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Lohnauszahlung: Fristen, Verzug und rechtliche Folgen

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5 Minuten Lesezeit

Jede*r kennt es: Am Ende des Monats geht der Blick von Arbeitnehmenden mit Vorfreude auf das eigene Konto. In froher Erwartung, dass das wohlverdiente Gehalt schon eingegangen ist. Doch was passiert eigentlich, wenn am Anfang des Folgemonats der Arbeitgebende noch nicht überwiesen hat? Erfahren Sie alles über die Fristen, Pflichten und den Verzug bei der Lohnauszahlung in diesem Blogbeitrag.

Key Facts

  1. Die Fälligkeit von Lohnauszahlungen regelt § 614 BGB.
  2. Aus juristischer Sicht ist nach dem 15. Kalendertag die Zumutbarkeit für Arbeitnehmende erreicht; der Verzug beginnt ohne Mahnung am darauffolgenden Tag.
  3. Die Ver­zugs­zin­sen betragen min­d. 5 Pro­zent­punk­te über dem Ba­sis­zins­satz pro Jahr.

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Definition: Lohnauszahlung

Als Lohnauszahlung bezeichnet man die Bezahlung eines Arbeitgebenden an seine Mitarbeitenden für deren geleistete Arbeit. Kurz gesagt: Als Gegenleistung für das zur Verfügung stellen seiner Arbeitskraft erhält ein Mitarbeitender seinen Lohn bzw. sein Gehalt.

Im nicht-selbstständigen Arbeitsverhältnis ist die Gehaltszahlung im Arbeitsvertrag geregelt. Üblicherweise erfolgt die Auszahlung heutzutage per monatlicher Überweisung. Trotzdem ist auch eine Barauszahlung, die dann quittiert werden muss, oder eine z. B. wöchentliche Auszahlung, die es früher häufig gab, rechtmäßig.

Der Begriff „Lohn“ bezieht sich dabei auf die Vergütung für Arbeiter*innen, während „Gehalt“ die Vergütung für Angestellte bezeichnet. Der Oberbegriff für Lohn und Gehalt ist das Arbeitsentgelt.

Unterschiede zwischen Lohn und Gehalt

Der Lohn hängt maßgeblich von der tatsächlich geleisteten Arbeit ab und kann von Monat zu Monat schwanken. Aufgrund möglicher Boni, Feiertags- oder Nachtzuschläge kann die ausgezahlte Summe variieren. Die Lohnbuchhaltung muss daher korrekt sein, damit beim Auszahlen des Lohns keine Fehler passieren.

Das Gehalt ist hingegen in jedem Monat gleich und wird unabhängig von der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung ausgezahlt.

Mehr Informationen dazu finden Sie auch in unserem Blogbeitrag zu Lohn und Gehalt.

Fristen für die Lohnauszahlung

Wann ist die Lohnauszahlung fällig?

Die Fälligkeit der Lohnauszahlung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Paragraf 614 geregelt. Demnach ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Abschnitte zu entrichten. Als „üblicher Zeitabschnitt“ gilt ein Monat. Die Lohnauszahlung hat also jeweils nach dem Monat, in dem die Arbeit bereits abgeleistet wurde, zu erfolgen.

Früher war es üblich, die Lohntüte wöchentlich zu erhalten, mittlerweile ist in Deutschland meist vertraglich eine Auszahlung der Löhne nach Ablauf eines Monats auf ein Konto die Norm. Grundsätzlich ist das Gehalt bzw. der Lohn am ersten Tag des folgenden Monats fällig.

Der Arbeitgebende muss seiner Verpflichtung zur Vergütung der Arbeitsleistung nachkommen, wenn die Arbeitsleistung erbracht worden ist. Sonst drohen ihm Konsequenzen.

Für Arbeitgebende ist es daher wichtig, nicht in Verzug zu geraten, um zusätzliche Kosten für das eigene Unternehmen zu vermeiden. Einfacher ist das, wenn alle relevanten Daten für die Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zentralisiert werden. Wenn diese Daten zusätzlich automatisch mit DATEV synchronisiert und auch Boni, Mehrarbeit und Transportkosten abgebildet werden, ist die Lohnabrechnung deutlich schneller, fehlerfreier und mitarbeiterfreundlicher.

Überzeugen Sie sich dazu am besten selbst von der Software für vorbereitende Lohnabrechnung von Factorial.

Spätester Auszahlungstermin für Lohn und Gehalt

Später als zum 15. Kalendertag des Folgemonats sollten Unternehmen die Lohnauszahlung besser nicht hinauszögern – denn noch später ausgezahlter Lohn und nach dem 15. Kalendertag des darauffolgenden Monats überwiesenes Gehalt überschreitet die Zumutbarkeitsgrenze für Beschäftigte.

Aus juristischer Sicht ist nach dem 15. Kalendertag die Zumutbarkeit für Arbeitnehmende erreicht. Eine Ausnahme, die eine Verspätung über den genannten Stichtag hinaus erlaubt, ist laut Gesetz nur ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebenden. Dies ist anhand eines Urteils v. 9.10.2017 (Az. 4 Sa 8/17) dann der Fall, wenn der Arbeitgebende die Vergütungsbestandteile (Zuschläge, Provisionen, etc.) monatlich neu berechnen muss.

Bis zum 15. des Folgemonats gilt das Hinausschieben der Fälligkeit des Gehalts als angemessen, solange der beschäftigten Person zuvor ein Abschlag gezahlt wurde.

Gut zu wissen – gerade für die Personalabteilung – ist das Vorgehen bei Firmen mit Betriebsrat: Da dieser nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes ein Mitbestimmungsrecht besitzt, kann die Zeit, der Ort und die Art der Auszahlung von Arbeitsentgelten beeinflusst werden.

Was sind die Rechtsfolgen bei zu später Lohnauszahlung?

Die vereinbarte Gehaltsauszahlung bzw. Lohnabrechnung ist für den Arbeitgebenden nach § 286 Abs. 2 Nr.1 BGB bindend. Wenn der Arbeitgebende das Gehalt bzw. den Lohn verspätet überwiesen hat und das im Arbeitsvertrag nicht anderweitig geregelt wurde, gerät er direkt in Verzug. Eine Mahnung ist dazu nicht nötig.

Folgen des Verzugs können Schadenersatzansprüche des Angestellten, Verzugszinsen (Zeitraum von Fälligkeit bis tatsächlicher Auszahlung) sowie das Recht des Mitarbeitenden auf eine außerordentliche Kündigung beinhalten.

Auszahlung der Ausbildungsvergütung

Was gilt bei der Auszahlung der Ausbildungsvergütung?

Für die Zahlung von Ausbildungsvergütungen gilt eine Sonderregelung. Nach Paragraf 18 Berufsbildungsgesetz ist dem Auszubildenden spätestens am letzten Arbeitstag jenes Monats das Geld auszuzahlen, in dem er seine Arbeitsleistung erbracht hat.

In welcher Höhe sind ge­setz­li­che Ver­zugs­zin­sen anzusetzen?

Als Ar­beit­neh­mender kann man ab Be­ginn des Lohn­ver­zugs Ver­zugs­zin­sen geltend machen. Paragraf 288 Abs. 1 BGB besagt, dass ei­ne Geld­schuld während des Ver­zugs zu ver­zin­sen ist und dass die Ver­zugs­zin­sen min­des­tens fünf Pro­zent­punk­te über dem Ba­sis­zins­satz pro Jahr be­tra­gen.

Der Ba­sis­zins­satz ist ei­ne variable Größe, die je­weils zum 01. Ja­nu­ar und 01. Ju­li ei­nes je­den Jah­res neu fest­ge­setzt wird. Die Ände­run­gen bezüglich eines neuen Ba­sis­zins­satzes wer­den von der Bun­des­bank be­kannt­ge­ge­ben. Beträgt der Ba­sis­zins­satz beispielsweise zwei Pro­zent, be­tra­gen die ge­setz­li­chen Ver­zugs­zin­sen folglich sieben Pro­zent pro Jahr.

Fazit: Bei verspätetem Lohn richtig handeln

Was können Gründe für eine verspätete Gehaltszahlung sein?

Fehler in der Verwaltung oder Buchhaltung können naheliegende Gründe für eine verspätete Gehaltszahlung auf das eigene Konto sein. Unter Umständen fällt der reguläre Zahlungstermin auch auf einen Feiertag oder ein Wochenende.

Es ist ratsam, mit Bedacht vorzugehen und im Verzugsfall dem Arbeitgebenden zunächst schriftlich eine Frist zu setzen. Bleibt diese Maßnahme ohne Reaktion, wäre ein weiterer Schritt, eine Abmahnung auszusprechen. Erst wenn die Zahlung weiterhin auf sich warten lässt, sollten rechtliche Schritte erwogen und Zinsen sowie Schadensersatz beantragt werden.

Speziell in Wirtschaftskrisen können Arbeitgebende Liquiditätsengpässe haben, die mit einem Lohn- oder Gehaltsrückstand einhergehen können. In solch einem Fall ist es zuerst immer gut, ein klärendes Gespräch mit dem Arbeitgebenden zu führen.

Moderne Personalabteilungen überweisen die Gehaltsabrechnung mit digitalen Tools und kommen daher normalerweise nicht in Verzug. Sollte ein Unternehmen trotzdem aus triftigen Gründen einmal auf eine verspätete Zahlung zusteuern, empfiehlt es sich, dies der Belegschaft ganz klar zu kommunizieren.

Wenn die Mitarbeitenden informiert sind und die Entscheidung nachvollziehen können, werden in der Regel die angewandten arbeitsrechtlichen Maßnahmen geringer ausfallen.

Aus unternehmerischer Sicht sollte Unpünktlichkeit bei der Lohnauszahlung eine absolute Ausnahme darstellen. Fehlender Geldeingang auf dem Konto der Mitarbeitenden führt schnell zu spürbaren Belastungen des Arbeitsklimas und untergräbt das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgebendem und Arbeitnehmendem.

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