Unternehmen arbeiten oft mit Auftragnehmenden zusammen, um bestimmte Leistungen zu erhalten. Dabei können Unternehmer*innen auf einen Werkvertrag oder einen Dienstvertrag zurückgreifen. Vielen Unternehmer*innen ist jedoch oft nicht klar, worin genau die Unterschiede zwischen beiden liegen und wann man am besten einen Werkvertrag nutzen sollte.
Im Folgenden erklären wir daher alles Wichtige rund um das Thema Werkvertrag: Wissenswertes zu Voraussetzungen, Abnahme, Vergütung, Vertragsinhalt, aber auch Vor- und Nachteile eines Werkvertrags.
Key Facts
- Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich eine Partei zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt. Im Vordergrund steht dabei das fertige Werk, nicht die bloße Leistungserbringung.
- Im Unterschied zum Dienstvertrag, bei dem die Arbeitsleistung bezahlt wird, ist beim Werkvertrag das fertige Werk entscheidend für die Vergütung.
- Ein Werk im Sinne des Werkvertrages ist das Ergebnis einer Tätigkeit, das durch Arbeit oder Dienstleistung erzielt wird. Es muss sich dabei nicht um ein materielles Produkt handeln.
- Definition: Werkvertrag
- Werkvertrag: Voraussetzungen und Vertragsinhalt
- Abnahme des Werkes und Mängel
- Werkvertrag: Vergütung
- Werkvertrag: Kündigung
- Vor- und Nachteile eines Werkvertrags für den*die Auftraggeber*in
- Muster und Vorlagen – Verträge
Definition: Werkvertrag
Was ist ein Werkvertrag?
Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, in dem sich eine Vertragspartei verpflichtet, ein Werk gegen eine Vergütung, dem Werklohn, herzustellen.
Der*die Unternehmer*in stellt ein Werk her, während der*die Besteller*in, das Werk in Auftrag gibt und den*die Unternehmer*in vergütet.
Kern der Werkverträge liegt auf der Erbringung des Werkes, also dem Ergebnis, und nicht die regelmäßige auf Zeit ausgelegte Erbringung einer Dienstleistung.
Werkvertrag Beispiel: Was genau fällt unter ein Werk im Sinne des Werksvertrages?
Ein Werk im Sinne des Werkvertrages ist nicht notwendigerweise ein materielles Produkt. In § 631 des Bürgerlichen Gesetzesbuches (BGB) ist festgelegt, was als Werk im Sinne des Werkes zu verstehen ist.
In § 631 BGB steht:
„Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.“
Beispiele für ein Werk im Sinne des Werkvertrages sind so beispielsweise:
- Erstellung eines Gutachtens
- Schneidern eines Kleides
- Reparatur eines defekten Laptops
- Herstellung von Bauwerken
- Planung einer Veranstaltung
- Entwicklung einer Software
Wichtig: Abgrenzung zu Werk im Urheberrecht
Das Werk im Sinne des Werkvertrages und das Werk im Sinne des Urheberrechts sind nicht notwendigerweise identisch. Ein Werk, das aus einem Werkvertrag hervorgeht, kann jedoch urheberrechtlich geschützt sein. Dies ist jedoch nicht in allen Fällen der Fall.
Die Reparatur eines defekten Laptops beispielsweise wird kaum unter das Urheberrecht fallen. Handelt es sich bei dem Werk aber z. B. um die Erstellung einer Software, so kann der Werkvertrag ggf. mit einem Urheberrechtsvertrag gekoppelt werden, der dann auch die Nutzungsrechte des*der Auftraggeber*in und eventuelle Erlösbeteiligungen beim Verkauf an Dritte regelt.
Wodurch unterscheiden sich Werk- und Dienstvertrag?
Neben dem Werkvertrag schließen Freiberufliche und Unternehmer*innen mit Auftraggeber*innen häufig auch Dienstverträge. Doch was ist der Unterschied?
Werkvertrag
Beim Werkvertrag liegt der Fokus auf der Erstellung eines Werks. Das bedeutet, dass der Vertrag an ein Endergebnis, also die Herstellung des Werks gebunden ist. Ist das Werk fertiggestellt, ist der*die Auftraggeber*in zur Zahlung der im Vertrag vereinbarten Summe an den*der Werkunternehmer*in verpflichtet.
Dienstvertrag
Im Gegensatz dazu liegt der Fokus beim Dienstvertrag auf der Erbringung einer Tätigkeit. Das heißt, der Vertrag ist nicht an die Erstellung eines Werks, sondern an die Erbringung einer Arbeitsleistung gebunden. Für die Bezahlung und die Erfüllung des Vertrags ist also nicht das Endergebnis relevant. Der Werkvertrag ist also erfolgsabhängig, wohingegen der Dienstvertrag leistungsabhängig ist.
Beim Dienstvertrag wird die Arbeitszeit bezahlt, beim Werkvertrag das fertige Werk.
Der Dienstvertrag ist in § 611 BGB festgelegt. Gegenstand eines Dienstvertrags können laut Gesetz „Dienste aller Art sein“.
Werkvertrag: Voraussetzungen und Vertragsinhalt
Voraussetzungen des Werkvertrags
Nicht jede Person kann einen Werkvertrag abschließen. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind:
- Der*die Auftragnehmer*in muss selbstständig tätig sein
- Der*die Auftragnehmer*in ist verantwortlich für die Erstellung des Werks. Dabei steht ihm frei, eigens Personal einzusetzen.
- Der Vertrag ist mit der Fertigstellung und Abnahme des Werks beendet.
- Der*die Auftragnehmer*in ist nicht Teil des Unternehmens.
- Auftragnehmer*innen setzen in der Regel ihre eigenen Arbeitsmittel ein
Was gehört in einen Werkvertrag?
Wichtig. Damit ein Werkvertrag rechtssicher und vollständig ist, sollte er zuvor rechtlich abgesegnet oder am besten noch von Rechtsexpert*innen aufgesetzt werden. Wichtige Punkte, die auf keinen Fall in einem Werkvertrag fehlen dürfen, sind:
1. Vertragsparteien (Name, Anschrift, Kontaktdaten)
2. Beschreibung und Nennung des Werkes
3. Beschreibung des Leistungsumfangs
4. Höhe des Werklohns und Fälligkeit
5. Fristen (Abgabe- und Abnahmefrist)
6. Garantie, Gewährleistung und Haftung im Falle von Mängeln
Abnahme des Werkes und Mängel
Abnahme des Werkes
Der*die Werkunternehmer*in ist zunächst verpflichtet, das Werk mängelfrei abzuliefern. Das regelt § 633 BGB.
Laut Gesetz gilt ein Werk frei von Mängeln, wenn es „die vereinbarte Beschaffenheit hat “. Gibt es im Vertrag keine Vereinbarung bezüglich der Beschaffenheit, die das Resultat haben soll, dann gilt gemäß § 633 Bürgerliches Gesetzbuch:
Ein Werk ist frei von Sachmängeln,
- wenn es sich für die im Vertrag festgehaltene Verwendung eignet oder (wenn dies auch nicht festgehalten ist),
- wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und so beschaffen ist, wie es bei Werken ähnlicher Art der Fall ist.
Ist also das Werk mängelfrei, ist der*die Auftraggeber*in ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Die Abnahme des Werks hat innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen. Versäumen Auftraggeber*innen diese Pflicht, so ist das Werk als abgenommen anzusehen und die Auftraggeber*innen sind zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet.
Was passiert im Falle von Mängeln
Ist ein Werk nicht als mängelfrei zu bewerten, haben Auftraggeber*in und Auftragnehmer*in folgende Optionen:
- der*die Auftraggeber*in kann eine Frist zur Nacherfüllung festlegen. In dieser Zeit haben Auftragnehmer*innen Zeit, die Mängel und Fehler zu beseitigen.
- dem*der Auftraggeber*in steht es auch frei, die Mängel selbst zu beseitigen und vom Auftragnehmer*in Ersatz dieser Aufwendungen zu verlangen.
- der*die Auftraggeber*in kann von dem Vertrag zurücktreten oder
- die vereinbarte Vergütung vermindern
- Außerdem besteht unter Umständen die Möglichkeit, Schadensersatz oder Ersatz zu verlangen.
Bestimmte Optionen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Je nach Einzelfall muss geprüft liegen, welcher Fall hier vorliegt. Genauere Auskunft hierzu gibt der § 634 BGB.
Werkvertrag: Vergütung
Die Vergütung des Werkvertrags erfolgt in der Regel nach Abnahme des Werks. Das bedeutet, dass der*die Werkunternehmer*in in Vorleistung geht und erst nach Abnahme den Werklohn erhält.
Die Vertragsparteien können verschiedene Vergütungsmodelle vereinbaren. Welches Modell gewählt wird, hängt auch von der Art des Werkes ab. Je nachdem, ob es sich z. B. um die Herstellung eines Rucksacks oder um die Übersetzung eines Textes handelt, können unterschiedliche Vergütungsmodelle geeigneter sein.
Typischerweise kommen bei Verträgen wie dem Werkvertrag folgende Modelle vor:
- Vergütung nach Zeit/Aufwand: Bei dieser Variante werden der berechnete Material- und Zeitaufwand berechnet. Für den*die Auftragnehmer*in impliziert diese Variante kein Kalkulationsrisiko hinsichtlich des Arbeitsaufwandes hat, da dieser immer voll vergütet wird. Für Auftraggeber*innen bedeutet diese Variante jedoch ein erhebliches wirtschaftliches Risiko, da der Endpreis nicht vorhersehbar ist. Solche Vergütungsmodelle sind daher selten.
- Pauschalvergütung: Im Vertrag ist ein Pauschalbetrag vereinbart, mit dem alle erbrachten Leistungen abgegolten sind. Der Pauschalpreis bleibt unverändert, auch wenn sich bspw. Materialkosten während der Vertragslaufzeit ändern.
- Einheitspreisvergütung: Die Vergütung wird auf der Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistungseinheiten berechnet. Diese Methode ist insbesondere im Baugewerbe und in anderen Bereichen, in denen der genaue Umfang der Arbeiten schwer vorhersehbar ist, weit verbreitet.
Werkvertrag: Kündigung
Beide Vertragsparteien haben das Recht, den Werkvertrag zu kündigen. Allerdings ist die Kündigung für den*die Auftraggeber*in leichter als für die auftragnehmende Person.
Für den*die Auftraggeber gilt laut § 648 BGB, dass er den Vertrag jederzeit kündigen kann. Der*die Auftragnehmer*in hat im Falle einer vorzeitigen Kündigung jedoch dann auch das Recht, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Angerechnet wird jedoch das, was er infolge der Kündigung an Aufwendungen spart.
Für Auftragnehmer*innen hingegen gilt, dass sie nur aus wichtigen Grund kündigen können. Eine Kündigungsfrist ist nicht einzuhalten.
Laut § 648 gilt als wichtiger Grund:
„Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werkes nicht zugemutet werden kann.“
Vor- und Nachteile eines Werkvertrags für den*die Auftraggeber*in
Ein Werkvertrag kann für Auftraggeber*innen sowohl positive als auch negative Seiten aufweisen. Schauen wir uns die verschiedenen Aspekte des Werkvertrags an:
Vorteile:
- Keine Sozialabgaben: Im Gegensatz zu den eigenen Mitarbeitenden müssen Auftraggeber*innen für den*die Auftragnehmer*in keine Sozialabgaben leisten.
- Flexibilität: Bei kurzfristigen Auftragsspitzen bspw. kann ein Teil der Arbeit flexibel an Werkunternehmer*innen ausgelagert werden.
- Haftung/Qualitätsgarantie: Der*die Auftragnehmer*in haftet für Mängel des Werkes. Das wirtschaftliche Risiko des*der Auftraggeber*in ist also reduziert.
- Kompetenzen: Mit einem Werkvertrag können externe Kompetenzen und Ressourcen genutzt werden, die im eigenen Unternehmen nicht vorhanden sind. Benötigt ein Unternehmen zum Beispiel einmalig eine Übersetzung für eine Broschüre, lohnt es sich kaum, extra neues Personal mit den notwendigen Kompetenzen einzustellen. In diesem Fall ist es sinnvoller, eine*n freiberufliche*n Übersetzer*in auf Werkvertragsbasis einmalig mit der Übersetzung zu beauftragen.
Nachteile:
- Kein Einfluss auf die Arbeitsweise des Auftragnehmers: Der*die Auftraggeber hat keinen Einfluss darauf, wie der*die Auftragnehmer*in das Werk erstellt.
- Abhängigkeit: Der*die Auftraggeber*in ist abhängig vom*von der Auftragnehmer*in. Das betrifft sowohl Fristeinhaltung als auch die Qualität des Werks.
Muster und Vorlagen – Verträge
Online finden sich viele Vorlagen für Werkverträge. Diese können Sie selbstverständlich nutzen. Es empfiehlt sich jedoch immer, diese für Ihren spezifischen Fall und Ihre Branche von Rechtsexpert*innen aufsetzen zu lassen. Nur so können Sie wirklich sicher sein, dass die Verträge korrekt und rechtssicher sind.
Muster und Vorlagen:
- Muster der IHK.
- Muster für Freelancer.
- Diverse Vorlagen der Kanzlei Liesegang & Partner.