Für viele Personalverantwortliche sind die Lohnnebenkosten (Arbeitgeber) nur eine unübersichtliche Aufzählung von Beiträgen und komplizierte Berechnungen. Dabei machen sie typischerweise 21 bis 25 Prozent des Bruttolohns aus und setzen sich aus verschiedenen Abgaben zusammen.
In diesem Artikel beschäftigen wir uns damit, welche Lohnnebenkosten Arbeitgeber zu leisten haben, wie sie berechnet werden und wie Unternehmen diese sogar senken können.
Das Wichtigste in Kürze:
- Lohnnebenkosten sind alle Kosten, die Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttogehalt ihrer Mitarbeitenden zahlen müssen.
- Sie umfassen hauptsächlich Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung), Unfallversicherung sowie die Umlagen U1–U3.
- In Deutschland betragen die Lohnnebenkosten 2026 typischerweise 21 bis 25 Prozent des Bruttolohns. Der SV-Anteil liegt bei rund 21 Prozent. Umlagen und Berufsgenossenschaftsbeiträge kommen je nach Branche und Krankenkasse hinzu.
Disclaimer: Aus SEO-Gründen verzichten wir in diesem Artikel auf das Gendern des Wortes „Arbeitgeber“. Es sind alle Geschlechter mitgemeint.
Nach Angaben von Destatis zahlten Unternehmen des produzierenden Gewerbes und des Dienstleistungsbereichs in Deutschland im Jahr 2025 durchschnittlich 45,00 Euro je geleisteter Arbeitsstunde. Gemäß Destatis, das sind rund 29 Prozent mehr als der EU-Durchschnitt von 34,90 Euro. Die Lohnnebenkosten sind dabei ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtarbeitskosten.
Was sind Lohnnebenkosten? Definition und Überblick
Lohnnebenkosten fallen durch die Gehaltszahlungen an die Arbeitnehmenden an. Unterteilt werden sie in gesetzliche, variable und freiwillige Lohnnebenkosten. Sie bestehen hauptsächlich aus den Sozialversicherungsbeiträgen. Zur Sozialversicherung zählen:
- die Rentenversicherung
- die Arbeitslosenversicherung
- die gesetzliche Krankenversicherung
- die gesetzliche Unfallversicherung
Arbeitgeber zahlen diese Abgaben sofort an die Versicherungsträger.
Diese Kosten können Sie als Arbeitgeber in Ihrer Steuererklärung absetzen. Die Lohnnebenkosten sind in der Gehaltsabrechnung der Arbeitnehmenden nicht aufgeführt. Sie werden nur in der internen Buchhaltung des Arbeitgebers aufgezeichnet.
Während das Gehalt oder der Lohn als direkte Arbeitskosten bezeichnet werden, werden die Lohnnebenkosten auch als Personalzusatzkosten bezeichnet und zählen zu den indirekten Arbeitskosten. Darunter fallen Ausgaben, die zusätzlich zum Bruttolohn des Arbeitnehmenden anfallen.
Was sind Umlage 1, 2 und 3?
Neben den Sozialversicherungsbeiträgen und der Unfallversicherung zahlen Unternehmen auch noch drei Beiträge für Umlagen. Unternehmen werden bei U1 und U2 von der gesetzlichen Krankenkasse, bei U3 von der Agentur für Arbeit unterstützt.
- Umlage 1 (U1): Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen, wenn Mitarbeitende erkranken, einen Teil des Entgelts weiter. Unternehmen mit bis zu 30 Mitarbeitenden (gemäß den Anrechnungsregeln des UAG) sind zur Teilnahme verpflichtet. Teilzeitkräfte werden dabei anteilig berücksichtigt. Nicht jede Person zählt als voller Kopf.
- Umlage 2 (U2): Wenn Arbeitnehmende in den Mutterschutz gehen, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen alle Bezüge. Alle Unternehmen sind zur Teilnahme an der Umlage 2 verpflichtet.
- Umlage 3 (U3): Die Agentur für Arbeit springt ein, wenn Arbeitgeber Insolvenz beantragen müssen. Löhne und Gehälter der Mitarbeitenden werden dann für drei weitere Monate gezahlt.
Die Nebenkosten, die Unternehmen für Beschäftigte zahlen, betragen 2026 typischerweise 21 bis 25 Prozent des Bruttolohns. Der reine SV-Anteil liegt bei rund 21 Prozent. Umlagen (U1, U2, U3) und Berufsgenossenschaftsbeiträge kommen je nach Branche und Krankenkasse hinzu. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung beträgt 2026 gemäß GKV-Spitzenverband 2,9 Prozent (AG-Anteil: 1,45 Prozent). Einzelne Kassen können zwischen etwa 2,5 und 3,5 Prozent verlangen.
Beschäftigte kosten das Unternehmen oft mehr, als auf den ersten Blick sichtbar wird. Um die genauen Personalkosten berechnen zu können, sollten Personalverantwortliche die aktuellen Beitragssätze kennen und gegebenenfalls eine HR-Software verwenden, die den Überblick erleichtert.
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Welche Beitragssätze gelten für Lohnnebenkosten 2026?
Der Gesetzgeber legt die gesetzlichen, also die fixen Sozialbeiträge, jährlich neu fest. Die meisten Abgaben teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmende, einige weichen auch voneinander ab. Die folgende Übersicht zeigt, wie sich der Anteil der Arbeitgeber an den Lohnnebenkosten seit 2022 verändert hat:
| Lohnnebenkosten | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 |
| Krankenversicherung | 7,30 % | 7,30 % | 7,30 % | 7,30 % | 7,30 % |
| Zusatzbeitrag (KV) | 0,65 % | 0,80 % | 0,85 % | 1,25 % | 1,45 % |
| Rentenvers. (allg.) | 9,30 % | 9,30 % | 9,30 % | 9,30 % | 9,30 % |
| Rentenvers. (Knappschaft) | 15,40 % | 15,40 % | 15,40 % | 15,40 % | 15,40 % |
| Arbeitslosenvers. | 1,20 % | 1,30 % | 1,30 % | 1,30 % | 1,30 % |
| Pflegevers. (Bund) | 1,525 % | 1,70 % | 1,70 % | 1,80 % | 1,80 % |
| Pflegevers. (Sachsen) | 1,025 % | 1,20 % | 1,20 % | 1,30 % | 1,30 % |
| Insolvenzgeld (U3) | 0,09 % | 0,06 % | 0,06 % | 0,15 % | 0,15 % |
| Umlage U1 & U2 | individuell | individuell | individuell | individuell | individuell je Kasse |
| Unfallvers. (BG) | individuell | individuell | individuell | individuell | individuell je BG |
Hinweis: Der Zusatzbeitrag von durchschnittlich 2,9 % (AG-Anteil: 1,45 %) ist ein gesetzlich festgelegter Durchschnittswert gemäß § 242a SGB V. Einzelne Krankenkassen können davon abweichen. Die Spanne reicht 2026 von etwa 2,5 bis 3,5 Prozent. Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 trat am 1. Januar 2026 in Kraft und basiert auf einer bundesweiten Lohnentwicklung von 5,16 Prozent im Jahr 2024, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitteilt.
Welche Lohnnebenkosten muss das Unternehmen zahlen?
Gesetzliche Lohnnebenkosten Arbeitgeber
Wie hoch fallen eigentlich die Lohnnebenkosten für Arbeitgeber aus? Für jeden Beschäftigten fallen Sozialversicherungsbeiträge an, die durchschnittlich circa 21 Prozent des Bruttogehalts ausmachen.
Für einen Teil der SV-Beiträge kommt der Arbeitnehmende auf, für den anderen der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber übernimmt dabei bei fast allen Abgaben die Hälfte der fälligen Kosten. Eine Ausnahme bildet die Unfallversicherung. Hier übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge vollständig.
Die Beiträge werden direkt vom Arbeitgeber an die Versicherungsträger überwiesen, auch die der Arbeitnehmenden. Diese werden direkt vom Bruttogehalt abgezogen und einbehalten. Sie sind dann in der monatlichen Gehaltsabrechnung aufgelistet. Das gilt auch im Falle einer Lohnfortzahlung.
Die Lohnnebenkosten setzen sich folgendermaßen zusammen:
- Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung: Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Pflege- und Unfallversicherung.
- Kosten für berufsbedingte Aus- und Weiterbildung
- Sonstiger Kostenaufwand bzw. freiwillige Leistungen: Berufsbekleidung, Anwerbungskosten, Umzugskosten, Kosten für Fort- und Weiterbildungen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Sachzuwendungen
- Steuern auf die Lohnsumme beziehungsweise die Angestelltenzahl
Bei den Sozialversicherungsbeiträgen handelt es sich um Kosten, die monatlich anfallen. Die weiteren Lohnnebenkosten für berufsbedingte Aus- und Weiterbildung, sonstiger Kostenaufwand und Steuern auf die Lohnsumme sind keine monatlichen Fixkosten und können entfallen.
Wie wirken sich die Beitragsbemessungsgrenzen 2026 auf die Lohnnebenkosten aus?
Höhere Gehälter und höhere Löhne bedeuten nicht automatisch höhere Abgaben. Die Beitragsbemessungsgrenzen begrenzen den Arbeitgeberanteil bei den Lohnnebenkosten. Sie legen fest, bis zu welcher Einkommenshöhe Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Für den Teil des Bruttolohns, der über dieser Grenze liegt, muss der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Das soll sicherstellen, dass Mitarbeitende auch in gut bezahlten Positionen für Arbeitgeber attraktiv bleiben.
Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich angepasst. Seit 2025 gilt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bundesweit ein einheitlicher Wert. Die frühere Unterscheidung zwischen alten und neuen Bundesländern ist entfallen. Auch zwischen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehen unterschiedliche Grenzwerte. Die Bundesregierung legt diese Werte jährlich per Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung fest:
- Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung 2026: 69.750 Euro im Jahr (5.812,50 Euro monatlich).
- Gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung 2026: 101.400 Euro im Jahr (8.450 Euro monatlich). Die Unterscheidung zwischen alten und neuen Bundesländern ist seit 2025 in der Rentenversicherung entfallen. Es gilt bundesweit ein einheitlicher Wert.
Versicherungspflichtgrenze 2026: Beschäftigte, deren Bruttogehalt die Versicherungspflichtgrenze von 77.400 Euro jährlich (6.450 Euro monatlich) übersteigt, können sich privat krankenversichern. Für Unternehmen entfällt in diesem Fall der hälftige Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Stattdessen ist ein Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung von maximal 508,59 Euro monatlich zu leisten.
Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen 2026 führt insbesondere bei höheren Gehältern zu spürbaren Mehrkosten. Mitarbeitende mit 8.500 Euro Bruttogehalt zahlen beispielsweise auf das gesamte Gehalt Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Grenze: 8.450 Euro monatlich), während bei der Krankenversicherung nur bis 5.812,50 Euro Beiträge fällig werden. Für Arbeitgeber entstehen dadurch bei Gehältern über den Beitragsbemessungsgrenzen progressive Kostenstrukturen.
Schwerbehindertenabgabe (Ausgleichsabgabe): Unternehmen mit durchschnittlich 20 oder mehr Arbeitsplätzen sind gemäß § 154 SGB IX verpflichtet, mindestens fünf Prozent ihrer Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Wird diese Quote nicht erfüllt, fällt eine Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX an. Ab dem Erhebungsjahr 2025 beträgt sie je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz monatlich zwischen 155 und 815 Euro, abhängig von der Erfüllungsquote. Die Abgabe ist bis zum 31. März des Folgejahres an das zuständige Inklusionsamt zu überweisen. Für die Personalkosten-Kalkulation ist dieser Posten insbesondere bei größeren Unternehmen relevant.
Wie berechnet man die Lohnnebenkosten? Rechenbeispiel 2026
Gibt es für die Lohnnebenkosten Beispiele? Um die Lohnnebenkosten berechnen zu können, benötigen Sie die folgenden Daten:
- Das Bruttogehalt des Beschäftigten
- Die Lohnsteuerklasse der Beschäftigten
- Das Bundesland
- Die Kirchensteuerpflicht der Beschäftigten
- ob Beschäftigte Kinderfreibeträge geltend machen können
Wir berechnen die Lohnnebenkosten anhand eines Beispiels:
Eine Arbeitskraft hat ein Bruttogehalt von 2.900 Euro am Standort Düsseldorf. Die Person ist 29 Jahre alt, ledig und kinderlos. Sie ist gesetzlich bei der Krankenkasse X versichert. Die Umlagesätze betragen 0,9 Prozent für Umlage U1 und 0,29 Prozent für die Umlage U2.
Daraus lassen sich die Lohnnebenkosten wie folgt berechnen:
| Position | Beitragssatz (2026) | Betrag in Euro |
| Krankenversicherung | 7,30 % | 211,70 € |
| Zusatzbeitrag (KV) | 1,45 % | 42,05 € |
| Pflegeversicherung (Bund) | 1,80 % | 52,20 € |
| Rentenversicherung (allg.) | 9,30 % | 269,70 € |
| Arbeitslosenversicherung | 1,30 % | 37,70 € |
| Umlage U1 | 0,90 % | 26,10 € |
| Umlage U2 | 0,29 % | 8,41 € |
| Insolvenzgeldumlage (U3) | 0,15 % | 4,35 € |
| — | — | — |
| Gesamtsumme (AG-Anteil) | 652,21 € |
Folglich betragen die monatlichen Lohnnebenkosten 652,21 Euro. Das entspricht etwa 22,5 Prozent des Bruttogehalts von 2.900 Euro. Hinweis: In diesem Beispiel wurden durchschnittliche Umlagesätze verwendet. Die tatsächlichen Kosten können je nach Krankenkasse und Berufsgenossenschaft abweichen. Nicht enthalten sind Berufsgenossenschaftsbeiträge (branchenabhängig) sowie eine etwaige Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX. Das Arbeitgeberbrutto beläuft sich damit auf 3.552,21 Euro.

Arbeitgeberbrutto berechnen mit einem Gehaltsrechner für Arbeitgeber
Um das Arbeitgeberbrutto zu berechnen, addieren Sie die Summe der Lohnnebenkosten zum Bruttogehalt des Arbeitnehmenden.
Im oben genannten Beispiel wären es also 2.900 Euro + 652,21 Euro.
Das Arbeitgeberbrutto beträgt demnach 3.552,21 Euro.
Um die gesamten Personalkosten festzustellen, müssen Sie für jeden Beschäftigten das Arbeitgeberbrutto berechnen.
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Werkstudierende und Praktika
Solange Studierende die gesetzlich vorgeschriebenen 20 Stunden pro Woche während des Semesters arbeiten, fallen nur die Abgaben für die Rentenversicherung an. Diese betragen derzeit 9,3 Prozent für Arbeitgeber und Werkstudierende. In den Semesterferien dürfen die Studierenden auch mehr arbeiten.
Wenn die Studierenden mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, werden weitere Abgaben vom Gehalt abgezogen.
Bei Praktika sieht es etwas anders aus. Hier muss die Art des Praktikums unterschieden werden. Die Höhe der Lohnnebenkosten richtet sich nach der Art des Praktikums:
- Schulpraktika und vorgeschriebene Praktika während der Studienzeit sind versicherungsfrei.
- Bei Praktika, die vor oder nach der Studienzeit gemacht werden und verpflichtend sind, muss nach dem Gehalt unterschieden werden.
- Bei einem freiwilligen Praktikum mit Vergütung besteht Versicherungspflicht. Die Praktikumsstelle ist als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu behandeln.
- Bei einem freiwilligen Praktikum ohne Gehalt ist dies versicherungsfrei nur für 3 Monate erlaubt.
Geringfügig Beschäftigte
Für geringfügig Beschäftigte muss der Arbeitgeber einige Abgaben leisten, Arbeitnehmende selbst allerdings nur 3,6 Prozent in die Rentenversicherung einzahlen.
Für Minijobbende gilt seit 1. Januar 2026 eine Verdienstgrenze von 603 Euro monatlich (bei Mindestlohn 13,90 Euro). Für diese Beschäftigten gelten besondere Regelungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen.
Unternehmen zahlen die folgenden Abgaben:
- 13 Prozent in die Krankenversicherung
- 15 Prozent in die Rentenversicherung
- Unter Umständen zahlen Unternehmen noch in die Umlagen 1–3 ein.
Hinweis zur Minijob-Grenze: Die Geringfügigkeitsgrenze ist gemäß § 8 Abs. 1a SGB IV dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Zum 1. Januar 2026 stieg sie auf 603 Euro monatlich, da der Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde angehoben wurde. Für Unternehmen bedeutet dies: Steigt der Mindestlohn, erhöht sich automatisch auch die Minijob-Grenze. Damit steigt die Bemessungsgrundlage für die pauschalen Abgaben. Geringfügig Beschäftigte können zudem auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit werden (§ 6 Abs. 1b SGB VI).
Übergangsbereich (Midijobs) 2026: Was gilt für Lohnnebenkosten?
Der Übergangsbereich (früher Gleitzone) umfasst 2026 Verdienste von 603,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich. In diesem Bereich steigen die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmende gleitend an. Arbeitgeber zahlen den vollen Beitragssatz.
Für Beschäftigte im sogenannten Midijob bedeutet dies niedrigere Sozialabgaben bei gleichzeitig vollen Rentenansprüchen.
Für Arbeitgeber gilt: Die Lohnnebenkosten entsprechen den regulären Sätzen. Es gibt keine Ermäßigungen. Der Übergangsbereich ist besonders interessant für Teilzeitkräfte und bietet eine Alternative zum Minijob mit besserer sozialer Absicherung.
Wie lassen sich Lohnnebenkosten legal senken?
Um die Lohnnebenkosten zu senken, können Sie steuerfreie oder pauschal besteuerte Leistungs- und Sachzuwendungen nutzen.
Leistungs- und Sachzuwendungen sind Ergänzungen zum regulären Gehalt. Darunter fallen beispielsweise steuerfreie Sachbezüge bis 50 Euro monatlich gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, Zuschüsse zur Kinderbetreuung (§ 3 Nr. 33 EStG, unbegrenzt für nicht schulpflichtige Kinder), Gesundheitsförderungsmaßnahmen bis 600 Euro jährlich (§ 3 Nr. 34 EStG) sowie Jobticket-Zuschüsse (§ 3 Nr. 15 EStG). Diese Leistungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Lohnnebenkosten fallen auf diese Leistungen nicht an. Arbeitnehmende erhalten diese in voller Höhe, da sie nicht oder nur pauschal besteuert werden.
Natürlich können Arbeitgeber Mitarbeitende nicht nur in Gutscheinen und ähnlichen Leistungen entlohnen. Dennoch stellen sie eine willkommene Ergänzung in Gehaltsverhandlungen dar.
Betriebliche Altersvorsorge (bAV):
Für 2026 können Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge bis zu 8.112 Euro jährlich (8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung von 101.400 Euro) steuerfrei in Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen eingezahlt werden (§ 3 Nr. 63 EStG). Davon sind 4.056 Euro (4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze) auch sozialversicherungsfrei. Durch die Entgeltumwandlung reduzieren sich die Lohnnebenkosten für beide Seiten.
Wichtig: Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss von 15 % auf umgewandelte Beträge muss seit 2022 gezahlt werden. Er senkt dennoch die Gesamtlohnnebenkosten des Arbeitgebers.
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FAQ
Wie hoch sind für den Arbeitgeber die Lohnnebenkosten?
Die Lohnnebenkosten für Arbeitgeber betragen in Deutschland durchschnittlich 21 bis 22 Prozent des Bruttogehalts. Dieser Satz setzt sich hauptsächlich aus den Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung sowie weiteren Umlagen und Beiträgen zusammen und kann je nach Krankenkasse leicht variieren.
Welche Lohnnebenkosten trägt der Arbeitgeber?
Arbeitgeber tragen ihren Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung). Zusätzlich übernehmen sie die volle Unfallversicherung sowie die Umlagen für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (U1), Mutterschutz (U2) und die Insolvenzgeldumlage (U3).
Wie kann ich die Lohnnebenkosten für Arbeitgeber berechnen?
Um die Lohnnebenkosten zu berechnen, addieren Sie die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und die Umlagen zum Bruttogehalt. Eine All-in-one-Unternehmenssoftware wie Factorial automatisiert diesen Prozess, minimiert Fehler und sorgt für eine nahtlose Lohn- und Gehaltsabrechnung.
Was kostet ein Angestellter bei 3000 € Brutto?
Bei einem Bruttogehalt von 3.000 € kommen für den Arbeitgeber Lohnnebenkosten von etwa 645 bis 675 € monatlich hinzu. Die Gesamtkosten für das Unternehmen (Arbeitgeberbrutto) belaufen sich somit auf ungefähr 3.645 bis 3.675 € pro Monat.
Was kostet ein Angestellter bei 4000 € Brutto?
Ein Angestellter mit 4.000 € Bruttogehalt kostet den Arbeitgeber zusätzlich etwa 880 bis 920 € an Lohnnebenkosten. Die monatlichen Gesamtkosten für das Unternehmen (Arbeitgeberbrutto) liegen damit bei rund 4.880 bis 4.920 €.

