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Nachtzuschlag: Wer bekommt ihn und in welcher Höhe?

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8 Minuten Lesezeit
Nachtzuschlag

Arbeitgeber fragen sich oft, wie der Nachtzuschlag gesetzlich geregelt ist, ob eine Pflicht zur Zahlung besteht und wenn ja, welcher Betrag einen angemessenen Zuschlag für Beschäftigte darstellt. Im folgenden Blogeintrag geben wir daher Antworten auf diese Frage.

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Nachtzuschlag Definition

Arbeiten, wenn andere schlafen? Das ist laut Statistischem Bundesamt für etwa 4 Prozent der Beschäftigten in Deutschland Realität. Nachtarbeit bedeutet dabei im Vergleich zur regulären Tagesarbeit eine zusätzliche Belastung für Arbeitnehmende. Um diese Belastung auszugleichen, sieht das Arbeitsrecht einen bestimmten Ausgleich für Nachtarbeitende vor – den sogenannten Nachtzuschlag.

Der Nachtzuschlag zählt arbeitsrechtlich zu den Zeitzuschlägen. Diese stellen eine Vergütung für das Arbeiten zu besonderen Arbeitszeiten dar. Hiermit sind also die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gemeint.

Wichtig: Beschäftigte haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung eines Nachtzuschlags!

Aber! Es besteht laut § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) eine Ausgleichspflicht für Nachtarbeit. Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten für die in der Nacht geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Anzahl an bezahlten freien Tagen gewähren – den sogenannten Freizeitausgleich.

Das bedeutet: Arbeitgeber müssen entweder Nachtarbeit vergüten.

  • mit einem Nachtzuschlag,
  • über einen Freizeitausgleich,
  • oder über eine Kombination aus beiden.

Ein Anspruch auf Nachtzuschlag kann sich allerdings auch aus einem Tarifvertrag ergeben bzw. kann im individuellen Arbeitsvertrag festgehalten werden. Verwechseln Sie den Anspruch auf Nachtzuschlag jedoch nicht mit einer Gratifikation

Der Nachtzuschlag wird Nachtarbeitenden gezahlt, weil diese durch die Nachtarbeit einer zusätzlichen Belastung ausgesetzt sind. 

Diese äußert sich zum Beispiel hierin:

  • Arbeitnehmende verrichten ihre Arbeit ohne Tageslicht
  • Der Biorhythmus wird während einer regelmäßigen Nachtarbeit erheblich gestört
  • Das Familien- und Sozialleben leidet in besonderen Maßen bei Menschen, die regelmäßig in der Nacht arbeiten

Nachtzuschlag: Ab wann wird er gezahlt?

Um zu wissen, ob der Arbeitgeber einen Nachtzuschlag zahlen bzw. einen Freizeitausgleich gewähren muss, ist es wichtig zu wissen, was überhaupt als Nachtarbeit zählt.

Was genau zählt als Nachtarbeit?

Unter § 2 Abs. ArbZG ist das genau festgelegt.

Danach liegt Nachtarbeit vor, wenn

  • die Arbeitnehmenden regelmäßig mindestens zwei Stunden nachts arbeiten
  • die Arbeitszeit in die Zeit zwischen 23 und 6 Uhr fällt.

Ausnahme: Für Bäckereien und Konditoreien gelten andere Zeiten. Hier ist die Nachtzeit von 22 bis 5 Uhr definiert.

Dabei müssen Arbeitnehmende zu diesen Zeiten

  • an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr arbeiten oder
  • regelmäßig Nachtarbeit in Wechselschicht leisten.

Nachtarbeit ist im Gegensatz zur Sonntagsarbeit nicht gesetzlich geregelt. Muss ein Unternehmen bzw. ein Arbeitgeber für die Sonntagsarbeit spezielle Bedingungen erfüllen oder besondere Erfordernisse vorweisen, ist dies bei der Nachtarbeit nicht der Fall. 

Jedes Unternehmen darf, sofern es dies als notwendig erachtet, Nachtarbeit verordnen.

Natürlich darf ein Arbeitgeber dies nicht uneingeschränkt tun. Auch bei Arbeitszeitregelungen, die in der Nachtzeit liegen, gelten Ausnahmen.

Ausnahmen:

  • Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren besteht ein generelles Beschäftigungsverbot zwischen 20 und 6 Uhr. Doch auch hier gibt es Ausnahmen, wie z. B. für Bäckereien.
  • Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können die Nachtarbeit einschränken.
  • Mutterschutzgesetz: Laut Mutterschutzgesetz dürfen werdende Mütter zwischen 22 und 6 Uhr nicht arbeiten. Bis 2018 galt das Verbot bereits ab 20 Uhr, wurde aber dann auf 22 Uhr verschoben. Voraussetzungen hierfür sind allerdings: ein Antrag des Arbeitgebers bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, die Zustimmung der Schwangeren, dass keine ärztlichen Bedenken vorhanden sind und dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist.
  • das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates kann die Nachtarbeit einschränken
  • arbeitsmedizinische Bestimmungen des Arbeitszeitschutzgesetzes

Arbeitnehmende haben ein Recht auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung in regelmäßigen Abständen. Ab 50 Jahren können diese Untersuchungen sogar alle drei Jahre in Anspruch genommen werden. Die Kosten zahlt hier der Arbeitgeber.

Unter bestimmten Bedingungen kann ein*e Beschäftige*r darauf bestehen, in die Tagesarbeit versetzt zu werden. Zu diesen zählen:

  • Kind(er) unter 12 Jahren
  • Pflegebedürftige Angehörige
  • Arbeit wurde arbeitsmedizinisch als gesundheitsgefährdend eingestuft

Betriebsbedingte Umstände dürfen der Versetzung allerdings nicht im Wege stehen.

Darüber hinaus haben Beschäftigte ein Recht auf eine 24-stündige Ruhepause nach einer Nachtschicht.

Typische Branchen, in denen Nachtarbeit zur Normalität gehört, sind:

  • medizinische Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen
  • Polizei und Feuerwehr
  • Not- und Rettungsdienste
  • Gast- und Hotelgewerbe
  • Kulturveranstaltungsorte wie Theater oder Konzerthäuser
  • Sicherheitsdienste
  • Tierhaltung und Landwirtschaft

Nachtzuschlag Arzt

Beispiele Nachtarbeit: Wer erhält einen Ausgleich?

Für die Personalabteilung ist es mitunter nicht so einfach festzustellen, wann, wer, welche*r Beschäftigte*r einen Anspruch auf einen Nachtzuschlag bzw. einen Freizeitausgleich hat.

Die folgenden Beispiele können hierbei eine Hilfe sein.

Beispiel 1:

Mitarbeiter A beginnt um 5 Uhr mit dem Dienst in einem Verpackungsbetrieb. Sein Dienst endet mit einer Stunde Pause um 14 Uhr.

Mitarbeiter A erhält keinen Nachtzuschlag bzw. keinen Ausgleich, da seine Arbeitszeit weniger als 2 Stunden innerhalb der definierten Nachtarbeitszeiten beträgt.

Beispiel 2:

Mitarbeiterin B ist als Feuerwehrfrau tätig. Sie arbeitet in Vollzeit von 18 Uhr bis 02 Uhr.

Mitarbeiterin B zählt als Nachtarbeiterin, da sie regelmäßig innerhalb ihrer Arbeitszeit drei Stunden in der Nacht arbeitet.

Beispiel 3a:

Mitarbeiterin C arbeitet regelmäßig eine Arbeitszeit von 21 Uhr bis 6 Uhr. Sie arbeitet bei einem Autohersteller.

Mitarbeiterin C erhält für diese Arbeitszeit für 6 Stunden einen Nachtzuschlag. Wieso?

Zwischen 21 Uhr und 23 Uhr erhält sie keinen Nachtzuschlag.

Ab 23 Uhr erhält sie einen Nachtzuschlag, allerdings nur bis 3 Uhr. Dann beginnt ihre Pause. Die einstündige Pause wird nicht vergütet, also fällt hier auch der Nachtzuschlag weg. Von 4 Uhr bis 6 Uhr bekommt sie wieder einen Nachtzuschlag.

Beispiel 3b:

Mitarbeiterin D arbeitet unter Tage im Bergbau. Auch sie hat eine regelmäßige Arbeitszeit von 21 Uhr bis 6 Uhr morgens. Mitarbeiterin D erhält im Gegensatz zu Mitarbeiter C für 7 Stunden einen Nachtzuschlag. Das Arbeitszeitgesetz regelt nämlich, dass Ruhepausen für Beschäftigte im Bergbau unter Tage auch zur Nachtarbeit zählen.

Nachtzuschlag: Rechner

Höhe des Nachtzuschlages

Die Höhe des Nachtzuschlages ist nicht gesetzlich festgelegt. Rechtsurteile aus der Vergangenheit haben jedoch bestimmte Werte als Richtwert bestätigt. In Tarifverträgen oder individuellen Arbeitsverträgen kann es zu abweichenden Werten kommen.

Der Nachtzuschlag richtet sich nach dem Bruttostundenlohn; er wird also pro Stunde zusätzlich gezahlt.

  • 25 Prozent Zuschlag: Bei einem Arbeitseinsatz zwischen 20 Uhr und 6 Uhr hat sich ein Prozentsatz von 25 Prozent zum regulären Bruttostundenlohn etabliert – gezahlt wird dieser allerdings nur für die Zeiten von 23 Uhr bis 6 Uhr morgens.
  • 30 Prozent Zuschlag: Bei einem Arbeitseinsatz zwischen 20 Uhr und 6 Uhr morgens, wenn Beschäftigte dauerhaft im Schichtsystem tätig sind.
  • 40 Prozent Zuschlag: Bei Arbeitszeiten von 00 Uhr bis 4 Uhr morgens oder wenn Beschäftigte dauerhaft nachts arbeiten oder unter besonders schweren Bedingungen nachts arbeiten.
  • 50 Prozent Zuschlag: Fällt Nachtarbeit auf einen Sonntag, kann ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent gezahlt werden.
  • In anderen Fällen jedoch, z. B. bei Bereitschaftsdienst, kann der Nachtzuschlag auch unter 25 Prozent liegen. Das liegt daran, dass die Bereitschaft als „Zeit der wachen Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung“ definiert ist und somit nicht als reguläre Vollarbeit zählt.

Wann von einer geringeren oder einer höheren Arbeitsbelastung im Rahmen der Nachtarbeit gesprochen wird, ist oder wird in der Regel durch Arbeitsgerichte festgestellt, auf die sich Arbeitgeber berufen können.

Wann muss der Zuschlag oder der Ausgleich erfolgen?

Im Gegensatz zur Tagarbeit muss der Ausgleich oder der Zuschlag für Nachtarbeit innerhalb von 4 Wochen gezahlt oder ausgeglichen worden sein.

Gibt es keine tariflichen Vertragsgrundlagen und auch keine anderen Vereinbarungen, die im individuellen Arbeitsvertrag festgelegt sind, sind Sie dennoch als Arbeitgeber verpflichtet, ihren von Nachtarbeit betroffenen Mitarbeitenden einen innerhalb des oben genannten Zeitraums eine angemessene Zahl bezahlter, freier Tagen zu gewähren. 

Regelungen für den Freizeitausgleich:

Entscheiden Sie sich als Arbeitgeber für einen Freizeitausgleich statt für einen Nachtzuschlag, hat sich folgende Regelung durchgesetzt:

Für jede geleistete Nachtarbeitsstunde 25 Prozent, d. h. also 15 Minuten Freizeitausgleich; ein Ausgleich von 10 Prozent wurde richterlich jedoch auch schon als zulässig befunden.

Ist der Nachtzuschlag steuerfrei?

Nachtzuschläge bis 25 Prozent sind steuerfrei. Das gilt für den Nachtzuschlag ab 20 Uhr. Bei Arbeitszeiten zwischen 0 und 6 erhöht sich der steuerfreie Zuschlag auf 40 Prozent, wenn der Beschäftigte seine Arbeit vor Mitternacht antritt.

Tipp für Ihre Beschäftigten!

Erhalten Ihre Mitarbeitenden neben dem Nachtzuschlag auch Zuschläge für das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, können sie von besonders hohen Freibeträgen profitieren.

Bei Arbeiten an Feiertagen gilt ein maximaler steuerfreier Zuschlag von 125 Prozent. So können Beschäftigte bei Nachtarbeit an gesetzlichen Feiertagen von bis zu 150 Prozent steuerlichen Freibetrag profitieren. Bei Nachtarbeit am 01. Mai, 25. Und 26. Dezember liegt dieser Satz sogar bei bis zu 175 Prozent.

Hier gilt nämlich ein erhöhter Feiertagszuschlag von 150 Prozent. Darüber hinaus gilt die erhöhte Steuerfreiheit auch am 24. Dezember ab 14 Uhr sowie am 31. Dezember. An Silvester darf der Zuschlag insgesamt jedoch höchstens 125 Prozent betragen.

Wichtig: Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Zuschläge ist hier jedoch, dass der Grundlohn 50 Euro die Stunde nicht überschreiten darf.

Verwechslungsgefahr besteht hier oft zwischen steuerbefreiten Zuschlägen und der Sozialabgabepflicht für diese. Denn die Freibeträge unterscheiden sich in beiden Fällen. Zuschläge für Nachtarbeit (gleiches gilt für Sonn- und Feiertagsarbeit) sind nur dann sozialabgabebefreit, wenn der Grundlohn nicht über 25 Euro die Stunde liegt.

Achtung! Arbeitnehmende haben selbst im Krankheitsfall oder in Urlaubszeiten Anspruch auf Fortzahlung von Zeitzuschlägen. In diesem Fall sind diese aber nicht steuer- und beitragsfrei. Die Steuer- und Beitragsfreiheit gilt nur für tatsächlich geleistete Arbeit.

Fazit

Die Regelungen rund um den Nachtzuschlag sind bei genauerer Betrachtung gar nicht so kompliziert.

Gibt es keine tariflichen oder betrieblichen Vereinbarungen, liegt es am Ende bei Ihnen, zu entscheiden, in welcher Form Sie Ihren Nachtarbeitenden einen Ausgleich zu ihrer zusätzlichen Belastung zahlen wollen.

Unser Tipp für die Personalabteilung: Sprechen Sie mit Ihren Mitarbeitenden! Vielleicht bevorzugen einige Mitarbeitende auch einen Freizeitausgleich statt einer zusätzlichen monetären Vergütung.

Organisieren und verwalten Sie die Schichten Ihrer Mitarbeiter*innen mit Factorial und überwachen Sie die geleisteten Arbeitsstunden. 

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Häufig gestellte Fragen und Antworten

Wie hoch ist der gesetzliche Nachtzuschlag?

Der Nachtzuschlag richtet sich nach dem Bruttostundenlohn; er wird also pro Stunde zusätzlich gezahlt.

25 Prozent Zuschlag: Bei einem Arbeitseinsatz zwischen 20 Uhr und 6 Uhr hat sich ein Prozentsatz von 25 Prozent zum regulären Bruttostundenlohn etabliert – gezahlt wird dieser allerdings nur für die Zeiten von 23 Uhr bis 6 Uhr morgens.
30 Prozent Zuschlag: Bei einem Arbeitseinsatz zwischen 20 Uhr und 6 Uhr morgens, wenn Beschäftigte dauerhaft im Schichtsystem tätig sind.
40 Prozent Zuschlag: Bei Arbeitszeiten von 00 Uhr bis 4 Uhr morgens oder wenn Beschäftigte dauerhaft nachts arbeiten oder unter besonders schweren Bedingungen nachts arbeiten.
50 Prozent Zuschlag: Fällt Nachtarbeit auf einen Sonntag, kann ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent gezahlt werden.

In anderen Fällen jedoch, z. B. bei Bereitschaftsdienst, kann der Nachtzuschlag auch unter 25 Prozent liegen. Das liegt daran, dass die Bereitschaft als „Zeit der wachen Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung“ definiert ist und somit nicht als reguläre Vollarbeit zählt.

Wann gibt es den Nachtzuschlag?

Der Nachtzuschlag zählt arbeitsrechtlich zu den Zeitzuschlägen. Diese stellen eine Vergütung für das Arbeiten zu besonderen Arbeitszeiten dar. Hiermit sind also die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gemeint.

Wie rechnet man 25 % Nachtzuschlag?

25 Prozent Zuschlag: Bei einem Arbeitseinsatz zwischen 20 Uhr und 6 Uhr hat sich ein Prozentsatz von 25 Prozent zum regulären Bruttostundenlohn etabliert – gezahlt wird dieser allerdings nur für die Zeiten von 23 Uhr bis 6 Uhr morgens.

 

Interessiert verfolgt unsere Autorin Marcela Redick die neuesten Themen im HR Bereich und verpackt diese in informative Blogartikel. Marcela Redick studiert International Management im fünften Semester an der Hochschule in Karlsruhe. Aktuell verbringt sie ihr Auslandspraktikum bei Factorial HR und unterstützt das Content Marketing Team. Da sie ein Fan von konstruktiven Inhalten ist, sind ihr vor allem der aktuelle Bezug zum Thema und der Mehrwert für Sie als Leser wichtig.

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