Manchmal benötigen Unternehmen nur eine kurzzeitige Unterstützung. Eine kurzfristige Beschäftigung ermöglicht es Arbeitgebern, flexibel Arbeitskräfte einzusetzen.
Dabei ist jedoch Vorsicht geboten, denn eine kurzfristige Beschäftigung unterliegt besonderen rechtlichen Vorgaben. Eine rechtssichere Nutzung flexibler Arbeitskräfte ist deshalb besonders wichtig.
Ab wann handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Und ist eine kurzfristige Beschäftigung das gleiche wie ein Minijob? Diese und weitere Fragen klären wir in diesem Artikel.
Inhaltsangabe
- Kurzfristige Beschäftigung: Definition
- Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung
- Besonderheiten beim Arbeitszeitmodell: Steuern bei kurzfristiger Beschäftigung
- Kurzfristige Beschäftigung: Sozialversicherung und Krankenversicherung
- Urlaubsanspruch bei kurzfristiger Beschäftigung
- Ist die kurzfristige Beschäftigung einem Minijob gleichzusetzen?
Kurzfristige Beschäftigung: Definition
Die kurzfristige Beschäftigung eignet sich besonders für saisonale Tätigkeiten, Krankheits- und Urlaubsvertretungen, Studenten- und Ferienjobs – eben zeitlich begrenzte Nebenjobs. Das Unternehmen spart sich dadurch den bürokratischen Aufwand und die Nebenkosten einer regelmäßigen Beschäftigung.
Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung
Wie lange darf eine kurzfristige Beschäftigung dauern?
Die Dauer der kurzfristigen Beschäftigung ist gesetzlich festgelegt. Die Tätigkeit darf nämlich in nicht mehr als:
- 3 Monaten beziehungsweise 90 Kalendertagen bei mindestens 5 Tagen pro Woche oder
- insgesamt 70 Arbeitstage bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 5 Tagen
innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt werden. Dies gilt nur, wenn die Tätigkeit von vornherein befristet war und nicht die Haupteinnahmequelle des Arbeitnehmers darstellt.
Werden diese Zeitgrenzen überschritten, handelt es sich um eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung. Ab Kenntnisnahme der Überschreitung dieser Zeitgrenzen ist der Beschäftigte sozialversicherungspflichtig.
Geht ein Mitarbeiter mehreren kurzfristigen Beschäftigungen nach, müssen die Zeiten zusammengerechnet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob er die Tätigkeiten nacheinander oder gleichzeitig ausübt.
Ausnahmeregelung während der Corona-Krise! Diese Zeitgrenzen wurden vom 1. März bis voraussichtlich 31. Oktober 2020 (§ 115 SGB IV) aufgrund von COVID-19 temporär auf fünf Monate beziehungsweise 115 Tage erweitert.
Keine Berufsmäßigkeit
Die kurzfristige Tätigkeit darf für den Arbeitnehmer nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sein. Das heißt: Sie darf nicht berufsmäßig und allenfalls neben der Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Hauptbeschäftigt ist auch, wer Schüler, Student oder Rentner ist. Berufsmäßig sind solche Beschäftigungen, die
- nicht kurzfristig sind (siehe Dauer der kurzfristigen Beschäftigung).
- die einzige Erwerbstätigkeit eines Arbeitnehmers ist.
- Haupteinnahmequelle eines Arbeitnehmers sind.
Verdienstgrenze
Theoretisch ist es nicht relevant, wie hoch der Verdienst einer kurzfristigen Beschäftigung ist. Die Berufsmäßigkeit muss nicht überprüft werden, wenn das Entgelt monatlich weniger als 538,- € beträgt.
Von einer Berufsmäßig wird nicht ausgegangen bei:
- Arbeitnehmern in Voll- oder Teilzeit
- Hauptberuflich Selbstständigen
- Hausfrauen und Hausmännern
- Schülern, Studenten, Auszubildenden
- Rentnern
- der Überbrückungszeit zwischen Schule und Studium
Für diese Personengruppen ist eine kurzfristige Beschäftigung grundsätzlich möglich. Nicht möglich ist diese Art der Beschäftigung für folgende Personengruppen, da von einer Berufsmäßigkeit ausgegangen wird
- Arbeitssuchend gemeldet oder Empfänger von ALG I oder II
- In Elternzeit
- Zwischen Schule und Ausbildung, Ausbildung und Studium oder Studium und Arbeit
Besonderheiten beim Arbeitszeitmodell: Steuern bei kurzfristiger Beschäftigung
Lohnsteuer und Pauschalbesteuerung
Das Arbeitsentgelt beim Arbeitszeitmodell für kurzfristig Beschäftigte ist lohnsteuerpflichtig. Auch die Solidaritätssteuer und gegebenenfalls die Kirchensteuer müssen Sie als Arbeitgeber für kurzfristig Beschäftigte abführen sowie die Arbeitgeberumlagen U1 und U2 an die Krankenkasse bezahlen. Für die Berechnung der Lohnsteuer kommen zwei Möglichkeiten in Frage:
- Sie berechnen die Lohnsteuer nach der individuellen Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers oder
- Sie berechnen die Lohnsteuer pauschal mit 25%. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn:
- …der kurzfristig Beschäftigte nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Werktage beschäftigt ist.
- …die Vergütung für die kurzfristige Beschäftigung nicht mehr als durchschnittlich 120,- € pro Arbeitstag beträgt (bis 2019 betrug der Grenzbetrag noch 72,- €).
- …der kurzfristig Beschäftigte nicht mehr als 15,- € pro Stunde verdient (2019 betrug der Grenzbetrag noch 12,- €).
- …die kurzfristige Beschäftigung gelegentlich und nicht wiederkehrend stattfindet.
Eine weitere Ausnahme gibt es für Aushilfskräfte, wie Erntehelfer: Hier können Sie die Lohnsteuer mit einem Pauschalbetrag von 5% berechnen. Artikel § 40a Einkommensteuergesetz (EStG) führt diese Regelungen weiter aus.
Beide Pauschalen lohnen sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Der Arbeitgeber spart sich die Berechnung der Lohnsteuer und zahlt stattdessen einen Pauschalbetrag, den er für einen regulären Mitarbeiter mit Sozialversicherungsbeiträgen ebenfalls hätte zahlen müssen.
Der Arbeitnehmer vermeidet den Progressionsvorbehalt. Normalerweise würde der zusätzliche Lohn aus der kurzfristigen Beschäftigung, die neben dem regulären Job ausgeübt wird, zu einem höheren Einkommensteuersatz führen. Wird die Lohnsteuer jedoch mit der Pauschale berechnet, gilt das zusätzliche Entgelt als versteuert und wird nicht mehr angerechnet.
Eine Unfallversicherung müssen Arbeitgeber in jedem Fall abschließen, auch für kurzfristig beschäftigte Mitarbeiter.
Kurzfristige Beschäftigung: Sozialversicherung und Krankenversicherung
Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber müssen Sozialversicherungsabgaben zahlen. Aus diesem Grund erhalten kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer ein höheres Nettogehalt als bei regulärer Beschäftigung.
Zu den Sozialversicherungsabgaben zählen die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Im Gegenzug erhalten Arbeitnehmer auch keine Versicherungsleistungen oder Rentenansprüche. Lediglich für die Unfallversicherung muss der Arbeitgeber die Beiträge zahlen.
Urlaubsanspruch bei kurzfristiger Beschäftigung
Prinzipiell gilt: Für kurzfristig Beschäftigte gelten die gleichen Rechte, wie für andere Arbeitsverhältnisse. Das gilt auch für den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Genauso können Sie hier wie bei einer normalen Beschäftigung also auch Ihren Urlaubsanspruch berechnen. So steht kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern laut § 5 im Bundesurlaubsgesetz pro Monat mindestens ein Zwölftel des regulären Jahresurlaubs zu.
Dieser wird in der Regel in Form von Teilurlaubsansprüchen berechnet, da die Arbeitnehmer die Wartezeit von sechs Monaten nicht erfüllen können.
Ist die kurzfristige Beschäftigung einem Minijob gleichzusetzen?
Die kurze Antwort auf diese Frage lautet Nein. Minijobber sind geringfügig entlohnte Beschäftigte, deren monatliches Entgelt 538,- € nicht überschreiten darf (pro Job). In diesem Rahmen darf der Arbeitnehmer regelmäßig und ohne zeitliche Befristung arbeiten und ist sozialversichert. Ähnlich, wie bei einer kurzfristigen Beschäftigung, ist der bürokratische Aufwand für das Unternehmen gering.
Ist von vornherein klar, dass die gesetzlich festgelegten Zeitgrenzen überschritten werden, kann der Arbeitnehmer die Beschäftigung als Minijobber ausüben. Eine kurzfristige Tätigkeit ist dann nicht möglich.
Tipp! Arbeitnehmer können eine kurzfristige Beschäftigung auch neben einem Minijob ausüben. Der 538-Euro-Job wird nicht mit der kurzfristigen Beschäftigung zusammengerechnet.
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