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Mitarbeitergesundheit

Arbeitsunfall: Das müssen Sie im Fall der Fälle beachten

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12 Minuten Lesezeit
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Im Jahr 2024 wurden in Deutschland laut DGUV 712.257 meldepflichtige Arbeitsunfälle registriert. Trotz gesetzlich vorgeschriebener betrieblicher Sicherheitsmaßnahmen sind Arbeitsunfälle nicht ganz unvermeidbar.

Für die Personalabteilung eines Unternehmens ist es daher wichtig, zu wissen, wie sie reagieren muss.  In diesem Artikel erfahren Sie daher alles rund um Meldepflichten, Berufsgenossenschaft, Unfallversicherung, Lohnfortzahlung und das richtige Verhalten von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden im Falle eines Arbeitunfalls.

Kurz erklärt:

  1. Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den eine versicherte Person infolge ihrer versicherten Tätigkeit erleidet.
  2. Für die Anerkennung müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein: versicherte Person, versicherte Tätigkeit, ein zeitlich begrenztes von außen einwirkendes Ereignis sowie ein resultierender Gesundheitsschaden oder Tod.
  3. Arbeitgebende müssen jeden Unfall bei Arbeitsunfähigkeit über drei Tage der Berufsgenossenschaft melden.

Definition: Was ist ein Arbeitsunfall

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) definiert einen Arbeitsunfall wie folgt: „Arbeitsunfälle sind die Unfälle, die versicherte Personen infolge der versicherten Tätigkeit erleiden.

Der Schutz der Unfallversicherung greift für folgende Personengruppen während ihrer Tätigkeit:

  • Mitarbeitende und Auszubildende eines Unternehmens
  • Schüler*innen und Kindergartenkinder
  • Studierende
  • Ehrenamtlich tätige Personen
  • Pflegende Angehörige
  • Entwick­lungs­helfer*innen
  • Ersthelfer*innen bei Unglücks­fällen

Selbständige sind grundsätzlich nicht unfallversichert, können jedoch freiwillig Mitglied einer Berufsgenossenschaft werden und eine Unfallversicherung abschließen.

Auch Beamt*innen bilden eine Ausnahme. Für sie gelten die Regelungen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge.

Arbeitsunfall: ja oder nein?

Unfall im Home-Office:

✔️ Ja. Versichert sind Unfälle im häuslichen Arbeitszimmer sowie der morgendliche Weg vom Bett zum Home-Office-Arbeitsplatz (BSG, Dezember 2021).

❌ Wer sich in der Küche beim Zubereiten von Essen in die Hand schneidet, ist nicht unfallversichert.

Welche 4 Kriterien müssen für einen Arbeitsunfall erfüllt sein?

Damit die gesetzliche Unfallversicherung greift, müssen laut § 8 SGB VII vier Kriterien kumulativ erfüllt sein:

1. Versicherte Person: Sie müssen zu den oben genannten versicherten Personengruppen gehören (z. B. Arbeitnehmende, Auszubildende, Schüler*innen, ehrenamtlich Tätige).

2. Versicherte Tätigkeit: Der Unfall muss während einer versicherten Tätigkeit eintreten – also bei der Arbeit, auf Dienstreisen, bei Betriebsveranstaltungen oder auf dem direkten Arbeitsweg.

3. Unfallereignis: Es muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vorliegen. Innere Ursachen wie Herzinfarkt oder epileptischer Anfall gelten nicht als Arbeitsunfall, es sei denn, sie wurden durch die Arbeit ausgelöst (z. B. durch körperliche Anstrengung).

4. Gesundheitsschaden oder Tod: Das Ereignis muss zu einer Verletzung, Erkrankung oder zum Tod führen. Auch die Beschädigung von Hilfsmitteln wie Brillen oder Hörgeräten wird als Arbeitsunfall anerkannt.

Fehlt auch nur eines dieser vier Kriterien, liegt kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor.

Wer zahlt bei einem Arbeitsunfall? 

Der Begriff „Arbeitsunfall“ bezieht sich nicht nur auf Unfälle, die Arbeitnehmende während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erleiden. Auch Wegeunfälle, also Unfälle auf dem Arbeitsweg, fallen unter den Versicherungsschutz der Unfallversicherung.

Ob ein Unfall jedoch als Betriebsunfall anerkannt wird oder nicht, entscheidet sich im Einzelfall. Wird ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung sämtliche Kosten für die medizinische Behandlung.

2024 wendeten Berufsgenossenschaften und Unfallkassen rund 5,9 Milliarden Euro für Heilbehandlung und Rehabilitation auf – ein Plus von 3,7 % gegenüber 2023. Darunter fällt das Verletztengeld während einer längeren Arbeitsunfähigkeit, Umschulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen, gegebenenfalls eine behindertengerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Umbau der Wohnung, Unfallrente und sogar eine Hinterbliebenenrente, wenn der Arbeitsunfall tödliche Folgen hat.

Die gesetzliche Unfallversicherung muss alle geeigneten Mittel für die Genesung und Wiedereingliederung der betroffenen Mitarbeitenden einsetzen. Aus diesem Grund ist die Behandlung durch Durchgangsärzt*innen oft effektiver und das Leistungsspektrum der Berufsgenossenschaft besser als die allgemeine medizinische Versorgung.

Die Unfallversicherung kann die Übernahme der Kosten aber auch ablehnen. Nämlich dann, wenn der Arbeitsunfall nicht als solcher anerkannt wird. In diesem Fall informiert der Unfallversicherungsträger die Krankenkasse des Versicherten über die Nichtanerkennung. Die Krankenkasse übernimmt dann im Regelfall die weitere ärztliche Behandlung.

Wer zahlt die Beiträge in die Unfallversicherung?

Arbeitgebende sind zwangsläufig Mitglied der DGUV und zahlen die Beiträge. Arbeitnehmende zahlen nichts. Je nach Industriezweig unterscheidet sich die Höhe der Beiträge.

Vorteile der Unfallversicherung gegenüber der Krankenkasse

Ein als Arbeitsunfall anerkannter Vorfall bringt deutliche Vorteile gegenüber der Behandlung über die Krankenkasse:

  • Umfassendere Leistungen: Die Unfallversicherung übernimmt alle Kosten für Heilbehandlung, Rehabilitation, behindertengerechten Arbeitsplatzumbau und Umschulungsmaßnahmen.
  • Höheres Verletztengeld: Nach sechs Wochen erhalten Beschäftigte 80 % des Regelentgelts (statt 70 % Krankengeld von der Krankenkasse).
  • Spezialisierte Behandlung: Durchgangsärzt*innen sind auf Unfallmedizin spezialisiert und gewährleisten oft eine effektivere Behandlung und schnellere Genesung.
  • Langfristige Absicherung: Bei dauerhaften Gesundheitsschäden zahlt die Unfallversicherung eine Rente. Im Todesfall erhalten Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente.
  • Kein Kündigungsschutz-Nachteil: Die Lohnfortzahlung läuft wie bei normaler Krankheit – der Arbeitsplatz ist für sechs Wochen geschützt.

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Die Rolle der Berufsgenossenschaft

Über die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall entscheiden in der Regel die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.

2024 prüften die Unfallversicherungsträger jeden gemeldeten Fall einzeln. Von 712.257 meldepflichtigen Arbeitsunfällen wurden 9.923 als schwere Arbeitsunfälle mit Renten- oder Sterbegeldzahlung anerkannt.

Man unterscheidet dabei zwischen:

  • Gewerblichen Berufsgenossenschaften: Diese sind zuständig für Arbeitnehmende in privaten Wirtschaftsunternehmen.
  • Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften: Sie gelten für Beschäftigte in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und schließen mitarbeitende Familienangehörige ein.
  • Unfallkassen: Dies sind die regional aufgeteilten Unfallversicherungsträger für die Angestellten des öffentlichen Dienstes und Kindergartenkinder, Schüler*innen und Studierende.

Arbeitsunfall: Wann zum*r Ärzt*in? 

Passiert ein Arbeitsunfall, müssen die betroffenen Arbeitnehmende zu Durchgangsärzt*innen (D-Ärzt*in) gehen, wenn die Verletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlung voraussichtlich über eine Woche dauert. ie verfügen über eine spezielle unfallmedizinische Ausbildung und sind von den Landesverbänden der DGUV zugelassen. Bei leichten Verletzungen können D-Ärzt*innen zur weiteren Behandlung an die Hausärzt*innen überweisen, überwachen aber weiterhin den Heilungsverlauf. Sie sind also zuständig für die Behandlung nach Arbeits- und Wegunfällen.

Arbeitsunfall melden: Besteht eine Meldepflicht?

Auch die Vorgesetzten müssen umgehend informiert werden. Denn diese müssen den Arbeitsunfall dokumentieren. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen müssen die Vorgesetzten außerdem die zuständige Berufsgenossenschaft darüber in Kenntnis setzen.

Mit dem Dokumentenmanagement von Factorial haben Sie alle wichtigen Unterlagen an einem zentralen Ort digital abgelegt. So können Sie von überall auf die Dokumentation von Arbeitsunfällen zugreifen und diese sicher verwalten. Über das Dashboard haben Sie alles übersichtlich im Blick und greifen einfach auf die verschiedensten Funktionen direkt im System zu.

general dashboard screen

Wann müssen verunfallte Arbeitnehmende nicht zu Durchgangsärzt*innen?

Von der Pflicht zum Besuch bei Durchgangsärzt*innen gibt es Ausnahmen:

  • Bagatellverletzungen: Wenn die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt und die Behandlung voraussichtlich unter einer Woche dauert, können auch Hausärzt*innen behandeln.
  • Isolierte Augenverletzungen: Bei ausschließlichen Augenverletzungen können auch direkt Augenärzt*innen aufgesucht werden.
  • HNO-Verletzungen: Bei isolierten Hals-, Nasen- oder Ohrenverletzungen sind HNO-Fachärzt*innen die richtige Ansprechpartner*innen.
  • Notfälle: Bei schweren Verletzungen gilt: Im Notfall darf jede*r Ärzt*in oder das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden. Die Überweisung zu D-Ärzt*in erfolgt dann anschließend.

Grundsätzlich empfiehlt es sich jedoch, im Zweifelsfall immer Durchgangsärzt*innen aufzusuchen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

Wird man bei einem Arbeitsunfall bezahlt? – Lohnfortzahlung bei einem Arbeitsunfall

In jedem Fall sind Arbeitgebende dazu verpflichtet, die verletzten oder erkrankten Mitarbeitende bis zu sechs Wochen ihr volles reguläres Gehalt zu zahlen. Einzige Voraussetzung für die vollständige Lohnfortzahlung ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und dass die Mitarbeitenden mindestens seit vier Wochen im Unternehmen beschäftigt ist.

Für Fehltage über diese sechs Wochen hinaus erhalten Arbeitnehmende Verletztengeld vom zuständigen Unfallversicherungsträger, wie zum Beispiel die BGHW (Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik), falls Ihr Unternehmen dort Mitglied ist. Dieses beträgt 80 % des Regelentgelts, berechnet auf Basis der letzten vier Wochen vor dem Unfall. Handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall, übernimmt die Krankenkasse das Krankengeld. Allerdings beträgt das Krankengeld dann nur 70 % des regulären Gehalts.

Erleidet ein Kind unter zwölf Jahren einen Unfall im Kindergarten, in der Schule, auf Klassenfahrt oder auf dem Schulweg, muss es gepflegt und betreut werden. Hierzu kann sich ein Elternteil freistellen lassen. Als pflegender Angehöriger erhält das Elternteil Verletztengeld fürs Kind. Auch hier braucht man eine ärztliche Bescheinigung zur Pflegebedürftigkeit des Kindes.

Tipp: Sparen Sie wertvolle Zeit bei der Verwaltung von Fehlzeiten: Factorial automatisiert Ihre Entgeltfortzahlung und sorgt für eine reibungslose Abwicklung zwischen HR, Krankenkassen und Unfallversicherungsträgern.

Arbeitsunfall: Droht eine Kündigung?

Kann nach einem Arbeitsunfall und längerem Ausfall eines Beschäftigten die Kündigung drohen? Viele Arbeitnehmende befürchten das, da sie nach einem längeren Ausfall unter Umständen auch ihrer Tätigkeit nicht mehr wie gewohnt nachgehen können. Unmöglich ist das nicht. Vorgesetzte können das Beschäftigungsverhältnis nach dem Arbeitsunfall unter Angabe von konkreten Gründen beenden. Zu solchen Gründen zählen beispielsweise ein langer Arbeitsausfall und damit einhergehende Verluste. Gegen die Kündigung können Arbeitnehmende jedoch gerichtlich vorgehen.

Wie sollten sich Arbeitgebende verhalten?

Wie oben bereits angesprochen, müssen Vorgesetzte den Arbeitsunfall umgehend der Berufsgenossenschaft und der Unfallversicherung oder der Unfallkasse melden, wenn Beschäftigte länger als drei Tage arbeitsunfähig sind. Dafür haben bestimmte Personen im Unternehmen, meist aus der Personalabteilung, eine Vollmacht.

Die Meldung des Unfalls erfolgt überwiegend telefonisch oder über ein Online-Formular. Anschließend prüft der zuständige Träger, ob es sich tatsächlich um einen Arbeitsunfall handelt und entsprechende Leistungen übernommen werden oder nicht.

Verlangen die verunfallten Mitarbeitenden eine Kopie der Unfallanzeige, so sind Arbeitgebende dazu verpflichtet, diese auszuhändigen.

Wie läuft es bei einem Arbeitsunfall ab?: Checkliste für Arbeitgebende

  1. Rufen Sie den Rettungsdienst oder den Notarzt und leisten Sie erste Hilfe. Verunglücken Mitarbeitende tödlich, muss selbstverständlich auch die Polizei benachrichtigt werden. Tragen Sie davon getragene leichte Verletzungen ins Verbandbuch ein. Das ist wichtig für eventuelle spätere Unfallfolgen.
  2. Schalten Sie ein*e Durchgangsärzt*in ein.
  3. Melden Sie den Unfall innerhalb von drei Tagen der zuständigen Berufsgenossenschaft, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Kalendertage beträgt. Achtung: Der Unfalltag selbst zählt nicht mit, Wochenenden und Feiertage jedoch schon. Bei schweren Arbeitsunfällen müssen Arbeitgebende auch die Gewerbeaufsicht oder die zuständige Aufsichtsbehörde verständigen.
  4. Erstellen Sie eine Unfallanzeige für den Unfallversicherungsträger und die Berufsgenossenschaft
  5. Verteilen Sie Kopien an den Betriebsrat, für die Dokumentation im eigenen Unternehmen, den*die Betriebsärzt*in, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und für die verunglückten Mitarbeitenden (falls diese eine Kopie verlangen). Musterformulare gibt es bei der DGUV oder auf der Homepage Ihrer Berufsgenossenschaft.
  6. Untersuchen Sie die Ursachen des Unfalls und überprüfen Sie die Schutzmaßnahmen.

Schritt für Schritt Guide: Arbeitsunfall - Meldewege

Als Content Strategin mit fundierter Erfahrung im Markenaufbau und in digitaler Kommunikation entwickelt Nicole Steffgen wirkungsstarke Inhalte an der Schnittstelle von Unternehmenskultur, HR und strategischer Positionierung. Sie arbeitet analytisch, zielgruppenorientiert und markenbewusst – mit dem Fokus, Organisationen kommunikativ zu stärken und im Markt differenziert sichtbar zu machen.

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