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Lohn und Gehalt im Unternehmen

So berechnen Sie die Lohnnebenkosten für Arbeitgeber

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11 Minuten Lesezeit
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Für viele HR-Manager*innen sind die Lohnnebenkosten (Arbeitgeber) nur eine unübersichtliche Aufzählung an Beiträgen und komplizierte Berechnungen. Dabei machen sie etwa 21 Prozent des Bruttolohns aus und setzen sich aus verschiedenen Abgaben zusammen. 

In diesem Artikel beschäftigen wir uns damit, welche Lohnnebenkosten Arbeitgeber zu leisten haben, wie sie berechnet werden und wie Unternehmen diese sogar senken können.

Das Wichtigste in Kürze:

  1. Lohnnebenkosten sind alle Kosten, die Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttogehalt ihrer Mitarbeitenden zahlen müssen.
  2. Sie umfassen hauptsächlich Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung), Unfallversicherung sowie Umlagen U1-U3.
  3. In Deutschland betragen die Lohnnebenkosten 2026 durchschnittlich 21-22 Prozent des Bruttolohns, wobei der genaue Prozentsatz von kassenindividuellen Zusatzbeiträgen abhängt

Disclaimer: Aus SEO-Gründen verzichten wir in diesem Artikel auf das Gendern des Wortes Arbeitgeber. Es sind alle Geschlechter mitgemeint.

Definition: Was sind Lohnnebenkosten?

Lohnnebenkosten fallen durch die Gehaltszahlungen an den Arbeitnehmenden an. Unterteilt werden sie in gesetzliche, variable und freiwillige Lohnnebenkosten. Sie bestehen hauptsächlich aus den Sozialversicherungsbeiträgen. In die Sozialversicherung fallen:

  • die Rentenversicherung
  • die Arbeitslosenversicherung
  • und die gesetzliche Krankenversicherung.
  • Zudem zahlen Unternehmen auch in die gesetzliche Unfallversicherung ein.

Arbeitgeber zahlen diese Abgaben sofort an die Versicherungsträger.

Diese Kosten können Sie als Arbeitgeber in Ihrer Steuererklärung absetzen. Die Lohnnebenkosten sind in der Gehaltsabrechnung der Arbeitnehmenden nicht aufgeführt, werden nur in der internen Buchhaltung des Arbeitgebers aufgezeichnet. 

Während das Gehalt oder der Lohn als direkte Arbeitskosten bezeichnet werden, werden die Lohnnebenkosten als indirekte Arbeitskosten bezeichnet. Darunter fallen Ausgaben, die zusätzlich zum Bruttolohn des Arbeitnehmenden anfallen.

Was sind Umlage 1, 2 und 3?

Neben den Sozialversicherungsbeiträgen und der Unfallversicherung zahlen Unternehmen auch noch drei Beiträge für Umlagen. Dabei werden Unternehmen bei U1 und U2 von der gesetzlichen Krankenkasse, bei U3 von der Agentur für Arbeit unterstützt.

  • Umlage 1 (U1): Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen, wenn Mitarbeitende erkranken, einen Teil des Entgelts weiter. Unternehmen mit bis zu 30 Mitarbeitenden (gemäß den Anrechnungsregeln des UAG) sind zur Teilnahme verpflichtet. 
  • Umlage 2 (U2): Wenn Arbeitnehmende in den Mutterschutz gehen, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen alle Bezüge. Alle Unternehmen sind zur Teilnahme an der Umlage 2 verpflichtet.
  • Umlage 3 (U3): Die Agentur für Arbeit springt ein, wenn Arbeitgeber Insolvenz beantragen müssen. Löhne und Gehälter der Mitarbeitenden werden dann für drei weitere Monate gezahlt.

Die Nebenkosten, die Unternehmen für die Arbeitnehmenden zahlen, betragen 2026 durchschnittlich 21-22 Prozent des Bruttolohns. Diese Spanne ergibt sich durch kassenindividuelle Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung, die zwischen den einzelnen Krankenkassen variieren.

Beschäftigte kosten das Unternehmen demnach oft mehr, als auf den ersten Blick sichtbar ist. Um die genauen Personalkosten berechnen zu können, sollten Personaler die aktuellen Beitragssätze kennen und gegebenenfalls eine HR Software verwenden, die den Überblick erleichtert.

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Lohnnebenkosten Arbeitgeber 2026

Der Gesetzgeber legt die gesetzlichen, sprich die fixen Sozialbeiträge, jährlich neu fest. Die meisten Abgaben teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmender, einige weichen auch etwas voneinander ab. Die folgende Übersicht zeigt, wie sich der Anteil der Arbeitgeber an den Lohnnebenkosten seit 2022 verändert hat:

Lohnnebenkosten 2022 2023 2024 2025 2026
Krankenversicherung 7,30 % 7,30 % 7,30 % 7,30 % 7,30 %
Zusatzbeitrag (KV) 0,65 % 0,80 % 0,85 % 1,25 % 1,45 %
Rentenvers. (Allg.) 9,30 % 9,30 % 9,30 % 9,30 % 9,30 %
Rentenvers. (Knappschaft) 15,40 % 15,40 % 15,40 % 15,40 % 15,40 %
Arbeitslosenvers. 1,20 % 1,30 % 1,30 % 1,30 % 1,30 %
Pflegevers. (Bund) 1,525 % 1,70 % 1,70 % 1,80 % 1,80 %
Pflegevers. (Sachsen) 1,025 % 1,20 % 1,20 % 1,30 % 1,30 %
Insolvenzgeld (U3) 0,09 % 0,06 % 0,06 % 0,15 % 0,15 %
Umlage U1 & U2 individuell individuell individuell individuell individuell je Kasse
Unfallvers. (BG) individuell individuell individuell individuell individuell je BG

Hinweis: Der Zusatzbeitrag von durchschnittlich 2,9% (1,45% AG-Anteil) ist ein Durchschnittswert. Krankenkassen können individuelle Zusatzbeiträge festlegen, die von diesem Wert abweichen.

Welche Lohnnebenkosten hat der Arbeitgeber zu zahlen?

Gesetzliche Lohnnebenkosten Arbeitgeber

Wie hoch fallen eigentlich die Lohnnebenkosten für Arbeitgeber aus? Für jeden Beschäftigten fallen Sozialversicherungsbeiträge an, die durchschnittlich circa 21 Prozent des Bruttogehalts ausmachen.

Für einen Teil der SV-Beiträge kommt der Arbeitnehmende auf, für den anderen der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber übernimmt dabei bei fast allen Abgaben die Hälfte der fälligen Kosten. Eine Ausnahme bildet die Unfallversicherung: Hier übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge vollständig.

Die Beiträge werden direkt vom Arbeitgeber an die Versicherungsträger überwiesen, auch die der Arbeitnehmenden. Diese werden dazu direkt vom Bruttogehalt abgezogen und einbehalten. Sie sind dann in der monatlichen Gehaltsabrechnung aufgelistet. Das gilt übrigens auch im Falle einer Lohnfortzahlung.

Die Lohnnebenkosten setzen sich folgendermaßen zusammen:

  1. Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung: Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Pflege- und Unfallversicherung.
  2. Kosten für berufsbedingte Aus- und Weiterbildung
  3. Sonstiger Kostenaufwand bzw. Freiwillige Leistungen: Berufsbekleidung, Anwerbungskosten, Umzugskosten, Kosten für Fort- und Weiterbildungen,  Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Sachzuwendungen
  4. Steuern auf Lohnsumme beziehungsweise die Angestelltenzahl

Bei den Sozialversicherungsbeiträgen handelt es sich um Kosten, die monatlich anfallen. Die weiteren Lohnnebenkosten für berufsbedingte Aus- und Weiterbildung, sonstigen Kostenaufwand und Steuern auf die Lohnsumme sind keine monatlichen Fixkosten und können wegfallen.

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Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherungsabgaben 2026

Höhere Gehälter und höhere Löhne bedeutet nicht gleich höhere Abgaben! Die Beitragsbemessungsgrenzen deckeln den Arbeitgeberanteil bei den Lohnnebenkosten. Sie legen letztendlich fest, bis zu welcher Einkommenshöhe Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Für den Teil des Bruttolohns, der über dieser Grenze liegt, muss der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. 

Das soll sicherstellen, dass Mitarbeitende auch in gut bezahlten Positionen für Arbeitgeber attraktiv bleiben.

Die Beitragsbemessungsgrenzen sind in den alten und neuen Bundesländern unterschiedlich hoch und werden jedes Jahr angepasst. Doch nicht nur das: Auch zwischen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung gibt es Unterschiede in den Grenzwerten:

  • Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung 2026: 69.750 Euro im Jahr (5.812,50 Euro monatlich).
  • Gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung 2026: 101.400 Euro im Jahr (8.450 Euro monatlich). Die Unterscheidung zwischen alten und neuen Bundesländern ist seit 2025 in der Rentenversicherung entfallen– es gilt bundesweit ein einheitlicher Wert

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Auswirkungen der Beitragsbemessungsgrenzen 2026 auf Personalkosten

Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen 2026 führt insbesondere bei höheren Gehältern zu spürbaren Mehrkosten. Mitarbeitende mit 8.500 Euro Bruttogehalt zahlen beispielsweise auf das gesamte Gehalt Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Grenze: 8.450 Euro monatlich), während bei der Krankenversicherung nur bis 5.812,50 Euro Beiträge fällig werden. Für Arbeitgeber entstehen dadurch bei Gehältern über den Beitragsbemessungsgrenzen progressive Kostenstrukturen.

Lohnnebenkostenberechnung Arbeitgeber am Beispiel

Gibt es für die Lohnnebenkosten Beispiele? Um die Lohnnebenkosten berechnen zu können, benötigen Sie die folgenden Daten:

  • Das Bruttogehalt des Beschäftigten
  • Die Lohnsteuerklasse der Beschäftigten
  • Das Bundesland
  • Die Kirchensteuerpflicht der Beschäftigten
  • Ob Beschäftigte Kinderfreibeträge geltend machen kann

Wir berechnen die Lohnnebenkosten anhand eines Beispiels:

Eine Mitarbeiterin hat ein Bruttogehalt von 2.900 Euro am Standort Düsseldorf. Die Mitarbeiterin ist 29 Jahre alt, ledig und kinderlos. Sie ist gesetzlich bei der Krankenkasse X versichert. Die Umlagesätze betragen 0,9 Prozent für Umlage U1 und 0,29 Prozent für die Umlage U2.

Daraus lassen sich die Lohnnebenkosten wie folgt berechnen.

Position Beitragssatz (2026) Betrag in Euro
Krankenversicherung 7,30 % 211,70€
Zusatzbeitrag (KV) 1,45 % 42,05€
Pflegeversicherung (Bund) 1,80 % 52,20€
Rentenversicherung (Allg.) 9,30 % 269,70€
Arbeitslosenversicherung 1,30 % 37,70€
Umlage U1 0,90 % 26,10€
Umlage U2 0,29 % 8,41€
Insolvenzgeldumlage (U3) 0,15 % 4,35€
Gesamtsumme (AG-Anteil) 652,21€

Folglich zahlen Sie monatlich 652,21 Euro an Lohnnebenkosten. Dies entspricht etwa 22,5% des Bruttogehalts von 2.900 Euro. Hinweis: In diesem Beispiel wurden durchschnittliche Umlagesätze verwendet – die tatsächlichen Kosten können je nach Krankenkasse und Berufsgenossenschaft abweichen

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Arbeitgeberbrutto berechnen mit einem Gehaltsrechner für Arbeitgeber

Um das Arbeitgeberbrutto zu berechnen, addieren Sie die Summe der Lohnnebenkosten zum Bruttogehalt des Arbeitnehmenden hinzu. Im oben genannten Beispiel wären es also 2.900 Euro + 652,21 Euro.

Das Arbeitgeberbrutto beträgt demnach 3.552,21 Euro.

Um die gesamten Personalkosten festzustellen, müssen Sie für jeden Beschäftigten das Arbeitgeberbrutto berechnen.

Möchten Sie berechnen, in welcher Höhe Mitarbeiterkosten entstehen? Suchen Sie nach einem Brutto Netto Rechner? Nutzen Sie einfach diesen Lohnnebenkosten Rechner.

Werkstudierende und Praktikant*innen

Solange Studierende die gesetzlich vorgeschriebenen 20 Stunden pro Woche während des Semesters arbeiten, fallen nur die Abgaben für die Rentenversicherung an. Diese betragen derzeit 9,3 Prozent für Arbeitgeber und Werkstudierende. In den Semesterferien dürfen die Studierenden auch mehr arbeiten.

Wenn die Studierenden mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, werden weitere Abgaben vom Gehalt abgezogen.

Bei Praktika sieht es etwas anders aus, bei diesen muss die Art des Praktikums unterschieden werden. Die Höhe der Lohnnebenkosten richtet sich nach der Art des Praktikums:

  • Schülerpraktika und vorgeschriebene Praktika während der Studienzeit sind versicherungsfrei.
  • Bei Praktika, die vor oder nach der Studienzeit gemacht werden und verpflichtend sind, muss nach dem Gehalt unterschieden werden.
  • Wenn Praktikant*innen ein freiwilligen Praktika machen, muss der/die Praktikant*in als Arbeitnehmender versichert werden, wenn er ein Gehalt erhält.
  • Bei einem freiwilligen Praktikum ohne Gehalt ist dies versicherungsfrei nur für 3 Monate erlaubt.

Geringfügig Beschäftigte

Für geringfügig Beschäftigte muss der Arbeitgeber einige Abgaben leisten, Arbeitnehmende selbst allerdings nur 3,6 Prozent in die Rentenversicherung einzahlen.

Für Minijobber*innen gilt seit 1. Januar 2026 eine Verdienstgrenze von 603 Euro monatlich (bei Mindestlohn 13,90 Euro). Für diese Beschäftigten gelten besondere Regelungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen.

Unternehmen zahlen die folgenden Abgaben:

  • 13 Prozent in die Krankenversicherung
  • 15 Prozent in die Rentenversicherung
  • Ggf. zahlen Unternehmen noch in die Umlagen 1-3 ein

Übergangsbereich (Midijobs) 2026

Der Übergangsbereich (früher Gleitzone) umfasst 2026 Verdienste von 603,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich. In diesem Bereich steigen die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmende gleitend an, während Arbeitgeber den vollen Beitragssatz zahlen.

Für Beschäftigte im sogenannten Midijob bedeutet dies: niedrigere Sozialabgaben bei gleichzeitig vollen Rentenansprüchen.

Für Arbeitgeber gilt: Die Lohnnebenkosten entsprechen den regulären Sätzen, es gibt keine Ermäßigungen. Der Übergangsbereich ist besonders interessant für Teilzeitkräfte und bietet eine Alternative zum Minijob mit besserer sozialer Absicherung.

Möglichkeiten, um die Lohnnebenkosten zu senken

Um die Lohnnebenkosten zu senken, können Sie steuerfreie oder pauschal besteuerte Leistungs- und Sachzuwendungen nutzen.

Leistungs- und Sachzuwendungen sind Ergänzungen zum regulären Gehalt. Darunter fallen beispielsweise Essensgutscheine, Zuschüsse für die Kinderbetreuung oder die Übernahme von gesundheitsfördernden Maßnahmen.

Lohnnebenkosten fallen auf diese Leistungen nicht an und Arbeitnehmende erhalten diese in voller Höhe, da sie nicht oder nur pauschal besteuert werden.

Natürlich kann man Mitarbeitende nicht nur in Gutscheinen und ähnlichen Leistungen entlohnen. Dennoch stellen sie eine willkommene Ergänzung in Gehaltsverhandlungen dar.

Betriebliche Altersvorsorge (bAV):

Für 2026 können Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge bis zu 8.112 Euro jährlich (8 % der Beitragsbemessungsgrenze) steuerfrei in Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen eingezahlt werden. Davon sind 4.056 Euro auch sozialversicherungsfrei. Durch die Entgeltumwandlung reduzieren sich die Lohnnebenkosten für beide Seiten.

Wichtig: Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss von 15 % auf umgewandelte Beträge muss seit 2022 gezahlt werden, senkt aber dennoch die Gesamtlohnnebenkosten des Arbeitgebers

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Häufig gestellte Fragen und Antworten zu Lohnnebenkosten

Was gehört alles zu den Lohnnebenkosten?

Zu den Lohnnebenkosten gehören gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung je zur Hälfte), Unfallversicherung (100% Arbeitgeber), Umlagen U1-U3 sowie Insolvenzgeldumlage. Zusätzlich können variable Kosten wie Berufskleidung, Weiterbildungen oder freiwillige Leistungen (Urlaubs-/Weihnachtsgeld) hinzukommen. Die gesetzlichen Lohnnebenkosten sind monatliche Fixkosten, die anderen Positionen variieren je nach Unternehmen

Welche Lohnnebenkosten zahlt der Arbeitgeber?

Für jeden Beschäftigten fallen Sozialversicherungsbeiträge an, die durchschnittlich circa 21 Prozent des Bruttogehalts ausmachen. Für einen Teil der SV-Beiträge kommt der Arbeitnehmende auf, für den anderen der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber übernimmt bei fast allen Abgaben die Hälfte der fälligen Kosten. Eine Ausnahme ist die Unfallversicherung.

Was sind Beitragsbemessungsgrenzen bei Sozialversicherungsabgaben?

Die Beitragsbemessungsgrenzen deckeln den Arbeitgeberanteil bei den Lohnnebenkosten. Sie legen letztendlich fest, bis zu welcher Einkommenshöhe Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Für den Teil des Bruttolohns, der über dieser Grenze liegt, muss der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Das soll sicherstellen, dass Mitarbeitende auch in gut bezahlten Positionen für Arbeitgeber attraktiv bleiben.

Welche Möglichkeiten gibt es, die Lohnnebenkosten zu senken?

Um die Lohnnebenkosten zu senken, können Sie steuerfreie oder pauschal besteuerte Leistungs- und Sachzuwendungen nutzen. Leistungs- und Sachzuwendungen sind Ergänzungen zum regulären Gehalt. Darunter fallen beispielsweise Essensgutscheine, Zuschüsse für die Kinderbetreuung oder die Übernahme von gesundheitsfördernden Maßnahmen.

Wie hoch sind die Lohnnebenkosten bei 4000 € Brutto?

Bei 4.000 Euro Bruttogehalt betragen die gesetzlichen Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber im Jahr 2026 etwa 880 bis 920 Euro monatlich (ca. 22–23 %).

Die exakte Kalkulation für einen Standard-Angestellten (außerhalb Sachsens):

  • Krankenversicherung: 350,00 € (7,3 % Basis + 1,45 % AG-Zusatzbeitrag)

  • Pflegeversicherung: 72,00 € (1,8 %)

  • Rentenversicherung: 372,00 € (9,3 %)

  • Arbeitslosenversicherung: 52,00 € (1,3 %)

  • Zuzüglich: Umlagen (U1, U2, U3) und Unfallversicherung (BG), die je nach Branche und Krankenkasse variieren (ca. 40–80 €).

Das Arbeitgeberbrutto (Gesamtkosten für das Unternehmen) liegt damit bei rund 4.880 bis 4.920 Euro.

Was kostet ein Angestellter bei 3000 € Brutto?

Bei 3.000 Euro Bruttogehalt entstehen dem Arbeitgeber Lohnnebenkosten von etwa 645-675 Euro monatlich. Die Gesamtkosten (Arbeitgeberbrutto) belaufen sich damit auf ca. 3.645-3.675 Euro pro Monat. Darin enthalten: Krankenversicherung inkl. Zusatzbeitrag (ca. 260 Euro), Pflegeversicherung (54 Euro), Rentenversicherung (279 Euro), Arbeitslosenversicherung (39 Euro) sowie Umlagen und Unfallversicherung.

Als Content Strategin mit fundierter Erfahrung im Markenaufbau und in digitaler Kommunikation entwickelt Nicole Steffgen wirkungsstarke Inhalte an der Schnittstelle von Unternehmenskultur, HR und strategischer Positionierung. Sie arbeitet analytisch, zielgruppenorientiert und markenbewusst – mit dem Fokus, Organisationen kommunikativ zu stärken und im Markt differenziert sichtbar zu machen.

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