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Unternehmensvorschriften & Gesetze

Kündigung während der Elternzeit? – Regelungen & Ausnahmefälle

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Beschäftigte in Deutschland haben Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit für jedes Kind. Dies ist ein langer Zeitraum, in dem eine Menge Änderungen im Unternehmen auftreten können. Sind beispielsweise Umstrukturierungen geplant und soll die frei gehaltene Stelle neu besetzt werden, entsteht schnell die Frage, ob eine Kündigung während der Elternzeit überhaupt möglich ist. Im vorliegenden Beitrag erhalten Sie alle relevanten Infos zu den rechtlichen Bedingungen, Fristen und zulässigen Gründen, die es ermöglichen, Mitarbeitenden während der Elternzeit zu kündigen.

Key Facts

  1. Die Kündigung während der Elternzeit ist nur in Ausnahmefällen rechtens, unter anderem bei Stilllegung oder Insolvenz des Unternehmens sowie bei existenzieller Gefährdung des Arbeitgebenden, die durch die Weiterbeschäftigung der Person droht.
  2. Kündigungsfrist Elternzeit: Die gesetzliche Frist gilt bei Kündigung aufseiten der Beschäftigten prinzipiell weiter. Ein Sonderkündigungsrecht ist jedoch laut Gesetz möglich, wenn sie länger als drei Monate beträgt.
  3. Arbeitgebende haben immer die Möglichkeit, das Angebot eines Aufhebungsvertrags zu machen oder eine Kündigung nach der Elternzeit auszusprechen. Viele Unternehmen nutzen diese Alternativen, um Arbeitsverhältnisse mit Mitarbeitenden zu beenden.

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Wann ist die Kündigung während der Elternzeit rechtens?

Mitarbeitende genießen nicht nur während der Schwangerschaft Kündigungsschutz, sondern in der gesamten Elternzeit. Wollen Arbeitgebende Beschäftigte während der Elternzeit kündigen, ist dies nicht ohne weiteres möglich. Sie genießen in dieser Zeit einen besonderen Kündigungsschutz, den das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 18 BEEG) regelt. Dieser gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die beschäftigte Person die Elternzeit einfordert, und zwar sowohl für Vollzeit- als auch Teilzeitmitarbeitende.

Der Kündigungsschutz beginnt:

  • Frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn diese bis zum 3. Geburtstag des Kindes genommen wird.
  • Frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn diese zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes liegt.

Eine Kündigung von Seiten der beschäftigten Person ist hingegen zu den gesetzlichen Bedingungen ohne weiteres möglich.

Ordentliche Kündigung während Elternzeit

Für eine ordentliche Kündigung bedarf es spezieller Ausnahmefälle. Wird ein Unternehmen oder ein Betriebsteil stillgelegt und gehört die beschäftigte Person in Elternzeit diesem Bereich an, ist die Kündigung zulässig. Auch bei der Insolvenzanmeldung können Arbeitgebende Mitarbeitende während der Elternzeit kündigen.

Zudem ist die Kündigung erlaubt, sofern die Weiterbeschäftigung eine existenzielle Gefährdung des Betriebs nach sich ziehen würde. Grundsätzlich ist in einem solchen Fall die Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde des Landes einzuholen. Sie prüft jeden Fall auf Rechtmäßigkeit.

Außerordentliche Kündigung während der Elternzeit

Wenn sich Mitarbeitende schwerwiegende Verstöße gegen den Arbeitsvertrag zuschulden kommen lassen, kann der Arbeitgebende eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Darüber hinaus gilt dies auch bei Beleidigung des Arbeitgebenden sowie bei Diebstählen oder Arbeitsverweigerung. In solchen Fällen erkennt der Gesetzgeber unter Umständen die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung an, auch während der Elternzeit. Doch auch hier muss zunächst die Landesbehörde zustimmen.

Kann man in der Elternzeit betriebsbedingt gekündigt werden?

Für die betriebsbedingte Kündigung während der Elternzeit gilt ebenso wie für andere ordentliche Kündigungen: Auch wenn ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, ist sie in Ausnahmefällen zulässig. Zu diesem Schluss kam das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, das entschied, dass eine Änderungskündigung eines Arbeitgebenden aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen rechtens gewesen war. Eine Beschäftigung zu den früheren Bedingungen wäre in diesem Fall nicht möglich gewesen, weshalb das Unternehmen eine Kündigung in Verbindung mit einem neuen Beschäftigungsangebot für einen anderen Arbeitsplatz aussprach.


Ausnahmeregelungen für Kleinunternehmen

Für Kleinbetriebe mit maximal zehn Beschäftigten gewährt das Kündigungsschutzgesetz eine Ausnahmeregelung. Sie können auch während der Elternzeit ordentliche Kündigungen aussprechen, da oftmals hier die Geschäftstätigkeit in hohem Maße beeinträchtigt ist, wenn eine Arbeitskraft während dieser Zeit wegfällt. Allerdings ist auch in diesem Fall die Genehmigung der Landesbehörde einzuholen.

Schwangerschaft: Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz

Werdende Mütter genießen in Deutschland einen besonderen Kündigungsschutz. Laut § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist eine Kündigung während der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche sowie bis mindestens vier Monate nach der Entbindung unzulässig – vorausgesetzt, der Arbeitgebende weiß von der Schwangerschaft oder wird spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung darüber informiert. Auch vorbereitende Maßnahmen für eine Kündigung sind in diesem Zeitraum nicht erlaubt.

In Ausnahmefällen kann die zuständige Aufsichtsbehörde eine Kündigung ausnahmsweise genehmigen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftszustand steht – dies kommt in der Praxis jedoch nur sehr selten vor. Der Kündigungsschutz gilt im Übrigen auch für Frauen in Heimarbeit oder diesen gleichgestellte Personen.

Alternativen zur Kündigung während Elternzeit

Aufgrund der zu erwartenden Nachteile einer Kündigung während der Elternzeit greifen viele Unternehmen auf alternative Möglichkeiten zurück, das Arbeitsverhältnis zu beenden. So ist es rechtens, wenn Arbeitgebende einen Aufhebungsvertrag anbieten und das Arbeitsverhältnis somit in beiderseitigem Einvernehmen beenden. Allerdings verzichten Arbeitnehmende damit auf den Sonderkündigungsschutz und lassen sich deshalb oft rechtlich beraten, bevor sie das Angebot akzeptieren. Es ist aber auch möglich, dass Arbeitgebende Beschäftigte nach der Elternzeit kündigen. Ab diesem Zeitpunkt ist dies zu den üblichen rechtlichen sowie gesetzlichen Fristen möglich.

Tipp: Egal, aus welchem Grund gekündigt wird – Ein professionelles Austritt aus dem Unternehmen sollte in jedem Fall angestrebt werden, nicht zuletzt, um ein positives Arbeitgeberimage zu bewahren. Nutzen Sie die clevere Softwarelösung von Factorial für ein reibungsloses Offboarding von Mitarbeitenden.
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Kündigung während der Elternzeit und Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld

Auch bei einer Kündigung während der Elternzeit kann die Agentur für Arbeit eine sogenannte Sperrzeit verhängen. Entscheidend ist dabei nicht der Zeitpunkt der Kündigung, sondern die Ursache. Eine Sperrzeit tritt ein, wenn der oder die Beschäftigte ein versicherungswidriges Verhalten an den Tag gelegt hat – etwa durch eine Eigenkündigung ohne wichtigen Grund, einen Aufhebungsvertrag, oder wenn die Kündigung aufgrund schwerwiegender Pflichtverletzungen ausgesprochen wurde. In solchen Fällen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I und die Zahlung kann für bis zu zwölf Wochen ausgesetzt werden (§ 159 SGB III). Die finanzielle Unterstützung beginnt erst nach Ablauf der Sperrzeit.

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