Wichtige Fakten
- Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Stunde. Zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro.
- Gemäß Destatis waren von der Erhöhung zum 1. Januar 2026 bis zu 4,8 Millionen Beschäftigungsverhältnisse betroffen – rund jedes achte in Deutschland. Im EU-Vergleich belegt Deutschland 2026 den dritten Platz beim Mindestlohn, hinter Luxemburg und Irland.
- Mit der Anhebung des Mindestlohns stieg die Minijob-Grenze 2026 auf 603 Euro monatlich. Die Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende, die 2026 beginnen, beträgt 724 Euro im ersten Lehrjahr – ein Plus von 6,2 Prozent gegenüber 2025.
- Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können mit Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Zusätzlich drohen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen gemäß § 21 MiLoG.
Wie hoch ist der aktuelle Mindestlohn in Deutschland?
Wie hoch ist der Mindestlohn 2026? Der Mindestlohn ist in Deutschland seit 2015 gesetzlich im Arbeitsrecht (Mindestlohngesetz – MiLoG) verankert. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt er 13,90 Euro brutto pro Stunde. Das entspricht einer Steigerung von 8,42 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Zum 1. Januar 2027 ist eine weitere Anhebung auf 14,60 Euro vorgesehen, gemäß der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung vom 29. Oktober 2025, so die Bundesregierung.
Vor der gesetzlichen Regelung gab es lediglich den Branchenmindestlohn, der sich auf spezifische Branchen wie die Pflege oder Abfallwirtschaft bezog. Diese Branchenmindestlöhne existieren auch heute noch parallel zur allgemeinen Mindestvergütung und basieren auf Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebenden in den jeweiligen Branchen. Branchenmindestlöhne dürfen nicht unter dem allgemeinen gesetzlichen Betrag liegen.
Seit 2015 wurden wiederholt Anpassungen an der Mindestvergütung vorgenommen. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) erfolgt normalerweise alle zwei Jahre eine Überprüfung und Diskussion über mögliche Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns durch die Mindestlohnkommission.
Dieses Gremium zur Festlegung des Mindestlohns setzt sich aus Mitgliedern von Unternehmen, Gewerkschaften und Wissenschaft zusammen. Es gibt alle zwei Jahre eine Empfehlung zur künftigen Mindestlohnhöhe ab. Die Anpassung des Mindestlohns erfolgt unter Berücksichtigung der Tarifentwicklung und der wirtschaftlichen Lage. Ziel ist, Arbeitnehmenden einen Mindestschutz zu gewährleisten, ohne dabei Arbeitsplätze zu gefährden.
Seit 2026 fließt erstmals auch der Referenzwert von 60 Prozent des Medianlohns aller Vollzeitbeschäftigten in die Bewertung der Mindestlohnkommission ein – eine Anforderung aus der Europäischen Mindestlohnrichtlinie. Nach Angaben von Destatis entspricht der Mindestlohn von 13,90 Euro im Jahr 2026 rund 60 Prozent des Bruttomedianverdienstes von Vollzeitbeschäftigten in Deutschland.
Wie hat sich der Mindestlohn in Deutschland entwickelt?
In den vergangenen Jahren gab es bedeutende Veränderungen bei den Mindestlöhnen:
- Januar 2015: Einführung des gesetzlichen Mindestlohns mit 8,50 € pro Stunde.
- Januar 2017: Erhöhung auf 8,84 €.
- Januar 2019: Anhebung auf 9,19 €.
- Januar 2020: Weiterer Anstieg auf 9,35 €.
- Januar 2021: Erste Erhöhung auf 9,50 €, gefolgt von 9,60 € im Juli.
- Januar 2022: Steigerung auf 9,82 €, ab Juli dann 10,45 €.
- Oktober 2022: Sprunghafte Anhebung auf 12,00 € pro Stunde.
- Januar 2024: Weitere Anpassung auf 12,41 €.
- Januar 2025: Anpassung auf 12,82 € (Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung).
- Januar 2026: Anhebung auf 13,90 € (+8,42 %).
- Januar 2027: Geplante Erhöhung auf 14,60 € (+5,04 %).
Zur Berechnung des konkreten Monatslohns empfiehlt sich der Mindestlohnrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Bei einer 40-Stunden-Woche ergibt sich mit dem aktuellen Mindestlohn von 13,90 Euro ein Bruttomonatslohn von rund 2.410 Euro.

Mindestlohn Deutschland 2026: Tabelle der Entwicklung
| Jahr | Mindestlohn brutto Stunde |
| 2027 (ab 01.01.) | 14,60 |
| 2026 (ab 01.01.) | 13,90 |
| 2025 | 12,82 |
| 2024 | 12,41 |
| 2023 | 12,00 |
| 2022 (01.10.-31.12.) | 12,00 |
| 2022 (01.07.-30.09.) | 10,45 |
| 2022 (01.01.-30.06.) | 9,82 |
| 2021 (01.07.-31.12.) | 9,60 |
| 2021 (01.01.-30.06.) | 9,50 |
| 2020 | 9,35 |
| 2019 | 9,19 |
| 2018 | 8,84 |
| 2017 | 8,84 |
| 2016 | 8,50 |
| 2015 | 8,50 |
Welche Ausnahmen gelten beim Mindestlohn?
Das Mindestlohngesetz sieht bestimmte Ausnahmen vor. Keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben gemäß § 22 MiLoG insbesondere Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende im Rahmen ihrer Berufsausbildung, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Beendigung der Arbeitslosigkeit sowie Praktikumsleistende bei Pflichtpraktika oder freiwilligen Orientierungspraktika bis zu drei Monaten. Für alle anderen Beschäftigten gilt die Lohnuntergrenze uneingeschränkt – unabhängig von Arbeitszeit, Beschäftigungsumfang oder dem Sitz des Unternehmens im Ausland.
Wie wirkt sich der Mindestlohn 2026 auf Minijobs aus?
Auch Personen in geringfügiger Beschäftigung haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Da die Minijob-Grenze seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist (gemäß § 8 Abs. 1a SGB IV), stieg sie zum 1. Januar 2026 auf 603 Euro monatlich (Jahresverdienstgrenze: 7.236 Euro).
Der maximale Monatsverdienst für Minijobbende entspricht dem Einkommen, das bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn erzielt wird. Auch die Berechnungsformel ist gesetzlich festgelegt (gemäß § 8 Abs. 1a SGB IV):
(Mindestlohn x 130): 3
(13,90 x 130): 3 = 602,33 € – auf volle Euro aufgerundet ergibt sich die Minijob-Grenze von 603 Euro im Monat. Zum 1. Januar 2027 steigt sie auf 633 Euro.
Für Unternehmen bedeutet die gestiegene Minijob-Grenze, dass bestehende Arbeitsverträge auf Anpassungsbedarf geprüft werden sollten. Ist im Vertrag ein fester Stundenlohn unterhalb von 13,90 Euro vereinbart, besteht Anpassungspflicht. Beschäftigte, die 2025 zwischen 556,01 Euro und 603 Euro verdienten, wechseln ohne Vertragsanpassung automatisch in den Minijob-Status, was Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht hat.
In unserem Blog erfahren Sie mehr über die aktuellen Regelungen zum Minijob und Midijob.
Mindestausbildungsvergütung 2026: Was gilt für Auszubildende?
Für Auszubildende gilt nicht der allgemeine Mindestlohn, sondern die Mindestausbildungsvergütung gemäß § 17 BBiG. Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat die Sätze für 2026 berechnet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Wer seine Ausbildung 2026 beginnt, erhält im ersten Lehrjahr mindestens 724 Euro pro Monat – ein Anstieg von 6,2 Prozent gegenüber 2025. Wie Bibb, im zweiten Lehrjahr sind es mindestens 854 Euro (+18 %), im dritten 977 Euro (+35 %) und im vierten 1.014 Euro (+40 %).
Was bedeutet der Mindestlohn 2026 für Unternehmen – und welche Bußgelder drohen?
Wer als Unternehmen weniger als den gesetzlichen Mindestlohn zahlt, riskiert gemäß § 21 MiLoG Bußgelder von bis zu 500.000 Euro, Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und den Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Hinzu kommt die Dokumentationspflicht nach § 17 MiLoG. Für geringfügig Beschäftigte sowie Beschäftigte in bestimmten Branchen (unter anderem Bau, Gaststätten, Spedition, Gebäudereinigung) müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
Deshalb ist es besonders wichtig für Arbeitgebende, einen Überblick über die Gehälter im Unternehmen zu haben. Diese Informationen sollten stets griffbereit sein. Unterstützend wirkt dabei eine HR-Software wie Factorial, die über Funktionen zur gesetzeskonformen Arbeitszeiterfassung und Lohn- und Gehaltsabrechnung verfügt.
Im Gastgewerbe, der Land- und Forstwirtschaft sowie im Bereich Kunst und Unterhaltung ist der Anpassungsdruck besonders hoch. Nach Angaben von Destatis lagen in diesen Branchen 47 Prozent, 37 Prozent bzw. 33 Prozent aller Beschäftigungsverhältnisse vor der Erhöhung unterhalb der neuen Lohnuntergrenze. Eine lückenlose digitale Arbeitszeiterfassung, wie sie Factorial mit der integrierten Zeiterfassungsfunktion bietet, hilft, Dokumentationspflichten nach § 17 MiLoG revisionssicher zu erfüllen und Bußgeldrisiken zu minimieren.
FAQ
Wie hoch ist der Mindestlohn aktuell?
Seit dem 1. Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland bei 13,90 Euro brutto pro Stunde – eine Anhebung gegenüber 12,82 Euro im Jahr 2025. Zum 1. Januar 2027 steigt er weiter auf 14,60 Euro. Mit dem Mindestlohn ist automatisch auch die Minijob-Grenze verknüpft: Sie liegt 2026 bei 603 Euro monatlich und steigt 2027 auf 633 Euro.
Wurde der Mindestlohn 2026 erhöht?
Ja. Die Erhöhung auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 sowie die weitere Stufe auf 14,60 Euro zum 1. Januar 2027 wurden durch die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung verbindlich festgelegt, die das Bundeskabinett am 29. Oktober 2025 auf Vorschlag der Mindestlohnkommission beschlossen hat.
Wann kommt der 15-Euro-Mindestlohn?
Ein Mindestlohn von 15 Euro ist derzeit nicht beschlossen. Die Mindestlohnkommission hat sich im Juni 2025 für die zweistufige Erhöhung auf 13,90 Euro (2026) und 14,60 Euro (2027) entschieden. Das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung hat errechnet, dass allein zur Erfüllung des 60-Prozent-Medianlohn-Kriteriums bereits 2026 ein Mindestlohn zwischen 14,88 und 15,12 Euro nötig gewesen wäre – die Kommission blieb mit 13,90 Euro darunter. Gewerkschaften fordern weiterhin eine Anhebung auf 15 Euro, ein konkreter Zeitpunkt dafür steht aber nicht fest. Die nächste turnusmäßige Entscheidung der Mindestlohnkommission über weitere Anpassungen erfolgt spätestens bis Juni 2027.
Ist der Mindestlohn brutto oder netto?
Der gesetzliche Mindestlohn wird immer als Bruttobetrag pro Stunde angegeben.
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Mindestlohn zu zahlen?
Ja, die Zahlung des Mindestlohns ist gesetzlich verpflichtend. Verstößt ein Arbeitgeber dagegen, drohen Bußgelder von bis zu 500.000 Euro sowie Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Eine All-in-one-Unternehmenssoftware wie Factorial hilft dabei, Lohnabrechnungen korrekt und gesetzeskonform durchzuführen.
Welche Dokumentationspflichten gelten für Unternehmen beim Mindestlohn?
Nach § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) müssen Unternehmen für geringfügig Beschäftigte sowie für Beschäftigte in bestimmten Branchen (u. a. Bau, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Spedition, Transport und Logistik, Gebäudereinigung) Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentieren. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und müssen bei Prüfungen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) vorgelegt werden können. Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht können mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.




