeitsvertrag keine Regelung über die Probezeit, gilt keine Probezeit.

Besondere Regelungen

Von den oben genannten Regelungen gibt es einige Ausnahmen. So kann die Probezeit in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen abweichend geregelt sein.

Rechte und Pflichten in der Probezeit

Während der Probezeit gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für reguläre Arbeitnehmer*innen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgelt, Urlaub und sonstige Leistungen.

Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit gelten jedoch andere Regeln. Diese sollen im Folgenden näher betrachtet werden.

Weitere Informationen zur Probezeit im Allgemeinen finden Sie auch in unserem Blogbeitrag zu diesem Thema.

Kündigungen in der Probezeit: Fristen, Rahmenbedingungen, Gründe und Sonderregelungen

Besonderheiten Probezeitkündigung: Frist von zwei Wochen in der Probezeit

Kündigungsfrist in der Probezeit

Also: Welche Kündigungsfrist gibt es während der Probezeit?

Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt zwei Wochen. Das Kündigungsschutzgesetz greift hier also nicht. Die Kündigungsregeln während der Probezeit unterscheiden sich von den Kündigungsregeln für ein normales Arbeitsverhältnis außerhalb der Probezeit. Denn normalerweise richtet sich die Kündigungsfrist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Sie beträgt in der Regel zwischen vier Wochen und sieben Monaten.

Ausführliche Informationen zu Kündigungsfristen bei einem regulären Arbeitsverhältnis finden Sie in einem weiteren Artikel auf unserem Factorial-Blog.

Nichtsdestoweniger muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit die Frist von zwei Wochen eingehalten werden, um als fristgerechte Kündigung per Gesetz zu gelten.

Kündigungserklärung: Kündigung in der Probezeit – Ab wann gilt die Frist

Bei einer Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen kommt es auf den Zugang der Kündigung beim*bei der Empfänger*in an. Das bedeutet, dass die Kündigungsfrist erst an dem Tag zu laufen beginnt, an dem die Empfänger*innen die Kündigung in den Briefkasten eingeworfen oder persönlich übergeben hat. Ausnahme ist der Sonntag, da an diesem Tag nicht mit Briefpost gerechnet werden muss.

Beispiel

Der Arbeitgeber schickt die Kündigung am Freitag, dem 1. des Monats Dezember, zur Post. Der*die Mitarbeitende erhält die Kündigung am Mittwoch, dem 4. Dezember. Die Kündigungsfrist beginnt am 4. Dezember und läuft mit Wirkung zum 17. Dezember ab.

Es ist wichtig, dass der Arbeitgeber die Kündigung so rechtzeitig verschickt, dass sie die Empfänger*innen innerhalb der Frist erreicht. Im Zweifelsfall sollte der Arbeitgeber die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein versenden.

Betriebsrat – Probezeitkündigung

Auch bei der beabsichtigten Kündigung von Arbeitnehmer*innen während der Probezeit ist der Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG anzuhören. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Wartezeit in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses der gegenseitigen Erprobung der Vertragsparteien dient. Daher kann es ausreichend sein, wenn der Arbeitgeber, der keine konkreten Kündigungsgründe nennen kann, dem Betriebsrat lediglich seine persönlichen Einschätzungen mitteilt, die zur Kündigung geführt haben.

Fristlose Kündigung in der Probezeit

Im normalen Arbeitsverhältnis außerhalb der Probezeit ist eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Dies bedeutet, dass die Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgt, weil das Verhalten der Beschäftigten einen schweren Verstoß gegen ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag darstellt. Ein solcher Verstoß kann beispielsweise Diebstahl, grobe Beleidigung oder wiederholte Arbeitsverweigerung sein.

Der Unterschied zur fristlosen Kündigung während der Probezeit liegt vor allem in den rechtlichen Voraussetzungen und Folgen. Während in der Probezeit eine fristlose Kündigung auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgesprochen werden kann, muss für eine fristlose Kündigung außerhalb der Probezeit ein solcher Grund vorliegen.

Die gesetzlichen Regelungen zur fristlosen Kündigung finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 626 ff.

Kündigungsgrund in der Probezeit

Innerhalb der Probezeit kann ein Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Kündigungsgründen gekündigt werden. Außerhalb der Probezeit muss die Kündigung aus einem wichtigen Grund erfolgen.

Kündigung in der Probezeit Arbeitgeber

Kündigungsgründe seitens des Arbeitgebers dürfen hier unter anderem sein:

  • Personenbedingte Gründe. Ergeben sich aus Umständen, die in der Person des*der Arbeitnehmer*innen liegen, wie z. B. langwierige Krankheiten, häufige Kurzerkrankungen oder der Entzug der Fahrerlaubnis bei Berufskraftfahrern.
  • Verhaltensbedingte Gründe liegen vor, wenn der*die Arbeitnehmer*in seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt und dadurch das Vertrauensverhältnis gestört ist.
  • Betriebliche Gründe liegen vor, wenn der Arbeitgeber aus unternehmerischen Gründen Arbeitsplätze abbauen, umstrukturieren oder den Betrieb stilllegen muss.

Abfindung

Arbeitnehmer*innen haben bei einer Kündigung während der Probezeit keinen Anspruch auf eine Abfindung.

Wann ist eine Kündigung in der Probezeit unwirksam?

Eine Kündigung während der Probezeit ist unwirksam, wenn

  • die Schriftform nicht eingehalten wird.
  • die Kündigung nicht unterzeichnet ist.
  • die Frist nicht eingehalten wurde.
  • sie diskriminierend oder sittenwidrig ist.
  • der Betriebsrat nicht angehört wurde.

Eine Mitarbeiterin verlässt ein Bürogebäude mit ihren persönliche Gegenständen in einer Box.

Besondere Gruppen und ihre Rechte bei Probezeitkündigungen

Während die Probezeit im Arbeitsrecht grundsätzlich eine erleichterte Kündigung für beide Seiten ermöglicht, gibt es für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmer*innen Sonderregelungen bei der Probezeitkündigung. Diese Sonderregelungen bieten diesen Gruppen einen erhöhten Kündigungsschutz, der sie vor ungerechtfertigten Kündigungen während der Probezeit schützen soll.

Zu den Gruppen, die in den Genuss von Sonderregelungen für die Kündigung während der Probezeit kommen können, gehören u. a.:

  • Schwangere: Sie genießen vom Zeitpunkt der Feststellung der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung einen besonderen Kündigungsschutz.
  • Betriebsratsmitglieder
  • Personen unter 18 Jahren: Hier ist die Kündigung in der Probezeit erst dann wirksam, wenn sie einen gesetzlichen Vertreter erreicht hat.

Anspruch auf Arbeitslosengeld I bei Probezeitkündigung

Grundsätzlich: Ob nach einer Kündigung in der Probezeit Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht, hängt davon ab, wer die Kündigung ausgesprochen hat:

  • Kündigung durch den Arbeitgeber: Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht, wenn der*die gekündigte Beschäftigte die allgemeinen Voraussetzungen (z. B. Arbeitslosmeldung, Anwartschaftszeit) erfüllt. In diesem Fall tritt keine Sperrzeit ein.
  • Kündigung durch den Arbeitnehmer*innen: Während der Sperrzeit besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Ausnahmen: Es gibt einige Ausnahmen, in denen auch bei einer Eigenkündigung kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Arbeitnehmer*innen aus wichtigem Grund gekündigt haben.

Ein solcher Grund kann sowohl persönlicher als auch beruflicher Natur sein. Beispiele sind eine Kündigung wegen Mobbings am Arbeitsplatz oder ein Umzug zur Aufrechterhaltung einer Partnerschaft. Die Entscheidung, ob in solchen Fällen eine Sperrzeit verhängt wird, ist jedoch von Fall zu Fall unterschiedlich und wird von der Bundesagentur für Arbeit sorgfältig geprüft.

Kündigungsschutzklage nach Probezeitkündigung

Nach einer Kündigung in der Probezeit kann in der Regel keine Kündigungsschutzklage erhoben werden, da während der Probezeit kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besteht.

Klage beim Arbeitsgericht – Ausnahmen:

Obwohl nach einer Probezeitkündigung in der Regel keine Kündigungsschutzklage möglich ist, gibt es auch Ausnahmen.

Auch in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses, der sogenannten Wartezeit, kann eine Kündigung gerichtlich angefochten werden, obwohl Arbeitnehmer*innen in dieser Zeit keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen. Eine Kündigung in der Probezeit ist bspw. dann unzulässig, wenn sie die Mitarbeitenden diskriminiert oder rechtsmissbräuchlich ist.

Formalien Kündigung des Arbeitsvertrags während Probezeit

Die Kündigung des Arbeitsvertrags während der Probezeit unterliegt bestimmten Formalitäten. Diese müssen sowohl vom Arbeitgeber als auch von Beschäftigten eingehalten werden, um die Wirksamkeit der Kündigung zu gewährleisten.

Form der Kündigung:

  • Die Kündigung bedarf der Schriftform. Eine mündliche Kündigung ist während der Probezeit nicht möglich.

Inhalt der Kündigung:

Die Kündigung muss folgende Informationen enthalten

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers
  • Name und Anschrift des Arbeitnehmers
  • Datum der Kündigung
  • Unterschrift des Arbeitgebers (bei handschriftlicher Kündigung)

Kündigung in der Probezeit: Muster

Auch wenn die Vorschriften für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses während der Probezeit weniger streng sind, sollten Sie als Arbeitgeber darauf achten, dass die Formalitäten eingehalten werden. Es ist wichtig, eine rechtlich korrekte Vorlage zu verwenden. Je nach Unternehmensgröße und Branche kann es notwendig sein, das Kündigungsschreiben mit juristischem Beistand zu erstellen.

Ein Muster zur Kündigung in der Probezeit finden Sie auch bei uns zum kostenlosen Download.

Maria Macher ist Content Managerin bei Factorial und lebt hier ihre Liebe für die deutsche Sprache und HR-Themen aus. Bereits während ihrer Studienzeit in Wien und Barcelona sammelte sie unterschiedlichste Arbeitserfahrungen: beim Early-Stage-Startup bis hin zum multinationalen Konzern. Dabei lernte sie insbesondere, was verschiedene Unternehmenskulturen ausmacht und welche Rolle die wichtigste Ressource in Unternehmen spielt: die Menschen.

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