Die Belegschaft ist das wichtigste Gut von Unternehmen. Besonders in Zeiten des Fachkräftemangels. Besonders im Wettbewerb. Das Abwerben von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ist grundsätzlich erlaubt. Es gibt aber besondere Umstände, unter denen dies nicht gestattet ist. Welche dies sind und wie Sie sich gegen die Abwerbung schützen können, erläutern wir in diesem Beitrag.
Key Facts
- Das Abwerben von Mitarbeitenden ist grundsätzlich erlaubt, solange es fair und transparent erfolgt. Verboten sind unlautere Methoden wie Bestechung, Drohungen oder das Verbreiten falscher Informationen.
- Unzulässige Abwerbung liegt vor, wenn sie die Konkurrenz gezielt schwächt oder Geschäftsgeheimnisse entlockt. Auch das Eindringen in Geschäftsräume zur Abwerbung ist verboten.
- Unternehmen können sich durch attraktive Arbeitsbedingungen, Karrierechancen und eine starke Unternehmenskultur vor Abwerbung schützen.
- Was ist Abwerbung?
- Unzulässiges Abwerben
- Strategien zur Vermeidung von Abwerbungen
- Rechtliche Maßnahmen bei Abwerbung
- Fazit
Was ist Abwerbung?
Das Abwerben von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ist jede ernsthafte Einwirkung auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, mit dem Ziel, diese aus ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis herauszulösen und zum Wechsel zu einem anderen Arbeitgebenden zu bewegen. Dies gilt auch, wenn die Kontaktaufnahme durch Dritte erfolgt wie zum Beispiel durch Headhunter oder Arbeitskolleginnen oder -kollegen. Sie müssen jedoch beachten, dass sie bei der Abwerbung nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Der Versuch der Abwerbung kann durch verschiedene Methoden erfolgen wie beispielsweise höhere Gehälter oder bessere Arbeitsbedingungen.
Dieses Abwerben ist grundsätzlich zulässig, wenn der abwerbende Arbeitgebende den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bessere Arbeitsbedingungen oder ein höheres Gehalt bietet. Die Abwerbung muss jedoch fair und transparent sein, bevor Sie die neuen Mitarbeitenden in ihr Unternehmen integrieren können. Das Bewerbermanagement von Factorial nimmt Ihnen alle Sorgen rund um den Recruiting-Prozess ab.
Unzulässiges Abwerben
Verstoßen Arbeitgebende oder Dritte beim Abwerben gegen arbeitsvertragliche Treuepflichten, ist das Abwerben hingegen unzulässig, beispielsweise, wenn das Ziel der Abwerbung die Behinderung und Ausbeutung der Mitarbeitenden sind.
Gleiches gilt, wenn die Abwerbung aus verwerflichen Zwecken geschieht, unter anderem, wenn sie erfolgt, um ein Konkurrenzunternehmen gezielt zu schwächen, so zum Beispiel, wenn die Mitarbeitenden nur zum Zwecke abgeworben wurden, um Know-how oder Leistungen von der Konkurrenz abzuzapfen oder um Geschäftsgeheimnisse zu erfahren.
Es geht aber nicht nur um die Ziele des abwerbenden Unternehmens, auch einige Methoden sind untersagt. Dabei handelt es sich zum Beispiel um herabwürdigende oder falsche Äußerungen über den früheren Arbeitgebenden, unwahre Behauptungen zu angeblich anstehenden Veränderungen oder Entlassungen, aber auch Erpressung, Bestechung oder Drohungen. Das gezielte Abwerben, das nur der Schwächung der Konkurrenz dient und nicht der Verbesserung der eigenen Leistungsfähigkeit, ist ebenso wenig statthaft wie die Ausschüttung einer überzogenen Prämie an einen bereits erfolgreich abgeworbenen Mitarbeiter, der ehemalige Kolleginnen oder Kollegen abwirbt.
Auch Abwerbungsversuche durch eigene Mitarbeitende während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses sind grundsätzlich unzulässig. Einfache Gespräche unter Arbeitskollegen über einen beabsichtigten Stellenwechsel, sind nicht verboten, selbst wenn man gegenüber der Kollegin oder dem Kollegen die Vorteile des neuen Arbeitgebenden herausstellt.
Und auch die Art der Kontaktaufnahme ist bei der Frage nach einem zulässigen Abwerben entscheidend. Verboten ist unter anderem das Eindringen in die Geschäftsräume oder den Betrieb der Konkurrenz, um dort Mitarbeitende abzuwerben. Auch die Beauftragung Dritter zu solchen Handlungen ist nicht erlaubt. Die Zulässigkeit von Anrufen auf geschäftlichen Telefonapparaten wurde in der Vergangenheit bei Gericht unterschiedlich beurteilt. Einige Richter sehen schon in einem Anruf auf dem Geschäftsapparat einen Verstoß, andere erst dann, wenn sich solche Anrufe wiederholen.
Headhunter müssen dies vor allem bei dem sogenannten Executive Search besonders beachten.
Vertragsklauseln und Abwerbeverbote
Unternehmen können mit Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Vertragsklauseln für ein Wettbewerbsverbot vereinbaren. Dieses verbietet ihnen, nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zur Konkurrenz zu wechseln oder firmeninterne Geheimnisse weiterzugeben. Allerdings darf diese Klausel für maximal zwei Jahre gelten. Verstoßen Mitarbeitende gegen diese Klausel, müssen sie eine sogenannte Karenzentschädigung an ihren ehemaligen Arbeitgeber zahlen.
Gegen die Zahlung einer Prämie kann ein Unternehmen eine solche Klausel auch noch nach dem Ausscheiden von Mitarbeitenden mit ihnen eingehen. Hier sind sie allerdings darauf angewiesen, dass die scheidenden Mitarbeitenden darauf eingehen. Zwingen kann man sie nicht.
Strategien zur Vermeidung von Abwerbungen
Menschen sind in Deutschland in ihrer Wahl des Arbeitsplatzes frei. So steht es in Artikel 12 des Grundgesetzes. Daher kann kein Arbeitgebender seine Belegschaft zwingen, nicht zur Konkurrenz zu wechseln. Dennoch gibt es verschiedene Strategien, um ein Abwerben zu vermeiden. Dazu gehören unter anderem eine faire Gehaltsstruktur, angenehme Arbeitsbedingungen und die Förderung von Karrieren, beispielsweise durch Weiterbildungsmaßnahmen. Das beste Klebemittel für Mitarbeitende ist wohl eine starke, verständnisvolle und faire Unternehmenskultur.
Rechtliche Maßnahmen bei Abwerbung
Arbeitgebende, die von Abwerbungen betroffen sind, haben durchaus Rechte und können sich entsprechend gerichtlich zur Wehr setzen. Sie können Ansprüche zu Unterlassung, Beseitigung, Schaden und Auskunft geltend machen. Im Falle von Verrat und Verwertung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder -unterlagen können sie sogar strafrechtliche Sanktionen erwirken. Das eigene Vorgehen sollte dabei exakt dokumentiert werden, denn die Unternehmen tragen in diesem Fall die Beweislast.
Fazit:
Der beste Schutz gegen den Wechsel von Mitarbeitenden ist eine starke Unternehmenskultur. Das Abwerben von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ist grundsätzlich erlaubt, solange es fair und transparent geschieht. Unzulässig wird es, wenn es gegen arbeitsvertragliche Treuepflichten oder gesetzliche Vorschriften verstößt, etwa durch unlautere Methoden oder gezielte Schwächung der Konkurrenz. Arbeitgebende können sich durch bessere Arbeitsbedingungen, Karrierechancen und eine starke Unternehmenskultur vor Abwerbung schützen. Im Streitfall stehen rechtliche Schritte wie Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche zur Verfügung, sofern Verstöße nachgewiesen werden können.