Arbeitgebende fragen sich oft, wie der Nachtzuschlag gesetzlich geregelt ist, ob eine Pflicht zur Zahlung besteht und wenn ja, welcher Betrag einen angemessenen Zuschlag für Beschäftigte darstellt. Im folgenden Blogeintrag geben wir daher Antworten auf diese Frage.
Das Wichtigste in Kürze:
- Der Nachtzuschlag ist ein zusätzliches Entgelt für Nachtarbeit zwischen 23:00 und 6:00 Uhr (Bäckereien: 22–5 Uhr)
- Anspruchsvoraussetzung: Gilt für Nachtarbeitende, die regelmäßig mindestens zwei Stunden nachts arbeiten.
- Angemessene Höhe: Als Richtwert gelten 25 % des Bruttostundenlohns (30 % bei Dauernachtarbeit).
- Steuerfreiheit: Zuschläge sind bis 25 % steuerfrei, bei maximal 50 €/h Grundlohn.
Gesetzliche Grundlage:
- Gesetzliche Pflicht: Es besteht eine gesetzliche Ausgleichspflicht für Nachtarbeit (§ 6 Abs. 5 ArbZG), die durch bezahlten Freizeitausgleich oder einen angemessenen Zuschlag erfüllt werden muss.
Nachtzuschlag – Definition
Arbeiten, wenn andere schlafen? Das ist laut Statistischem Bundesamt etwa für 2 Millionen Menschen in Deutschland Realität. Nimmt man gelegentliche Nachtarbeit hinzu, sind es laut Pressemitteilung des Statistischem Bundesamt sogar 9 Prozent der abhängig Beschäftigten. Männer (6,0 %) arbeiten dabei fast doppelt so häufig nachts wie Frauen (3,1 %).

Nachtarbeit bedeutet dabei im Vergleich zur regulären Tagesarbeit eine zusätzliche Belastung für Arbeitnehmende. Um diese Belastung auszugleichen, sieht das Arbeitsrecht einen bestimmten Ausgleich für Nachtarbeitende vor – den sogenannten Nachtzuschlag.
Der Nachtzuschlag zählt arbeitsrechtlich zu den Zeitzuschlägen. Diese stellen eine Vergütung für das Arbeiten zu besonderen Arbeitszeiten dar. Hiermit sind also die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gemeint.
Wichtig: Beschäftigte haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung eines Nachtzuschlags!
Aber! Es besteht laut § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) eine Ausgleichspflicht für Nachtarbeit. Arbeitgebende müssen den Beschäftigten für die in der Nacht geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Anzahl an bezahlten freien Tagen gewähren – den sogenannten Freizeitausgleich.
Ein Anspruch auf Nachtzuschlag kann sich allerdings auch aus einem Tarifvertrag ergeben bzw. kann im individuellen Arbeitsvertrag festgehalten werden. Verwechseln Sie den Anspruch auf Nachtzuschlag jedoch nicht mit einer Gratifikation.
Der Nachtzuschlag wird Nachtarbeitenden gezahlt, weil diese durch die Nachtarbeit einer zusätzlichen Belastung ausgesetzt sind.
Diese äußert sich zum Beispiel hierin:
- Arbeitnehmende verrichten ihre Arbeit ohne Tageslicht.
- Der Biorhythmus wird während einer regelmäßigen Nachtarbeit erheblich gestört.
- Das Familien- und Sozialleben leidet in besonderem Maße bei Menschen, die regelmäßig in der Nacht arbeiten.
Nachtzuschlag: Ab wann wird er gezahlt?
Um zu wissen, ob Arbeitgebende einen Nachtzuschlag zahlen oder einen Freizeitausgleich gewähren müssen, ist es wichtig zu wissen, was überhaupt als Nachtarbeit zählt.
Was genau zählt als Nachtarbeit?
Unter § 2 Abs. ArbZG ist das genau festgelegt.
Danach liegt Nachtarbeit vor, wenn
- die Arbeitnehmenden regelmäßig mindestens zwei Stunden nachts arbeiten
- die Arbeitszeit in die Zeit zwischen 23 und 6 Uhr fällt.
Ausnahme: Für Bäckereien und Konditoreien gelten andere Zeiten. Hier ist die Nachtzeit von 22 bis 5 Uhr definiert.
Dabei müssen Arbeitnehmende zu diesen Zeiten
- an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr arbeiten oder
- regelmäßig Nachtarbeit in Wechselschicht leisten.
Nachtarbeit ist im Gegensatz zur Sonntagsarbeit nicht gesetzlich geregelt. Muss ein Unternehmen für die Sonntagsarbeit spezielle Bedingungen erfüllen oder besondere Erfordernisse vorweisen, ist dies bei der Nachtarbeit nicht der Fall.
Jedes Unternehmen darf, sofern es dies als notwendig erachtet, Nachtarbeit verordnen.
Natürlich dürfen Arbeitgebende dies nicht uneingeschränkt tun. Auch bei Arbeitszeitregelungen, die in der Nachtzeit liegen, gelten Ausnahmen.
Ausnahmen:
- Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren besteht ein generelles Beschäftigungsverbot zwischen 20 und 6 Uhr (§ 14 Jugendarbeitsschutzgesetz, JArbSchG). Doch auch hier gibt es Ausnahmen, wie z. B. für Bäckereien.
- Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können die Nachtarbeit einschränken.
- Mutterschutzgesetz: Das Mutterschutzgesetz verbietet die Beschäftigung schwangerer und stillender Frauen zwischen 20:00 und 6:00 Uhr (§ 5 MuSchG). Ausnahme: Mit Genehmigung nach § 28 MuSchG ist eine Beschäftigung bis 22:00 Uhr möglich.
- Voraussetzungen hierfür sind allerdings: ein Antrag der Arbeitgebenden bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, die Zustimmung der Schwangeren, dass keine ärztlichen Bedenken vorhanden sind, und dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist.
Zum 1. Januar 2025 wurden zudem die Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung angepasst (BGBl. 2025 I Nr. 59). - Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates kann die Nachtarbeit einschränken
- arbeitsmedizinische Bestimmungen des Arbeitszeitschutzgesetzes
Arbeitnehmende haben ein Recht auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung in regelmäßigen Abständen. Ab 50 Jahren können diese Untersuchungen sogar alle drei Jahre in Anspruch genommen werden. Die Kosten zahlen hier die Arbeitgebenden.
Unter bestimmten Bedingungen können Beschäftigte darauf bestehen, in die Tagesarbeit versetzt zu werden. Zu diesen zählen:
- Kind(er) unter 12 Jahren
- Pflegebedürftige Angehörige
- Arbeit wurde arbeitsmedizinisch als gesundheitsgefährdend eingestuft
Betriebsbedingte Umstände dürfen der Versetzung allerdings nicht im Wege stehen.
Ferner haben Beschäftigte ein Recht auf eine 24-stündige Ruhepause nach einer Nachtschicht.
Typische Branchen, in denen Nachtarbeit zur Normalität gehört, sind:
- medizinische Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen
- Polizei und Feuerwehr
- Not- und Rettungsdienste
- Gast- und Hotelgewerbe
- Kulturveranstaltungsorte wie Theater oder Konzerthäuser
- Sicherheitsdienste
- Tierhaltung und Landwirtschaft
Beispiele Nachtarbeit: Wer erhält einen Ausgleich?
Für die Personalabteilung ist es mitunter nicht so einfach festzustellen, wann, wer, welche Beschäftigte einen Anspruch auf einen Nachtzuschlag bzw. einen Freizeitausgleich haben.
Die folgenden Beispiele können hierbei eine Hilfe sein.
Beispiel 1:
Mitarbeiter A beginnt um 5 Uhr mit dem Dienst in einem Verpackungsbetrieb. Sein Dienst endet mit einer Stunde Pause um 14 Uhr.
Mitarbeiter A erhält keinen Nachtzuschlag und keinen Ausgleich, da seine Arbeitszeit weniger als 2 Stunden innerhalb der definierten Nachtarbeitszeiten beträgt.
Beispiel 2:
Mitarbeiterin B ist als Feuerwehrfrau tätig. Sie arbeitet in Vollzeit von 18 Uhr bis 2 Uhr.
Mitarbeiterin B zählt als Nachtarbeiterin, da sie regelmäßig innerhalb ihrer Arbeitszeit drei Stunden in der Nacht arbeitet.
Beispiel 3a:
Mitarbeiterin C arbeitet regelmäßig eine Arbeitszeit von 21 Uhr bis 6 Uhr. Sie arbeitet bei einem Autohersteller.
Mitarbeiterin C erhält für diese Arbeitszeit für 6 Stunden einen Nachtzuschlag. Wieso?
Zwischen 21 Uhr und 23 Uhr erhält sie keinen Nachtzuschlag.
Ab 23 Uhr erhält sie einen Nachtzuschlag, allerdings nur bis 3 Uhr. Dann beginnt ihre Pause. Die einstündige Pause wird nicht vergütet, also fällt hier auch der Nachtzuschlag weg. Von 4 Uhr bis 6 Uhr bekommt sie wieder einen Nachtzuschlag.
Beispiel 3b:
Mitarbeiterin D arbeitet unter Tage im Bergbau. Auch sie hat eine regelmäßige Arbeitszeit von 21 Uhr bis 6 Uhr morgens. Mitarbeiterin D erhält im Gegensatz zu Mitarbeiter C für 7 Stunden einen Nachtzuschlag. Das Arbeitszeitgesetz regelt nämlich, dass Ruhepausen für Beschäftigte im Bergbau unter Tage auch zur Nachtarbeit zählen.
Tipp: Mit der HR-Software von Factorial haben Sie immer alle geleisteten Arbeits- und Überstunden übersichtlich erfasst – die Software zeigt Überstunden, Nachtzuschläge und Abwesenheiten direkt an.
Nachtzuschlag: Rechner
Wie hoch ist der gesetzliche Nachtzuschlag?
Die Höhe des Nachtzuschlages ist nicht gesetzlich festgelegt. Rechtsurteile aus der Vergangenheit haben jedoch bestimmte Werte als Richtwert bestätigt. In Tarifverträgen oder individuellen Arbeitsverträgen kann es zu abweichenden Werten kommen.
Das Bundesarbeitsgericht hat so in seinem Grundsatzurteil vom 9. Dezember 2015 (Az. 10 AZR 423/14) festgelegt, dass ein Nachtzuschlag von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn als ‚angemessen‘ im Sinne des § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Richtwert auf 30 Prozent.
Der Nachtzuschlag richtet sich nach dem Bruttostundenlohn; er wird also pro Stunde zusätzlich gezahlt.
- 25 Prozent Zuschlag: Bei einem Arbeitseinsatz zwischen 20 Uhr und 6 Uhr hat sich ein Prozentsatz von 25 Prozent zum regulären Bruttostundenlohn etabliert – gezahlt wird dieser allerdings nur für die Zeiten von 23 Uhr bis 6 Uhr morgens.
- 30 Prozent Zuschlag: Bei einem Arbeitseinsatz zwischen 20 Uhr und 6 Uhr morgens, wenn Beschäftigte dauerhaft im Schichtsystem tätig sind.
- 40 Prozent Zuschlag: Bei Arbeitszeiten von 0 Uhr bis 4 Uhr morgens oder wenn Beschäftigte dauerhaft nachts arbeiten oder unter besonders schweren Bedingungen nachts arbeiten.
- 50 Prozent Zuschlag: Fällt Nachtarbeit auf einen Sonntag, kann ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent gezahlt werden.
- In anderen Fällen jedoch, z. B. bei Bereitschaftsdienst, kann der Nachtzuschlag auch unter 25 Prozent liegen. Das liegt daran, dass die Bereitschaft als „Zeit der wachen Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung“ definiert ist und somit nicht als reguläre Vollarbeit zählt.
Wann von einer geringeren oder einer höheren Arbeitsbelastung im Rahmen der Nachtarbeit gesprochen wird, ist oder wird in der Regel durch Arbeitsgerichte festgestellt, auf die sich Arbeitgebende berufen können.
BVerfG stärkt Tarifautonomie bei Nachtzuschlägen
Am 11. Dezember 2024 hat das Bundesverfassungsgericht zwei wegweisende Beschlüsse gefasst (Az. 1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23): Die bisherige BAG-Praxis, bei unterschiedlichen Nachtzuschlägen für Nachtschicht und Nachtarbeit automatisch den höheren Satz zuzusprechen, wurde gekippt. Das BVerfG betont, dass Gerichte Tarifverträge wegen der grundgesetzlich geschützten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz GG) nicht eigenständig ändern dürfen. Unterschiedliche Zuschlagshöhen für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit sind zulässig, wenn ein sachlicher Grund erkennbar ist.
Wann muss der Zuschlag oder der Ausgleich erfolgen?
Im Gegensatz zur Tagarbeit muss der Ausgleich oder der Zuschlag für Nachtarbeit innerhalb von 4 Wochen gezahlt oder ausgeglichen worden sein.
Gibt es keine tariflichen Vertragsgrundlagen und auch keine anderen Vereinbarungen, die im individuellen Arbeitsvertrag festgelegt sind, bleibt die Pflicht dennoch bestehen. Als Arbeitgebender müssen Sie Ihren von Nachtarbeit betroffenen Mitarbeitenden innerhalb des oben genannten Zeitraums eine angemessene Zahl bezahlter, freier Tage gewähren.
Regelungen für den Freizeitausgleich:
Entscheiden Sie sich als Arbeitgebender für einen Freizeitausgleich statt für einen Nachtzuschlag, hat sich folgende Regelung durchgesetzt:
Für jede geleistete Nachtarbeitsstunde 25 Prozent, d. h. also 15 Minuten Freizeitausgleich; ein Ausgleich von 10 Prozent wurde richterlich jedoch auch schon als zulässig befunden.
Nachtzuschlag bei Krankheit und Urlaub
Bei Krankheit während geplanter Nachtschichten haben Arbeitnehmende Anspruch auf Entgeltfortzahlung inklusive des üblichen Nachtzuschlags (§ 4 Entgeltfortzahlungsgesetz – EntgFG). Gleiches gilt für Urlaub: Das Urlaubsentgelt berechnet sich aus dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen – Nachtzuschläge eingeschlossen.
Ist der Nachtzuschlag steuerfrei?
Nachtzuschläge sind gemäß § 3b Einkommenssteuergesetz (EStG) bis zu folgenden Grenzen steuerfrei: 25 % für Nachtarbeit zwischen 20:00 und 6:00 Uhr, 40 % für Arbeit zwischen 0:00 und 4:00 Uhr (wenn die Schicht vor Mitternacht begonnen hat). Voraussetzung: Der Grundlohn darf maximal 50 Euro pro Stunde betragen. Die Sozialversicherungsfreiheit gilt nur bis zu einem Grundlohn von 25 Euro pro Stunde (§ 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)).
Nachtzuschlag im Minijob: Besonderer Vorteil
Auch Minijobber*innen haben bei regelmäßiger Nachtarbeit Anspruch auf Nachtzuschlag. Entscheidender Vorteil: Steuerfreie Nachtzuschläge werden nicht auf die 556-Euro-Grenze angerechnet. Ein Minijobber kann also 556 Euro Grundlohn plus steuerfreie Nachtzuschläge verdienen, ohne den Minijob-Status zu verlieren.
Tipp für Ihre Beschäftigten!
Erhalten Ihre Mitarbeitenden neben dem Nachtzuschlag auch Zuschläge für das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, können sie von besonders hohen Freibeträgen profitieren.
Bei Arbeiten an Feiertagen gilt ein maximaler steuerfreier Zuschlag von 125 Prozent. So können Beschäftigte bei Nachtarbeit an gesetzlichen Feiertagen von bis zu 150 Prozent steuerlichem Freibetrag profitieren. Bei Nachtarbeit am 01. Mai, 25. Und am 26. Dezember liegt dieser Satz sogar bei bis zu 175 Prozent.
Hier gilt nämlich ein erhöhter Feiertagszuschlag von 150 Prozent. Ferner gilt die erhöhte Steuerfreiheit auch am 24. Dezember ab 14 Uhr sowie am 31. Dezember. An Silvester darf der Zuschlag insgesamt jedoch höchstens 125 Prozent betragen.
Wichtig: Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Zuschläge ist hier jedoch, dass der Grundlohn 50 Euro die Stunde nicht überschreiten darf.
Verwechslungsgefahr besteht hier oft zwischen steuerbefreiten Zuschlägen und der Sozialabgabepflicht für diese. Denn die Freibeträge unterscheiden sich in beiden Fällen. Zuschläge für Nachtarbeit (gleiches gilt für Sonn- und Feiertagsarbeit) sind nur dann sozialabgabebefreit, wenn der Grundlohn nicht über 25 Euro die Stunde liegt.
Achtung! Arbeitnehmende haben selbst im Krankheitsfall oder in Urlaubszeiten Anspruch auf Fortzahlung von Zeitzuschlägen. In diesem Fall sind diese aber nicht steuer- und beitragsfrei. Die Steuer- und Beitragsfreiheit gilt nur für tatsächlich geleistete Arbeit.
Fazit
Die Regelungen rund um den Nachtzuschlag sind bei genauerer Betrachtung gar nicht so kompliziert.
Gibt es keine tariflichen oder betrieblichen Vereinbarungen, liegt es am Ende bei Ihnen, zu entscheiden, in welcher Form Sie Ihren Nachtarbeitenden einen Ausgleich zu ihrer zusätzlichen Belastung zahlen wollen.
Unser Tipp für die Personalabteilung: Sprechen Sie mit Ihren Mitarbeitenden! Vielleicht bevorzugen einige Mitarbeitende auch einen Freizeitausgleich statt einer zusätzlichen monetären Vergütung.
Organisieren und verwalten Sie die Schichten Ihrer Mitarbeitenden mit Factorial und behalten Sie die geleisteten Arbeitsstunden im Blick.
Das alles wird noch einfacher mit Factorial One und der automatischen Schichtplanerstellung!
Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Nachtzuschlag
Ab wann gilt die Nachtzeit und bis wann?
Die gesetzliche Nachtzeit gilt von 23:00 bis 6:00 Uhr. Für Bäckereien verschiebt sich der Zeitraum auf 22:00 bis 5:00 Uhr. Arbeitnehmende müssen mindestens 2 Stunden innerhalb dieser Zeit arbeiten.
Ist es Pflicht, den Nachtzuschlag zu bezahlen?
Nein, es besteht keine Pflicht, den Nachtzuschlag in Geld zu bezahlen.
Laut § 6 Abs. 5 ArbZG sind Arbeitgebende aber zu einem angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit verpflichtet. Dieser Ausgleich kann erfolgen durch:
-
Einen Nachtzuschlag (Zahlung in Geld) oder
-
Die Gewährung von bezahltem Freizeitausgleich.
Wann ist der Nachtzuschlag 40%?
Ein Zuschlag von 40 % wird in der Regel für Arbeitsstunden gezahlt, die in der Kernnachtzeit zwischen 0:00 Uhr und 4:00 Uhr liegen. Dieser erhöhte Satz wird für die besonders schwere biologische Belastung in dieser Phase gewährt.

