Der Arbeitgeber verweigert Zusatzurlaub bei einer Schwerbehinderung? Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mehr als 50 Prozent haben Anspruch auf Zusatzurlaub. Der zusätzliche Urlaub beträgt üblicherweise bei einer Vollzeitstelle eine Woche. Der Anspruch von Teilzeitarbeitende hängt von der Anzahl der Wochenarbeitsstunden ab. Wie sieht der Anspruch aus, wie ist die rechtliche Grundlage und was geschieht, wenn der Arbeitgeber den Zusatzurlaub verweigert? All dies klären wir in diesem Beitrag.
Key Facts
- Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung (GdB ab 50) haben nach § 208 SGB IX Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr – unabhängig vom regulären Urlaub.
- Der Zusatzurlaub muss auch dann gewährt werden, wenn der Arbeitgeber zunächst keine Kenntnis von der Schwerbehinderung hatte – ab dem Zeitpunkt der Anerkennung besteht der rechtliche Urlaubsanspruch.
- Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Zusatzurlaub anteilig berechnet – basierend auf der tatsächlichen Arbeitszeit pro Woche.
- Definition: Was ist Zusatzurlaub?
- Arbeitgeber verweigert Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung? Ersatzurlaub für schwerbehinderte Menschen berechnen
- Wer zahlt den Zusatzurlaub?
- Arbeitgeber verweigert den Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung
- Rechte und Pflichten von Arbeitgebenden und Beschäftigten
- Fazit
Definition: Was ist Zusatzurlaub?
Bestimmte Personen haben ein Anspruch auf Zusatzurlaub. Diese spezielle Art der Erholung wird verschiedenen Gruppen von Beschäftigten zusätzlich zum Jahresurlaub gewährt. Besonders häufig betrifft dies Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung ab 50 Prozent. Geregelt wird dies im § 208 SGB IX. Der Zusatzurlaub ist ein wichtiger Bestandteil der Rechte von Arbeitnehmenden mit Schwerbehinderung.
Dieser zusätzliche Urlaub wird über den regulären Urlaubsanspruch hinaus gewährt, um den besonderen Anforderungen und Belastungen gerecht zu werden, denen diese Mitarbeitenden in ihrem Arbeitsalltag ausgesetzt sind.
Im Moment der offiziellen Anerkennung des entsprechenden GdB tritt die Berechtigung in Kraft. Dies verpflichtet Arbeitgebende, den Betroffenen diesen Zusatzurlaub zu gewähren.
Für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses steht dem Arbeitnehmenden ein Zwölftel des jährlichen Zusatzurlaubs zu. Die genaue Zahl der zusätzlichen Urlaubstage kann je nach Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder sonstiger Regelung unterschiedlich ausfallen, doch das Gesetz schafft eine grundlegende Basis, um schwerbehinderten Menschen notwendige Erholungszeiten zur Unterstützung ihrer Leistungsfähigkeit zu gewähren.
In bestimmten Fällen kann man den Anspruch auf Zusatzurlaub auch nachträglich bekommen – zum Beispiel, wenn die Schwerbehinderung erst später anerkannt wurde. Der Anspruch gilt ab dem Tag, an dem die Schwerbehinderung offiziell festgestellt wurde. Für jedes Jahr, in dem man gearbeitet hat, kann dieser Zusatzurlaub dann berechnet und nachträglich beantragt werden.
Arbeitgeber verweigert Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung? Ersatzurlaub für schwerbehinderte Menschen berechnen
Schwerbehinderte Arbeitnehmende haben Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr. Bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Ersatzurlaub für schwerbehinderte Menschen anteilig berechnet – abhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Kalenderjahres, entsteht für jeden vollen Monat ein Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs. Der Anspruch gilt also nur für vollständig gearbeitete Monate.
Wer seinen Zusatzurlaub nicht bis zum Ablauf des Urlaubsjahres genommen hat, kann ihn unter bestimmten Voraussetzungen ins Folgejahr übertragen. Dabei müssen jedoch gesetzliche Fristen und Bedingungen zur Vermeidung des Verfalls beachtet werden.
Die korrekte Berechnung des Zusatzurlaubs ist für Arbeitgeber essenziell, um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und faire Arbeitsbedingungen für schwerbehinderte Menschen zu schaffen.
Für Arbeitnehmende ist es wichtig, ihre Ansprüche zu kennen und rechtzeitig geltend zu machen. Insgesamt trägt die Regelung dazu bei, die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit von schwerbehinderten Mitarbeitenden nachhaltig zu unterstützen.
Wer zahlt den Zusatzurlaub?
Den Ersatzurlaub für schwerbehinderte Menschen finanziert der Arbeitgebende, wie auch beim regulären Jahresurlaub. Er ist damit verpflichtet, die besonderen Bedürfnisse und die notwendigen Erholungsmöglichkeiten seiner schwerbehinderten Mitarbeitenden sicherzustellen.
Jene Menschen sollen diese zusätzliche Erholung bekommen, damit sie ihre Arbeitsleistung aufrechterhalten können. Die Zusatzurlaubstage werden unter Fortzahlung des regulären Arbeitsentgelts gewährt.
Das bedeutet, dass Beschäftigte auch während dieser zusätzlichen freien Tage ihr gewohntes Gehalt erhalten. Diese Regelung stellt eine bedeutende sozialpolitische Maßnahme dar, die die berufliche Teilhabe und Inklusion am Arbeitsplatz von Menschen mit Behinderungen stärkt und deren Position im Arbeitsleben nachhaltig unterstützt.
Arbeitgeber verweigert den Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung
Wenn Arbeitgeber schwerbehinderten Mitarbeitenden den gesetzlich zugesicherten Zusatzurlaub verweigern, stellt dies eine gravierende Missachtung ihrer Rechte dar. Der § 208 SGB IX sieht jährlich fünf zusätzliche Urlaubstage für schwerbehinderte Beschäftigte vor. Dieser gilt ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der Schwerbehinderung.
Der Arbeitgebende ist verpflichtet, diese zu gewähren. Erfüllt er diesen Anspruch nicht, kann das nicht nur rechtliche Konsequenzen haben, sondern es kann auch das Betriebsklima im Unternehmen und das Vertrauen in die Führung nachhaltig negativ beeinflussen.
Rechtliche Beratung ist empfehlenswert
Zunächst sollten Betroffene versuchen, die Situation in einem direkten Gespräch mit der Personalabteilung oder den Vorgesetzten zu klären. Häufig lassen sich Missverständnisse so unkompliziert aus dem Weg räumen. Führt dies jedoch nicht zum Erfolg, sollte die Schwerbehindertenvertretung eingeschaltet werden.
Diese kann unterstützend vermitteln und dabei helfen, die Ansprüche auf Zusatzurlaub durchzusetzen. Wenn auch das nicht ausreicht, bleibt immer noch der Rechtsweg über das Arbeitsgericht. Dabei ist es aber wichtig, alle Vorgänge der dazugehörigen Kommunikation sorgfältige zu dokumentieren.
Es ist auch zu empfehlen, sich eine rechtliche Beratung durch Anwälte, Fachverbände oder zuständige Stellen an die Seit zu holen. Eine Missachtung dieser Rechte schadet nicht nur dem Einzelnen, sondern auch dem Ziel einer inklusiven Arbeitswelt – und sollte daher immer ernst genommen werden.
Rechte und Pflichten von Arbeitgebenden und Beschäftigten
Zusatzurlaub ist für schwerbehinderte Beschäftigte eine wichtige Maßnahme zur Förderung der Gesundheit und Teilhabe und ein Schutz vor Diskriminierung. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht ab Anerkennung der Schwerbehinderung und wird anteilig berechnet, etwa bei Teilzeit oder bei unterjährigem Eintritt ins Unternehmen. Arbeitgebende müssen sicherstellen, dass der gesetzlich vorgeschriebene Zusatzurlaub schwerbehinderten Arbeitnehmenden gewährt wird.
Arbeitgebende haben zudem eine Informations- und Hinweispflicht. Sie müssen die schwerbehinderten Beschäftigten über ihre Rechte und Ansprüche aufklären, auch über den Zusatzurlaub. Zudem sind sie verpflichtet, die konkrete Berechnung zu dokumentieren und diese gegebenenfalls bei einer Prüfung durch die entsprechenden Behörden nachweisen.
Es wird empfohlen, eng mit der Schwerbehindertenvertretung zusammenzuarbeiten, um die Umsetzung zu erleichtern.
Fazit
Zusatzurlaub ist ein gesetzlich verankerter Anspruch für Beschäftigte mit Schwerbehinderung und dient als wichtige Maßnahme zur Förderung von Gesundheit und Teilhabe im Arbeitsleben. Arbeitgeber sind verpflichtet, diesen Zusatzurlaub zu gewähren – unabhängig davon, ob sie über die Behinderung informiert waren oder nicht. Die Berechnungsgrundlagen sowie gesetzliche Regelungen schaffen Klarheit und Schutz. Arbeitnehmende sollten ihre Rechte kennen und bei Bedarf konsequent einfordern.
Tipp
Nutzen Sie die intuitive Zeiterfassung von Factorial, um auf der (rechts)sicheren Seite zu sein – egal von wo: auf dem Desktop oder mit unserer mobilen App.