Rund 15 Prozent der Erwerbstätigen in Deutschland arbeiten regelmäßig in Schichtarbeit. Diese ist für Beschäftigte mit erheblichen gesundheitlichen Belastungen verbunden und zudem unattraktiv. Als Ausgleich für die Belastungen und als Anreiz für die Mitarbeitenden können Arbeitgebende ihren Beschäftigten im Schichtdienst eine Schichtzulage anbieten. Was genau unter Schichtzulagen zu verstehen ist, wie sie sich von den Zuschlägen abgrenzen und was bei der Berechnung zu beachten ist, erklären wir im folgenden Blogbeitrag.
Key Facts
- Schichtzulagen stellen einen finanziellen Ausgleich für Arbeitnehmende dar, die Schichtarbeit leisten, um gesundheitliche Belastungen und unattraktive Arbeitszeiten auszugleichen.
- Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Schichtzulagen. Ein Anspruch besteht nur, wenn er im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist.
- Ausnahme: Im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes sind die Zulagen für Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit ganz genau verankert.
- Was sind Schichtzulagen? – eine Definition
- Wie hoch sind Schichtzulagen?
- Schichtzulagen und Schichtzuschläge – Was ist der Unterschied?
- Welche Arten von Zulagen gibt es? – Diese Zulagen sollten Sie kennen
- Welche steuerlichen Regelungen gibt es für Schichtzulagen?
- Schichtzulagen berechnen: So geht’s
Was sind Schichtzulagen? – Definition
Schichtzulage: ein Ausgleich für die Belastung durch Schichtarbeit
Schichtzulagen sind zusätzliche finanzielle Vergütungen, die Arbeitnehmende erhalten, wenn sie außerhalb der regulären Arbeitszeiten in einem Schichtsystem arbeiten.
Die meisten Arbeitnehmenden haben immer gleiche Arbeitszeiten, typischerweise von 9.00 bis 17.00 Uhr. Für bestimmte Branchen sind diese Arbeitszeiten jedoch nicht ausreichend. In diesen Branchen muss z. B. ein 24-Stunden-Betrieb gewährleistet sein, wie es etwa im Gesundheitswesen oder im öffentlichen Verkehr der Fall ist. Da die Beschäftigten aber nicht 24 Stunden am Stück arbeiten können und sollen, wird die Arbeitszeit in Schichten aufgeteilt.
Dies kann z. B. in Wechselschicht erfolgen. Hier arbeiten die Beschäftigten abwechselnd in der Früh-, Spät- oder auch Nachtschicht.
Um diese Belastung aufzuwiegen, erhalten die Beschäftigten in Schichtarbeit einen finanziellen Ausgleich: die sogenannten Schichtzulagen.
Laut Eurostat arbeiteten im Jahr 2023 knapp 15 Prozent der erwerbstätigen Bevölkerung zwischen 15 und 64 Jahren in Schichtarbeit.
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Ab wann gibt es Schichtzulagen? – Anspruch
Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Schichtzulage. Ein Anspruch besteht nur, wenn die Zulage im Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist.
Wie hoch sind Schichtzulagen?
Für Beschäftigte in der freien Wirtschaft gibt es keinen gesetzlich festgelegten Betrag, der für eine Schichtzulage gilt. Die Schichtzulage kann hier also von den Arbeitgebenden selbst festgelegt werden – es sei denn, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sehen etwas anderes vor.
Anders sieht es bei den Beschäftigten im öffentlichen Dienst aus:
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst schreibt genau vor, wie diese sogenannten Sonderformen der Arbeit zu vergüten sind. Zur Einordnung der Vergütung ist zunächst eine begriffliche Unterscheidung notwendig. Im öffentlichen Dienst wird nämlich zwischen Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit unterschieden:
Wechselschichtarbeit im öffentlichen Dienst
Unter Wechselschichtarbeit versteht man in diesem Sinne eine Arbeit, die einen regelmäßigen Wechsel zwischen Tag- und Nachtschicht vorsieht. Arbeiten Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Wechselschicht, bedeutet dies, dass ihre Arbeit an allen Tagen der Woche stattfindet.
Arbeiten Beschäftigte ständig in Wechselschicht, erhalten sie eine tarifliche Wechselschichtzulage von 105 Euro im Monat. Ist die Wechselschicht nicht ständig, wird eine Schichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde berechnet.
Schichtarbeit im öffentlichen Dienst
Schichtarbeit bedeutet hingegen lediglich, dass die Arbeitnehmenden nach einem festen Plan arbeiten, bei dem sich der Arbeitsbeginn alle zwei Wochen um mindestens zwei Stunden verschiebt.
Leisten Arbeitnehmende ständig Schichtarbeit in diesem Sinne, erhalten sie laut Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst eine Schichtzulage von 40 Euro im Monat. Für Beschäftigte, die nicht regelmäßig in Schichten arbeiten, gilt eine Schichtzulage von 0, 24 Euro pro Stunde.
Schichtzulagen und Schichtzuschläge – Was ist der Unterschied?
Neben den Schichtzulagen gibt es auch noch die Schichtzuschläge. Die beiden Begriffe werden nicht selten miteinander verwechselt. Doch was genau ist der Unterschied?
Zuschläge
Bei Zuschlägen handelt es sich um finanzielle Vergütungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Hierbei handelt es sich um einen Aufschlag zu dem regulären Stundenlohn. Nach dem Gesetz haben Personen, die z. B. regelmäßig Nachtarbeit leisten müssen, einen gesetzlichen Anspruch auf einen Nachtzuschlag (§ 6 Abs. 5 ArbZG), wenn die entsprechende Arbeitszeit nicht in Form von freien Tagen ausgeglichen wird.
Auch für Sonn- und Feiertagsarbeit werden in der Regel Zuschläge zum Bruttolohn gezahlt. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht in Deutschland jedoch nicht.
Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge haben hierzu jedoch meistens eigene Regelungen, in denen der prozentuale Aufschlag auch für Sonn- und Feiertage festgelegt ist. Typischerweise wird hier ein Aufschlag von 25 Prozent zum Bruttolohn gezahlt.
Zulagen
Im Gegensatz zu den Zuschlägen sind die Zulagen nicht gesetzlich festgelegt. Zulagen sind pauschale oder prozentuale Beträge, die zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden.
Sie werden häufig gezahlt, um die Arbeitnehmenden zur Ausübung dieser Berufe zu motivieren oder um die gesundheitlichen Belastungen auszugleichen, die mit der Arbeit im Schichtsystem verbunden sind.
Welche Arten von Zulagen gibt es? – Diese Zulagen sollten Sie kennen
Neben den Schichtzulagen gibt es in Deutschland eine Reihe weiterer Zulagen, die bestimmte Belastungen im Arbeitsleben der Arbeitnehmenden ausgleichen sollen.
Zu diesen gehören unter anderem:
Funktionszulage
Diese Zulage wird häufig Beschäftigten gewährt, die eine Funktion mit besonderen Anforderungen und/oder Qualifikationen ausüben.
Typisches Beispiel für eine Funktionszulage ist die Arbeit in Stellvertretung. Während der Abwesenheit der Teamleitung übernimmt Arbeitnehmer X beispielsweise regelmäßig die Aufgaben der Teamleitung. Als Ausgleich für die zusätzliche Funktion, die er ausübt, erhält er von seinem Arbeitgeber Y eine Funktionszulage.
Erschwerniszulage
Erschwerniszulagen werden für Tätigkeiten unter besonders anstrengenden oder gefährlichen Bedingungen gezahlt.
Es gibt viele Arten von Erschwerniszulagen. Eine Unterart ist z. B. die Schmutzzulage: Diese erhalten Erwerbstätige, die ihre Arbeit unter besonders gesundheitsschädlichen Bedingungen verrichten müssen. Eine weitere Unterart dieser Zulage ist die Gefahrenzulage.
Wochenendzulage
Diese Zulage können Arbeitnehmende ihren Mitarbeitenden zahlen, wenn diese regelmäßig an Wochenenden arbeiten.
Qualitätszulage
Sie kann gezahlt werden, wenn die Qualität der Arbeit, die von bestimmten Arbeitnehmenden geleistet wird, einen wesentlichen Einfluss auf das Endprodukt und die Produktion eines Unternehmens hat.
Welche steuerlichen Regelungen gibt es für Schichtzulagen?
Welche Schichtzulagen sind steuerfrei?
Grundsätzlich gilt für alle Zulagen, dass sie Bestandteil des Arbeitsentgelts sind, d. h. sie werden voll und regulär versteuert. Gleiches gilt für Beitragszahlungen, wie etwa die Beiträge zu Sozialversicherungen. Auch Sozialabgaben müssen auf Zulagen vollumfänglich entrichtet werden.
Tabelle – Ab wann sind Schichtzulagen steuerfrei?
Für Schichtzulagen gilt also keine Steuerfreiheit. Bei den Zuschlägen sieht die Lage allerdings anders aus. Für diese gilt eine gewisse Steuer- und Beitragsfreiheit. Grundlage hierfür ist der § 3b des Einkommenssteuergesetzes. Laut diesem gilt folgende Steuerfreiheit:
Arbeitszeit | Zuschlag (maximal) |
Nachtarbeit (20-6 Uhr) | Überschreitet 25% des Grundlohns nicht |
Sonntagsarbeit | Überschreitet 50% des Grundlohns nicht |
31. Dezember ab 14 Uhr und gesetzliche Feiertage | Übersteigt 125% des Grundlohns nicht |
24.12 ab 14 Uhr, 25. und 26.12, 1. Mai | Übersteigt 150% des Grundlohns nicht |
Für die Beitragsfreiheit bei Zuschlägen gilt Folgendes:
Zuschläge sind anteilig beitragspflichtig, wenn der Grundlohn 25 Euro pro Stunde übersteigt.
Schichtzulagen berechnen: So geht’s
Grundlohn als Bezugsgröße
Die Berechnung der Schichtzulagen richtet sich nach den Regelungen im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag. Daher kann es keine pauschale Antwort für die jeweilige Berechnung geben.
Die wichtigste Bezugsgröße ist jedoch in jedem Fall der Grundlohn. Der Grundlohn ist der regelmäßige Bruttostundenlohn, den Arbeitnehmende für ihre Normalarbeitszeit erhalten. Hinzu kommt der vereinbarte Schichtzuschlag. Dieser kann entweder als Pauschalbetrag oder als prozentualer Faktor zum Grundlohn hinzugerechnet werden.
Beispiel
Beispiel A:
Arbeitnehmerin Y arbeitet regelmäßig im Schichtdienst in einem Krankenhaus. Der Tarifvertrag sieht als Ausgleich für diese ständige Belastung eine pauschale Schichtzulage von 150 Euro pro Monat vor. Das Bruttogehalt der Arbeitnehmerin beträgt 3800 Euro. Sie arbeitet 38,5 Stunden pro Woche.
Berechnung:
In diesem Fall ist die Berechnung einfach, da es sich um einen Pauschalbetrag handelt. Zum Bruttolohn kommen also noch einmal 150 Euro monatliche Schichtzulage hinzu. Die Arbeitnehmerin hat also ein monatliches Bruttogehalt von 3950 Euro.
Beispiel B:
Arbeitnehmer X arbeitet im Schichtdienst. Gemäß seinem Tarifvertrag hat er Anspruch auf eine Schichtzulage. Der Tarifvertrag sieht vor, dass diese 25 Prozent des Grundlohns beträgt. Dies gilt jedoch nur für Wochenenden und Feiertage. Arbeitnehmer X arbeitet 25 Stunden in Teilzeit. Sein Bruttolohn beträgt 2500 Euro pro Monat. Im letzten Monat hat er an einem Sonntag 8 Stunden gearbeitet. Für diese 8 Stunden hat er Anspruch auf eine Schichtzulage. Wie hoch ist diese für den Sonntag, an dem er im letzten Monat gearbeitet hat?
Der Grundlohn berechnet sich wie folgt:
- Monatliche Arbeitszeit: 25 Stunden/Woche × 4,33 Wochen/Monat = 108,25 Stunden pro Monat (durchschnittliche Wochenstunden pro Monat).
- Stundenlohn = Bruttolohn / Monatliche Arbeitszeit = 2.500 Euro ÷ 108,25 Stunden = 23,10 Euro pro Stunde.
Sein Grund- bzw. Stundenlohn beträgt also 23,10 Euro.
Die Schichtzulage beträgt laut Tarifvertrag 25 Prozent des Grundlohns.
- Schichtzulage pro Stunde = 23,10 Euro × 0,25 = 5,78 Euro pro Stunde.
Für 8 Stunden Sonntagsarbeit erhält er demnach eine Schichtzulage von 46,24 Euro (5,78 Euro × 8 Stunden). Dieser Betrag wird auf seinen normalen Bruttolohn aufgeschlagen.
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