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Sozialversicherung 2025 – Wissenswertes für Arbeitgebende

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5 Minuten Lesezeit

Sobald Sie Mitarbeitende einstellen, müssen Sie bzgl. der Sozialversicherung einiges beachten. Wissen Sie, welche Beitragssätze Unternehmen und Arbeitnehmende im Rahmen der Sozialversicherung zahlen müssen? Kennen Sie die Beitragsbemessungsgrenzen für 2025? Und was gilt für die Kranken- und Pflegeversicherung?

In diesem Artikel stellen wir Ihnen die 5 Säulen der Sozialversicherung vor und geben Ihnen eine Checkliste für Neueinstellungen an die Hand.

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Was ist die Sozialversicherung?

Die Sozialversicherung hilft immer dann, wenn Menschen krank, arbeitslos, alt oder pflegebedürftig werden. Je nach Höhe des Einkommens fallen auch Beiträge zur Sozialversicherung an. Im Unternehmen kümmert sich meistens die Personalbetreuung um das Thema Sozialversicherung.

Übrigens: Unter Entgeltersatzleistungen, auch Einkommensersatzleistung oder Lohnersatzleistungen genannt, werden in Deutschland alle finanziellen Leistungen der Sozialversicherung subsumiert, die Beschäftigte anstelle eines Arbeitsentgelts erhalten.

Sie haben bestimmt schon einmal von den 5 Säulen der Sozialversicherung gehört. Dabei handelt es sich um folgende Versicherungen:

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

Die Grundlage der gesetzlichen Sozialversicherung ist das Sozialgesetzbuch. Je nach Versicherung gibt es unterschiedliche Träger. So ist beispielsweise der Träger der Arbeitslosenversicherung die Bundesagentur für Arbeit.

Versicherung Gesetzliche Grundlage Träger
Krankenversicherung SGB V Gesetzliche Krankenkassen
Pflegeversicherung SGB XI Pflegekassen
Rentenversicherung SGB VI Deutsche Renten­versicherung
Unfallversicherung SGB VII Berufs­genossen­schaften
Arbeitslosenversicherung SGB III Bundesagentur für Arbeit

Je nach Art der Sozialversicherung müssen verschiedene Beiträge gezahlt werden.

Krankenversicherung

Arbeitnehmende sind dazu verpflichtet, sich bei einer gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Wenn die Höhe des Entgeltes regelmäßig eine bestimmte Grenze überschreitet, ist der Beschäftigte von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit.

Im Jahr 2025 ist die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze au 73.800 Euro angestiegen, 2024 lag sie noch bei 69.300 €. Wenn diese überschritten wird, können die Arbeitnehmenden in eine private Krankenversicherung wechseln oder sich freiwillig gesetzlich versichern.

Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung. Dieser Grundsatz bedeutet, dass Mitarbeitende, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, in die soziale Pflegeversicherung mit eingezogen werden. Privat Krankenversicherte sind über die private Pflegeversicherung versichert.

Rentenversicherung

Unabhängig, wie hoch das Einkommen der Mitarbeitenden ist, müssen diese in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Kurzfristige Beschäftigte stellen eine Ausnahme dar, diese müssen keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Auch Beamt*innen, Soldat*innen und Richter*innen sind von der Rentenversicherung befreit.

Mitarbeitende in bestimmten Bereichen wie dem Bergbau sind meist in einer knappschaftlichen Rentenversicherung versichert, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge fällt in diesem Fall anders aus als in bei der normalen Rentenversicherung.

Unfallversicherung

Als Unfälle gelten u. a. auch solche, die auf dem Hin- oder Rückweg zur Arbeit passieren können. Dies wird auch als Wegeunfall bezeichnet.

Je nach Branche unterscheidet sich der Träger der Unfallversicherung und kann beim Landesverband der Berufsgenossenschaften angefragt werden. Arbeitnehmende müssen für die Unfallversicherung nichts zahlen, der Betrag wird komplett vom Arbeitgebenden übernommen.

Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung müssen alle Beschäftigten versichert sein, außer es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Rentner*innen, Beamt*innen und Selbstständige sind von dieser Pflicht befreit.

Was ist die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung?

Wenn Arbeitnehmende arbeiten, müssen Arbeitgebende im Rahmen der Lohnabrechnung auch eine Meldung zur Sozialversicherung anlegen. Aus dieser ergibt sich auch die Berechnung zur Rente.

Die Meldung können Sie bis zum 31.12. des Jahres oder am Ende der Tätigkeit des Beschäftigten bei der Datenannahmestelle der zuständigen Krankenkasse einreichen.

Die Meldebescheinigung enthält wichtige Daten wie den Zeitraum der Beschäftigung des vorangegangenen Jahres oder die Höhe des Entgeltes.

Sozialversicherungsbeiträge 2024 & Sozialversicherungsbeiträge 2025

Welche Beiträge zahlen eigentlich Arbeitnehmende und Arbeitgebende für die jeweiligen Versicherungen?

Die Beitragssätze sehen Sie nachfolgend:

Versicherung Prozentualer Anteil Arbeitgebender 2024 Prozentualer Anteil Arbeitgebender 2025 Prozentualer Anteil Arbeitnehmender 2024 Prozentualer Anteil Arbeitnehmender 2025 Beitragssatz 2024 in Prozent Beitragssatz 2025 in Prozent
Krankenversicherung 7,3 7,3 7,3 7,3 14,6 14,6
Pflegeversicherung 1,7 1,7 1,8 1,8 3,4 3,6
Rentenversicherung 9,3 9,3 9,3 9,3 18,6 18,6
Knappschaftliche Rentenversicherung 15,4 15,4 9,3 9,3 24,7 24,7
Arbeitslosenversicherung 1,3 1,3 1,3 1,3 2,6 2,6

Und welche Beitragsbemessungsgrenzen gelten 2025 im Vergleich zum letzten Jahr? Bei der Beitragsbemessungsgrenze handelt es sich um die maximale Höhe des Arbeitsentgelts, das beachtet wird, um die Berechnung der Versicherungsbeiträge zu bestimmen.

Das heißt, wenn das Entgelt der Mitarbeitenden über dieser Beitragsbemessungsgrenze liegt, steigen die Sozialversicherungsbeiträge nicht, sondern bleiben bei diesem Höchstsatz.

Versicherung 2024 2025
Krankenversicherung 5175 Euro/Monat 5.512,50 Euro/Monat
Pflegeversicherung 5175 Euro/Monat 5,512.50 Euro/Monat
Rentenversicherung 7.550 Euro/ Monat (Alte Länder) und 7.450 Euro/ Monat (Neue Länder) 8.050 Euro/Monat
Knappschaftliche Rentenversicherung 9.300 Euro/Monat (Alte Länder) und 9.200 Euro/Monat (Neue Länder) 9.900 Euro/Monat
Arbeitslosenversicherung 7.550 Euro/Monat (Westen) und 7.450 Euro/Monat (Ost) 8.050 Euro/Monat

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Minijob – Sozialversicherung

Müssen Minijobbende auch in die Sozialversicherung einzahlen? Bis Dezember 2024 erhielten Minijobbende einen maximalen monatlichen Verdienst von 538 Euro im Monat, ab Januar 2025 stieg das Entgelt auf maximal 556 Euro im Monat an. 

Geringfügig Beschäftigte können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Auch müssen sie keine Sozialversicherung zahlen, diese Beiträge werden vom Arbeitgebenden übernommen.

Minijobbende müssen 13 Prozent des Entgelts in die Krankenversicherung einzahlen und 15 Prozent in die Rentenversicherung. 

Werkstudierende – Sozialversicherung

Was müssen Arbeitnehmende beachten, die einer Beschäftigung als Werkstudierende nachgehen? 

Werkstudierende zahlen nicht in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein. Allerdings müssen sie Beiträge zur Rentenversicherung sowie zur studentischen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. 

Wichtig: Es gilt die 26-Wochen-Regelung: Wenn Werkstudierende in der Woche mehr als 20 Stunden arbeiten, müssen Sie aufpassen, dass sie nicht mehr als 26 Wochen lang über die 20-Stunden-Grenze kommen.

Dies ist oft der Fall, wenn Studierende in den Abend- und Nachtstunden arbeiten oder am Wochenende arbeiten. Wenn sie mehr als 20 Stunden in einem Zeitraum über 26 Wochen arbeiten, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.  

Checkliste für Unternehmen bei der Neueinstellung von Beschäftigten

Wissen Sie, was Sie als Arbeitgebender bzgl. der Versicherungen beachten müssen, wenn Sie neue Mitarbeitende einstellen? Lesen Sie sich die folgende Checkliste durch, um auch nichts zu vergessen:

  • Betriebsnummer beantragen: Wenn Sie Ihre ersten Mitarbeitenden einstellen möchten, müssen Sie zuerst einmal eine Betriebsnummer beantragen. Um diese zu beantragen, können Sie den Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit kontaktieren.
  • Berufsgenossenschaft/Unfallkasse: Kontaktieren Sie diese, um die Mitgliedschaft für die gesetzliche Unfallversicherung für Ihre neuen Angestellten zu beantragen. Wenn Sie ein Unternehmen eröffnen, müssen Sie es hier auch anmelden.
  • Sozialversicherung: Neue Mitarbeitende müssen zur Sozialversicherung angemeldet werden. Dies können Sie bei der jeweiligen Krankenkasse oder bei der Minijob-Zentrale tun.
  • Sofortmeldung: Sie müssen elektronisch eine Sofortmeldung angeben, wenn Sie Mitarbeitende in den Bereichen Baugewerbe, Spedition o. ä. beschäftigen.
  • Krankenkasse: Auch bei der Krankenkasse müssen Sie die neuen Mitarbeitenden anmelden.

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Was sind die 5 Sozialversicherungen?

Sie haben bestimmt schon einmal von den 5 Säulen der Sozialversicherung gehört. Dabei handelt es sich um folgende Versicherungen: Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung.

Was ist genau Sozialversicherung?

Die Sozialversicherung hilft immer dann, wenn Menschen krank, arbeitslos, alt oder pflegebedürftig werden. Je nach Höhe des Einkommens fallen auch die Beiträge zur Sozialversicherung aus. Arbeitnehmende sind z. B. dazu verpflichtet, sich bei einer gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Wenn die Höhe des Entgeltes regelmäßig eine bestimmte Grenze überschreitet, ist der Beschäftigte von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Derzeit liegt die so genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bei 73.800 Euro. Wenn diese überschritten wird, müssen die Arbeitnehmende in einer privaten Krankenversicherung wechseln oder sich freiwillig gesetzlich versichern.

Wer bezahlt die 5 Sozialversicherungen?

Bis auf wenige Ausnahmen teilen sich Arbeitgebende und Arbeitnehmende die Versicherungsbeiträge. In Sachsen zahlt z. B. der Arbeitnehmende mehr in die Pflegeversicherung ein.

Sprachgewandt, neugierig und kreativ verfolgt unsere Autorin Marie-Louise Messerschmidt als SEO Content Writer die neuesten HR Trends. Als Teil des Content Marketing Teams arbeitet sie seit Mitte 2022 für Factorial HR. Nach ihrem Abschluss in Betriebswirtschaftslehre an der Georg-August-Universität Göttingen und Sprachwissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München befasst sie sich bereits seit 2017 mit Themen im Personalbereich. Ihr Fokus liegt dabei besonders auf rechtlichen und strategischen Themen. Zuletzt hat sie einen Gastbeitrag zum Thema Personalverwaltung im OMT Magazin veröffentlicht.

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