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Bruttogehalt: Berechnung und Abzüge

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7 Minuten Lesezeit
Bruttogehalt: Berechnung und Abzüge

Für Beschäftigte ist das Bruttogehalt in der Regel weniger interessant. Für sie ist das Nettoeinkommen, also das, was tatsächlich auf ihrem Konto ankommt, wichtiger. Für Arbeitgebende hingegen ist das Bruttogehalt die zentrale Größe bei der Berechnung der Personalkosten. Denn aus diesem ergeben sich die Lohnnebenkosten.

Welche Kosten neben dem Bruttogehalt auf Arbeitgebende zukommen und wie diese berechnet werden, wird daher im folgenden Beitrag erläutert.

Key Facts

  1. Das Bruttogehalt ist das im Arbeitsvertrag festgelegte Gesamteinkommen für die Beschäftigten vor Abzügen wie Steuern und Sozialabgaben.
  2. Sowohl Arbeitgebende als auch Arbeitnehmende müssen ihren Anteil an Sozialversicherungsbeiträgen zahlen.
  3. Das Arbeitgeberbrutto umfasst neben dem Bruttogehalt auch die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen, Umlagen, Pauschalsteuern und ggf. geldwerte Vorteile.

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Definition Bruttogehalt: Was ist das?

Als Bruttoeinkommen oder Bruttogehalt bezeichnet man das Gesamteinkommen von Arbeitnehmenden vor allen Abzügen wie Steuern und Sozialabgaben.

Es handelt sich also um den Bruttobetrag, den die Arbeitnehmenden vom Unternehmen erhalten. Der Bruttolohn ist der Lohn, der im Arbeitsvertrag steht. Im Gegensatz zum Nettolohn ist der Bruttolohn also immer derselbe und entspricht der im Arbeitsvertrag festgelegten Summe.

Das Bruttogehalt ist auch die entscheidende Vergleichsgröße beim Verdienst. Denn das Nettogehalt kann sich trotz eines gleichen Bruttolohns bei Arbeitnehmenden derselben Position unterscheiden. Auch wenn von Jahreseinkommen oder Monatslohn die Rede ist, ist die Bezugsgröße stets das Bruttogehalt.

Bedeutung des Begriffs „Brutto“

Das Wort „brutto“ leitet sich vom lateinischen „brutus“ ab und bedeutet „schwer“, „roh“ oder auch „unrein“. Im übertragenen Sinne bezeichnet es also etwas Unfertiges, etwas, von dem noch etwas abgezogen werden muss. Im Gegensatz zum Nettogehalt, welches eine bereinigte Größe darstellt, bezeichnet das Bruttogehalt etwas Unfertiges. Im Gegensatz zum Nettogehalt, das eine bereinigte Größe darstellt.

Brutto und Netto

Im Gegensatz zum Bruttogehalt handelt es sich beim Nettohalt um die Summe nach allen Abzügen wie Steuern und Sozialabgaben. Da die Sozialabgaben oder auch die Steuern von Arbeitnehmenden zu Arbeitnehmenden unterschiedlich hoch sein können, kann der Nettolohn trotz gleichem Bruttolohn verschieden ausfallen. Dies liegt z. B. daran, dass Arbeitnehmer X in Steuerklasse V, Arbeitnehmerin Y aber in Steuerklasse I eingetragen ist. Die Abzüge in den jeweiligen Steuerklassen unterscheiden sich nämlich voneinander.

Netto ist das, was nach den Abzügen übrig bleibt

Beschäftigte interessieren sich also meistens eher für ihr Nettoeinkommen. Denn das ist das Entgelt, das am Ende des Monats tatsächlich auf ihrem Bankkonto landet.

Für Arbeitgebende ist dagegen das Bruttoeinkommen von größerer Bedeutung. Dieses bildet die Grundlage für die Berechnung der gesamten Personalkosten je Beschäftigten, auch „Arbeitgeberbrutto“ genannt.

Ausführlichere Informationen zu den Lohnnebenkosten für Arbeitgebende finden Sie in unserem Factorial-Blog.

Abzüge vom Bruttogehalt

Abzüge I: Sozialversicherungsbeiträge

Für alle Beschäftigten in Deutschland werden Sozialversicherungsbeiträge vom Gehalt (brutto) abgezogen. Ziel dieses Systems ist es, dass alle Mitglieder der Sozialversicherungen solidarisch die Kosten der Leistungen tragen. Und dies gilt unabhängig davon, wie oft und in welchem Maße der einzelne Arbeitnehmer X oder die Arbeitnehmerin Y eine Leistung der Sozialversicherung tatsächlich in Anspruch nimmt. Das deutsche Sozialsystem beruht auf dem Solidarprinzip.

Zudem sind die Beiträge zu den einzelnen Sozialversicherungen wie Renten- oder Arbeitslosenversicherung so gestaffelt, dass sie eine Umverteilung der Einkommen ermöglichen sollen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmende mit höherem Einkommen auch höhere Beiträge zahlen.

Welche Sozialversicherungen gibt es?

In Deutschland gibt es fünf verschiedene Sozialversicherungszweige:

  • Krankenversicherung: Die Krankenversicherung deckt die Kosten für Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte, Medikamente und andere medizinische Leistungen.
  • Rentenversicherung: Die Rentenversicherung sorgt für das Alter vor. Durch die Einzahlung in die Rentenversicherung wird die spätere Rente der ehemaligen Beschäftigten gesichert.
  • Arbeitslosenversicherung: Die Arbeitslosenversicherung unterstützt Beschäftigte bei eintretender Arbeitslosigkeit, z. B. durch das Arbeitslosengeld.
  • Pflegeversicherung: Die Pflegeversicherung deckt die Kosten für die Pflege bei Behinderung und/oder im Alter.
  • Unfallversicherung: Die Unfallversicherung kommt für entstehende Kosten im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten auf.

Ausführliche Informationen zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung finden Sie auf unserem Blog.

Generell gilt:

Arbeitgebende und Arbeitnehmende teilen sich die Abgaben für die einzelnen Sozialversicherungen. Eine Ausnahme bildet hier die Unfallversicherung – bei dieser fallen keine Abgaben für Beschäftigte an. Die Beiträge hierfür werden ausschließlich vom Betrieb getragen.

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung

Auch die Abgaben für die Krankenversicherung werden von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gemeinsam getragen. Das gilt allerdings nur, wenn Beschäftigte in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.

Bei privat Versicherten zahlen Arbeitgebende ebenfalls einen Anteil. Hier gilt allerdings ein Maximalbetrag von 422 Euro für die Krankenkasse und 88 Euro im Monat für die private Pflegeversicherung.

Wie hoch sind die Sozialabgaben? – Abgaben 2024

Die allgemeinen Beitragssätze zur Sozialversicherung für das Jahr 2024 betragen:

Krankenversicherung:

Der Beitragssatz liegt bei 14,6 Prozent (Arbeitnehmende: 7,3 %, Arbeitgebende: 7,3 %)

Zusätzlich zum Beitragssatz wird ein Zusatzbeitrag von 1,7 Prozent entrichtet. Auch diesen teilen sich beide Parteien je zur Hälfte. Da der Beitragssatz für die Krankenkassen nicht kostendeckend ist, wurde der Zusatzbeitrag eingeführt.

Rentenversicherung:

Der Abgabehöhe beträgt 18,6 Prozent (Arbeitnehmende: 9,3 %, Arbeitgebende: 9,3 %)

Pflegeversicherung:

Der Beitragssatz liegt bei 3,4 Prozent (Arbeitnehmende: 1,7 %, Arbeitgebende: 1,7 %)

Zusätzlich zu diesem Beitrag müssen Kinderlose ab 23 Jahren einen Zusatzbeitrag von 0,6 Prozent zahlen. Dieser ist von den jeweiligen Beschäftigten alleine zu tragen.

Ausnahme Sachsen: Hier werden die Beiträge nicht je zur Hälfte von den beiden Parteien übernommen. Stattdessen zahlen Arbeitnehmende einen höheren Beitragssatz als Arbeitgebende. Der Beitragssatz liegt für Angestellte bei 2,20 Prozent und für Arbeitgebende bei 1,20 Prozent. Zurückzuführen ist dies auf eine Regelung im Zusammenhang mit der Einführung der Pflegeversicherung in Deutschland im Jahr 1995. In diesem Zuge sollten Bundesländer einen gesetzlichen Feiertag (Buß- und Bettag) als Ausgleich für die höheren Belastungen der Arbeitgebenden abschaffen. In Sachsen wurde jedoch beschlossen, diesen Feiertag beizubehalten. Daher zahlen Arbeitnehmende hier bis heute höhere Beiträge.

Arbeitslosenversicherung:

Der Beitragssatz beläuft sich auf 2,6 Prozent (Arbeitnehmende: 1,3 %, Arbeitgebende: 1,3 %)

Im Mai 2024 wurden laut Statistischem Bundesamt in Deutschland insgesamt 363.899 Millionen Euro an Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen. Dem stehen Ausgaben in Höhe von 373.178 Millionen gegenüber, was einem Finanzierungssaldo von -6.716 Millionen entspricht.

Abzüge II: Lohnsteuer

Neben den Abgaben für die Sozialversicherungen sind auf das Bruttogehalt Steuern zu entrichten.

Welche Steuern werden vom Gehalt (Brutto) abgezogen?

Folgende Steuern müssen Beschäftigte leisten:

Lohnsteuer:

Hierbei handelt es sich um die Einkommenssteuer. Die Lohnsteuer ist nur von den Arbeitnehmenden zu zahlen. Arbeitgebende sind allerdings verpflichtet, diese für ihre Beschäftigten abzuführen und sie auf der Gehaltsabrechnung auszuweisen.

Die Höhe der Einkommenssteuer richtet sich nach der Steuerklasse, in der die Beschäftigten eingetragen sind, nach dem Bundesland und dem Bruttogehalt.

Kirchensteuer:

Sind Angestellte Mitglied in der evangelischen oder katholischen Kirche in Deutschland, fällt neben der Lohnsteuer auch eine Kirchensteuer an.

Der Prozentsatz für die Kirchensteuer liegt in allen Bundesländern außer Baden-Württemberg und Bayern bei 9 Prozent. In den anderen beiden Bundesländern liegt der Prozentsatz bei 8 Prozent.

Solidaritätszuschlag:

Der Solidaritätszuschlag wurde im Jahr 1991 von Kanzler Kohl eingeführt. Mit diesem sollten die zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Golfkrieg gedeckt werden. Er wurde auf ein Jahr zunächst befristet, doch dann verlängert, als klar wurde, dass die Wiedervereinigung in Deutschland mehr Kosten als gedacht verursacht.

Seit 2021 fällt für die meisten Steuerzahlenden kein Solibeitrag mehr an, sondern es gilt ein Freibetrag für Einkommen bis 18.130 Euro pro Person und 36.260 Euro für zusammen Veranlagte. Wer darüber liegt, muss den Solidaritätsbeitrag auch noch heute zahlen. Der Zuschlag liegt bei 5,5 % für Einzelpersonen mit einem Jahresbruttoeinkommen von über 24.000 Euro. Wer zwischen 19.000 und 24.000 Euro liegt, muss nur einen geringen Anteil zahlen.

Arbeitgeberbrutto: Das zahlen Arbeitgebende zusätzlich zum Bruttogehalt

Arbeitgebende sind verpflichtet, ihren Angestellten jeden Monat ihr vertraglich festgelegtes Bruttogehalt auszuzahlen (von dem dann die oben genannten Beträge abgezogen werden, bevor es auf dem Konto der Arbeitnehmenden landet).

Arbeitgeberbrutto = Summe aller Lohnkosten für die Arbeitnehmenden

Neben dem Bruttogehalt müssen Unternehmen aber noch weitere Kosten für ihr Personal bezahlen. Die Gesamtsumme dieser Kosten, die von Arbeitgebenden getragen werden, nennt man „Arbeitgeberbrutto“. Wie setzen sich die Kosten zusammen?

Anteil an den Beiträgen für die Sozialversicherungen

Zusätzlich zum Bruttogehalt zahlen Arbeitgebende die Hälfte der Beiträge für die Sozialversicherungen.

Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)

Außerdem zahlen Arbeitgebende den kompletten Anteil für die Unfallversicherung.

Pauschalsteuern

In bestimmten Situationen greift eine Pauschalsteuer, die Arbeitgebende entrichten müssen. Das ist z. B. bei Minijobbenden der Fall.

Geldwerter Vorteil und Co

Zudem können Arbeitgebende unter Umständen eine Pauschalbesteuerung bei bestimmten Sachbezügen, geldwerten Vorteilen, Zuschüsse für Mahlzeiten oder beim Firmenwagen anwenden.

Umlagen

Umlagen sind Sonderbeiträge, die Arbeitgebende zusätzlich zu den regulären Sozialversicherungsbeiträgen zahlen müssen. In Deutschland gibt es im Wesentlichen zwei Umlagen, die von den Arbeitgebenden zu leisten sind. Dazu gehören:

  • Die Umlage U1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall):

Mit dieser Umlage wird die Erstattung der Kosten für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finanziert. Arbeitnehmende haben bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens sechs Wochen pro Jahr. Diese Entgeltfortzahlung wird von den Arbeitgebenden getragen. Durch die Zahlung der Umlage U1 können diese Erstattungsansprüche für die Entgeltfortzahlung geltend machen.

Die Verpflichtung zur Zahlung gilt nur für Unternehmen mit bis zu 30 Beschäftigten.

Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich nach der jeweiligen Krankenkasse sowie nach dem Bundesland.

  • Umlage U2 (Mutterschaftskosten):

Diese Umlage ist für alle Unternehmen, unabhängig von der Betriebsgröße, Pflicht. Mit dieser Umlage sollen die Kosten der Arbeitgebenden für den Mutterschutz und die Mutterschaftsleistungen gedeckt werden.

Nimmt eine Arbeitnehmerin den Mutterschutz in Anspruch, muss der Betrieb bestimmte Aufwendungen an die (werdende) Mutter zahlen. Mit der Zahlung der Umlage können sich Arbeitgebende alle Aufwendungen erstatten lassen, die sie aufgrund des Mutterschutzgesetzes zahlen mussten.

Beispiel: Arbeitgeberbrutto und Bruttogehalt berechnen (Zusammensetzung)

Beispiel: Arbeitnehmerin aus Sachsen

Das Bruttoarbeitsentgelt der Arbeitnehmerin beträgt 3.000 Euro. Dies ist im Arbeitsvertrag festgelegt. Die Arbeitnehmerin stammt aus Sachsen und ist in der Lohnsteuerkasse 1 eingetragen. Sie hat keine Kinder und zahlt keine Kirchensteuer.

Für den Arbeitgebenden ergibt sich daraus folgendes Bild:

Der Nettolohn für die Arbeitnehmerin beträgt 2 040,59 Euro. Vom Bruttogehalt werden folgende Beträge abgezogen:

Steuern Arbeitnehmerin:

  • Lohnsteuer 312,91 €
  • Solidaritätszuschlag 0,00 €

Sozialversicherungsbeiträge Arbeitnehmerin:

  • 9,3 % Rentenversicherung 279,00 €
  • 1,3 % Arbeitslosenversicherung 39,00 €
  • 7,3 % Krankenversicherung 219,00 €
  • 0,85 % Zusatzbeitrag Krankenversicherung 25,50 €
  • 2,8 % Pflegeversicherung 84,00 €

Insgesamt zahlt die Arbeitnehmerin 646,50 € an Sozialversicherungsbeiträgen.

Was zahlt nun der Arbeitgebende bei einem Bruttolohn von 3.000 €?

Arbeitgeberanteil Sozialversicherung:

  • 9,3 % Rentenversicherung 279,00 €
  • 1,3 % Arbeitslosenversicherung 39 €
  • 7,3 % Krankenversicherung 219,00 €
  • 0,85 % Zusatzbeitrag Krankenversicherung 25,50 €
  • 1,2 % Pflegeversicherung 36,00 €
  • 2,2 % Umlage U1 66,00 €
  • 0,44 % Umlage U2 13,20 €

Insgesamt zahlt der Arbeitgebende zusätzlich zum Bruttoeinkommen von 3.000 € noch 677,70 € Lohnnebenkosten für die Arbeitnehmerin.

Brutto-Netto-Rechner

Für die Berechnung des Nettogehalts finden Sie online verschiedene Gehaltsrechner. Mit dem Gehaltsrechner können Sie nach Eingabe bestimmter Parameter wie Steuerklasse, Steuerfreibetrag, Kinder, Kirchensteuer, Art der Krankenversicherung oder auch Bundesland ganz einfach das Nettoeinkommen Ihrer Mitarbeitenden berechnen.

Julia Lehmann ist Schriftstellerin, Philosophin, Künstlerin und Übersetzerin und schreibt seit 3 Jahren über HR- und arbeitsbezogene Themen und Nachrichten.

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