Welche Gründe zu einer Freistellung führen und was Arbeitgebende dabei beachten müssen, erklären wir im folgenden Beitrag.
Key Facts
- Freistellung bedeutet, dass Arbeitnehmende von ihrer Arbeitspflicht befreit werden, ohne dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst ist – oder noch nicht aufgelöst ist.
- Es gibt verschiedene Arten der Freistellung, z. B. bezahlte oder unbezahlte, widerrufliche oder unwiderrufliche Freistellung.
- Gründe können u. a. Elternzeit, Pflege von Angehörigen, Störungen im Betrieb (wie Stilllegung), Vertrauensverlust, Weiterbildung oder unbezahlter Urlaub sein.
- Was bedeutet Freistellung von der Arbeit?
- Gründe für eine Freistellung (Auswahl)
- Formen der Freistellung und Beispiele
- Dauer der Suspendierung
- Freistellung – Kündigung
- Unzulässige Freistellungen
- Auswirkungen von Freistellungen
- Antrag und Formelles
Was bedeutet Freistellung von der Arbeit?
Freistellung – Befreiung von der Arbeitspflicht
Freistellung im Zusammenhang mit der Arbeit bedeutet zunächst einmal, dass Arbeitnehmende vorübergehend oder auf Dauer von ihren arbeitsvertraglichen Pflichten, ihre Arbeitsleistung zu erbringen, durch ihre Vorgesetzten freigestellt werden.
Konkret heißt das: Beschäftigte müssen bei einer Freistellung nicht länger am Arbeitsplatz erscheinen und keine weitere Arbeitsleistung erbringen. Zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt es allerdings während der Freistellung nicht.
Unterschiedliche Formen der Freistellung
Neben dieser grundsätzlichen Bedeutung gibt es verschiedene Formen der Freistellung. So kann diese auf Weisung der Arbeitgebenden oder im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen. Außerdem kann es sich um unbezahlte oder eine bezahlte Freistellung handeln. Eine weitere Unterscheidung kann zwischen unwiderruflichen oder widerruflichen Arten vorgenommen werden.
Die Freistellung wird auch Suspendierung genannt. Manchmal wird in diesem Zusammenhang zudem von unbezahltem Urlaub gesprochen.
Im Folgenden schauen wir uns die verschiedenen Arten genauer an.
Vorher möchten wir jedoch noch einen Blick auf die Gründe werfen, die zu einer Suspendierung führen können.
Gründe für eine Freistellung (Auswahl)
Doch aus welchen Gründen stellen Arbeitgebende ihre Mitarbeitenden überhaupt frei? Und wann kann dies sogar im gegenseitigen Einvernehmen geschehen? Die Motive für eine Freistellung sind vielfältig. Nachfolgend finden sich beispielhaft einige typische Beweggründe. Im Folgenden stellen wir nur eine Auswahl vor, weitere Faktoren werden wir unter den einzelnen Formen der Suspendierung weiter unten vorstellen.
1. Elternzeit
Eltern möchten zur Betreuung ihres Kindes oder ihrer Kinder im Rahmen der Elternzeit zu Hause bleiben.
2. Pflege von Angehörigen
Angestellte können ebenso wegen der Pflege naher Angehöriger von der Arbeit befreit werden.
3. Betriebliche Gründe
Bei betrieblichen Veränderungen, z. B. Umstrukturierungen oder Betriebsschließungen, können Beschäftigte vor Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt werden, wenn es beispielsweise keine Einsatzmöglichkeiten für diese mehr gibt.
4. Weiterbildungsmaßnahmen
Auch aufgrund von Weiterbildungsmaßnahmen wie Fortbildungen, an denen Beschäftigte teilnehmen, können diese von der Arbeit freigestellt werden.
5. Verlust des Vertrauensverhältnisses
Ist das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden gestört und wurde bereits eine Kündigung ausgesprochen, so können Arbeitgebende die jeweiligen Arbeitnehmenden bis zum Eintritt der Kündigungsfrist von der Arbeit befreien.
6. Unbezahlter Urlaub
Mitarbeitende können unbezahlten Urlaub beantragen und eine Freistellung hierfür erhalten.
Formen der Freistellung und Beispiele
Es gibt nicht die eine Freistellung, sondern diverse Formen der Ausgestaltung. Wie Sie bereits erfahren haben, können Mitarbeitende aus ganz unterschiedlichen Anlässen von Ihrer Tätigkeit befreit werden.
Unbezahlte Freistellung
Eine unbezahlte Freistellung ist mit Zustimmung der Arbeitgebenden grundsätzlich immer möglich. Arbeitnehmende haben jedoch nicht in allen Fällen Anspruch auf eine solche Suspendierung.
Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels sind Arbeitgebende daran interessiert, sich als attraktive Arbeitgebende zu präsentieren. In diesem Zusammenhang kann die unbezahlte Freistellung unter anderem auch ein Benefit sein, um Mitarbeitende zu binden und zu gewinnen.
Aus welchen Gründen kann eine solche unbezahlte Freistellung erfolgen?
Der Klassiker: Unbezahlter Urlaub. Arbeitnehmende können unentgeltlichen Urlaub beantragen. Dieser ist allerdings Verhandlungssache zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden, da das Bundesurlaubsgesetz lediglich den bezahlten Urlaub regelt. Mittlerweile finden sich aber häufig Regelungen zu möglichen Sabbaticals im Arbeitsvertrag. Bei Beamt*innen beispielsweise ist die Freistellung wegen eines Sabbaticals je nach Bundesland ganz genau geregelt.
Die Gründe, warum Mitarbeitende unbezahlten Urlaub nehmen, sind vielfältig. Manchen reicht der im Arbeitsvertrag geregelte Urlaubsanspruch nicht aus. Sie wollen z. B. eine Weltreise machen und brauchen dafür länger Zeit. Andere wollen einem Hobby nachgehen oder sich eine Nebentätigkeit als Selbstständige aufbauen. Insgesamt besteht in deutschen Unternehmen jedoch noch Nachholbedarf. Laut einer Studie des ifo-Instituts gaben 58 Prozent der Befragten an, dass ein Sabbatical in ihrem Unternehmen nicht möglich sei.
Anspruch bei unbezahlter Freistellung
Einen Rechtsanspruch auf unbezahlte Suspendierung besteht jedoch dann, wenn
- Beschäftigte sich um ihr krankes Kind (unter 12 Jahren) kümmern müssen.
- Mitarbeitende Angehörige pflegen müssen. Angestellte können sich laut § 3 Pflegezeitgesetz bis zu sechs Monate für die Pflege von Angehörigen freistellen lassen.
- Beschäftigte unverschuldet in eine Notlage geraten, aus der diese nur durch einen oder mehrere freie Tage herauskommen. Das kann z. B. aufgrund einer Naturkatastrophe wie einer Überschwemmung oder einem Wohnungsbrand der Fall sein.
- Mitarbeitende an einen gewerkschaftlich organisierten Streik teilnehmen. In diesem Fall erhalten sie für den Streiktag Streikgeld von ihrer Gewerkschaft.
- Kolleg*innen in der Vergangenheit bereits unbezahlter Urlaub gewährt wurde, haben auch weitere Mitarbeitende einen Anspruch.
Wichtig:
Arbeitgebende können eine unbezahlte Freistellung in der Regel nicht einseitig anordnen. Eine Ausnahme bilden Straftaten, die nachweislich von Mitarbeitenden begangen wurden, wie beispielsweise Betrug oder Unterschlagung. In diesem Fall dürften Vorgesetzte die jeweilige Person freistellen.
Bezahlte Freistellung
Bezahlte Freistellungen von der Arbeitspflicht existieren im Arbeitsrecht aus verschiedenen Gründen. In der Regel besteht ein Rechtsanspruch auf diese Art der Suspendierung von der Arbeit. Und zwar ist das für folgende Situationen der Fall:
- Krankheit: Erkrankte Arbeitnehmende sind nicht verpflichtet, zur Arbeit zu erscheinen. Gegen Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben sie Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, übernimmt die Krankenkasse die Zahlung.
- Erholungsurlaub: Ebenso haben Beschäftigte einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub. Während dieser Zeit sind Vorgesetzte zur vollen Lohnfortzahlung verpflichtet. Der Urlaubsanspruch kann die gesetzlich festgelegten Urlaubstage über-, aber nicht unterschreiten.
- Betriebsratmitglied: Angestellte, die im Unternehmen einer Tätigkeit als Betriebsratsmitglied nachgehen, müssen für die Ausübung dieser Pflichten von ihrer regulären Arbeit freigestellt werden. Das ist in § 37 des Betriebsverfassungsgesetzes festgelegt.
- Ehrenamt: Für bestimmte Ehrenämter, die von Mitarbeitenden ausgeübt werden, insbesondere solche, die im öffentlichen Interesse liegen, müssen diese freigestellt werden und Arbeitgebende müssen die Lohnfortzahlung übernehmen. Das ist beispielsweise bei der Freiwilligen Feuerwehr der Fall.
- Stellensuche: Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung kann nach einer Kündigung bestehen, wenn die Arbeitnehmenden eine neue Stelle suchen, z. B. zu einem Vorstellungsgespräch. Eine Klausel im Arbeitsvertrag kann diesen Anspruch ausschließen.
- Mutterschutz: Während einer bestimmten Zeit vor und nach der Entbindung müssen (werdende) Mütter nicht zur Arbeit erscheinen und sind von der Arbeit freigestellt. Arbeitgebende müssen einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen.
Wichtig: Einseitige, bezahlte Freistellung durch den Arbeitgebenden
In der Regel erfolgt eine bezahlte Freistellung also einvernehmlich oder aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs. Unter bestimmten Umständen kann diese aber auch einseitig von Arbeitgebenden angeordnet werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn
- das Arbeitsverhältnis bereits aufgelöst wurde. Betriebe wollen so vermeiden, dass gekündigtes Personal nach wie vor in den Betriebsablauf integriert ist und unter Umständen weiterhin in Betriebsgeheimnisse eingeweiht wird.
- betriebliche Störungen, wie beispielsweise Auftragsmangel oder Stilllegung des Betriebs, vorliegen und keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung mehr besteht.
- das Vertrauensverhältnis zwischen beiden Parteien gestört ist (wie bereits weiter oben erwähnt, z. B. durch eine Straftat wie Betrug seitens der Beschäftigten).
- Beschäftigte beispielsweise aufgrund einer Krankheit eine Gefahr für Kolleg*innen und Kundschaft darstellen würden.
- Erkrankte Beschäftigte zur Arbeit erscheinen und von ihren Vorgesetzten als krank eingestuft werden. Sie können dann von der Verantwortungsperson nach Hause geschickt werden.
Widerrufliche und unwiderrufliche Freistellung
Eine widerrufliche Freistellung kann von Arbeitgebenden wieder zurückgenommen werden. Das ist z. B. dann der Fall, wenn Arbeitgeber X den gekündigten Arbeitnehmer Y vor Ablauf der Kündigungsfrist wieder zurück zur Arbeit ordert, weil beispielsweise unerwartet ein neuer Auftrag eingegangen ist, der anders nicht zu bewältigen wäre. In der Praxis kommt dies aber selten vor.
Bei einer unwiderruflichen Freistellung können Arbeitgebende die Arbeitnehmenden nicht mehr zur Arbeitsleistung verpflichten. Das Arbeitsverhältnis besteht zwar weiter, die betroffenen Mitarbeitenden sind jedoch nicht mehr beschäftigt.
Sonderurlaub
Daneben gibt es noch den sogenannten Sonderurlaub. Dieser gilt für ganz bestimmte Fälle und ist in § 275 BGB geregelt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn es den Arbeitnehmenden aus bestimmten Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, zu arbeiten. Dies ist unter anderem bei untenstehenden Situationen der Fall:
- Todesfall in der Familie
- Geburt des eigenen Kindes
- Gerichtstermin
- Hochzeit oder besonderer Geburtstag
- Dringender Arztbesuch
Diese Freistellungszeiträume sind in der Regel vom Unternehmen zu vergüten, es sei denn, im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag existiert eine andere Klausel.
Dauer der Suspendierung
Die Dauer einer Suspendierung hängt vom Grund und von den jeweiligen arbeitsvertraglichen, tarifvertraglichen oder gesetzlichen Regelungen ab. Sie kann einige Stunden oder Tage (z. B. für Vorstellungsgespräche oder Behördengänge) bis mehrere Monate (z. B. bei Elternzeit oder unbezahltem Urlaub) betragen.
Freistellung – Kündigung
Freistellungen werden nicht selten im Zusammenhang mit Kündigungen ausgesprochen. Welche Regelungen hier gelten, erläutern wir im Folgenden.
Freistellung nach Kündigung
Eine Freistellung nach Kündigung kann von Arbeitgebenden aus verschiedenen Gründen angeordnet werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn
- der Kündigungsgrund in einem gestörten Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien liegt und die Vorgesetzten die weitere Anwesenheit der Arbeitnehmenden im Betrieb nicht wünschen.
- der Betrieb stillgelegt wird und es keine Beschäftigungsmöglichkeiten mehr gibt.
Resturlaub oder bestehende Überstunden werden in diesem Fall oft auf die Freistellungszeiträume angerechnet.
Freistellung ohne Kündigung – wie lange?
Stellen Sie Mitarbeitende ohne Kündigung frei, wird in der Regel davon ausgegangen, dass die Kündigung noch folgen wird. Darüber hinaus kann das Arbeitsverhältnis auch über einen Aufhebungsvertrag beendet werden.
Bei anderen Formen der Freistellung, die im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs gewährt werden, wie z. B. Elternzeit, hängt die Dauer der Freistellung von der jeweiligen Situation ab.
Unzulässige Freistellungen
Wenn Sie als arbeitgebende Personen keinen triftigen Grund für eine einseitig angeordnete Freistellung angeben können, ist diese als unzulässig anzusehen. Sie sollten sich auf jeden Fall vorher rechtlich beraten lassen. Eine ungerechtfertigte, einseitige Freistellung kann sonst im schlimmsten Fall zu Schadenersatzforderungen, Klagen und Ansprüchen auf Weiterbeschäftigung führen.
Auswirkungen von Freistellungen
Je nachdem, ob es sich um eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung handelt, kann diese Auswirkungen auf bestimmte andere arbeitsrechtliche Sachverhalte haben. Dies betrifft z. B. die Sozialversicherung.
Werden Arbeitnehmende länger als einen Monat freigestellt, müssen Sie sich bei der Sozialversicherung abmelden. Bei einer Freistellung bis zu einem Monat bleibt die Mitgliedschaft bestehen. Kehren die Beschäftigten in den Betrieb zurück, müssen Sie sie wieder zur Sozialversicherung anmelden.
Bei bezahlten Freistellungen bleibt die Mitgliedschaft in den Sozialversicherungen in der Regel erhalten.
Antrag und Formelles
Je nach Art der Freistellung gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, wie diese in Kraft tritt. Bei unbezahlten Freistellungen stellen Arbeitnehmende in der Regel einen formlosen Antrag. Gerade in Behörden gibt es jedoch genaue Vorschriften, wie so ein Antrag aussehen muss.
Bezahlte Freistellungen müssen meistens nicht beantragt werden. Im Falle einer Krankheit z. B. sind die erkrankten Beschäftigten automatisch mit Einreichen der AU freigestellt.