Im Rahmen des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung wurde die Inflationsausgleichsprämie (IAP) zur Abmilderung der Inflation eingeführt. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Menschen in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten zu unterstützen. Die Auszahlung erfolgt durch den Arbeitgebenden.
Der folgende Artikel gibt Arbeitgebenden einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der Inflationsausgleichsprämie.
Key Facts
- Mit der Inflationsausgleichsprämie können Arbeitgebende, steuer- und sozialversicherungsfrei, einen Betrag von bis 3.000 Euro bis Ende 2024 an ihre Beschäftigten auszahlen.
- Arbeitgebende können den Betrag als Teil- oder Gesamtsumme gewähren.
- Die Inflationsprämie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebenden.
- Was ist die Inflationsausgleichsprämie (IAP)?
- Begünstigungszeitraum für die Inflationsausgleichsprämie: Bis wann gilt sie?
- Wer kann die Inflationsausgleichsprämie erhalten?
- Voraussetzung für die Steuerfreiheit: Was muss der Arbeitgebende bei der Zahlung der Inflationsprämie beachten?
- Sind Arbeitgebende zur Zahlung der Inflationsprämie verpflichtet?
- Müssen Arbeitgebende die Inflationsausgleichsprämie allen Beschäftigten zahlen?
- Muss die Inflationsausgleichsprämie in Form von Geld gezahlt werden?
- Bezuschusst der Staat die Inflationsausgleichsprämie?
- Vorteile für Arbeitgebende: Warum sollten Arbeitgebende die Inflationsausgleichsprämie ihren Mitarbeitenden gewähren?
Was ist die Inflationsausgleichsprämie (IAP)?
Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets der deutschen Bundesregierung. Es wurde am 6. September 2022 im Koalitionsausschuss beschlossen und umfasst ein Volumen von 65 Milliarden Euro. Es ist Teil der Maßnahmen der Bundesregierung, um die Bürger*innen sowie die Unternehmen in Deutschland vor den Folgen der stark gestiegenen Energiekosten und der Inflation zu schützen.
Zu den Maßnahmen des Entlastungspakets zählen unter anderem die Strompreisbremse, die Verschiebung der Erhöhung beim CO₂-Preis oder auch die Erhöhung des Kindergeldes. Die Inflationsausgleichsprämie ist ebenso Teil der Maßnahme dieses Paketes.
Aktuelle Zahlen zur Leistung
Aktuelle Zahlen für das Jahr 2023, inwieweit die Arbeitgebenden von der Möglichkeit der Sonderzahlung Gebrauch machen, liegen noch nicht vor. Erste Zahlen gibt es jedoch für das Jahr 2022. Laut einer WTW-Umfrage gab hier die Hälfte der befragten Arbeitgebenden an, die Prämie auszahlen zu wollen. 45 Prozent waren zum Zeitpunkt der Befragung allerdings noch unentschlossen. Und 4 Prozent gaben an, den Inflationsausgleich nicht zahlen zu wollen.
Hinsichtlich der Höhe gaben rund 1/3 der befragten Unternehmen an, den vollen Betrag gewähren zu wollen. Eine Staffelung nach Gehaltsgruppen ist bei 2/3 der Unternehmen nicht vorgesehen.
Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei
Seit dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgebende ihren Beschäftigten bis zu 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei als Inflationsausgleichsprämie (abgekürzt auch: IAP) gewähren. Diese Regelung ermöglicht es Arbeitgebenden, bis Ende 2024 eine Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn von bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei an die Beschäftigten zu leisten. Das bietet auch einen neuen Spielraum in Gehaltsverhandlungen auf beiden Seiten.
Zahlung in mehreren Teilbeträgen möglich
Der Betrag von 3.000 Euro kann steuerfrei an die Arbeitnehmenden ausgezahlt werden – dies ist auch in Teilbeträgen möglich. Der Inflationsausgleich muss zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt werden.
Mit dieser Regelung sollen Unternehmen unterstützt werden, die aufgrund der Preissteigerungen unter erheblichen wirtschaftlichen Belastungen leiden oder die immer noch mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie zu kämpfen haben.
Hinweis:
Als Arbeitgebender sind Sie nicht verpflichtet, den maximalen Betrag von 3.000 Euro zusätzlich zum Arbeitslohn an Ihre Beschäftigten im Betrieb auszuzahlen. Die Höhe des Betrags können Sie frei bestimmen.
Begünstigungszeitraum für die Inflationsausgleichsprämie: Bis wann gilt sie?
Der Begünstigungszeitraum erstreckt sich vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024.
Wer kann die Inflationsausgleichsprämie erhalten?
Alle Beschäftigten können im angegebenen Begünstigungszeitraum die Prämie von ihrem Arbeitgebenden erhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Arbeitnehmender in Teilzeit oder Vollzeit angestellt ist. Das bedeutet, dass auch Minijobbende oder Werkstudierende genauso wie auch Auszubildende und kurzfristig Beschäftigte die Inflationsausgleichsprämie erhalten können.
Hinweis Inflationsausgleichsprämie Minijob: Die Inflationsprämie wird bei Menschen, die in einem Minijob angestellt sind, nicht auf die Verdienstgrenze von 520 bzw. seit 2024 nun 538 Euro im Monat angerechnet.
Mehrfacher Anspruch durch unterschiedliche Dienstverhältnisse
Bei mehreren gleichzeitig bestehenden Arbeitsverhältnissen ist es theoretisch möglich, die Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro steuerfrei mehrfach zu erhalten. Gleiches gilt bei einem Wechsel des Arbeitgebenden im angegebenen Begünstigungszeitraum.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit: Was muss der Arbeitgebende bei der Zahlung der Inflationsprämie beachten?
Der Gesetzgeber hat einen neuen Abschnitt in das Einkommensteuergesetz (EStG) aufgenommen, der die Voraussetzungen für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Inflationsausgleichsprämie regelt. Diese Regelung findet sich in § 3 Nr. 11c EStG. Danach muss der Arbeitgebende die Zahlung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ leisten. Das bedeutet, dass bestehende Bruttobezüge also nicht einfach umgewandelt werden dürfen. Die Inflationsprämie soll keinen Lohn ersetzen, sondern zusätzlich zum regulären Lohn gezahlt werden. Außerdem muss aus der Überweisung oder Lohnabrechnung klar hervorgehen, dass es sich um einen Ausgleich für die gestiegenen Preise handelt.
Sind Arbeitgebende zur Zahlung der Inflationsprämie verpflichtet?
Nein. Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebenden. Aus dem Gesetz zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf leitungsgebundene Gaslieferungen (§ 3 Nr. 11 EStG) ergibt sich kein Anspruch auf Zahlung der Prämie.
Müssen Arbeitgebende die Inflationsausgleichsprämie allen Beschäftigten zahlen?
An sich schreibt das Entlastungspaket nicht vor, wem und in welcher Höhe der Arbeitgebende die Inflationsprämie von bis 3.000 Euro gewährt. Wenn Sie die Prämie allerdings nur bestimmten Mitarbeitende gewähren oder an verschiedene Beschäftigte auszahlen, sollten Sie vorsichtig sein. Denn hier können Sie schnell gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen.
Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Generell müssen Sie also entweder allen Mitarbeitenden die Inflationsprämie gewähren oder keinen. Erfahren Sie in unserem kostenlosen eBook, wie Sie als Unternehmen Ihre Daten zur Förderung von Diversity, Equity und Inclusion nutzen.
Aber wie sieht es aus, wenn der Arbeitgebende die Prämie in unterschiedlicher Höhe an seine Mitarbeitenden auszahlt?
Insbesondere wenn der Arbeitgebende Kriterien heranzieht, die grundsätzlich eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten, z. B. die Leistungsergebnisse der Arbeitnehmenden, kann es hier rechtlich schwierig werden. Es stellt sich die Frage, ob dies auch eine unterschiedlich hohe Zahlung des Inflationsausgleichs sachlich rechtfertigen kann. Dies erscheint zweifelhaft, da es sich bei der steuer- und abgabenfreien Prämie in erster Linie um einen Ausgleich für inflationsbedingte Lebenshaltungskosten und nicht um eine leistungsbezogene Prämie handelt.
Sachlicher Grund muss vorliegen
In der Regel muss ein sachlicher Grund vorliegen, der eine unterschiedliche Höhe der Inflationsausgleichsprämie rechtfertigt. Was ein sachlicher Grund ist, ist nicht immer leicht zu bestimmen. Ein sachlicher Grund wäre z. B. die Gewährung eines höheren Inflationsabschlags für Beschäftigte mit niedrigem Einkommen. Ein anderer sachlicher Grund kann die Dauer der Betriebszugehörigkeit sein. Je länger ein*e Beschäftigte*r also im Betrieb ist, desto höher fällt die Inflationsprämie aus.
Muss die Inflationsausgleichsprämie in Form von Geld gezahlt werden?
Die einfachste und häufig bevorzugte Methode zur Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie ist die Überweisung, entweder über die Lohnabrechnung oder als direkte Überweisung an den Arbeitnehmenden.
Es besteht jedoch keine Pflicht, die Prämie über die Lohnabrechnung in Form von Geld abzuwickeln. Daher ist es auch möglich, die Inflationsprämie in Sachleistungen wie z. B. Tankgutscheine, Warengutscheine oder Kantinengutscheine umzuwandeln.
Achtung: Hier ist jedoch darauf zu achten, dass entsprechende Sachbezüge nicht bereits vorher gewährt wurden.
Was bedeutet das?
Häufig gewähren Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden Sachbezüge, z. B. in Form von monatlichen Tankgutscheinen mit einem bestimmten Wert. Wird diese Form der Sachleistung bereits seit längerer Zeit praktiziert, darf die Inflationsausgleichsprämie nicht dazu beitragen, diese Sachleistung in die Prämie umzuwandeln. Dies würde dem Grundsatz „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ (§ 8 Abs. 4 EStG) widersprechen.
Kann das Weihnachtsgeld durch die Inflationsausgleichsprämie ersetzt werden?
Das bedeutet auch, dass die Inflationsabgeltung nicht an die Stelle anderer zusätzlich zum Arbeitslohn vereinbarter Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld treten darf.
Bezuschusst der Staat die Inflationsausgleichsprämie?
Einen direkten Zuschuss vom Staat erhalten Arbeitgebende nicht vom Staat. D. h. auch, dass Arbeitgebende für die Auszahlung der Inflationsprämie keine Erstattung vom Staat erhalten. Der Staat subventioniert die Zahlungen der Arbeitgebenden bis zu einem Betrag von 3.000 Euro aber indirekt, da die Auszahlung steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen kann.
Vorteile für Arbeitgebende: Warum sollten Arbeitgebende die Inflationsausgleichsprämie ihren Mitarbeitenden gewähren?
Die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie durch Arbeitgebende sendet ein positives Signal an ihre Belegschaft und kann die Mitarbeiterbindung stärken. Gleichzeitig ermöglicht es Arbeitgebenden, die derzeit unter den anhaltenden Teuerungsraten leiden, eine potenzielle dauerhafte Lohnerhöhung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
Zusätzlich entfällt bei der Inflationsprämie der etwa 20-prozentige Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Wenn der Arbeitgebende die Prämie in voller Höhe von 3.000 Euro auszahlt, ergibt sich eine Ersparnis von rund 600 Euro.
Tipp: Weitere Informationen und Antworten rund um die Prämie finden Sie unter anderem auf der Internetseite der Bundesregierung.
Häufig gestellte Fragen zur Inflationsausgleichsprämie
Inflationsausgleichsprämie: Bis wann?
Der Begünstigungszeitraum geht vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024.
Wer bekommt die Inflationsausgleichsprämie?
Alle Arbeitnehmenden, unabhängig davon, ob sie in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten, sind grundsätzlich berechtigt, die Inflationsausgleichsprämie zu erhalten.
Wer zahlt die Inflationsausgleichsprämie?
Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Zuwendung des Arbeitgebenden an seine Beschäftigten und wird somit vom Arbeitgebenden gezahlt.