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Unternehmensvorschriften & Gesetze

3G am Arbeitsplatz: Das sagt das neue Infektionsschutzgesetz

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Im November 2021 reagierte die Bundesregierung auf stark steigende Infektionszahlen mit einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Die Konsequenz: Seit dem 24. November 2021 galt in Deutschland die 3G-Regelung am Arbeitsplatz gemäß § 28b IfSG. Dieser Artikel dokumentiert, was damals galt – und erklärt die aktuelle Rechtslage seit dem Auslaufen der Regelung im März 2022.

Wichtige Fakten

  • Die 3G-Regelung am Arbeitsplatz galt vom 24. November 2021 bis zum 19. März 2022 auf Grundlage von § 28b Abs. 1 IfSG – sie ist seitdem ersatzlos entfallen.
  • Verstöße gegen die damalige 3G-Pflicht konnten gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 11b IfSG mit Bußgeldern von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
  • Seit dem 2. Februar 2023 empfiehlt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) betrieblichen Infektionsschutz auf freiwilliger Basis. Verbindliche gesetzliche Vorgaben bestehen nicht mehr.
  • Betriebe, die weiterhin Infektionsschutzmaßnahmen umsetzen möchten, stützen sich auf die Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 5, 6 ArbSchG als aktuelle Rechtsgrundlage.

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Was bedeutet 3G am Arbeitsplatz?

Die 3G-Regelung war in Deutschland seit dem 23. August 2021 im öffentlichen Bereich in Kraft. Die drei Gs stehen für geimpft, genesen und getestet. Wer weder vollständig geimpft war noch einen Genesenennachweis vorlegen konnte, musste ein negatives Covid-19-Testergebnis vorweisen. Andernfalls war der Zutritt zur Arbeitsstätte untersagt. Gemäß § 28b Abs. 1 IfSG galt diese Pflicht ab dem 24. November 2021 bundesweit für nahezu alle Betriebe, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden konnten.

Bis zur Einführung der Arbeitsplatzregelung war die 3G-Pflicht vor allem aus dem öffentlichen Bereich bekannt: Restaurantbesuche oder der Zutritt zu Veranstaltungen waren zeitweise nur mit einem Corona-Zertifikat möglich. Ab dem 24. November 2021 galt diese Regelung erstmals auch am Arbeitsplatz – ein Novum in der Geschichte des deutschen Arbeitsschutzrechts.

In der Praxis wurden entweder Antigen-Schnelltests oder ein negativer PCR-Test akzeptiert. Das PCR-Testergebnis durfte dabei maximal 48 Stunden alt sein. Beim Antigen-Schnelltest galt eine Frist von 24 Stunden. Selbsttests ohne Aufsicht waren nicht ausreichend – ein offizieller Nachweis war zwingend erforderlich.

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Corona-Test zu stellen? Gemäß der damals geltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung waren Betriebe verpflichtet, allen Beschäftigten mindestens zwei kostenlose Antigen-Schnelltests pro Woche anzubieten. Über diese zwei Tests hinaus trugen die Beschäftigten die Kosten für weitere Testnachweise grundsätzlich selbst, sofern der Betrieb kein erweitertes Testangebot bereitstellte. Die Frage, ob Testzeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit gilt, war rechtlich umstritten und wurde nicht abschließend gesetzlich geregelt.

Warum wurde 3G am Arbeitsplatz eingeführt?

Das Infektionsschutzgesetz, das am 24. November 2021 in Kraft trat, ging mit der damals geltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung einher. Angesichts der vierten Infektionswelle und steigender Fallzahlen waren Maßnahmen zur Eindämmung des Virus dringend geboten. Nicht selten hatten einzelne positiv getestete Beschäftigte ganze Abteilungen angesteckt. Die 3G-Regelung am Arbeitsplatz sollte genau solche Übertragungsketten unterbrechen und die Gesundheit der Belegschaft schützen.

Was mussten Betriebe bei der 3G-Regel beachten?

Betriebe waren gemäß § 28b Abs. 3 IfSG verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Nachweispflicht täglich zu kontrollieren und zu dokumentieren. Stichproben genügten nicht. Die Kontrolle hatte vor dem Betreten der Arbeitsstätte zu erfolgen. Verstöße konnten gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 11b und Nr. 11d IfSG mit Bußgeldern von bis zu 25.000 Euro geahndet werden – sowohl für Beschäftigte ohne gültigen Nachweis als auch für Betriebe, die ihrer Kontrollpflicht nicht nachkamen. Ausnahmen galten nur, wenn unmittelbar vor Ort ein Test durchgeführt oder ein Impfangebot wahrgenommen wurde. Für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern galten gemäß § 28b Abs. 2 IfSG noch strengere Vorgaben: Hier war zusätzlich zum Impfnachweis regelmäßig ein negativer Covid-Test vorzulegen.

Welche Maßnahmen musste ein Arbeitgeber ergreifen?

Neben der täglichen Nachweiskontrolle und Dokumentation waren Betriebe verpflichtet, ein betriebliches Zugangskonzept zu erstellen. Dieses sollte Nachweiskontrollen, Dokumentationsprozesse sowie ein Testkonzept umfassen. Darüber hinaus mussten Beschäftigte barrierefrei über die betrieblichen Zugangsregelungen informiert werden. Die Kontrolle konnte unter Beachtung des Datenschutzes auch an geeignete Dritte delegiert werden, aber die Letztverantwortung verblieb stets beim Betrieb.

Welche Rolle spielte der Betriebsrat bei 3G am Arbeitsplatz?

Die Umsetzung der 3G-Regelung war keine reine Leitungsangelegenheit. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG war berührt, da es sich um eine kollektive Maßnahme handelte, die Ordnung und Verhalten der Belegschaft im Betrieb betraf. Betriebe mit Betriebsrat mussten die Einführung von Zugangskontrollen, Dokumentationsprozessen und Testkonzepten daher im Einvernehmen mit der Arbeitnehmervertretung regeln. Eine Betriebsvereinbarung bot sich als geeignetes Instrument an, um Verfahren, Datenschutz und Kostentragung verbindlich zu regeln.

Was sollte die Belegschaft zur 3G-Regelung wissen?

Wieso, weshalb, warum?

Für Betriebe, die die damalige Regelung umgesetzt haben, war eine klare Kommunikation gegenüber der Belegschaft entscheidend: Was verlangt die 3G-Regelung am Arbeitsplatz konkret? Warum wurde sie eingeführt? Und welchen Schutz bietet sie? Letztlich profitierten die Beschäftigten selbst von der Regelung – ein Argument, das die Akzeptanz im Betrieb erhöhte. Gemäß § 28b Abs. 3 IfSG waren Betriebe zudem verpflichtet, die Belegschaft barrierefrei über die betrieblichen Zugangsregelungen zu informieren.

3G: digital oder schriftlich?

Das Testergebnis sowie den Covid-Pass konnten Beschäftigte sowohl digital als auch schriftlich vorzeigen. Entscheidend war, dass die Informationen korrekt waren und den 3G-Anforderungen entsprachen. Selbsttests ohne Aufsicht waren nicht ausreichend – ein offizieller PCR- oder beaufsichtigter Antigen-Schnelltest war zwingend erforderlich. Schnelltests im Betrieb unmittelbar vor Arbeitsantritt mussten unter Aufsicht oder durch geschultes Personal durchgeführt werden.

Was passierte mit den 3G-Daten?

Alle im Rahmen der 3G-Regelung erhobenen Daten unterlagen dem strengen Schutz der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Gemäß dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO durften nur Vor- und Nachname sowie die Gültigkeitsdauer des 3G-Nachweises erfasst werden. Gesundheitsdaten wie der konkrete Impf- oder Genesenenstatus durften nur gespeichert werden, wenn dies zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 5, 6 ArbSchG erforderlich war – und maximal sechs Monate lang. Nach Auslaufen der gesetzlichen Regelung waren gespeicherte Nachweise unverzüglich zu löschen, um Bußgelder nach der neuen Rechtslage zu vermeiden.

Galt mit der 3G-Regelung auch eine Homeoffice-Pflicht?

Ja. Parallel zur 3G-Regelung am Arbeitsplatz wurde mit § 28b Abs. 4 IfSG auch die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt. Betriebe waren verpflichtet, Beschäftigten mit Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice anzubieten, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstanden. Die Beschäftigten waren ihrerseits grundsätzlich verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Homeoffice war naturgemäß nicht in allen Berufsfeldern möglich: Während Bürotätigkeiten bei guter Organisation aus dem häuslichen Umfeld erledigt werden konnten, galt dies für Beschäftigte in der Pflege, im Gesundheitswesen oder in der Produktion nicht. Sowohl die 3G-Pflicht als auch die Homeoffice-Pflicht liefen am 19. März 2022 ersatzlos aus.

3G-Regel am Arbeitsplatz

Welche Maßnahmen konnten Betriebe zusätzlich ergreifen?

Entscheidend war in dieser Phase: Besonnen bleiben. Panik über steigende Infektionszahlen zu verbreiten, war kontraproduktiv. Betriebe, die klar und transparent kommunizierten, stärkten das Vertrauen der Belegschaft und zeigten, dass Gesundheitsschutz ernst genommen wurde.

4 Corona-Präventionsmaßnahmen, die damals galten

  1. Die Zahl der Mitarbeitenden vor Ort wurde begrenzt.
  2. Die betrieblichen Hygienekonzepte wurden eingehalten. Die Pflicht zum Tragen einer Maske, der Sicherheitsabstand zwischen den Arbeitsplätzen sowie regelmäßiges Händewaschen wurden umgesetzt.
  3. Betriebe informierten über die Bedeutung der Corona-Schutzimpfung und bezogen betriebsärztliches Personal in die Aufklärung ein. Eine allgemeine gesetzliche Impfpflicht am Arbeitsplatz gab es in Deutschland zu keinem Zeitpunkt. Lediglich für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens galt ab dem 16. März 2022 gemäß § 20a IfSG eine einrichtungsbezogene Impfpflicht.
  4. Mitarbeitenden wurden kostenlose Corona-Tests angeboten.

Wie ist die aktuelle Rechtslage seit dem Auslaufen der 3G-Regelung?

Die gesetzliche Grundlage für die 3G-Regelung am Arbeitsplatz – § 28b IfSG – ist zum 20. März 2022 ersatzlos entfallen. Gleichzeitig lief die Homeoffice-Pflicht aus. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde schließlich zum 2. Februar 2026 aufgehoben, nachdem das Bundeskabinett das vorzeitige Ende aller Corona-Regeln am Arbeitsplatz beschlossen hatte.

Seitdem gilt: Betrieblicher Infektionsschutz liegt in der Eigenverantwortung der Betriebe. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) empfiehlt, bewährte Schutzmaßnahmen – insbesondere die AHA+L-Regel (Abstand halten, Hygiene beachten, Atemschutzmasken tragen, Lüften) – freiwillig beizubehalten, um Ansteckungen am Arbeitsplatz zu minimieren. Verbindliche gesetzliche Vorgaben bestehen nicht mehr. Betriebe, die weiterhin Infektionsschutzmaßnahmen anordnen möchten, stützen sich auf die Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 5, 6 ArbSchG als Rechtsgrundlage.

Betriebe, die ihre Prozesse rund um Gesundheitsschutz, Dokumentation und Compliance digital abbilden möchten, können HR-Software wie Factorial nutzen, um Hygienekonzepte, Gefährdungsbeurteilungen und Mitarbeiterkommunikation zentral zu verwalten.

FAQ

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Corona-Test zu stellen?

Im Rahmen der betrieblichen Schutzmaßnahmen und der Fürsorgepflicht sind Arbeitgeber dazu angehalten, die Gesundheit der Belegschaft zu schützen. Das Anbieten von kostenlosen Corona-Tests ist eine empfohlene und oft auch vorgeschriebene Maßnahme, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

Welche Maßnahmen muss ein Arbeitgeber ergreifen?

Arbeitgeber müssen die Einhaltung der 3G-Regel kontrollieren und die Nachweise dokumentieren. Zudem sollten sie, wo immer möglich, Homeoffice anbieten, betriebliche Hygienekonzepte umsetzen, über Schutzimpfungen informieren und kostenlose Tests zur Verfügung stellen.

Was bedeutet 3G?

3G steht für geimpft, genesen oder getestet. Mitarbeitende müssen einen dieser drei Nachweise erbringen, um die Arbeitsstätte betreten zu dürfen. Ein negativer Schnelltest darf dabei maximal 24 Stunden alt sein, ein PCR-Test maximal 48 Stunden.

Als Content Strategin mit fundierter Erfahrung im Markenaufbau und in digitaler Kommunikation entwickelt Nicole Steffgen wirkungsstarke Inhalte an der Schnittstelle von Unternehmenskultur, HR und strategischer Positionierung. Sie arbeitet analytisch, zielgruppenorientiert und markenbewusst – mit dem Fokus, Organisationen kommunikativ zu stärken und im Markt differenziert sichtbar zu machen.