Sobald Sie Mitarbeitende einstellen, müssen Sie bzgl. der Sozialversicherung einiges beachten. Wissen Sie, welche Beitragssätze Unternehmen und Arbeitnehmende im Rahmen der Sozialversicherung zahlen müssen? Kennen Sie die Beitragsbemessungsgrenzen für 2024? Und was gilt für die Kranken- und Pflegeversicherung?
In diesem Artikel stellen wir Ihnen die 5 Säulen der Sozialversicherung vor und geben Ihnen eine Checkliste für Neueinstellungen an die Hand.
- Was ist die Sozialversicherung?
- Was ist die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung?
- Sozialversicherungsbeiträge 2023 & Sozialversicherungsbeiträge 2024
- Minijob – Sozialversicherung
- Werkstudent*in – Sozialversicherung
- Checkliste für Unternehmen bei der Neueinstellung von Beschäftigten
Was ist die Sozialversicherung?
Die Sozialversicherung hilft immer dann, wenn Menschen krank, arbeitslos, alt oder pflegebedürftig werden. Je nach Höhe des Einkommens fallen auch Beiträge zur Sozialversicherung an. Im Unternehmen kümmert sich meistens die Personalbetreuung um das Thema Sozialversicherung.
Übrigens: Unter Entgeltersatzleistungen, auch Einkommensersatzleistung oder Lohnersatzleistungen genannt, werden in Deutschland alle finanziellen Leistungen der Sozialversicherung subsumiert, die Beschäftigte anstelle eines Arbeitsentgelts erhalten.
Sie haben bestimmt schon einmal von den 5 Säulen der Sozialversicherung gehört. Dabei handelt es sich um folgende Versicherungen:
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Rentenversicherung
- Unfallversicherung
- Arbeitslosenversicherung
Die Grundlage der gesetzlichen Sozialversicherung ist das Sozialgesetzbuch. Je nach Versicherung gibt es unterschiedliche Träger. So ist beispielsweise der Träger der Arbeitslosenversicherung die Bundesagentur für Arbeit.
Versicherung | Gesetzliche Grundlage | Träger |
Krankenversicherung | SGB V | Gesetzliche Krankenkassen |
Pflegeversicherung | SGB XI | Pflegekassen |
Rentenversicherung | SGB VI | Deutsche Rentenversicherung |
Unfallversicherung | SGB VII | Berufsgenossenschaften |
Arbeitslosenversicherung | SGB III | Bundesagentur für Arbeit |
Je nach Art der Sozialversicherung müssen verschiedene Beiträge gezahlt werden.
Krankenversicherung
Arbeitnehmende sind dazu verpflichtet, sich bei einer gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Wenn die Höhe des Entgeltes regelmäßig eine bestimmte Grenze überschreitet, ist der Beschäftigte von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit.
Derzeit liegt die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze bei 66.600 Euro (Stand 2023), 2024 soll sie dann auf 69.300 € erhöht werden. Wenn diese überschritten wird, können die Arbeitnehmende in eine private Krankenversicherung wechseln oder sich freiwillig gesetzlich versichern.
Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung. Dieser Grundsatz bedeutet, dass Mitarbeitende, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, in die soziale Pflegeversicherung mit eingezogen werden. Privat Krankenversicherte sind über die private Pflegeversicherung versichert.
Rentenversicherung
Unabhängig, wie hoch das Einkommen der Mitarbeitende ist, müssen diese in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Kurzfristige Beschäftigte stellen eine Ausnahme dar, diese müssen keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Auch Beamte, Soldaten und Richter sind von der Rentenversicherung befreit.
Mitarbeitende in bestimmten Bereichen wie dem Bergbau sind meist in einer knappschaftlichen Rentenversicherung versichert, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge fällt in dieser anders aus als in der normalen Rentenversicherung.
Unfallversicherung
Als Unfälle gelten u.a. auch solche Unfälle, die auf dem Hin- oder Rückweg zur Arbeit passieren können. Dies wird auch als Wegeunfall bezeichnet.
Je nach Branche unterscheidet sich der Träger der Unfallversicherung und kann beim Landesverband der Berufsgenossenschaften angefragt werden. Arbeitnehmende müssen für die Unfallversicherung nichts zahlen, der Betrag wird komplett vom Arbeitgebenden übernommen.
Arbeitslosenversicherung
In der Arbeitslosenversicherung müssen alle Beschäftigten versichert sein, außer es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Rentner, Beamte und Selbstständige sind von dieser Pflicht befreit.
Was ist die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung?
Wenn Arbeitnehmende arbeiten, müssen Arbeitgebende im Rahmen der Lohnabrechnung auch eine Meldung zur Sozialversicherung anlegen. Aus dieser ergibt sich auch die Berechnung zur Rente.
Die Meldung können Sie bis zum 31.12. des Jahres oder am Ende der Tätigkeit des Beschäftigten bei der Datenannahmestelle der zuständigen Krankenkasse einreichen.
Die Meldebescheinigung enthält wichtige Daten wie den Zeitraum der Beschäftigung des vorangegangenen Jahres oder die Höhe des Entgeltes.
Sozialversicherungsbeiträge 2023 & Sozialversicherungsbeiträge 2024
Welche Beiträge zahlen eigentlich Arbeitnehmende und Arbeitgebende für die jeweiligen Versicherungen?
Die Beitragssätze sehen Sie nachfolgend:
Versicherung | Prozentualer Anteil Arbeitgebender | Prozentualer Anteil Arbeitnehmender | Beitragssatz 2023 in Prozent | Beitragssatz 2024 in Prozent |
Krankenversicherung | 7,3 | 7,3 | =14,6 Prozent | Siehe 2023 |
Pflegeversicherung | 1,7 (1,2 Sachsen) | 1,7 (2,2 Sachsen) | = 3,4 Prozent | Siehe 2023 |
Rentenversicherung | 9,3 | 9,3 | = 18,6 Prozent | Siehe 2023 |
Knappschaftliche Rentenversicherung | 15,4 | 9,3 | = 24,7 Prozent | Siehe 2023 |
Arbeitslosenversicherung | 1,3 | 1,3 | = 2,6 Prozent | Siehe 2023 |
Sie sehen also, dass die geplanten prozentualen Beitragssätze für 2024 gleich sind wie in 2023.
Und welche Beitragsbemessungsgrenzen gelten in 2023 und 2024? Bei der Beitragsbemessungsgrenze handelt es sich um die maximale Höhe des Arbeitsentgelts, das beachtet wird, um die Berechnung der Versicherungsbeiträge zu bestimmen.
Das heißt, wenn das Entgelt der Mitarbeitende über dieser Beitragsbemessungsgrenze liegt, steigen die Sozialversicherungsbeiträge nicht, sondern bleiben bei diesem Höchstsatz.
Versicherung | 2023 | 2024 |
Krankenversicherung | 4.987,50 Euro /Monat Brutto | 5175 Euro/Monat |
Pflegeversicherung | 4.987,50 Euro /Monat Brutto | 5175 Euro/Monat |
Rentenversicherung | 7.300 Euro/Monat Brutto (Alte Länder und Berlin-West) und 7.100 Euro/Monat Brutto (Neue Länder und Berlin-Ost) | 7.550 Euro/ Monat (Alte Länder) und 7.450 Euro/ Monat (Neue Länder) |
Knappschaftliche Rentenversicherung | 8.950 Euro/Monat (Alte Länder) und 8.700 Euro/Monat (Neue Länder) | 9.300 Euro/Monat (Alte Länder) und 9.200 Euro/Monat (Neue Länder) |
Arbeitslosenversicherung | 7.300 Euro/Monat Brutto (Alte Länder und Berlin-West) und 7.100 Euro/Monat Brutto (Neue Länder und Berlin-Ost) | 7.550 Euro/Monat (Westen) und 7.450 Euro/Monat (Ost) |
Minijob – Sozialversicherung
Müssen Minijobber auch in die Sozialversicherung einzahlen? Bis Dezember 2023 erhielten Minijobber einen maximalen monatlichen Verdienst von 520 Euro im Monat, ab Januar stieg das Entgelt auf maximal 538 Euro im Monat an.
Geringfügig Beschäftigte können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Auch müssen sie keine Sozialversicherung zahlen, diese Beiträge werden vom Arbeitgebenden übernommen.
Minijobber müssen 13 Prozent des Entgelts in die Krankenversicherung einzahlen und 15 Prozent in die Rentenversicherung.
Werkstudent*in – Sozialversicherung
Was müssen Arbeitnehmende beachten, die einer Beschäftigung als Werkstudent*in nachgehen?
Werkstudent*innen zahlen nicht in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein. Allerdings müssen sie Beiträge zur Rentenversicherung sowie zur studentischen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.
Wichtig: Es gilt die 26-Wochen-Regelung: Wenn Werkstudent*innen in der Woche mehr als 20 Stunden arbeiten, müssen Sie aufpassen, dass sie nicht mehr als 26 Wochen lang über die 20-Stunden-Grenze kommen.
Dies ist oft der Fall, wenn Studierende in den Abend- und Nachtstunden arbeiten oder am Wochenende arbeiten. Wenn die Studierende mehr als 20 Stunden in einem Zeitraum über 26 Wochen arbeiten, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Checkliste für Unternehmen bei der Neueinstellung von Beschäftigten
Wissen Sie, was Sie als Arbeitgebender bzgl. der Versicherungen beachten müssen, wenn Sie neue Mitarbeitende einstellen? Lesen Sie sich die folgende Checkliste durch, um auch nichts zu vergessen:
- Betriebsnummer beantragen: Wenn Sie Ihre ersten Mitarbeitende einstellen möchten, müssen Sie zuerst einmal eine Betriebsnummer beantragen. Um diese zu beantragen, können Sie den Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit kontaktieren.
- Berufsgenossenschaft/Unfallkasse: Kontaktieren Sie diese, um die Mitgliedschaft für die gesetzliche Unfallversicherung für Ihre neuen Angestellten zu beantragen. Wenn Sie ein Unternehmen eröffnen, müssen Sie es hier auch anmelden.
- Sozialversicherung: Neue Mitarbeitende müssen zur Sozialversicherung angemeldet werden. Dies können Sie bei der jeweiligen Krankenkasse oder bei der Minijob-Zentrale tun.
- Sofortmeldung: Sie müssen elektronisch eine Sofortmeldung angeben, wenn Sie Mitarbeitende in den Bereichen Baugewerbe, Spedition o.ä. beschäftigen.
- Krankenkasse: Auch bei der Krankenkasse müssen Sie die neuen Mitarbeitende anmelden.
Häufig gestellte Fragen und Antworten
Was sind die 5 Sozialversicherungen?
Sie haben bestimmt schon einmal von den 5 Säulen der Sozialversicherung gehört. Dabei handelt es sich um folgende Versicherungen: Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung.
Was ist genau Sozialversicherung?
Die Sozialversicherung hilft immer dann, wenn Menschen krank, arbeitslos, alt oder pflegebedürftig werden. Je nach Höhe des Einkommens fallen auch die Beiträge zur Sozialversicherung aus. Arbeitnehmende sind z.B. dazu verpflichtet, sich bei einer gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Wenn die Höhe des Entgeltes regelmäßig eine bestimmte Grenze überschreitet, ist der Beschäftigte von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Derzeit liegt die so genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze bei 69.300 Euro. Wenn diese überschritten wird, müssen die Arbeitnehmende in einer privaten Krankenversicherung wechseln oder sich freiwillig gesetzlich versichern.
Wer bezahlt die 5 Sozialversicherungen?
Bis auf wenige Ausnahmen teilen sich Arbeitgebende und Arbeitnehmende die Versicherungsbeiträge. In Sachsen zahlt z.B. der Arbeitnehmende mehr in die Pflegeversicherung ein.