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Zeiterfassung: Was ist erlaubt?

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4 Minuten Lesezeit
Zeiterfassung Was ist erlaubt?

Die elektronische Erfassung der täglichen Arbeitszeiten wird in vielen Unternehmen bereits seit langer Zeit durchgeführt. Spätestens aber seit dem Urteil des EuGH ist das Thema Arbeitszeiterfassung für alle Unternehmen in Deutschland und in der EU von großer Bedeutung. Viele Unternehmen fragen sich: Zeiterfassung: Was ist erlaubt?

Das Ziel sollte dabei eine korrekte und faire Zeiterfassung für jeden Mitarbeiter sein. Was also genau erlaubt ist und wovon Unternehmen unbedingt absehen sollten, erfahren Sie in diesem Artikel.

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Grundlegendes zur Arbeitszeiterfassung

Grundsätzlich werden bei der Arbeitszeiterfassung die relevanten Daten, wie Beginn und Ende der Arbeitszeit erhoben, sowie der Name oder Personalnummer, die der Zuordnung des Mitarbeiters dient.

Die Aufzeichnungen der Arbeitszeiten müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden und dienen sowohl dem Unternehmen als auch den Mitarbeitern als Nachweis ihrer erbrachten Stunden, sollte es zu Unstimmigkeiten kommen.

Oft ist die Zeiterfassung aber auch für die Lohnbuchhaltung oder die Führung eines Gleitzeitkontos erforderlich. Deshalb ist eine ausdrückliche Einwilligung zur Erfassung und Verarbeitung der Mitarbeiterdaten zu diesem Zweck nicht erforderlich.

Das bedeutet aber nicht, dass der Mitarbeiter nicht rechtlich geschützt ist. Neben dem Arbeitsrecht gilt für die Zeiterfassung nämlich auch die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

👉 Erfassen Sie die Arbeitszeiten Ihrer Mitarbeitenden im Zeiterfassungssystem von Factorial und vergleichen Sie die tatsächlich geleisteten Stunden mit den vorgegebenen Stunden.

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Zeiterfassung DSGVO konform

Die seit Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung der EU hat das zuvor geltende Bundesdatenschutzgesetz abgelöst. Sie enthält wichtige Prinzipien, die den Missbrauch oder Weitergabe von personenbezogenen Daten, die bei der Erfassung von Arbeitszeiten erhoben werden, verhindern.

Dies sind die Grundsätze der DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten:

  • Rechtmäßigkeit & Transparenz: Die Einwilligung zur Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten muss auf freiwilliger Basis erfolgen. Sie muss spezifisch und eindeutig sein. Alle Informationen zur Verarbeitung dieser Daten muss leicht zugänglich, verständlich und in klarer und einfacher Sprache verfügbar sein.
  • Zweckbindung: Die Daten müssen für eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht für andere Zwecke verarbeitet werden.
  • Datenminimierung: Es dürfen nur so viele Daten erhoben und verarbeitet werden, wie für den Zweck nötig sind.
  • Richtigkeit: Die erhobenen Daten müssen sachlich richtig sein.
  • Speicherbegrenzung: Die personenbezogenen Daten müssen so gespeichert werden, dass sie nur so lange genutzt werden können, wie es für den festgelegten Zweck erforderlich ist.
  • Integrität & Vertraulichkeit: Es muss eine Sicherheit der persönlichen Daten gewährleistet werden. Das heißt sie müssen vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung, Verlust und Schädigung geschützt werden.
  • Rechenschaftspflicht: Die Datenschutzrichtlinien müssen eingehalten werden und auf Anfrage muss die Einhaltung nachgewiesen werden.

Bei der Arbeitszeiterfassung Ihrer Mitarbeiter müssen Sie darauf achten, dass Sie die DSGVO einhalten.

👉Ermöglichen Sie Ihren Mitarbeiter*innen, ihre Arbeitszeiten in der mobilen App zu verwalten. Machen Sie Ihren Teams die Arbeit einfacher.

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Was genau ist bei der Zeiterfassung erlaubt?

Grundsätzlich ist die Art des Zeiterfassungssystems für Unternehmen frei wählbar. Je nach Betriebsart und Anzahl der Mitarbeitern kann die Arbeitszeiterfassung in Excel genügen, oder das Unternehmen greift auf eine Zeiterfassungssoftware zurück.

In letzterem ist die Erstellung eines Persönlichkeits- und Bewegungsprofils des Mitarbeiters allerdings nicht zulässig. Das bedeutet beispielsweise, dass kurze Unterbrechungen der Arbeitszeit für Toilettenbesuche nicht erfasst werden dürfen, da es sich dabei um ein natürliches Bedürfnis handelt.

👉 Erfassen Sie die Arbeitszeiten Ihrer Mitarbeitenden im Zeiterfassungssystem ganz einfach über den Computer, die App per QR- Code, ID oder Facial Recognition.

Fingerabdruck

Viele digitale Zeiterfassungssysteme bieten das Ein- und Ausstempeln mittels des Fingerabdruck des Mitarbeiters an. Doch können Unternehmen die Erfassung der Fingerabdrücke ohne weiteres verlangen?

Die Antwort hierfür ist nein. Dieses Urteil hat das ArbG Berlin im August 2019 gefällt. Der Hintergrund war folgender: Ein Mitarbeiter weigerte sich das Zeiterfassungssystem, das Fingerabdrücke zum Einstempeln verwendet, zu benutzen. Daraufhin hat dieser vom Arbeitgeber eine Abmahnung erhalten und dagegen Klage erhoben.

Das Gericht gab dem Mitarbeiter Recht, da für die Arbeitszeiterfassung keine biometrische Daten erhoben werden müssen. Das Unternehmen braucht also die ausdrückliche Zustimmung der Mitarbeiter und musste die Abmahnung aus der Personalakte entfernen.

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GPS

Viele Zeiterfassungssysteme bieten ebenfalls ein GPS-Tracking an, was vor allem bei der Arbeitszeiterfassung im Außendienst zum Einsatz kommt. So können Arbeitgeber sehen, von wo aus die Mitarbeiter ein- oder ausstempeln. Aber auch hier ist Vorsicht geboten.

Diese personenbezogenen Daten unterliegen ebenfalls dem Datenschutzgesetz. Die Erhebung dieser Daten ist nur in Ordnung, wenn sie durch den Mitarbeiter selbst ausgelöst werden (durch das Ein- oder Ausstempeln), und die Geodaten dürfen nicht einfach den ganzen Tag über getrackt werden. Eine Erhebung von Geodaten zur Geschwindigkeit sind beispielsweise unzulässig.

Für diese Art der Zeiterfassung sollten Arbeitgeber unbedingt mit ihren Mitarbeitern sprechen und diese aufklären, denn sie muss auf freiwilliger Basis laufen.

Videoüberwachung

Durch eine Videoaufzeichnung der Mitarbeiter am Arbeitsplatz könnte zwar genau überprüft werden, was die Mitarbeiter während Ihrer Arbeitszeit machen, allerdings ist eine heimliche Überwachung mit Kameras verboten. Dies stellt nämlich einen erheblichen Einschnitt in die Persönlichkeitsrechte von Mitarbeitern dar. Hierzu zählen auch alle anderen unbegründeten und heimlich durchgeführten Kontrollen.

In öffentlichen Räumen, wie zum Beispiel Supermärkten, ist eine Videoüberwachung nur dann zulässig, wenn sie ohne Ton durchgeführt wird und die Mitarbeiter darauf hingewiesen werden. Dafür muss aber ebenfalls ein berechtigtes Interesse zur Aufzeichnung nachgewiesen werden.

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Computerüberwachung

Auch bei der Computerüberwachung gilt: Eine dauerhafte und heimliche Überprüfung der Mitarbeiter, z.B. über eine spezielle Software, ist nicht erlaubt.

Es gibt allerdings auch Ausnahmen. Wenn der Arbeitsvertrag beispielsweise eine private Internetnutzung am Firmenrechner ausschließt, dann kann eine Überprüfung auf die Einhaltung dieser Bedingungen rechtens sein, zum Beispiel über die Einsicht des Browser-Verlaufs.

Telefonüberwachung

Telefongespräche unterliegen der Vertraulichkeit des Wortes, das bedeutet, dass einer Tonaufzeichnung ausdrücklich von beiden Seiten zugestimmt werden muss. Ein heimliches Abhören ist untersagt und diese Gespräche dürfen dann auch nicht ausgewertet werden, um beispielsweise die Produktivität der Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu prüfen.

Wenn der Mitarbeiter der Datenerhebung zustimmt, kann jede Art der Überprüfung zulässig sein, vorausgesetzt die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer werden nicht verletzt. Eine Verhaltenskontrolle über das Zeiterfassungsprogramm ist, ohne Zustimmung der Mitarbeiter, nicht erlaubt. Heimliche Überwachungen sind in allen Fällen verboten.

Hinweis: Trotz gründlicher Recherche zu unseren Artikeln, ersetzen diese keine Rechtsberatung und Sie sollten bei Fragen immer zusätzlich einen Juristen zu Rate ziehen.

👉 Erfassen Sie die Arbeitszeit Ihrer Mitarbeiter DSGVO-konform und legal mit Factorial.

Schreibtalent, HR-Fan und Trend-Spürnase - das ist unsere Autorin Nicole Steffgen. Sie ist Teil des Content Marketing Teams bei Factorial. Was ihren Content so besonders macht? Ihre Leidenschaft für HR und ihr Fokus auf den Menschen einer Organisation.

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