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Alles Wissenswerte zum Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag

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6 Minuten Lesezeit
Wettbewerbsverbot

Vertragliches, nachvertragliches und gesetzliches Wettbewerbsverbot. Kennen Sie den Unterschied? Was ist eine Kundenschutzklausel? Und was gilt eigentlich für GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter?

In diesem Blogartikel erklären wir Ihnen, was passieren kann, wenn Beschäftigte das Wettbewerbsverbot nicht einhalten, was es mit Karenzentschädigungen auf sich hat und welche Fristen Sie beachten sollten.

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Wobei handelt es sich beim Wettbewerbsverbot?

Das Wettbewerbsverbot stellt eine der wichtigsten Regelungen im Arbeitsrecht dar. Durch dieses stellen Unternehmen u.a. sicher, dass Mitarbeitende loyal nur im Unternehmen arbeiten und nicht während der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses bei Konkurrenzbetrieben Tätigkeiten nachgehen.

Durch die allgemeine Treuepflicht (§ 242 BGB) ist das gesetzliche Wettbewerbsverbot festgelegt, an welches sich alle Mitarbeitenden halten müssen. Es gilt für kaufmännische Angestellte während und nach ihren Arbeitsverhältnissen und fußt auf dem Handelsgesetzbuch.

Was ist nun aber der Unterschied zum vertraglichen Wettbewerbsverbot? In diesem Fall gibt es eine kurze Klausel im Arbeitsvertrag, die je nach Wunsch ausgeweitet werden kann.

Zudem muss zwischen dem vertraglichen Wettbewerbsverbot und dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterschieden werden.

Ersteres gilt, solange der Mitarbeitende im Betrieb angestellt ist und besagt, dass ein Arbeitnehmer nicht in seiner Freizeit für ein anderes Unternehmen in Konkurrenz arbeiten darf (siehe § 60, 61 HGB).

Zweites gilt, nachdem der Mitarbeitende den ehemaligen Arbeitgeber verlassen hat und wird im Rahmen einer Vereinbarung aufgesetzt.

Für diese Formen gilt das Wettbewerbsverbot

Die folgenden Tätigkeiten unterliegen dem Wettbewerbsverbot:

  • Das Wettbewerbsverbot besteht für Tätigkeiten in Betrieben, die ein ähnliches Produkt herstellen oder verkaufen oder ähnliche Dienstleistungen anbieten.
  • Mitarbeitenden dürfen keine Kollegen für Konkurrenzunternehmen abwerben.
  • Kunden des Unternehmens dürfen nicht abgeworben werden.

Aber: Mitarbeitende dürfen Tätigkeiten ausüben, die sich nicht direkt auf den Geschäftserfolg auswirken. So dürfen Sie beispielsweise in der Warenzustellung tätig sein.

Wettbewerbsverbot nach Kündigung

Was passiert, wenn Mitarbeitenden gekündigt wird? Müssen sie sich trotzdem an das Wettbewerbsverbot halten?

Das vertragliche Wettbewerbsverbot endet normalerweise, wenn Mitarbeitenden gekündigt werden. Auch, wenn der Beschäftigte kündigt, endet es. Nach einer Kündigung können sich aber beide Parteien auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und eine Karenzentschädigung einigen.

Achtung: Wenn sich später herausstellen sollte, dass die Kündigung unwirksam war, behält das Wettbewerbsverbot seine Wirksamkeit.

Wettbewerb unterlassen: Diese Strafen zieht eine Missachtung nach sich

Wenn ehemalige Beschäftigte das Wettbewerbsverbot umgehen, indem sie z.B. Mittelspersonen vorschieben oder sich als stille Gesellschafter an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen, stellt dies eine unzulässige Umgehung dar.

Wenn Mitarbeitende gegen das Verbot verstoßen, kann im schlimmsten Fall eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Dazu muss allerdings nachgewiesen werden, dass sich Umsatzverluste o.ä. durch die Nichteinhaltung des Gesetzes ergeben.

Der Arbeitgeber kann die Mitarbeitenden auch abmahnen oder sie um Unterlassung der Konkurrenztätigkeit bitten. Auch eine Forderung nach Schadensersatz kann vonseiten des Unternehmens durchgesetzt werden.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Verbindlich und unverbindlich

Auch wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen hat, kann es sein, dass noch ein nachträgliches Wettbewerbsverbot gilt. Diese wird auch als nachvertragliches Wettbewerbsverbot bezeichnet.

Konkret besagt es, dass ehemalige Mitarbeitende in einem bestimmten Zeitraum nicht bei einem Wettbewerber arbeiten dürfen, also die Einhaltung des Wettbewerbsverbots noch länger gewährleisten müssen. Dieses muss im Arbeitsvertrag oder in einem Zusatzvertrag geregelt sein.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das nachvertragliche Verbot wirksam ist?

  • Schriftlichkeit: Das Wettbewerbsverbot muss schriftlich ausgeführt werden.
  • Karenzentschädigung: Diese ist in den meisten Fällen zwingend vorgesehen.
  • Spezifika: Ort, Zeit und Gegenstand des Verbotes müssen genau beschrieben werden.
  • Dauer: Der Zeitraum ist auf maximal 2 Jahre beschränkt, in welcher zudem die Karenzentschädigung gezahlt werden muss.
  • Alter: Ein Verbot kann nur mit einem erwachsenen Vertragspartner abgeschlossen werden.

Unverbindliche Wettbewerbsverbote

Es gibt auch unverbindliche Wettbewerbsverbote. Arbeitnehmer können sich dann aussuchen, ob sie sich an das Wettbewerbsverbot halten oder nicht. Im letzteren Fall sind sie beruflich ungebunden, erhalten allerdings keine Karenzentschädigung.

Unverbindliche Wettbewerbsverbote sind in §74a HGB aufgelistet.

Sie liegen beispielsweise vor, wenn:

  • Die berufliche Zukunft des ehemaligen Mitarbeitenden unangemessen erschwert wird.
  • Das Wettbewerbsverbot keinem berechtigten geschäftlichen Interesse des Arbeitgebers dient.
  • Es länger als die gesetzliche Maximalfrist, also mehr als zwei Jahre besteht.
  • Laut §74 HGB sind die Verbote zudem unverbindlich, wenn die Karenzentschädigung unter dem gesetzlichen Minimum liegt.

Wann sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote nichtig?

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote können unter Umständen nichtig sein. So beispielsweise, wenn sie nicht in schriftlicher Form vorliegen oder mit Minderjährigen ausgemacht wurden.

Was passiert nun aber, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung ausgemacht wurde?

Dies ist nichtig, sodass weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber Ansprüche aus diesem Verbot geltend machen können.

Der alte Arbeitgeber kann also nicht verlangen, dass das Verbot des Wettbewerbs eingehalten wird und ehemalige Mitarbeiter*innen können keine Entschädigungszahlung verlangen. Dies gilt auch, wenn der ehemalige Arbeitnehmer eine salvatorische Klausel unterschrieben hat.

Wettbewerbsverbot für Gesellschafter & Geschäftsführer

GmbH-Gesellschafter

Der GmbH-Gesellschafter unterliegt keinem generellen Wettbewerbsverbot, dies kann sich aber aus der Treuepflicht ergeben.

Beim Ausscheiden des Gesellschafters gelten die folgenden Regeln.

  1. Kundenschutzklausel: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann durchgesetzt werden. Beispielsweise kann er durch die sogenannte Kundenschutzklausel für mehrere Jahre verpflichtet werden, nicht mit Kunden der Gesellschaft in Kontakt zu treten. Diese verhindert, dass Kunden des ehemaligen Arbeitgebers abgeworben werden.
  2. Einschränkung: Gesellschafter unterliegen einem Verbot nur, wenn sie Einfluss auf die Geschäftsführer nehmen können.

GmbH-Geschäftsführer

Es gilt ein generelles Wettbewerbsverbot für den Geschäftsführer einer GmbH, da er die Interessen der Gesellschaft wahren sollte. Er darf also nicht während seiner eigentlichen Arbeit auch für ein Konkurrenzunternehmen tätig sein.

Die einzige Möglichkeit, Geschäfte auf eigene Rechnung zu tätigen, besteht, wenn die Gesellschafterversammlung diesem zustimmt.

Was gilt hinsichtlich des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots für Geschäftsführer?

Generell steht es dem ehemaligen Geschäftsführer frei, auch für die Konkurrenz tätig zu werden. Beim Ausscheiden des Geschäftsführers kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot aber durchgesetzt werden.

Wenn ein Verstoß gegen die Regelungen auftritt, haben Gesellschafter die folgenden Möglichkeiten:

  • Sie können eine fristlose Kündigung aussprechen
  • Sie können Schadensersatz geltend machen
  • Zudem können Sie strafrechtliche Konsequenzen einleiten
  • Gericht: Bei auftretenden Rechtsstreitigkeiten mit GmbH-Geschäftsführern sind diese an Zivilgerichten auszutragen und dementsprechend gilt nicht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), sondern die des Bundesgerichtshofs (BGH).

Achtung: Die Höhe einer möglichen Karenzentschädigung ist übrigens frei bestimmbar, es gibt keine Rechtsprechung dazu.

Zahlung der Karenzentschädigung und Berechnung

Der ehemalige Arbeitgeber möchte natürlich nicht, dass Mitarbeitende kündigen und dann gleich anfangen, beim Wettbewerber zu arbeiten.

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlen sie daher eine sogenannte Karenzentschädigung. Dabei handelt es sich um eine finanzielle Leistung an den Mitarbeitenden, um sicherzustellen, dass die Vereinbarung eingehalten wird.

Die Höhe der Karenzentschädigung beträgt mindestens die Hälfte der letzten Vergütung, die der Arbeitnehmer in seiner letzten Tätigkeit erhalten hat. Dieser Mindestsatz darf nicht unterschritten werden.

Zur Berechnung müssen alle Bestandteile des Entgeltes inklusive Sachleistungen und variable Vergütungen aufgelistet, sowie die Leistungen, die der ehemalige Arbeitnehmer in der Zeit des Wettbewerbsverbots verdient, berechnet werden. Dies kann die Höhe der Karenzentschädigung unter Umständen reduzieren.

Und: Auch wenn der Arbeitnehmer in den Ruhestand geht, kann er noch eine Karenzentschädigung verlangen. Die gesetzliche oder betriebliche Rente ist nicht auf die Karenzentschädigung anzurechnen.

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Häufige Fragen und Antworten

Wann unterliegt man einem Wettbewerbsverbot?

Die folgenden Tätigkeiten unterliegen dem Wettbewerbsverbot: Das Wettbewerbsverbot besteht für Tätigkeiten in Betrieben, die ein ähnliches Produkt herstellen oder verkaufen oder ähnliche Dienstleistungen anbieten. Mitarbeitenden dürfen keine Kollegen für Konkurrenzunternehmen abwerben. Kunden des Unternehmens dürfen nicht abgeworben werden. Aber: Mitarbeitende dürfen allerdings Tätigkeiten ausüben, die sich nicht direkt auf den Geschäftserfolg auswirken. So dürfen Sie beispielsweise in der Warenzustellung tätig sein.

Was bedeutet Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag?

Mit dem Wettbewerbsverbot stellen Unternehmen sicher, dass Mitarbeitende loyal nur für ihr Unternehmen arbeiten und nicht noch bei Konkurrenzbetrieben Tätigkeiten nachgehen. Durch die allgemeine Treuepflicht (§ 242 BGB) ist das gesetzliche Wettbewerbsverbot festgelegt, an welches sich alle Mitarbeitenden halten müssen. Was ist nun aber der Unterschied zum vertraglichen Wettbewerbsverbot? In diesem Fall gibt es eine kurze Klausel im Arbeitsvertrag, die je nach Wunsch ausgeweitet werden kann.

Wie lange darf ein Wettbewerbsverbot gelten?

Der Zeitraum ist auf maximal 2 Jahre beschränkt, in welcher zudem die Karenzentschädigung gezahlt werden muss.

 

Sprachgewandt, neugierig und kreativ verfolgt unsere Autorin Marie-Louise Messerschmidt als SEO Content Writer die neuesten HR Trends. Als Teil des Content Marketing Teams arbeitet sie seit Mitte 2022 für Factorial HR. Nach ihrem Abschluss in Betriebswirtschaftslehre an der Georg-August-Universität Göttingen und Sprachwissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München befasst sie sich bereits seit 2017 mit Themen im Personalbereich. Ihr Fokus liegt dabei besonders auf rechtlichen und strategischen Themen. Zuletzt hat sie einen Gastbeitrag zum Thema Personalverwaltung im OMT Magazin veröffentlicht.

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